Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 84 KR 3677/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 158/08 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2008 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht sowie für das hiesige Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und jeweils sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt G, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Zuständig zur Entscheidung ist nach dem neuen Geschäftsverteilungsplan nunmehr der 1. Senat.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Die Erfolgschancen der Klage hier sind hier nach Auffassung des Senats recht groß.
Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass mittlerweile zumindest einige gesetzliche Krankenkassen Kosten für die begehrten Zwischenbezüge erstatten. Im Rechtsstreit L 1 KR 449/08 hat sich die beklagte Krankenkasse vergleichsweise dazu bereit erklärt. Es spricht viel dafür, dass die Zwischenbezüge nach § 33 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) der Sicherung des Erfolges der anderweitigen Behandlung zum Beispiel des allergischen Schnupfens dienen.
Dass die Zwischenbezüge nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen sind, steht einem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Die Vorschriften zum Hilfsmittelverzeichnis ermächtigen nicht dazu, den Anspruch des Versicherten einzuschränken, sondern nur dazu, eine für die Gerichte unverbindliche Auslegungs- und Orientierungshilfe zu schaffen (Bundessozialgericht -BSG-, U. v. 25.06.2009 –B 3 KR 4/08 R-; v. 28.06.2001 –B 3 KR 3/00 R- BSGE 88, 204, 215 Juris Rdnr. 38 mit Bezugnahme auf BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, 20 und 25).
Die Zwischenbezüge sind nach vorläufiger Einschätzung des Senats auch nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V anzusehen: Für die Abgrenzung zwischen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und Hilfsmitteln ist nach der Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V maßgeblich auf die Zweckbestimmung des Gegenstandes abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist: Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (BSG, U. v. 25.06.2009 -B 3 KR 4/08 R-; U. v. 15.11.2007 – B 3 P 9/06 R – SozR 4-3300 § 40 Nr. 7 RdNr. 18 unter Übernahme dieser Definition für den Pflegebereich). Die Zwischenbezüge werden nur von Allergikern und deren Angehörigen benutzt. Die allgemeine Verwendung ist nicht üblich. Käuferkreis für die Hersteller und Händler sind auch nur die Patienten und nicht die Allgemeinheit. Dies ist aus Sicht des Senats allgemeinkundiger Sachverhalt. Die Zwischenbezüge sind auch etwas anderes als Matratzenschoner und können letztere nicht ersetzen. Jene dienen, wie der Name sagt, dem Schutz der Matratze (nur) vor mechanischer Beanspruchung und werden zwischen Bettrost und Matratze gelegt.
Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Da der Bevollmächtige des Klägers jedoch für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr verlangen kann (vgl. Nr. 3500 Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), ist als Konsequenz der erstinstanzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache Prozesskostenhilfe auch für das hiesige Beschwerdeverfahren zu gewähren. Es ist dem Kläger nämlich auch nicht zuzumuten, das Beschwerdeverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Zuständig zur Entscheidung ist nach dem neuen Geschäftsverteilungsplan nunmehr der 1. Senat.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Die Erfolgschancen der Klage hier sind hier nach Auffassung des Senats recht groß.
Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass mittlerweile zumindest einige gesetzliche Krankenkassen Kosten für die begehrten Zwischenbezüge erstatten. Im Rechtsstreit L 1 KR 449/08 hat sich die beklagte Krankenkasse vergleichsweise dazu bereit erklärt. Es spricht viel dafür, dass die Zwischenbezüge nach § 33 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) der Sicherung des Erfolges der anderweitigen Behandlung zum Beispiel des allergischen Schnupfens dienen.
Dass die Zwischenbezüge nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen sind, steht einem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Die Vorschriften zum Hilfsmittelverzeichnis ermächtigen nicht dazu, den Anspruch des Versicherten einzuschränken, sondern nur dazu, eine für die Gerichte unverbindliche Auslegungs- und Orientierungshilfe zu schaffen (Bundessozialgericht -BSG-, U. v. 25.06.2009 –B 3 KR 4/08 R-; v. 28.06.2001 –B 3 KR 3/00 R- BSGE 88, 204, 215 Juris Rdnr. 38 mit Bezugnahme auf BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, 20 und 25).
Die Zwischenbezüge sind nach vorläufiger Einschätzung des Senats auch nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V anzusehen: Für die Abgrenzung zwischen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und Hilfsmitteln ist nach der Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V maßgeblich auf die Zweckbestimmung des Gegenstandes abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist: Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (BSG, U. v. 25.06.2009 -B 3 KR 4/08 R-; U. v. 15.11.2007 – B 3 P 9/06 R – SozR 4-3300 § 40 Nr. 7 RdNr. 18 unter Übernahme dieser Definition für den Pflegebereich). Die Zwischenbezüge werden nur von Allergikern und deren Angehörigen benutzt. Die allgemeine Verwendung ist nicht üblich. Käuferkreis für die Hersteller und Händler sind auch nur die Patienten und nicht die Allgemeinheit. Dies ist aus Sicht des Senats allgemeinkundiger Sachverhalt. Die Zwischenbezüge sind auch etwas anderes als Matratzenschoner und können letztere nicht ersetzen. Jene dienen, wie der Name sagt, dem Schutz der Matratze (nur) vor mechanischer Beanspruchung und werden zwischen Bettrost und Matratze gelegt.
Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Da der Bevollmächtige des Klägers jedoch für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr verlangen kann (vgl. Nr. 3500 Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), ist als Konsequenz der erstinstanzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache Prozesskostenhilfe auch für das hiesige Beschwerdeverfahren zu gewähren. Es ist dem Kläger nämlich auch nicht zuzumuten, das Beschwerdeverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
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