L 16 R 603/09 WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 1239/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 603/09 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 23. Juni 1999, 19. Oktober 1999 und 07. September 2009 wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der seiner Altersrente (AR) u.a. zugrunde liegenden Entgeltpunkte (EP) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) um 40 v.H.

Der 1937 in Polen geborene Kläger war in Polen als selbständiger Polsterer in die seit 01. Juli 1965 bestehende Sonderversicherung für selbständige Handwerker einbezogen, und zwar bis 28. Februar 1983. In der Zeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1976 war er daneben halbtags ("halber Etat") als Volleyballtrainer mit einer Pauschalvergütung beschäftigt und insoweit im polnischen allgemeinen Rentenversicherungssystem für Arbeitnehmer sozialversichert. Am 08. Mai 1983 siedelte er nach B über. Er ist als Vertriebener Inhaber des Vertriebenenausweises A. Auf seinen Antrag vom November 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Februar 1998 AR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01. November 1997 (Zahlbetrag ab 01. April 1998 = monatlich 1.010,01 DM). Dabei stellte die Beklagte die für die Zeiten nach dem FRG vom 01. Juli 1965 bis 28. Februar 1983 ermittelten Arbeitsentgelte um 40 v.H. gekürzt in die Berechnung der persönlichen EP ein. Die Zeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1976 berücksichtigte die Beklagte ebenfalls nach Maßgabe des FRG unter Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 des Bereichs 13 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Rente überprüft werde, sobald aus Polen angeforderte Unterlagen zu der Nebenbeschäftigung vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1976 eingegangen seien.

Nach einer Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers zu der Sporttrainertätigkeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1976 stellte die Beklagte die AR rückwirkend neu fest und hob zudem den Bescheid vom 19. Februar 1998 von Beginn an auf (Bescheid vom 14. Oktober 1998). Für die Zeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1976 legte die Beklagte nunmehr versicherte Entgelte aus der Teilzeitbeschäftigung des Klägers als Sporttrainer nach Maßgabe der Qualifikationsgruppe 5 des Bereich 21 der Anlage 14 zum SGB VI zugrunde, und zwar vom 01. September 1969 bis 31. Dezember 1973 als glaubhaft gemachte Beitragszeit und vom 01. Januar 1974 bis 30. Juni 1976 als nachgewiesene Beitragszeit aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 (DPSVA 1975 – BGBl. II 1976 S. 396 – ; Zahlbetrag ab 01. Dezember 1998 = monatlich 957,54 DM; Überzahlung für die Zeit vom 01. November 1997 bis 30. November 1998 = 738,22 DM). Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 1999 änderte die Beklagte den Bescheid vom 14. Oktober 1998 dahingehend, dass die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1998 "auf die Zeit vom 01.09.1998 an" (Zugang des Anhörungsschreibens vom 20. August 1998) beschränkt werde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Für die Zeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1976 sei die Sporttrainertätigkeit nach dem DPSVA 1975 anstelle der Handwerker-Beitragszeit für die Ermittlung der EP zu berücksichtigen. Denn nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zum DPSVA 1975 vom 12. März 1976 (ZustG-DPSVA 1975 – BGBl. II S. 393) seien die polnischen Abkommenszeiten gegenüber den nur nach deutschen Vorschriften rechtserheblichen Zeiten vorrangig. Die Beitragszeit aufgrund der Sporttrainertätigkeit verdränge daher die (nur) nach dem FRG anzurechnende Beitragszeit als selbständiger Handwerker in Polen.

Im sich anschließenden Klageverfahren führte die Beklagte ihre Abhilfeentscheidung aus und stellte die AR nunmehr (erst) für Leistungszeiträume ab 01. September 1998 neu fest (Bescheid vom 23. Juni 1999; Zahlbetrag ab 01. August 1999 = monatlich 970,41 DM; Überzahlung für die Zeit vom 01. September 1998 bis 30. November 1998 = 170,82 DM). Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz in das Beitrittsgebiet verlegt hatte, erfolgte eine weitere Neufeststellung der AR für Bezugszeiträume ab 01. Oktober 1999 (Bescheid vom 19. Oktober 1999; Zahlbetrag ab 01. Dezember 1999 = monatlich 909,79 DM; Überzahlung für die Zeit vom 01. Oktober 1999 bis 30. November 1999 = 121,24 DM). In dem Bescheid heißt es weiter: "Die mit dem Bescheid vom 19.02.1998 gewährte Rente wird der Höhe nach neu festgestellt. Der genannte Bescheid wird mit Wirkung vom 01.10.1999 insoweit zurückgenommen. Durch ihren Verzug in das Beitrittsgebiet (G) ist ihre Rente neu zu berechnen (Artikel 6 § 4 Abs. 6c FANG). Der Bescheid ist somit nach § 48 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – (SGB X) zurückzunehmen".

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 04. Juni 2001 die auf rentensteigernde Berücksichtigung der Zeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1976 als selbständiger Handwerker nach Maßgabe des FRG sowie auf Feststellung der AR ohne Kürzung der EP für die Zeiten vom 01. Juli 1965 bis 28. Februar 1983 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Kürzung der EP für den in Rede stehenden Zeitraum beruhe auf § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461). Die Kürzung der EP sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 01. Dezember 1999 – B 5 RJ 26/98 R – juris). Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass die Beklagte anstelle der insoweit zeitgleich verrichteten Tätigkeit als selbständiger Handwerker in der Zeit vom 01. September 1969 bis 30. Juli 1976 nur die im allgemeinen polnischen Sozialversicherungssystem versicherten Entgelte des Klägers als Sporttrainer der Rentenberechnung zugrunde gelegt habe. Dies folge aus der Konkurrenzregelung in Artikel 2 Abs. 2 ZustG- DPSVA 1975.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger zuletzt (nur) noch sein Begehren auf Feststellung seiner AR ohne Kürzung der nach dem FRG berücksichtigten EP weiter (vgl. Schriftsatz vom 24. November 2009).

Die Beklagte hat auf der Grundlage der nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 u. a. = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 = BVerfGE 116, 96-135) durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 in Kraft getretenen Übergangsregelung in Artikel 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) die AR des Klägers rückwirkend neu festgestellt (Bescheid vom 07. September 2009; Zahlbetrag für die Zeit ab 01. Oktober 2009 = monatlich 505,48 EUR; Nachzahlung für die Zeit vom 01. November 1997 bis 30. September 2009 = 1.194,60 EUR). Dabei ermittelte sie einen Zuschlag an persönlichen EP für die nach dem FRG berücksichtigten Beitragszeiten zu Beginn der AR in Höhe von 2,9370 EP (für die Zeit vom 01. November 1997 bis 31. August 1998), 4,2330 EP (für die Zeit vom 01. September 1998 bis 30. September 1999) und von 0,0116 EP bzw. 4,2214 EP (Ost) für die Zeit ab 01. Oktober 1999. Die derart ermittelten Zuschläge an persönlichen EP leistete die Beklagte für die Zeit vom 01. November 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln, für die Zeit ab 01. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel. Für die Zeit ab 1. Juli 2000 sei ein Zuschlag nicht mehr zu leisten.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juni 2001 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 19. Februar 1998 und 14. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 1999 sowie Änderung der Bescheide vom 23. Juni 1999, 19. Oktober 1999 und 07. September 2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01. November 1997 höhere Altersrente ohne Kürzung der nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes berücksichtigten Entgeltpunkte um 40 v. H. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 23. Juni 1999, 19. Oktober 1999 und 07. September 2009 abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und den Bescheid vom 07. September 2009 für rechtmäßig.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 23. Juni 1999, 19. Oktober 1999 und 07. September 2009, die gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind und über die erstinstanzlich kraft Klage zu befinden war, sind nicht begründet. Eine – erstinstanzliche – Entscheidung in dem zur Prüfung des Gerichts gestellten Umfang war auch über die bereits während des SG-Verfahrens ergangenen Bescheide vom 23. Juni 1999 und 19. Oktober 1999 nachzuholen, weil das SG über diese Bescheide nicht entschieden hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr 4). Streitgegenstand des Verfahrens ist nach dem zuletzt gestellten (vgl. Schriftsatz vom 24. November 2009) und damit maßgeblichen Prozessantrag (nur) noch der Teilwert des Rechts des Klägers auf AR auf Grund der nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten ohne die in § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) angeordnete Kürzung der EP um 40 v.H (vgl. zur Abtrennbarkeit dieses prozessualen Anspruchs: BSG, Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 46/02 R – juris).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der sich aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten in Anwendung von § 22 Abs. 1 FRG iVm § 256b SGB VI ergebenden persönlichen EP. Vielmehr ergibt sich aus der vorliegend anzuwendenden Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG, dass die dergestalt ermittelten EP mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt werden. Die Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG, die für Berechtigte, die bereits vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten, die frühere – günstigere - Fassung von § 22 FRG für anwendbar erklärt, ist nicht einschlägig, da es an der weiteren Voraussetzung eines Rentenbeginns vor dem 1. Oktober 1996 fehlt. Die Anwendung der Kürzungsregelung des § 22 Abs. 4 FRG ist auch nicht nach der Übergangsregelung in Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG ausgeschlossen. Danach finden § 22 Abs. 3 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 FRG in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung (des WFG) keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des DPSVA 1990 Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des DPSVA 1975 haben. Letzteres ist bei dem Kläger für die vorliegend der Kürzungsregelung unterworfenen gleichgestellten Beitragszeiten nach dem FRG vom 01. Juli 1965 bis 31. August 1968 und vom 1. Juli 1976 bis 28. Februar 1983 indes nicht der Fall, und zwar ungeachtet dessen, dass nach dem gemäß Anhang III A Nr. 19a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, weiterhin anwendbaren Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 DPSVA 1990 die aufgrund des DPSVA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das DPSVA 1990 nicht berührt werden, solange diese Personen – wie der Kläger – auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Die in Rede stehenden Zeiten sind aber keine Abkommenszeiten nach dem DPSVA 1975, weil dieses Abkommen sich nur auf die in der polnischen Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner erworbenen Ansprüche und Anwartschaften bezieht (vgl. Art. 2 Abs. 1 DPSVA 1975). Die als selbständiger Polsterer in der polnischen Sonderversicherung für selbständige Handwerker ab 01. Juli 1965 zurückgelegten Beitragszeiten des Klägers werden hingegen vom DPSVA 1975 nicht erfasst, so dass die Berücksichtigung als gleichgestellte Beitragszeit nur unmittelbar nach Maßgabe des FRG erfolgen konnte, das auf den Kläger als Inhaber des Vertriebenenausweises A gemäß § 1a FRG anwendbar ist (vgl. zum Ganzen auch Poletzky, DPSVA, 2. Auflage 1990, 8.2.3).

Die Kürzungsvorschrift des § 22 Abs. 4 FRG begegnet iVm mit der mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) eingefügten Übergangsregelung in Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 u.a.) § 22 Abs. 4 FRG nur im Hinblick auf das Fehlen einer derartigen Übergangsregelung für Berechtigte, die – wie der Kläger – vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip gehalten. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, auf die Interessen der zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge durch eine Übergangsvorschrift Rücksicht zu nehmen, die eine auf Rentenzugänge ab dem 1. Oktober 1996 sofort wirksame Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG verhindert (vgl. BVerfG aaO). Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG sieht insoweit nunmehr vor, dass für den betroffenen Personenkreis für die Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen EP zu ermitteln ist, der sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG ermittelten Summe aller persönlichen EP ergibt (Satz 1 und Satz 2). Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezugs vom 01. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll, vom 01. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln, vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und vom 01. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel gezahlt (Satz 3). Für die Zeit des Rentenbezuges ab 01. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt (Satz 4).

Die genannte Übergangsregelung hat die Beklagte beanstandungsfrei angewandt und mit Bescheid vom 07. September 2009 rechnerisch zutreffend umgesetzt. Sie hat zum Rentenbeginn am 01. November 1997 einen Zuschlag von 2,9730 persönlichen EP (für die Zeit vom 01. November 1997 bis 31. August 1998), 4,2330 EP (für die Zeit vom 01. September 1998 bis 30. September 1999) und von 0,0116 EP bzw. 4,2214 EP-Ost (für die Zeit vom 01. Oktober 1999 bis 30. Juni 2000) ermittelt. Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG entspricht den Vorgaben des BVerfG, das dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hat. Nach der Entscheidung des BVerfG war insbesondere auch keine Übergangsvorschrift geboten, die den Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt hätte, die durch § 22 Abs. 4 FRG bewirkte Verringerung ihrer Rente durch Maßnahmen der zusätzlichen Altersvorsorge auszugleichen. Die Übergangsregelung muss danach lediglich sicherstellen, dass die Berechtigten in der Lage sind, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer niedrigere Renten zustehen werden als ihnen aufgrund der erteilten Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden war (vgl. BVerfG aaO). Ausgleichszahlungen während eines Zeitraums von 3 ¾ Jahren nach dem Inkrafttreten der Rentenminderung genügen dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (s. auch Terminbericht des BSG Nr. 58/09 vom 20. Oktober 2009 – B 5 R 38/08 R – zu Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG). Hinzu kommt vorliegend, dass die Beklagte den EP-Zuschlag – wie vom Gesetzgeber angeordnet – ausgehend von den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebenden 26,0283 EP nach dem FRG ohne Absenkung ermittelt hat und dabei – wie im Ausgangsbescheid vom 19. Februar 1998 - auch die für die Zeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1976 ermittelten EP nach dem FRG für die Tätigkeit als selbständiger Polsterer berücksichtigt hat, die deutlich höher liegen als die insoweit schließlich – zu Recht – zugrunde gelegten Abkommenszeiten in der polnischen Arbeitnehmerversicherung. Der Kläger ist überdies weniger stark von der Rentenkürzung betroffen als vergleichbare seinerzeit rentennahe FRG-Berechtigte, die ihr gesamtes Versicherungsleben in den Herkunftsgebieten zugebracht hatten. Denn der Kläger hatte vom 26. September 1983 bis 31. Oktober 1997 durchgehend rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt, die der Kürzungsvorschrift des § 22 Abs. 4 FRG nicht unterfallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit einem Teil seines Begehrens hat durchdringen können.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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