L 1 SF 238/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 238/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Befangenheitsgesuch kann sich immer nur auf ein konkretes Verfahren beziehen. Ist dieses Verfahren erledigt, bevor das Befangenheitsgesuch gestellt ist, so ist das Befangenheitsgesuch unzulässig. Dies gilt auch, wenn der abgelehnte Richter noch mit dem Hauptverfahren oder weiteren Eilverfahren den Antragstellers befasst ist.
Das Gesuch des Antragstellers, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, solange der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtschutzsuchenden aktuell befasst ist. Denn das Ablehnungsgesuch zielt nach seinem Sinn und Zweck allein darauf ab, den abgelehnten Richter von einem weiteren Tätigwerden in dem konkreten Verfahren, in dem er abgelehnt worden ist, auszuschließen. Demgemäß wird der Antrag unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht mehr mit der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren bzw. mit dessen Bearbeitung befasst ist. In diesem Fall ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt. Dies gilt auch dann, wenn der abgelehnte Richter neben dem Eilverfahren mit einem noch anhängigen Hauptsacheverfahren befasst ist (Keller in Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer Rdnr. 10 e z. § 60 SGG, BVerwG, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 5 und 402. 25 § 32 AsylVfG Nr. 4; BFHE 130, 20 (21); VGH München, VerwRspr 29 (1978), 752 (753); OVG Münster, RiA 1974, 98; VGH Kassel, HessVGRspr 1970, 4 (5); KG, NStZ 1983, 44 f.; OLG Koblenz, MDR 1983, 151; OLG Hamm, NJW 1976, 1701 (1702);KG, NStZ 1983, 44, 45; VGH München, VerwRspr 29 (1978), 752 (754). Dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung. Die gegenteilige Auffassung, die der Antragsteller auf ein Zitat aus Thomas/Putzo Rdnr. 2 zu § 42 ZPO stützt, überzeugt nicht. Im vorliegenden Fall ist das Verfahren in der ersten Instanz durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 9. Oktober 2009 erledigt. Auch die Beschwerde ist durch den Beschluss des 18. Senat des Landessozialgerichts erledigt. Die abgelehnte Richterin ist auch mit diesem Verfahren nicht mehr befasst. Sollte die abgelehnte Richterin erneut mit Eilverfahren der ursprünglichen Antragsteller befasst werden, ist eine etwaige Besorgnis der Befangenheit in diesen Verfahren geltend zu machen. Ob in einem solchen Verfahren auf das Verhalten der Richterin im vorliegenden Verfahren abgestellt werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben (abl. OLG Hamm NJW 1976, 1459; OLG Saarbrücken OLGZ 1976, 469, BayLSG Breith 78, 300).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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