Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 4067/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 6/10 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2009 werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge der Klägerin, mit der sich diese gegen den Beschluss des 5. Senats vom 3. Dezember 2009 (- L 5 AL 307/09 B PKH -) richtet, ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Die Klägerin hat jedoch das Vorliegen der in § 178a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 – B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerin hat nämlich jedenfalls nicht substanziiert dargetan, dass der zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung nach dem seinerzeit geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts zuständige 5. Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Im Kern wendet sie sich, ohne neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen, bei unveränderter Sachlage gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 3. Dezember 2009 und hält in der Sache eine von der Begründung des Beschlusses abweichende rechtliche Würdigung für richtig. Das Anhörungsrügeverfahren ist aber nicht dazu vorgesehen, die Beschwerde der Klägerin zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen, wenn – wie hier – neue und bislang unberücksichtigt gebliebene entscheidungserhebliche Tatsachen, die das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätten kommen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. bei einer Nichtzulassungsbeschwerde: BSG, Beschluss vom 29. November 2005 – B 1 KR 94/05 – juris). Es ist auch nicht dargetan, dass der 5. Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte, dass er die Klägerin zunächst auf die seiner Auffassung nach vorliegende Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Ablaufs der Beschwerdefrist hingewiesen hatte und die Zulässigkeit der Beschwerde dann nach Vorlage der von der Klägerin erhaltenen Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses, der die Rechtsmittelbelehrung fehlte, doch bejaht hat. Denn die Klägerin erbat in ihrem Schriftsatz vom 11. November 2009 einen ergänzenden richterlichen Hinweis ausdrücklich nur für den Fall, dass der Senat weiterhin von der Unzulässigkeit der Beschwerde ausgeht. Von einer "Überraschungsentscheidung" kann daher nicht ausgegangen werden. Indes wäre auch in der Sache eine günstigere Entscheidung über die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 8. September 2009 schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung), und zwar schon deshalb, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung der die – rechtskundig vertretene - Klägerin klaglos stellende Bescheid vom 1. November 2007 bereits vorlag.
Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung der Klägerin ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) ist eine Gegenvorstellung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3, Nr 6). Die Änderung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin ist vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 mwN; SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5). Dem Vorbringen der Klägerin ist ein derartiger schwerwiegender Rechtsverstoß des 5. Senats in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2009 nicht zu entnehmen. Sie wiederholt vielmehr im Wesentlichen nur ihre schon aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. Mai 2009 bekannten Gesichtspunkte, denen der 5. Senat aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) nicht gefolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist, soweit er die erhobene Anhörungsrüge betrifft, unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG). Auch im Übrigen kann er nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Anhörungsrüge der Klägerin, mit der sich diese gegen den Beschluss des 5. Senats vom 3. Dezember 2009 (- L 5 AL 307/09 B PKH -) richtet, ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Die Klägerin hat jedoch das Vorliegen der in § 178a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 – B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerin hat nämlich jedenfalls nicht substanziiert dargetan, dass der zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung nach dem seinerzeit geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts zuständige 5. Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Im Kern wendet sie sich, ohne neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen, bei unveränderter Sachlage gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 3. Dezember 2009 und hält in der Sache eine von der Begründung des Beschlusses abweichende rechtliche Würdigung für richtig. Das Anhörungsrügeverfahren ist aber nicht dazu vorgesehen, die Beschwerde der Klägerin zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen, wenn – wie hier – neue und bislang unberücksichtigt gebliebene entscheidungserhebliche Tatsachen, die das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätten kommen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. bei einer Nichtzulassungsbeschwerde: BSG, Beschluss vom 29. November 2005 – B 1 KR 94/05 – juris). Es ist auch nicht dargetan, dass der 5. Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte, dass er die Klägerin zunächst auf die seiner Auffassung nach vorliegende Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Ablaufs der Beschwerdefrist hingewiesen hatte und die Zulässigkeit der Beschwerde dann nach Vorlage der von der Klägerin erhaltenen Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses, der die Rechtsmittelbelehrung fehlte, doch bejaht hat. Denn die Klägerin erbat in ihrem Schriftsatz vom 11. November 2009 einen ergänzenden richterlichen Hinweis ausdrücklich nur für den Fall, dass der Senat weiterhin von der Unzulässigkeit der Beschwerde ausgeht. Von einer "Überraschungsentscheidung" kann daher nicht ausgegangen werden. Indes wäre auch in der Sache eine günstigere Entscheidung über die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 8. September 2009 schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung), und zwar schon deshalb, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung der die – rechtskundig vertretene - Klägerin klaglos stellende Bescheid vom 1. November 2007 bereits vorlag.
Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung der Klägerin ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) ist eine Gegenvorstellung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3, Nr 6). Die Änderung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin ist vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 mwN; SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5). Dem Vorbringen der Klägerin ist ein derartiger schwerwiegender Rechtsverstoß des 5. Senats in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2009 nicht zu entnehmen. Sie wiederholt vielmehr im Wesentlichen nur ihre schon aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. Mai 2009 bekannten Gesichtspunkte, denen der 5. Senat aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) nicht gefolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist, soweit er die erhobene Anhörungsrüge betrifft, unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG). Auch im Übrigen kann er nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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