Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 7 U 88/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 587/08 U NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus (SG) vom 28. März 2008 (S 7 U 88/07), mit welchem das SG die Klage auf Erstattung von Kosten für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Widerspruchs gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 abgewiesen hat.
Der Kläger erhielt von der Beklagten aufgrund eines am 28. September 1998 erlittenen Arbeitsunfalls eine Verletztenrente zunächst als vorläufige Entschädigung, dann gemäß Bescheid vom 08. Mai 2001 auf Dauer nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i. H. v. 20 v. H. gezahlt. In dem am 16. Dezember 2005 vor dem SG Berlin (S 69 U 467/02) geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide über den 31. Juli 2003 hinaus Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren, während der Kläger die Klage im Übrigen (Anerkennung neurologischer Unfallfolgen mit dem Ziel einer Anhebung der MdE auf 30 v. H.) zurücknahm.
Nachdem die Beklagte in Ausführung des Vergleichs einen Bescheid vom 04. Januar 2006 erlassen hatte, kam sie zu dem Ergebnis, dass keine Rente auf unbestimmte Zeit hätte gezahlt werden dürfen, da eine MdE in rentenberechtigtem Grade unter Berücksichtigung durchgeführter Nachuntersuchungen nicht mehr habe festgestellt werden können. Mit Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Rente von einer weiteren Rentenanpassung auszuschließen (§ 48 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X], § 95 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) und die monatlich zu zahlende Rente auf dem seit dem 01. August 2003 zu zahlenden Betrag von 427,26 Euro einzufrieren. Der Bescheid vom 08. Mai 2001 sei hinsichtlich der gezahlten Rente auf unbestimmte Zeit von Anfang an rechtswidrig gewesen, könne aber aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 16. Dezember 2005 aus Vertrauensschutzgründen nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden. Könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden und sei eine Änderung nach § 48 Abs. 1 und 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten, wie hier durch die künftigen Rentenanpassungen, dürfe die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergebe.
Daraufhin wandte sich der Kläger persönlich gegen die Einfrierung der Verletztenrente (Schreiben vom 12. Februar 2006). Die Beklagte erläuterte dem Kläger das Anhörungsschreiben vom 31. März 2006 und wies darauf hin, dass seine bisherige Rentenhöhe von monatlich 427,26 Euro weiterhin ausgezahlt werde, dass der Gesetzgeber für die nächsten Jahre keine Rentenanpassungen vorsehe und der Kläger dadurch keine Nachteile habe (Telefonvermerk vom 13. März 2006).
Mit Bescheid vom 20. März 2006 schloss die Beklagte die dem Kläger seit dem 01. August 2003 monatlich zu zahlende Rente i. H. v. 427,26 Euro von einer weiteren Rentenanpassung aus (§§ 48 Abs. 3 SGB X, 95 SGB VII).
Mit dem hiergegen am 12. April 2006 eingelegten Widerspruch trug der nunmehr durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger vor, § 45 SGB X sei vorliegend nicht einschlägig, weil zwischen den Beteiligten am 16. Dezember 2005 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei und die Voraussetzungen von § 48 Abs. 3 SGB X insofern nicht gegeben seien (Hinweis auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 02. September 2003, L 6 V 7/03). Zudem seien Rentenanpassungen keine von § 48 Abs. 3 SGB X umfassten Änderungen zugunsten des Betroffenen, da sie heute nur noch dem Ausgleich der Inflationsrate dienten.
Mit Abhilfebescheid vom 29. September 2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 20. März 2006 auf und führte aus, dass die aufgrund des am 16. Dezember 2005 vor dem SG geschlossenen Vergleichs über den 31. Juli hinaus zu zahlende Rente auf unbestimmte Zeit nicht von künftigen Rentenanpassungen ausgeschlossen werde.
Am 11. Oktober 2006 beantragte der Kläger, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und machte u. a. eine Geschäftsgebühr für das Vorverfahren gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 240,00 Euro und eine Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2401 VV RVG mit einem Faktor 1. 4 von MW (schwierige Rechtsfrage mit hoher Bedeutung für den Mandanten, gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse) in Höhe von 210,00 Euro geltend.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 301,60 Euro unter Ansatz einer Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren gem. Nr. 2500 VV RVG i. H. v. 240,00 Euro fest und führte aus, Anhaltspunkte für eine höhere Geschäftsgebühr als die Mittelgebühr hätten sich nicht ergeben. Es habe sich weder um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt noch habe die Erhöhung der Rente um 1,04 %, wie letztmalig am 01. Juli 2003 geschehen, eine hohe Bedeutung für den Kläger. Auch habe kein für den Bevollmächtigten besonders hoher Arbeits- und Zeitaufwand vorgelegen, die anwaltliche Tätigkeit habe in dem Schriftsatz vom 12. April 2006 sowie in einem Erinnerungsschreiben vom 06. September 2006 bestanden.
Zur Begründung des hiergegen gerichteten Widerspruchs vom 20. November 2006 wurde vorgetragen, dass der Arbeitsaufwand in der Sache u. a. dadurch erhöht worden sei, dass der Kläger seine persönlichen Stellungnahmen und Anmerkungen zu verschiedenen, vom Prozessbevollmächtigen geführten Verfahren grundsätzlich in einem Schriftsatz zusammengefasst habe; auch rechtfertige die Schwierigkeit der Rechtslage eine Erhöhung der Mittelgebühr. Der Vergleich, der zur Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2006 geführt habe, sei in einem vorhergehenden, bereits abgeschlossenen Verfahren geschlossen worden, auch dies habe die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erhöht. Die gesamte Angelegenheit habe auch für den Kläger eine besonders hohe Bedeutung, da es sich um eine Rentenhöhe, also um eine langfristige Angelegenheit, gehandelt habe. Zudem seien auch die überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sowie die Haftungsproblematik zu berücksichtigen.
Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte (Schreiben vom 08. Dezember 2006), sie werde nunmehr auch die bisher nicht bekannte Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren berücksichtigen und neben den bereits erstatteten Kosten noch Kosten in Höhe von insgesamt 197,20 Euro unter Ansatz einer Geschäftsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG i. H. v. 150,00 Euro erstatten, aber keine höhere Geschäftsgebühr ansetzen, stimmte der Prozessbevollmächtigte diesem Vorschlag zu (Schriftsatz vom 04. Januar 2007). Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger die Erledigung des Widerspruchsverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. Oktober 2006 mit (Schreiben vom 04. Januar 2007).
Am 22. Januar 2007 beantragte der Kläger, über die Kosten des Verfahrens zum Widerspruch vom 20. November 2006 zu entscheiden und machte unter anderem eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 240,00 Euro und eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 280,00 Euro geltend.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 07. Februar 2007 die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG in Höhe von 140,00 Euro fest und lehnte die Erstattung von Kosten für die geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG ab, da die Vornahme der im Widerspruchsverfahren durchzuführenden Verfahrenshandlungen hierfür nicht ausreichend sei und insbesondere die Einlegung des Rechtsbehelfs und dessen Begründung keine über den Rahmen einer normalen Verfahrensführung hinausgehende Tätigkeit darstelle. Die Führung dieses Verfahrens habe weder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des Falles noch eine umfangreiche rechtliche Würdigung erfordert. Daher sei der Gebührenrahmen des 2500 VV RVG von vornherein auf 40,00 Euro bis 240,00 Euro beschränkt. In Anbetracht des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades werde die Höhe der zu erstattenden Kosten mit einer Mittelgebühr von 140,00 Euro bemessen.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, der Prozessbevollmächtigte habe den Vorschlag zur Abhilfe des Widerspruchs vom 20. November 2006 (Schreiben der Beklagten vom 08. Dezember 2006) mit ihm erörtert und in diesem Zusammenhang darauf hingewirkt, dass er dieses Angebot wegen der geringen verbleibenden Gebührendifferenz annehmen solle. Jedoch sei die Kürzung der Geschäftsgebühr rechtswidrig, denn es habe sich nicht nur um eine mittelmäßige Angelegenheit gehandelt und es sei auch eine Beschränkung des Gebührenrahmens auf maximal 240,00 Euro vom RVG nicht vorgesehen. Die von der Beklagten selbst für zutreffend befundene Mittelgebühr betrage 240,00 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Gegen diese Bescheide wurde Klage beim SG Cottbus erhoben, mit der der Kläger seine bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2008 abgewiesen und ausgeführt, die hier in Rede stehende Angelegenheit sei weder umfangreich noch schwierig gewesen. Es habe sich lediglich um einen nach Kostenentscheidung des Hauptverfahrens durchgeführtes Rechtsbehelfsverfahren gehandelt, in welchem die Höhe der im Hauptverfahren in Ansatz zu bringenden Rechtsanwaltsgebühren umstritten gewesen sei. Die Führung dieses Verfahrens erfordere weder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des Falles noch eine umfangreiche rechtliche Würdigung. Daher habe die Beklagte zutreffend die Höhe der zu erstattenden Kosten in Höhe einer Mittelgebühr von 140,00 Euro in Anbetracht des Gebührenrahmens des 2500 VV RVG von 40,00 Euro bis 240,00 Euro beschränkt. Auch die geltend gemachte Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, da hierfür nur eine Mitwirkung des Anwalts ausreiche, die nicht nur allgemein auf die Förderung des Verfahrens gerichtet sei und bereits durch die Tätigkeitsgebühren (Geschäfts-, Verfahrens- oder Terminsgebühr) abgegolten sei, sondern, wie bei einer Einigung, auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung gerichtet sei. Eine derartige Förderung könne hier nicht festgestellt werden. Das SG hat ausweislich der Rechtsmittelbelehrung die Berufung nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung richtet sich der Kläger mit seiner beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Beschwerde wegen Divergenz zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. März 2007 – B 11a AL 53/06 R – und 07. November 2006 – B 1 KR 23/06 R – sowie des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2008 – L 20 B 1778/07 AS PKH –. Das SG weiche hinsichtlich der begehrten Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG von der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dem Senat haben bei Entscheidungsfindung die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten (4 Bände) vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung bedarf der Zulassung, da die Klage den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorausgesetzten Wert der Beschwer von 750,00 Euro nicht überschreitet und die Klageforderung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger macht ausschließlich den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) geltend. Dieser ist gegeben, wenn das SG von einer Entscheidung des LSG, des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abds. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar seien. Denn eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (BSG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - B 3 P 7/07 B -, zitiert nach Juris). Hier liegt ein Berufungszulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Der Kläger rügt mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde pauschal die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Erledigungsgebühr für die Tätigkeit seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren betreffend den Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. Oktober 2006 unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 21. März 2007 - B 11a AL 53/06 R - und vom 07. November 2006 - B 1 KR 23/06 R - sowie den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2008 - L 20 B 1778/07 AS PKH -. Weder hat er konkret dargelegt, welchen Rechtssatz das SG aufgestellt und in seiner Entscheidung angewandt hat, noch inwieweit dieser Rechtssatz von in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätzen abweicht. Abgesehen davon, ist eine Divergenz hier nicht erkennbar. Das BSG hat in den vom Bevollmächtigten zitierten Urteilen ausdrücklich ausgeführt, dass eine Erledigungsgebühr nach der Gebührenposition Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG im Widerspruchsverfahren regelmäßig eine Tätigkeit verlange, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehe. Die anwaltliche Mitwirkung müsse gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Nichts anderes ist dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg – L 20 B 1778/07 AS PKH – zu entnehmen. Auch dort hat das LSG in Übereinstimmung mit den oben genannten, höchstrichterlich bestätigten Grundsätzen ausgeführt, dass eine auf die Erledigung gerichtete Tätigkeit ein besonderes Bemühen um eine Einigung - sei es durch die Einwirkung auf den Mandanten oder auf die Behörde - erforderlich mache. Diese Grundsätze hat das SG seiner Entscheidung unter Hinweis auf die entsprechende Kommentierung zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG -; v. Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken u. a., RVG, 17. Aufl., VV 1002 Rdn. 12-19) zugrunde gelegt und ausgeführt, dass für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nur eine Mitwirkung des Anwalts ausreiche, die nicht nur allgemein auf die Förderung des Verfahrens gerichtet sei und bereits durch die Tätigkeitsgebühren (Geschäfts-, Verfahrens- oder Terminsgebühr) abgegolten sei, sondern, wie bei einer Einigung, auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung gerichtet sei. Eine derartige Förderung könne hier nicht festgestellt werden.
Das SG hat mithin die Grundsätze, wie sie das BSG und das LSG zu den Voraussetzungen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG dargelegt haben, beachtet, so dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) nicht vorliegt. Ob eine Entscheidung im Einzelfall zutreffend ist, wofür es hier keinen Anlass zum Zweifeln gibt, kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus (SG) vom 28. März 2008 (S 7 U 88/07), mit welchem das SG die Klage auf Erstattung von Kosten für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Widerspruchs gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 abgewiesen hat.
Der Kläger erhielt von der Beklagten aufgrund eines am 28. September 1998 erlittenen Arbeitsunfalls eine Verletztenrente zunächst als vorläufige Entschädigung, dann gemäß Bescheid vom 08. Mai 2001 auf Dauer nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i. H. v. 20 v. H. gezahlt. In dem am 16. Dezember 2005 vor dem SG Berlin (S 69 U 467/02) geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide über den 31. Juli 2003 hinaus Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren, während der Kläger die Klage im Übrigen (Anerkennung neurologischer Unfallfolgen mit dem Ziel einer Anhebung der MdE auf 30 v. H.) zurücknahm.
Nachdem die Beklagte in Ausführung des Vergleichs einen Bescheid vom 04. Januar 2006 erlassen hatte, kam sie zu dem Ergebnis, dass keine Rente auf unbestimmte Zeit hätte gezahlt werden dürfen, da eine MdE in rentenberechtigtem Grade unter Berücksichtigung durchgeführter Nachuntersuchungen nicht mehr habe festgestellt werden können. Mit Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Rente von einer weiteren Rentenanpassung auszuschließen (§ 48 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X], § 95 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) und die monatlich zu zahlende Rente auf dem seit dem 01. August 2003 zu zahlenden Betrag von 427,26 Euro einzufrieren. Der Bescheid vom 08. Mai 2001 sei hinsichtlich der gezahlten Rente auf unbestimmte Zeit von Anfang an rechtswidrig gewesen, könne aber aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 16. Dezember 2005 aus Vertrauensschutzgründen nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden. Könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden und sei eine Änderung nach § 48 Abs. 1 und 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten, wie hier durch die künftigen Rentenanpassungen, dürfe die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergebe.
Daraufhin wandte sich der Kläger persönlich gegen die Einfrierung der Verletztenrente (Schreiben vom 12. Februar 2006). Die Beklagte erläuterte dem Kläger das Anhörungsschreiben vom 31. März 2006 und wies darauf hin, dass seine bisherige Rentenhöhe von monatlich 427,26 Euro weiterhin ausgezahlt werde, dass der Gesetzgeber für die nächsten Jahre keine Rentenanpassungen vorsehe und der Kläger dadurch keine Nachteile habe (Telefonvermerk vom 13. März 2006).
Mit Bescheid vom 20. März 2006 schloss die Beklagte die dem Kläger seit dem 01. August 2003 monatlich zu zahlende Rente i. H. v. 427,26 Euro von einer weiteren Rentenanpassung aus (§§ 48 Abs. 3 SGB X, 95 SGB VII).
Mit dem hiergegen am 12. April 2006 eingelegten Widerspruch trug der nunmehr durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger vor, § 45 SGB X sei vorliegend nicht einschlägig, weil zwischen den Beteiligten am 16. Dezember 2005 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei und die Voraussetzungen von § 48 Abs. 3 SGB X insofern nicht gegeben seien (Hinweis auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 02. September 2003, L 6 V 7/03). Zudem seien Rentenanpassungen keine von § 48 Abs. 3 SGB X umfassten Änderungen zugunsten des Betroffenen, da sie heute nur noch dem Ausgleich der Inflationsrate dienten.
Mit Abhilfebescheid vom 29. September 2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 20. März 2006 auf und führte aus, dass die aufgrund des am 16. Dezember 2005 vor dem SG geschlossenen Vergleichs über den 31. Juli hinaus zu zahlende Rente auf unbestimmte Zeit nicht von künftigen Rentenanpassungen ausgeschlossen werde.
Am 11. Oktober 2006 beantragte der Kläger, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und machte u. a. eine Geschäftsgebühr für das Vorverfahren gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 240,00 Euro und eine Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2401 VV RVG mit einem Faktor 1. 4 von MW (schwierige Rechtsfrage mit hoher Bedeutung für den Mandanten, gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse) in Höhe von 210,00 Euro geltend.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 301,60 Euro unter Ansatz einer Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren gem. Nr. 2500 VV RVG i. H. v. 240,00 Euro fest und führte aus, Anhaltspunkte für eine höhere Geschäftsgebühr als die Mittelgebühr hätten sich nicht ergeben. Es habe sich weder um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt noch habe die Erhöhung der Rente um 1,04 %, wie letztmalig am 01. Juli 2003 geschehen, eine hohe Bedeutung für den Kläger. Auch habe kein für den Bevollmächtigten besonders hoher Arbeits- und Zeitaufwand vorgelegen, die anwaltliche Tätigkeit habe in dem Schriftsatz vom 12. April 2006 sowie in einem Erinnerungsschreiben vom 06. September 2006 bestanden.
Zur Begründung des hiergegen gerichteten Widerspruchs vom 20. November 2006 wurde vorgetragen, dass der Arbeitsaufwand in der Sache u. a. dadurch erhöht worden sei, dass der Kläger seine persönlichen Stellungnahmen und Anmerkungen zu verschiedenen, vom Prozessbevollmächtigen geführten Verfahren grundsätzlich in einem Schriftsatz zusammengefasst habe; auch rechtfertige die Schwierigkeit der Rechtslage eine Erhöhung der Mittelgebühr. Der Vergleich, der zur Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2006 geführt habe, sei in einem vorhergehenden, bereits abgeschlossenen Verfahren geschlossen worden, auch dies habe die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erhöht. Die gesamte Angelegenheit habe auch für den Kläger eine besonders hohe Bedeutung, da es sich um eine Rentenhöhe, also um eine langfristige Angelegenheit, gehandelt habe. Zudem seien auch die überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sowie die Haftungsproblematik zu berücksichtigen.
Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte (Schreiben vom 08. Dezember 2006), sie werde nunmehr auch die bisher nicht bekannte Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren berücksichtigen und neben den bereits erstatteten Kosten noch Kosten in Höhe von insgesamt 197,20 Euro unter Ansatz einer Geschäftsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG i. H. v. 150,00 Euro erstatten, aber keine höhere Geschäftsgebühr ansetzen, stimmte der Prozessbevollmächtigte diesem Vorschlag zu (Schriftsatz vom 04. Januar 2007). Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger die Erledigung des Widerspruchsverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. Oktober 2006 mit (Schreiben vom 04. Januar 2007).
Am 22. Januar 2007 beantragte der Kläger, über die Kosten des Verfahrens zum Widerspruch vom 20. November 2006 zu entscheiden und machte unter anderem eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 240,00 Euro und eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 280,00 Euro geltend.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 07. Februar 2007 die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG in Höhe von 140,00 Euro fest und lehnte die Erstattung von Kosten für die geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG ab, da die Vornahme der im Widerspruchsverfahren durchzuführenden Verfahrenshandlungen hierfür nicht ausreichend sei und insbesondere die Einlegung des Rechtsbehelfs und dessen Begründung keine über den Rahmen einer normalen Verfahrensführung hinausgehende Tätigkeit darstelle. Die Führung dieses Verfahrens habe weder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des Falles noch eine umfangreiche rechtliche Würdigung erfordert. Daher sei der Gebührenrahmen des 2500 VV RVG von vornherein auf 40,00 Euro bis 240,00 Euro beschränkt. In Anbetracht des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades werde die Höhe der zu erstattenden Kosten mit einer Mittelgebühr von 140,00 Euro bemessen.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, der Prozessbevollmächtigte habe den Vorschlag zur Abhilfe des Widerspruchs vom 20. November 2006 (Schreiben der Beklagten vom 08. Dezember 2006) mit ihm erörtert und in diesem Zusammenhang darauf hingewirkt, dass er dieses Angebot wegen der geringen verbleibenden Gebührendifferenz annehmen solle. Jedoch sei die Kürzung der Geschäftsgebühr rechtswidrig, denn es habe sich nicht nur um eine mittelmäßige Angelegenheit gehandelt und es sei auch eine Beschränkung des Gebührenrahmens auf maximal 240,00 Euro vom RVG nicht vorgesehen. Die von der Beklagten selbst für zutreffend befundene Mittelgebühr betrage 240,00 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Gegen diese Bescheide wurde Klage beim SG Cottbus erhoben, mit der der Kläger seine bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2008 abgewiesen und ausgeführt, die hier in Rede stehende Angelegenheit sei weder umfangreich noch schwierig gewesen. Es habe sich lediglich um einen nach Kostenentscheidung des Hauptverfahrens durchgeführtes Rechtsbehelfsverfahren gehandelt, in welchem die Höhe der im Hauptverfahren in Ansatz zu bringenden Rechtsanwaltsgebühren umstritten gewesen sei. Die Führung dieses Verfahrens erfordere weder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des Falles noch eine umfangreiche rechtliche Würdigung. Daher habe die Beklagte zutreffend die Höhe der zu erstattenden Kosten in Höhe einer Mittelgebühr von 140,00 Euro in Anbetracht des Gebührenrahmens des 2500 VV RVG von 40,00 Euro bis 240,00 Euro beschränkt. Auch die geltend gemachte Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, da hierfür nur eine Mitwirkung des Anwalts ausreiche, die nicht nur allgemein auf die Förderung des Verfahrens gerichtet sei und bereits durch die Tätigkeitsgebühren (Geschäfts-, Verfahrens- oder Terminsgebühr) abgegolten sei, sondern, wie bei einer Einigung, auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung gerichtet sei. Eine derartige Förderung könne hier nicht festgestellt werden. Das SG hat ausweislich der Rechtsmittelbelehrung die Berufung nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung richtet sich der Kläger mit seiner beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Beschwerde wegen Divergenz zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. März 2007 – B 11a AL 53/06 R – und 07. November 2006 – B 1 KR 23/06 R – sowie des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2008 – L 20 B 1778/07 AS PKH –. Das SG weiche hinsichtlich der begehrten Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG von der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dem Senat haben bei Entscheidungsfindung die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten (4 Bände) vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung bedarf der Zulassung, da die Klage den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorausgesetzten Wert der Beschwer von 750,00 Euro nicht überschreitet und die Klageforderung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger macht ausschließlich den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) geltend. Dieser ist gegeben, wenn das SG von einer Entscheidung des LSG, des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abds. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar seien. Denn eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (BSG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - B 3 P 7/07 B -, zitiert nach Juris). Hier liegt ein Berufungszulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Der Kläger rügt mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde pauschal die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Erledigungsgebühr für die Tätigkeit seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren betreffend den Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. Oktober 2006 unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 21. März 2007 - B 11a AL 53/06 R - und vom 07. November 2006 - B 1 KR 23/06 R - sowie den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2008 - L 20 B 1778/07 AS PKH -. Weder hat er konkret dargelegt, welchen Rechtssatz das SG aufgestellt und in seiner Entscheidung angewandt hat, noch inwieweit dieser Rechtssatz von in der obergerichtlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätzen abweicht. Abgesehen davon, ist eine Divergenz hier nicht erkennbar. Das BSG hat in den vom Bevollmächtigten zitierten Urteilen ausdrücklich ausgeführt, dass eine Erledigungsgebühr nach der Gebührenposition Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG im Widerspruchsverfahren regelmäßig eine Tätigkeit verlange, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehe. Die anwaltliche Mitwirkung müsse gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Nichts anderes ist dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg – L 20 B 1778/07 AS PKH – zu entnehmen. Auch dort hat das LSG in Übereinstimmung mit den oben genannten, höchstrichterlich bestätigten Grundsätzen ausgeführt, dass eine auf die Erledigung gerichtete Tätigkeit ein besonderes Bemühen um eine Einigung - sei es durch die Einwirkung auf den Mandanten oder auf die Behörde - erforderlich mache. Diese Grundsätze hat das SG seiner Entscheidung unter Hinweis auf die entsprechende Kommentierung zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG -; v. Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken u. a., RVG, 17. Aufl., VV 1002 Rdn. 12-19) zugrunde gelegt und ausgeführt, dass für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nur eine Mitwirkung des Anwalts ausreiche, die nicht nur allgemein auf die Förderung des Verfahrens gerichtet sei und bereits durch die Tätigkeitsgebühren (Geschäfts-, Verfahrens- oder Terminsgebühr) abgegolten sei, sondern, wie bei einer Einigung, auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung gerichtet sei. Eine derartige Förderung könne hier nicht festgestellt werden.
Das SG hat mithin die Grundsätze, wie sie das BSG und das LSG zu den Voraussetzungen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG dargelegt haben, beachtet, so dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) nicht vorliegt. Ob eine Entscheidung im Einzelfall zutreffend ist, wofür es hier keinen Anlass zum Zweifeln gibt, kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved