L 18 AS 1908/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 65/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1908/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerinnen ist nicht begründet. Ihnen steht für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu; denn die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG - i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen einen Anspruch auf Kostenerstattung über die ihnen im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2008 zuerkannte Kostenquote von 50 v.H. hinaus haben. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Kosten im Vorverfahren zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dementsprechend ist bei nur teilweise erfolgreichem Widerspruch eine Verteilungsquote zu bilden, bei der das Obsiegen und das Unterliegen des Widerspruchsführers wertmäßig in ein Verhältnis zu setzen sind (vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X, 6.Auflage 2008, § 63 Rn 17 mwN). Das SG hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Klägerinnen mit ihrem Begehren im Widerspruchsverfahren nur zum Teil durchgedrungen sind und den von ihnen erzielten Erfolg wertmäßig mit der Hälfte des gesamten Widerspruchsbegehrens angesetzt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen, denen die Klägerinnen nicht substantiiert entgegen getreten sind, in vollem Umfang an und sieht von einer weiteren Begründung entsprechend § 153 Abs. 2 SGG ab.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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