Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 25377/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 2024/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin 16. November 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Es wird zunächst gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung vom 4. Mai 2009 verwiesen, auf welche der angefochtene Beschluss Bezug nimmt. Der neuerliche Hinweis der Klägerin darauf, dass die 3. Auflage der Empfehlungen des Deut-schen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Gewährung von Krankenkostzula-gen in der Sozialhilfe (Empfehlungen 2008) erst am 1. Oktober 2008 – und damit nach dem hier streitigen Bewilligungszeitraum - erschienen ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Bei den Empfehlungen 2008 handelt es sich nicht um Rechtsnormen, welche zu einem be-stimmten Zeitpunkt in Kraft treten. Vielmehr handelt es sich – wie das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 4. Mai 2009 ausführlich dargelegt hat – um ein antizipiertes Sachverständigen-gutachten, welches den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergibt. Dieser Kenntnisstand hat sich – jedenfalls bezogen auf die hier interessierende Frage - im Jahr vor dem Erscheinen nicht geändert. Die Empfehlungen 2008 gehen – wie diejenigen aus dem Jahr 1997 - davon aus, dass die bei der Klägerin vorhandenen Erkrankungen eine Ernährung mit Vollkost erfordern. Im Gegensatz zu der Fassung aus dem Jahr 1997 nehmen die neuen Empfehlungen aufgrund der seit dem 1. Januar 2005 geänderten Höhe der Regelleistung nicht mehr an, dass die Ernährung mit Vollkost Mehraufwendungen verursacht. Insofern beziehen sich die Empfehlungen 2008 auf ein im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. von Prof. Dr. Georg Karg, Ph.D., Dipl.oec.troph. Kornelius Wagner, und PD Dr. oec. troph. Kurt Gedrich erstelltes Gutachten über die mit einer vollwertigen Ernährung verbundenen Ausgaben. Bei einer über alle Lebensmittelgruppen preisbewussten Einkaufsweise kann hier-nach eine vollwertige Ernährung für ca. 21,- bis 28,- EUR pro Person und Woche, mithin für etwa 91,- EUR bis 121,- EUR erreicht werden (vgl. http://www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittel-kosten-vollwertige-Ernaehrung.pdf). Dieser Betrag liegt nicht höher als die bei der Berechnung der Regelleistung zugrunde gelegten Aufwendungen für Lebensmittel (vgl. Empfehlungen 2008 S. 17 ff.), ein Mehraufwand entsteht so nicht. Dass die Klägerin möglicherweise im November 2007 durch die Anwendung der zu diesem Zeitpunkt bereits veralteten Empfehlungen 1997 (rechtswidrig) einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt erhalten hätte, ändert nichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Es wird zunächst gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung vom 4. Mai 2009 verwiesen, auf welche der angefochtene Beschluss Bezug nimmt. Der neuerliche Hinweis der Klägerin darauf, dass die 3. Auflage der Empfehlungen des Deut-schen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Gewährung von Krankenkostzula-gen in der Sozialhilfe (Empfehlungen 2008) erst am 1. Oktober 2008 – und damit nach dem hier streitigen Bewilligungszeitraum - erschienen ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Bei den Empfehlungen 2008 handelt es sich nicht um Rechtsnormen, welche zu einem be-stimmten Zeitpunkt in Kraft treten. Vielmehr handelt es sich – wie das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 4. Mai 2009 ausführlich dargelegt hat – um ein antizipiertes Sachverständigen-gutachten, welches den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergibt. Dieser Kenntnisstand hat sich – jedenfalls bezogen auf die hier interessierende Frage - im Jahr vor dem Erscheinen nicht geändert. Die Empfehlungen 2008 gehen – wie diejenigen aus dem Jahr 1997 - davon aus, dass die bei der Klägerin vorhandenen Erkrankungen eine Ernährung mit Vollkost erfordern. Im Gegensatz zu der Fassung aus dem Jahr 1997 nehmen die neuen Empfehlungen aufgrund der seit dem 1. Januar 2005 geänderten Höhe der Regelleistung nicht mehr an, dass die Ernährung mit Vollkost Mehraufwendungen verursacht. Insofern beziehen sich die Empfehlungen 2008 auf ein im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. von Prof. Dr. Georg Karg, Ph.D., Dipl.oec.troph. Kornelius Wagner, und PD Dr. oec. troph. Kurt Gedrich erstelltes Gutachten über die mit einer vollwertigen Ernährung verbundenen Ausgaben. Bei einer über alle Lebensmittelgruppen preisbewussten Einkaufsweise kann hier-nach eine vollwertige Ernährung für ca. 21,- bis 28,- EUR pro Person und Woche, mithin für etwa 91,- EUR bis 121,- EUR erreicht werden (vgl. http://www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittel-kosten-vollwertige-Ernaehrung.pdf). Dieser Betrag liegt nicht höher als die bei der Berechnung der Regelleistung zugrunde gelegten Aufwendungen für Lebensmittel (vgl. Empfehlungen 2008 S. 17 ff.), ein Mehraufwand entsteht so nicht. Dass die Klägerin möglicherweise im November 2007 durch die Anwendung der zu diesem Zeitpunkt bereits veralteten Empfehlungen 1997 (rechtswidrig) einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt erhalten hätte, ändert nichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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