Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 27363/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 1668/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2009 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird für zulässig erklärt. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Zu Unrecht hat das Sozialgericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung deswegen verneint, weil der Antragsteller seinen Antrag, mit dem er die Fortsetzung einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung und den Ausgleich finanzieller Nachteile verlangt, nicht gegen das JobCenter, sondern gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) gerichtet hat.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – entscheiden die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist danach nicht, gegen wen ein Anspruch erhoben wird, sondern aus welcher Rechtsgrundlage die geltend gemachten Ansprüche hergeleitet werden. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass der Antragsteller die Rechte, derer er sich berühmt, daraus ableitet, dass ihm das JobCenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch – SGB II - zugewiesen hat. Der Antragsgegner zu 2) sollte Träger der Maßnahme sein und der Antragsgegner zu 1) konkret die Arbeitsgelegenheit vorhalten. Demnach streitet der Antragsteller darüber, welche Rechte ihm aus der Zuweisung, die ihre Grundlage in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II hat, gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) erwachsen. Auch die Einbeziehung eines privaten Dritten als Leistungsträger führt nicht dazu, dass das für den Leistungsempfänger durch die Maßnahmezuweisung begründete Rechtsverhältnis seinen öffentlich-rechtlichen Charakter verliert, so dass – auch wenn der private Dritte aus diesem Rechtsverhältnis in Anspruch genommen wird – weiter eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorliegt (Bundesarbeitsgericht – BAG –, Beschluss v. 8. November 2006 – 5 AZB 36/06 – , Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 2. November 2009 – L 1 AS 746/09 –).
Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Antragsteller Ansprüche gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) aus einem angeblichen Arbeitsverhältnis ableiten würde (vgl. BAG, a.a.O.). Dafür ist vorliegend indessen nichts ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller in seiner an das Sozialgericht gerichteten Antragsschrift ausgeführt, dass das Gericht prüfen möchte, "ob es sich bei der angesprochenen MAE-Tätigkeit in Wahrheit um ein sozial versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt, für das auch ein tariflich übliches Gehalt zu zahlen ist". Entscheidend aber sind die erhobenen Ansprüche. Jedenfalls nach der vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2009 vorgenommenen Konkretisierung des Anträge gibt es keine Grundlage für die Annahme, dass der Antragsteller neben oder anstelle der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit ein Arbeitsverhältnis geltend macht und daraus Ansprüche ableitet.
Nach alledem musste die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Erfolg haben.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da der Rechtsstreit nicht verwiesen wird und die Kosten vorliegend auch nicht streitwertabhängig zu berechnen sind (vgl. BSG, Beschluss v. 9. Februar 2006 – B 3 SF 1/05 R –). Da der Antragsteller den Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II führt, entstehen ihm nach § 183 SGG keine Gerichtskosten. Nach § 184 SGG sind lediglich Pauschgebühren von den Antragsgegnern zu erheben, wenn man sie als Maßnahmeträger nicht ebenfalls als von der Zahlung von Gerichtskosten befreite Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG ansehen kann. Die Vergütung des vom Antragsteller beauftragten Rechtsanwaltes ist nach § 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – als Rahmengebühr zu bestimmen, weil der Antragsteller Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG ist. Die Auslagen und Kosten der Antragsgegner für ihre Vertretung im Verfahren bestimmen sich entweder ebenfalls als Rahmengebühr nach § 3 RVG oder sind nach §§ 193 Abs. 4, 184 Abs. 1 SGG nicht erstattungsfähig. Von daher ist nicht ersichtlich, dass durch das Beschwerdeverfahren besondere Kosten oder Auslagen entstehen könnten, über die der Senat zu entscheiden hätte. Deswegen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss begehrt hat. Wenn für das Beschwerdeverfahren keine besonderen Kosten entstehen, kann der Antragsteller auch insoweit nicht bedürftig sein, was aber nach den §§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wäre. Ob für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wird das Sozialgericht zu entscheiden haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, die Zulassung einer weiteren Beschwerde entsprechend § 17a Abs. 4 Satz 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das Bundessozialgericht scheidet schon mit Rücksicht darauf aus, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt (vgl. BSG, Beschluss v. 24. Januar 2008 – B 3 SF 1/08 R - ).
Gründe:
Zu Unrecht hat das Sozialgericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung deswegen verneint, weil der Antragsteller seinen Antrag, mit dem er die Fortsetzung einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung und den Ausgleich finanzieller Nachteile verlangt, nicht gegen das JobCenter, sondern gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) gerichtet hat.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – entscheiden die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist danach nicht, gegen wen ein Anspruch erhoben wird, sondern aus welcher Rechtsgrundlage die geltend gemachten Ansprüche hergeleitet werden. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass der Antragsteller die Rechte, derer er sich berühmt, daraus ableitet, dass ihm das JobCenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch – SGB II - zugewiesen hat. Der Antragsgegner zu 2) sollte Träger der Maßnahme sein und der Antragsgegner zu 1) konkret die Arbeitsgelegenheit vorhalten. Demnach streitet der Antragsteller darüber, welche Rechte ihm aus der Zuweisung, die ihre Grundlage in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II hat, gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) erwachsen. Auch die Einbeziehung eines privaten Dritten als Leistungsträger führt nicht dazu, dass das für den Leistungsempfänger durch die Maßnahmezuweisung begründete Rechtsverhältnis seinen öffentlich-rechtlichen Charakter verliert, so dass – auch wenn der private Dritte aus diesem Rechtsverhältnis in Anspruch genommen wird – weiter eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorliegt (Bundesarbeitsgericht – BAG –, Beschluss v. 8. November 2006 – 5 AZB 36/06 – , Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 2. November 2009 – L 1 AS 746/09 –).
Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Antragsteller Ansprüche gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) aus einem angeblichen Arbeitsverhältnis ableiten würde (vgl. BAG, a.a.O.). Dafür ist vorliegend indessen nichts ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller in seiner an das Sozialgericht gerichteten Antragsschrift ausgeführt, dass das Gericht prüfen möchte, "ob es sich bei der angesprochenen MAE-Tätigkeit in Wahrheit um ein sozial versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt, für das auch ein tariflich übliches Gehalt zu zahlen ist". Entscheidend aber sind die erhobenen Ansprüche. Jedenfalls nach der vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2009 vorgenommenen Konkretisierung des Anträge gibt es keine Grundlage für die Annahme, dass der Antragsteller neben oder anstelle der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit ein Arbeitsverhältnis geltend macht und daraus Ansprüche ableitet.
Nach alledem musste die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Erfolg haben.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da der Rechtsstreit nicht verwiesen wird und die Kosten vorliegend auch nicht streitwertabhängig zu berechnen sind (vgl. BSG, Beschluss v. 9. Februar 2006 – B 3 SF 1/05 R –). Da der Antragsteller den Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II führt, entstehen ihm nach § 183 SGG keine Gerichtskosten. Nach § 184 SGG sind lediglich Pauschgebühren von den Antragsgegnern zu erheben, wenn man sie als Maßnahmeträger nicht ebenfalls als von der Zahlung von Gerichtskosten befreite Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG ansehen kann. Die Vergütung des vom Antragsteller beauftragten Rechtsanwaltes ist nach § 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – als Rahmengebühr zu bestimmen, weil der Antragsteller Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG ist. Die Auslagen und Kosten der Antragsgegner für ihre Vertretung im Verfahren bestimmen sich entweder ebenfalls als Rahmengebühr nach § 3 RVG oder sind nach §§ 193 Abs. 4, 184 Abs. 1 SGG nicht erstattungsfähig. Von daher ist nicht ersichtlich, dass durch das Beschwerdeverfahren besondere Kosten oder Auslagen entstehen könnten, über die der Senat zu entscheiden hätte. Deswegen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss begehrt hat. Wenn für das Beschwerdeverfahren keine besonderen Kosten entstehen, kann der Antragsteller auch insoweit nicht bedürftig sein, was aber nach den §§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wäre. Ob für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wird das Sozialgericht zu entscheiden haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, die Zulassung einer weiteren Beschwerde entsprechend § 17a Abs. 4 Satz 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das Bundessozialgericht scheidet schon mit Rücksicht darauf aus, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt (vgl. BSG, Beschluss v. 24. Januar 2008 – B 3 SF 1/08 R - ).
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