Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 16 RJ 455/02
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 586/09 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit ihrer Anhörungsrüge wendet sich die Beklagte gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2009, mit welchem der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu vier Fünfteln auferlegt wurden. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die von ihr mit Verfügung vom 12. März 2009 ohne Fristsetzung angeforderte Stellungnahme auf das Schreiben der Bezirksrevisorin ohne weitere Erinnerung nicht abgewartet wurde, bevor der Beschluss erlassen wurde. Die Stellungnahme sei unter dem 7. Mai 2009 gefertigt worden. Bei ihrer Berücksichtigung wären der Beklagten Kosten nicht auferlegt worden.
Die Anhörungsrüge der Beklagten ist nach § 178a SGG zulässig, insbesondere ist sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Beschlusses und damit fristgerecht erhoben worden, § 178a Abs 2 Satz 1 SGG. Ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2009 sind nicht gegeben, § 177 SGG.
Die Rüge ist jedoch unbegründet, weil das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt worden ist. Ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, ist zunächst nach den Maßstäben des Art 103 Abs 1 GG zu beurteilen, da unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör die Rüge eröffnen soll (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig: SGG, 9. Aufl, § 178a RdNr 5 mwN). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden (vgl Keller aaO § 62 RdNr 2), sowie dass das Vorbringen der Beteiligten in die Erwägung des Gerichts einbezogen wird.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen war der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beklagten gewahrt. Ihr war hinreichend Gelegenheit zur Äußerung mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 12. März 2009 eingeräumt worden. Die Entscheidung erging erst sieben Wochen später. Dies stellt einen ausreichenden Zeitraum für eine Äußerung in der beantragten Kostenssache dar, ohne dass eine weitere Erinnerung oder ein Hinweis auf die Bedeutung des Anhörungsrechtes gegenüber der rechtskundigen Beklagten hätte erfolgen müssen.
Der Unterzeichner ist auf Grund der Änderungen der Geschäftsverteilung im Senat seit 1. Juli 2009 zur Entscheidung in der Sache und über die Anhörungsrüge zuständig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit ihrer Anhörungsrüge wendet sich die Beklagte gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2009, mit welchem der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu vier Fünfteln auferlegt wurden. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die von ihr mit Verfügung vom 12. März 2009 ohne Fristsetzung angeforderte Stellungnahme auf das Schreiben der Bezirksrevisorin ohne weitere Erinnerung nicht abgewartet wurde, bevor der Beschluss erlassen wurde. Die Stellungnahme sei unter dem 7. Mai 2009 gefertigt worden. Bei ihrer Berücksichtigung wären der Beklagten Kosten nicht auferlegt worden.
Die Anhörungsrüge der Beklagten ist nach § 178a SGG zulässig, insbesondere ist sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Beschlusses und damit fristgerecht erhoben worden, § 178a Abs 2 Satz 1 SGG. Ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2009 sind nicht gegeben, § 177 SGG.
Die Rüge ist jedoch unbegründet, weil das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt worden ist. Ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, ist zunächst nach den Maßstäben des Art 103 Abs 1 GG zu beurteilen, da unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör die Rüge eröffnen soll (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig: SGG, 9. Aufl, § 178a RdNr 5 mwN). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden (vgl Keller aaO § 62 RdNr 2), sowie dass das Vorbringen der Beteiligten in die Erwägung des Gerichts einbezogen wird.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen war der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beklagten gewahrt. Ihr war hinreichend Gelegenheit zur Äußerung mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 12. März 2009 eingeräumt worden. Die Entscheidung erging erst sieben Wochen später. Dies stellt einen ausreichenden Zeitraum für eine Äußerung in der beantragten Kostenssache dar, ohne dass eine weitere Erinnerung oder ein Hinweis auf die Bedeutung des Anhörungsrechtes gegenüber der rechtskundigen Beklagten hätte erfolgen müssen.
Der Unterzeichner ist auf Grund der Änderungen der Geschäftsverteilung im Senat seit 1. Juli 2009 zur Entscheidung in der Sache und über die Anhörungsrüge zuständig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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