Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 2638/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 4/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 2009 wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat konnte eine Entscheidung treffen, ohne dass für den Antragsteller wegen Prozessunfähigkeit ein besonderer Vertreter zu bestellen war (§ 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zwar trägt der Antragsteller vor, er sei nach gutachtlicher Feststellung prozessunfähig. Erwiesen ist dies jedoch nicht. Vielmehr ist eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt durch das Bezirksamt T-K, die unter anderem für den Aufgabenkreis "Vertretung vor Gerichten" ausgesprochen worden war, bereits im Jahr 2008 aufgehoben worden. Auch anhand der Aktenlage ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers im vorliegenden Verfahren. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen: Das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel hat nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 153 Abs. 1, 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Auf die folgenden Ausführungen wird verwiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Sie war deshalb zu verwerfen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Zulässig im Sinne dieser Vorschrift ist die Berufung nur dann, wenn sich ihre Zulässigkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. In den von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG erfassten Verfahren ist eine Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin durch das Landessozialgericht ausgeschlossen (s. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2009 – L 5 AS 1426/09 B ER, vom 14. Juli 2009 – L 29 AS 1039/09 B ER, vom 16. Oktober 2008 – L 20 B 1647/08 AS ER und vom 13. Oktober 2008 – L 23 B 178/08 SO ER; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS, L 5 B 1137/08 PKH AS; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Januar 2009 – L 7 AS 421/08 B ER). Gemäß § 143 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG ist die Berufung kraft Gesetzes zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro übersteigt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Nach diesen Kriterien ist die Beschwerde unzulässig. Dass in dem Beschluss des Sozialgerichts eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, in der die Beschwerde als zulässig bezeichnet wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält keine Entscheidung über die Zulässigkeit oder Zulassung eines Rechtsmittels (siehe Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R). Der zulässige Streitgegenstand für die hier streitigen Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist in zeitlicher Hinsicht begrenzt (siehe auch Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R; Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 4 AS 7/08 B). Sozialhilfeleistungen sind keine rentenähnlichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer besonderen Notsituation. Sie werden deshalb grundsätzlich nicht über längere, sondern nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Die Verwaltung ist zwar nicht gehindert, einen Sozialhilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln (siehe zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R). Das ist hier aber nicht geschehen. Durch den letzten Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2009 ist der Sache nach lediglich angekündigt worden, dass für die Zeit nach Dezember 2009 Leistungen monatlich in der für Dezember 2009 angegebenen Höhe erfolgen werden, soweit die Anspruchsvoraussetzungen unverändert erfüllt sind. In Anlehnung an § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt wird, kann Streitgegenstand hier ebenfalls ein Zeitraum von längstens dieser Dauer sein. Der den Streitgegenstand bestimmende Zeitrahmen reduziert sich hier aber noch dadurch, dass nur bis Ende Februar 2010 das Bestehen voller Erwerbsminderung und damit der Zugang zu Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII belegt ist (§ 21 Satz 1 SGB XII). Bis dahin läuft die derzeitige Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sollte sich für die Zeit danach ergeben, dass der Antragsteller nicht (mehr) erwerbsgemindert ist, wäre ihm der Zugang zu den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII verschlossen. Zulässiger Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann vor diesem Hintergrund somit allenfalls der Zeitraum von November 2009 bis Februar 2010 sein. In diesem Zeitraum kämen lediglich Leistungen in Höhe von zirka 271 Euro in Betracht (64,19 Euro für den Monat Dezember 2009, jeweils 56,96 Euro für Dezember 2009 bis Februar 2010 – entsprechend dem Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2009 – sowie die vom Antragsteller geltend gemachte "Warmwasserpauschale" von jeweils 9 Euro monatlich). Die Vergünstigungen, die der Antragsteller aufgrund der Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in anderen Lebensbereichen erhalten kann – z.B. die Befreiung von der Rundfunkgebühr, ermäßigte Eintrittspreise – sind für die Bestimmung des Beschwerdewerts nicht zu berücksichtigen. Denn sie sind nur mittelbare Auswirkungen der geltend gemachten Leistung. Nur "am Rand" weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Entscheidung des Sozialgerichts auch in der Sache nicht zu beanstanden wäre. Die Beschwerde wäre also mangels Begründetheit selbst dann erfolglos geblieben, wenn sie zulässig wäre: So lange Wohngeld bewilligt ist, ist es als Einkommen zu berücksichtigen (§ 83 Abs. 1 SGB XII, dazu etwa Brühl in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Auflage 2008, § 83 Randnummer 93). Allerdings steht es dem Antragsteller frei, Wohngeld in Zukunft nicht mehr zu beantragen und auf diese Weise zu verhindern, dass es als Einkommen in der Sozialhilfe berücksichtigt wird. Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe nicht entgegen, weil das Wohngeldgesetz seinerseits ausdrücklich einen Grundsatz der Subsidiarität des Wohngeldes unter anderem für die Bezieher von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bestimmt (siehe etwa Schwerz, Wohngeldgesetz, 4. Auflage 2006, § 1 Randnummern 1 und 6) ... Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Wohngeldgesetz sind die Empfänger derartiger Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Da die Beschwerde in der Sache unzulässig ist, ist sie es auch, soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz angreift (§ 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; siehe hierzu etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Sepember 2009 – L 20 AS 1322709, vom 16. Juli 2009 – L 34 AS 1124/09 B PKH und vom 4. Juni 2009 – L 33 R 130/09 B PKH). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat konnte eine Entscheidung treffen, ohne dass für den Antragsteller wegen Prozessunfähigkeit ein besonderer Vertreter zu bestellen war (§ 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zwar trägt der Antragsteller vor, er sei nach gutachtlicher Feststellung prozessunfähig. Erwiesen ist dies jedoch nicht. Vielmehr ist eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt durch das Bezirksamt T-K, die unter anderem für den Aufgabenkreis "Vertretung vor Gerichten" ausgesprochen worden war, bereits im Jahr 2008 aufgehoben worden. Auch anhand der Aktenlage ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers im vorliegenden Verfahren. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen: Das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel hat nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 153 Abs. 1, 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Auf die folgenden Ausführungen wird verwiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Sie war deshalb zu verwerfen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Zulässig im Sinne dieser Vorschrift ist die Berufung nur dann, wenn sich ihre Zulässigkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. In den von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG erfassten Verfahren ist eine Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin durch das Landessozialgericht ausgeschlossen (s. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2009 – L 5 AS 1426/09 B ER, vom 14. Juli 2009 – L 29 AS 1039/09 B ER, vom 16. Oktober 2008 – L 20 B 1647/08 AS ER und vom 13. Oktober 2008 – L 23 B 178/08 SO ER; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS, L 5 B 1137/08 PKH AS; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Januar 2009 – L 7 AS 421/08 B ER). Gemäß § 143 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG ist die Berufung kraft Gesetzes zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro übersteigt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Nach diesen Kriterien ist die Beschwerde unzulässig. Dass in dem Beschluss des Sozialgerichts eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, in der die Beschwerde als zulässig bezeichnet wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält keine Entscheidung über die Zulässigkeit oder Zulassung eines Rechtsmittels (siehe Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R). Der zulässige Streitgegenstand für die hier streitigen Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist in zeitlicher Hinsicht begrenzt (siehe auch Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R; Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 4 AS 7/08 B). Sozialhilfeleistungen sind keine rentenähnlichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer besonderen Notsituation. Sie werden deshalb grundsätzlich nicht über längere, sondern nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Die Verwaltung ist zwar nicht gehindert, einen Sozialhilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln (siehe zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R). Das ist hier aber nicht geschehen. Durch den letzten Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2009 ist der Sache nach lediglich angekündigt worden, dass für die Zeit nach Dezember 2009 Leistungen monatlich in der für Dezember 2009 angegebenen Höhe erfolgen werden, soweit die Anspruchsvoraussetzungen unverändert erfüllt sind. In Anlehnung an § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt wird, kann Streitgegenstand hier ebenfalls ein Zeitraum von längstens dieser Dauer sein. Der den Streitgegenstand bestimmende Zeitrahmen reduziert sich hier aber noch dadurch, dass nur bis Ende Februar 2010 das Bestehen voller Erwerbsminderung und damit der Zugang zu Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII belegt ist (§ 21 Satz 1 SGB XII). Bis dahin läuft die derzeitige Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sollte sich für die Zeit danach ergeben, dass der Antragsteller nicht (mehr) erwerbsgemindert ist, wäre ihm der Zugang zu den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII verschlossen. Zulässiger Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann vor diesem Hintergrund somit allenfalls der Zeitraum von November 2009 bis Februar 2010 sein. In diesem Zeitraum kämen lediglich Leistungen in Höhe von zirka 271 Euro in Betracht (64,19 Euro für den Monat Dezember 2009, jeweils 56,96 Euro für Dezember 2009 bis Februar 2010 – entsprechend dem Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2009 – sowie die vom Antragsteller geltend gemachte "Warmwasserpauschale" von jeweils 9 Euro monatlich). Die Vergünstigungen, die der Antragsteller aufgrund der Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in anderen Lebensbereichen erhalten kann – z.B. die Befreiung von der Rundfunkgebühr, ermäßigte Eintrittspreise – sind für die Bestimmung des Beschwerdewerts nicht zu berücksichtigen. Denn sie sind nur mittelbare Auswirkungen der geltend gemachten Leistung. Nur "am Rand" weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Entscheidung des Sozialgerichts auch in der Sache nicht zu beanstanden wäre. Die Beschwerde wäre also mangels Begründetheit selbst dann erfolglos geblieben, wenn sie zulässig wäre: So lange Wohngeld bewilligt ist, ist es als Einkommen zu berücksichtigen (§ 83 Abs. 1 SGB XII, dazu etwa Brühl in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Auflage 2008, § 83 Randnummer 93). Allerdings steht es dem Antragsteller frei, Wohngeld in Zukunft nicht mehr zu beantragen und auf diese Weise zu verhindern, dass es als Einkommen in der Sozialhilfe berücksichtigt wird. Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe nicht entgegen, weil das Wohngeldgesetz seinerseits ausdrücklich einen Grundsatz der Subsidiarität des Wohngeldes unter anderem für die Bezieher von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bestimmt (siehe etwa Schwerz, Wohngeldgesetz, 4. Auflage 2006, § 1 Randnummern 1 und 6) ... Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Wohngeldgesetz sind die Empfänger derartiger Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Da die Beschwerde in der Sache unzulässig ist, ist sie es auch, soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz angreift (§ 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; siehe hierzu etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Sepember 2009 – L 20 AS 1322709, vom 16. Juli 2009 – L 34 AS 1124/09 B PKH und vom 4. Juni 2009 – L 33 R 130/09 B PKH). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
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