L 18 AS 41/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 131 AS 36393/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 41/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, Mietschulden iHv 2.813,12 EUR für die von ihnen bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) als Darlehen zu übernehmen, ist nicht begründet.

Ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses besteht jedenfalls derzeit nicht (mehr), und zwar ungeachtet dessen, dass eine Räumungsklage bereits anhängig ist. Die Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden könnte nämlich an der Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, soweit das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Prozess über die Räumungsklage zu prüfen sein wird, zum jetzigen Zeitpunkt nichts mehr ändern. Die Kündigung hätte nämlich insoweit nur dann unwirksam werden können, wenn die Vermieterin spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt worden wäre oder eine öffentliche Stelle – hier der Antragsgegner – sich zur Befriedigung bindend verpflichtet hätte (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Eine Befriedigung der Vermieterin ist innerhalb von zwei Monaten nach der Rechtshängigkeit der Räumungsklage (15. September 2009), d. h. bis 15. November 2009, nicht erfolgt. Auch eine bindende Verpflichtung des Antragsgegners zur Befriedigung der Vermieterin ist innerhalb der Zwei-Monats-Frist, gegebenenfalls durch eine gerichtliche Entscheidung, nicht ausgesprochen worden. Auch die nach Angaben der Antragsteller für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses von Seiten der Vermieterin gesetzte Zahlungsfrist bis 22. Oktober 2009 ist bereits deutlich überschritten. Sollte die Kündigung sich in dem anhängigen Räumungsprozess aus anderen Gründen als unwirksam erweisen, fehlte es ebenfalls an einem Anordnungsgrund. Denn dann wäre ein Verlust der Wohnung ohnehin nicht zu besorgen.

Ob den Antragstellern in der Sache überhaupt Ansprüche nach dem SGB II zustehen, bedurfte wegen der bereits verneinten Eilbedürftigkeit keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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