Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
18
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 SF 186/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. August 2009 – Kassenzeichen – aufgehoben.
Gründe:
Die Erinnerung der Klägerin ist begründet.
Rechtsgrundlage für den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 28.August 2009 ist § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt. Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Dabei entscheidet das LSG nach §§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter.
Der auf der Grundlage des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG ergangene Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist rechtswidrig, weil es an einer formgerechten Festsetzung des Streitwerts fehlt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG hat das Gericht den Streitwert ohne Anhörung der Parteien sogleich, d.h. in unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreichung des Rechtsmittels (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 6.September 2004 - 4 E 2082/04 (2) -, juris), durch Beschluss vorläufig festzusetzen, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens weder eine bestimmte Geldsumme ist noch für das Verfahren ein fester Wert gesetzlich bestimmt ist, genügt ein formloser Kostenansatz durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle den gesetzlichen Anforderungen nicht. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn - wie hier - der Kostenansatz auf der Grundlage einer begründeten (formlosen) Angabe des Streitwerts durch die Vorsitzende in der Eingangsverfügung beruht. Der Zweck des § 63 Abs. 1 GKG, dem Kostenbeamten unter Einsatz richterlicher Arbeitskraft eine brauchbare Grundlage für die Kostenberechnung zu geben (vgl. Hartmann, Kostenrecht, 35. Aufl. 2005, § 63 GKG, Rn. 6), kann mit dieser Verfahrensweise zwar ebenso erreicht werden. Eine derartige Auslegung des § 63 Abs. 1 GKG ist jedoch mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
Die Erinnerung der Klägerin ist begründet.
Rechtsgrundlage für den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 28.August 2009 ist § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt. Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Dabei entscheidet das LSG nach §§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter.
Der auf der Grundlage des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG ergangene Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist rechtswidrig, weil es an einer formgerechten Festsetzung des Streitwerts fehlt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG hat das Gericht den Streitwert ohne Anhörung der Parteien sogleich, d.h. in unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreichung des Rechtsmittels (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 6.September 2004 - 4 E 2082/04 (2) -, juris), durch Beschluss vorläufig festzusetzen, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens weder eine bestimmte Geldsumme ist noch für das Verfahren ein fester Wert gesetzlich bestimmt ist, genügt ein formloser Kostenansatz durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle den gesetzlichen Anforderungen nicht. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn - wie hier - der Kostenansatz auf der Grundlage einer begründeten (formlosen) Angabe des Streitwerts durch die Vorsitzende in der Eingangsverfügung beruht. Der Zweck des § 63 Abs. 1 GKG, dem Kostenbeamten unter Einsatz richterlicher Arbeitskraft eine brauchbare Grundlage für die Kostenberechnung zu geben (vgl. Hartmann, Kostenrecht, 35. Aufl. 2005, § 63 GKG, Rn. 6), kann mit dieser Verfahrensweise zwar ebenso erreicht werden. Eine derartige Auslegung des § 63 Abs. 1 GKG ist jedoch mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved