L 17 R 1864/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 696/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 1864/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1941 geborene Klägerin hat Berufsausbildungen als Stenotypistin und Handelskaufmann abgeschlossen und besuchte im Abendstudium vom 1. September 1965 bis 31. August 1970 die Fachschule für ÖkonomiePV. Am 30. Oktober 1970 bestand sie die staatliche Prüfung als "Ingenieurökonom" in der Fachrichtung Maschinenbau (Zeugnis der Staatlichen Fachschule für Ökonomie P vom 30. Oktober 1970).

Die Klägerin war vom 1. Januar 1968 bis 6. Juli 1979 bei dem VEB T in der Produktionsplanung, vom 9. Juli 1979 bis 31. Januar 1981 bei dem VEB E B T als Sachgebietsverantwortlicher für Kooperation in der Produktion, vom 9. Februar 1981 bis 2. Juli 1985 als Mitarbeiterin Produktion bei dem VEB M S in der Produktion/Investvorhaben Produktionserweiterung und ab 1. Mai 1987 wieder bei dem VEB T T als Gruppenleiter TEP (Themenleiter Softwareeinführung "Produktionsplanung und -steuerung") beschäftigt. In dieser Tätigkeit war sie über den 30. Juni 1990 hinaus dann bei der T M GmbH (später G- und R T GmbH) beschäftigt. Die Umwandlungserklärung und der Gesellschaftsvertrag der T M GmbH wurden am 17. Mai 1990 abgeschlossen. Die T M GmbH wurde am 12. Juni 1990 in das Register HRB 80 (Bezirksvertragsgericht Potsdam) eingetragen.

Eine Versorgungszusage hatte die Klägerin nicht erhalten. Seit 1. April 2003 bezieht sie von der Beklagten als Rentenversicherungsträger eine Altersrente für Frauen.

Mit Bescheid vom 3. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Antrag vom 21. Februar 2003 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab. Das Gesetz sei für die Klägerin nicht anwendbar. Der VEB T T sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Es handele sich bei dem Beschäftigungsbetrieb nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) iS der Versorgungsordnung. Auch sei dieser nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb iS von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 gleichgestellt gewesen. Es komme ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister an.

Dagegen hat die Klägerin am 23. Juli 2003 bei dem Sozialgericht (SG) Potsdam Klage erhoben mit der Begründung, dass es auf die Privatisierung des ehemaligen Betriebes vor dem 30. Juni 1990 nicht ankomme. Mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2005 hat das SG Potsdam die seiner Auffassung nach auf die Feststellung der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung auf die für zutreffend gehaltenen Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.

Gegen den ihr am 23. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30. November 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr durch die Verweigerung der Zuerkennung der Mitgliedschaft in dem Versorgungssystem nur eine diskriminierend geringe Versichertenrente gewährt werde. Dies widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, schmälere ihre Eigentumsposition in unzumutbarer Weise und diskriminiere sie hinsichtlich ihres Alterseinkommens lebenslang. Nach mehreren Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) (bspw. B 4 RA 1/03 R) lägen Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG immer dann vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig am 30. Juni 1990) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen gewesen sei, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet sei. Wegen der weiteren Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 3. April 2006 und 5. Oktober 2009 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt "in der Sache" (Schriftsatz vom 3. April 2006), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 die Zeit ihrer Berufstätigkeit als Angehörige der wissenschaftlichen Intelligenz vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1, Nr. 1 AAÜG) anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat Kopien ihres Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung (Seiten 1, 8 und 9) vorgelegt. Das Gericht hat eine Übersicht der anhängigen Rechtsfragen des 13. Senats des BSG vom 7. Oktober 2009 in das Verfahren eingeführt.

Die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Potsdam vom 7. Oktober 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

Streitgegenstand ist allein die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech sowie der entsprechenden Entgelte in dem von der Klägerin in ihrem Antrag konkretisierten Zeitraum. Bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) bezieht sich ihr Antrag nur auf das Zusatzversorgungssystem der AVItech (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und nicht auf das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides über die Bewilligung einer Altersrente für Frauen ab 1. April 2003 oder die Rentenhöhe ist nicht zu treffen. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Versorgungsträgers, dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über die Rentenfestsetzung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben. Diese Entscheidung trifft der Rentenversicherungsträger in alleiniger Kompetenz (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 7). Diese Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Versorgungsträger und Rentenversicherungsträger gilt nach wie vor und auch im Lichte des "Ankündigungsurteils" des 4. Senats des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 7/06 R, juris).

Die Klägerin hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1990. Da die Klägerin in dem streitigen Zeitraum nicht durchgängig beschäftigt war, hätte der Antrag für die Zeiträume der Nichtbeschäftigung ohnehin keinen Erfolg haben können.

Die Klägerin erfüllt die beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannte Tatbestände nicht. Sie war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO), noch war sie in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO). Die Klägerin war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung in das System einbezogen worden. Ihr war keine Versorgungszusage durch Aushändigung eines "Dokumentes über die zusätzliche Altersversorgung" erteilt worden.

Die Klägerin war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl. st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in juris -, und B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Der fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs. 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen sein müssen (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, aaO, mwN): 1. von der Berechtigung eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. der Ausübung dieser Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG im Verfahren B 4 RA 1/03 R (Urteil vom 18. Juni 2003, juris) folgt nur, dass Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG auch für Beschäftigungszeiten vor dem Stichtag festgestellt werden können, wenn die drei vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anwendung der Stichtagsregelung auf die Fälle des vom BSG entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz widersprechende nachteilige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die von der Regelung der gesetzlich fingierten Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Nutzen gezogen haben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, juris). Auch aus der Übersicht der anhängigen Rechtsfragen des - jetzt zuständigen - 13. Senats des BSG vom 7. Oktober 2009 ist nicht ersichtlich, dass im Verfahren B 13 RS 2/08 R eine abweichende Entscheidung zur Stichtagsregelung zur erwarten ist. Vielmehr betrifft dieses Verfahren offensichtlich die Rechtsprechung zur "leeren Hülle".

Zwar erfüllt die Klägerin am Stichtag die persönliche Voraussetzung, denn sie war berechtigt, die durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" (Urkunde vom 30. Oktober 1970) zu führen. Auch Ingenieurökonomen können von der Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst sein (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 6). Da der Klägerin die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" erst mit Urkunde vom 30. Oktober 1970 erhalten hat, wäre die persönliche Voraussetzung für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 29. Oktober 1970 nicht erfüllt. Auch ist die sachliche Voraussetzung erfüllt, denn die Klägerin war am Stichtag, dem 30. Juni 1990, ingenieurtechnisch beschäftigt. Hierfür ist ausreichend, dass die Klägerin als Ingenieurökonom als Gruppenleiter TEP im Rahmen ihres Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).

Die dritte (betriebliche) Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Denn die Klägerin war am Stichtag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der 2. DB beschäftigt. Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war. Abzustellen ist hierbei auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R, aaO). Danach war Arbeitgeber der Klägerin im rechtlichen Sinn die T M GmbH (später G- und R T GmbH). Die Eintragung der GmbH "in das Register" erfolgte bereits - vor dem Stichtag - am 12. Juni 1990. Damit wurde nach § 7 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1. März 1990 (GBl. I S. 107) die Umwandlung des VEB in die GmbH wirksam. Zu diesem Zeitpunkt erlosch der VEB als Rechtsträger. Für das Wirksamwerden der Umwandlung kommt es nach § 7 Satz 1 UmwVO allein auf die Eintragung der GmbH in das Register an. Mit der Eintragung in das Register ist der vor der Umwandlung bestehende volkseigene Betrieb damit erloschen (§ 7 Satz 3 UmwVO).

Da die Umwandlung des VEB in die GmbH bereits vor dem Stichtag wirksam geworden ist, bedarf es keiner Beurteilung, ob im Hinblick auf die Umwandlungserklärung und den Gesellschaftsvertrag vom 17. Mai 1990 die betriebliche Voraussetzung auch deshalb nicht gegeben ist, weil der VEB - unter der Annahme seiner rechtlichen Existenz noch am 30. Juni 1990 - am Stichtag vermögenslos war und daher nur noch als "leere Hülle" betrachtet werden konnte (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 29. Januar 2006, L 6 R 509/05; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2008, L 4 R 346/05 = anhängig BSG, B 13 RS 2/08 R; beide veröffentlicht in juris).

Die T M GmbH war nach ihrem Unternehmens- und Betriebszweck auch kein gleichgestellter Betrieb. Eine der im § 1 Abs. 2, 2. DB genannten Betriebsarten kommt insoweit nicht in Betracht.

Den Beweisanregungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 3. April 2006 (S. 1) und 5. Oktober 2009 (S. 2) war nicht zu folgen, denn die Umwandlung des VEB in die GmbH vor dem Stichtag ist bereits durch die Eintragung in das Register bewiesen. Auf die anderen in dem Beweisanträgen genannten Tatsachen (u.a. Einzelheiten der Beschäftigungsverhältnisse, Charakter der beruflichen Tätigkeit, Erwerb von Anwartschaften, Auswirkungen auf den Wert des Alterseinkommens) kommt es bei der Entscheidung des Senats nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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