Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 32634/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2113/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
In entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgt die Entscheidung durch den Berichterstatter.
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin zu 1., hilfsweise den Antragsgegner zu 2., im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iHv monatlich 485,- EUR zu gewähren, ist nicht begründet.
Soweit der Antragsteller Leistungen bereits für Zeiträume vor Eingang seines Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht (SG) geltend machen sollte, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für Leistungszeiträume in der Vergangenheit regelmäßig nicht in Betracht kommt. Eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart oder ein besonderer Nachholbedarf des Antragstellers sind nicht ersichtlich.
Auch für die Zeit ab Antragseingang (29. September 2009) fehlt es indes an einem Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar und zur Vermeidung nicht wieder rückgängig zu machender Nachteile erforderlichen eiligen Regelungsbedürfnisses, und zwar schon deshalb, weil die Existenzsicherung des Antragstellers jedenfalls derzeit gesichert ist. Unabhängig davon, ob der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II auch bei Ausbildungen zum Tragen kommt, die – wie hier – nach den §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) gefördert werden (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 – L 5 B 10/08 AS ER – juris), verfügt der Antragsteller über monatliche Einkünfte iHv 411,48 EUR (Ausbildungsgeld = 102,- EUR; Verpflegungspauschale = 145, 48 EUR; Kindergeld = 164,- EUR). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dabei auch ggf. nicht anrechenbares Einkommen und geschütztes Vermögen vorrangig einzusetzen, weil ein entsprechender Ausgleich nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Dem steht ein monatlicher Bedarf des Antragstellers von 387,- EUR gegenüber (Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II = 287,- EUR zzgl. Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II = 100,- EUR). Der Antragsteller lebt weiterhin in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter und M M (M.), da er im Internat einen eigenen Haushalt nicht begründet hat. Er bildet mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB II). Das Einkommen oder Vermögen der Mutter und des M. sind daher ggf. gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigen, sofern der Antragsteller die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann. Unterkunftskosten fallen für den Antragsteller nicht an und werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Zudem verfügt der Antragsteller noch über Sparvermögen iHv von 533,87 EUR (Stand 16. September 2009), das ebenfalls vorrangig zur Bedarfsdeckung herangezogen werden kann.
Ob dem Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche in der Sache zustehen, bedarf daher im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Wegen fehlender Erfolgsaussichten kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
In entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgt die Entscheidung durch den Berichterstatter.
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin zu 1., hilfsweise den Antragsgegner zu 2., im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iHv monatlich 485,- EUR zu gewähren, ist nicht begründet.
Soweit der Antragsteller Leistungen bereits für Zeiträume vor Eingang seines Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht (SG) geltend machen sollte, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für Leistungszeiträume in der Vergangenheit regelmäßig nicht in Betracht kommt. Eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart oder ein besonderer Nachholbedarf des Antragstellers sind nicht ersichtlich.
Auch für die Zeit ab Antragseingang (29. September 2009) fehlt es indes an einem Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar und zur Vermeidung nicht wieder rückgängig zu machender Nachteile erforderlichen eiligen Regelungsbedürfnisses, und zwar schon deshalb, weil die Existenzsicherung des Antragstellers jedenfalls derzeit gesichert ist. Unabhängig davon, ob der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II auch bei Ausbildungen zum Tragen kommt, die – wie hier – nach den §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) gefördert werden (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 – L 5 B 10/08 AS ER – juris), verfügt der Antragsteller über monatliche Einkünfte iHv 411,48 EUR (Ausbildungsgeld = 102,- EUR; Verpflegungspauschale = 145, 48 EUR; Kindergeld = 164,- EUR). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dabei auch ggf. nicht anrechenbares Einkommen und geschütztes Vermögen vorrangig einzusetzen, weil ein entsprechender Ausgleich nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Dem steht ein monatlicher Bedarf des Antragstellers von 387,- EUR gegenüber (Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II = 287,- EUR zzgl. Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II = 100,- EUR). Der Antragsteller lebt weiterhin in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter und M M (M.), da er im Internat einen eigenen Haushalt nicht begründet hat. Er bildet mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB II). Das Einkommen oder Vermögen der Mutter und des M. sind daher ggf. gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigen, sofern der Antragsteller die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann. Unterkunftskosten fallen für den Antragsteller nicht an und werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Zudem verfügt der Antragsteller noch über Sparvermögen iHv von 533,87 EUR (Stand 16. September 2009), das ebenfalls vorrangig zur Bedarfsdeckung herangezogen werden kann.
Ob dem Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche in der Sache zustehen, bedarf daher im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Wegen fehlender Erfolgsaussichten kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved