Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 143 AS 44226/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 334/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes richtet. Die Beschwerde gegen die mit demselben Beschluss erfolgte Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe (auch) für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des am 01. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) sind Beschwerden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich noch dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. In Verfahren, die eine Geld- oder geldwerte Sach- oder Dienstleistung betreffen, ist danach die Beschwerde gemäß § 173 Abs 3 Nr 1 iVm § 144 Abs 1 Nr 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung lediglich noch dann statthaft, wenn der Beschwerdewert den Betrag von 750,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind hier nicht erfüllt. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vorliegen, dh es ist nicht zu fragen, welcher Anspruch vor dem Rechtsmittelgericht erhoben wird, sondern – da eine Änderung zwischen den Instanzen nicht in Frage steht – welche Beschwer sich in Ansehung des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrages ergibt. Da dieser Antrag hier unbestimmt war ("Umzugskosten, und zwar die marktüblichen Kosten für mithelfende Personen zum Zwecke des Umzugs in die neue Unterkunft (folgt: Anschrift)"), was das SG indes nicht veranlasst hat, den Antrag (gfs nach erfolgloser Rückfrage zu einer Bezifferung) als unzulässig zu verwerfen, ist es Sache des Rechtsmittelgerichts, den Wert festzustellen (vgl BSG, Urteil vom 23. Juli 1998, SozR 3-1500, § 158 Nr 3; BSG, Urteil vom 02. Juni 2004, SozR 4 4300 § 64 Nr 1, wonach eine überschlägige Berechnung ausreicht). Diese Berechnung kann, soweit sich die Beteiligten nachgehend zum konkreten Umfang der Beschwer geäußert haben, von diesen Angaben der Beteiligten (oder eines Beteiligten) ausgehen, sofern Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder für einen Widerspruch zu eindeutigen gesetzlichen Regelungen (dazu BSG, SozR 3-5870 § 27 Nr 1) nicht bestehen (BSG vom 23. Juli 1998 aaO), dh soweit solche Ausführungen als akzeptable und nachvollziehbare Darlegungen zur Auslegung des Prozessantrages erster Instanz gelten können. Angaben, die unrealistisch sind und/oder ungeeignete Gesichtspunkte berücksichtigen, sowie Bestimmungen, die willkürlich überhöht erscheinen, bleiben hingegen außer Betracht. Dies gilt nicht nur, weil sie zu einer sach¬gerechten Auslegung/Bestimmung des erster Instanz erhobenen Anspruchs ungeeignet sind, sondern folgt auch daraus, dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels generell nicht von willkürlichen/rechtsmissbräuchlichen Handlungen der Beteiligten abhängen soll (BSG, Urteil vom 28. Februar 1978 – SozR 1500 § 146 Nr 7 und Urteil vom 07. Dezember 1983 – SozR 1500 § 144 Nr 24 für Fälle der Berufungsbeschränkung, LSG Nds/Bremen, Beschluss vom 29. Juli 2008 – L 9 AS 397/08 ER für zusätzlich erhobene unsubstantiierte Ansprüche, ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2008 – L 9 KR 47/04 NZB – Beschlüsse zitiert nach juris).
Vorliegend überschreitet der Beschwerdewert 750,00 Euro nicht. Da die Sachmittel (Kfz, Um¬zugskartons) und 80,00 Euro für Helferleistungen bewilligt sind, müssten (ausgehend von der vom Senat eingeholten Auskunft, wonach professionelle Helfer (auch isoliert) für 16,66 Euro/Stunde "angeheuert" werden können) ca 50 Helferstunden für den Umzug notwendig sein, um einen weiteren Anspruch von mehr als 750,00 Euro gegen die Antragsgegnerin zu begründen. Dies bedeutet, dass der Umzug für vier professionelle Helfer mehr als 1 ½ Arbeitstage Beschäftigung bieten müsste. Es ist allgemeinkundig, dass diese Größenordnung durch den Umzug von zwei Personen, die in einer 2 ½ Zimmerwohnung wohnen, im Stadtgebiet nicht erreicht wird. Dies findet zudem in dem (teilweise) vorgelegten Angebot der Firma H Ausdruck, das dem Gericht telefonisch – ohne dass die Antragsteller dem noch widersprochen hätten – dahingehend erläutert worden ist, dass der gesamte Umzug einschließlich Kfz-Bereitstellung und sonstiger Nebenleistungen nach Besichtigung für 750,00 Euro angeboten wurde.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die während des Beschwerdeverfahrens von den Bevollmächtigten der Antragsteller geäußerten Vorstellungen (die im Übrigen den Anspruchsumfang nicht – wie vom Gericht angeregt – nach Zeitaufwand, sondern als Quote eines Pauschalangebots bestimmen wollen) als untauglich und damit unbeachtlich.
Soweit sich die Beschwerde gegen die mit demselben Beschluss des Sozialgerichts erfolgte Versagung von Prozesskostenhilfe richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass der Eilantrag der Antragsteller nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht hatte (§§ 73 a SGG, 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des am 01. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) sind Beschwerden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich noch dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. In Verfahren, die eine Geld- oder geldwerte Sach- oder Dienstleistung betreffen, ist danach die Beschwerde gemäß § 173 Abs 3 Nr 1 iVm § 144 Abs 1 Nr 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung lediglich noch dann statthaft, wenn der Beschwerdewert den Betrag von 750,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind hier nicht erfüllt. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vorliegen, dh es ist nicht zu fragen, welcher Anspruch vor dem Rechtsmittelgericht erhoben wird, sondern – da eine Änderung zwischen den Instanzen nicht in Frage steht – welche Beschwer sich in Ansehung des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrages ergibt. Da dieser Antrag hier unbestimmt war ("Umzugskosten, und zwar die marktüblichen Kosten für mithelfende Personen zum Zwecke des Umzugs in die neue Unterkunft (folgt: Anschrift)"), was das SG indes nicht veranlasst hat, den Antrag (gfs nach erfolgloser Rückfrage zu einer Bezifferung) als unzulässig zu verwerfen, ist es Sache des Rechtsmittelgerichts, den Wert festzustellen (vgl BSG, Urteil vom 23. Juli 1998, SozR 3-1500, § 158 Nr 3; BSG, Urteil vom 02. Juni 2004, SozR 4 4300 § 64 Nr 1, wonach eine überschlägige Berechnung ausreicht). Diese Berechnung kann, soweit sich die Beteiligten nachgehend zum konkreten Umfang der Beschwer geäußert haben, von diesen Angaben der Beteiligten (oder eines Beteiligten) ausgehen, sofern Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder für einen Widerspruch zu eindeutigen gesetzlichen Regelungen (dazu BSG, SozR 3-5870 § 27 Nr 1) nicht bestehen (BSG vom 23. Juli 1998 aaO), dh soweit solche Ausführungen als akzeptable und nachvollziehbare Darlegungen zur Auslegung des Prozessantrages erster Instanz gelten können. Angaben, die unrealistisch sind und/oder ungeeignete Gesichtspunkte berücksichtigen, sowie Bestimmungen, die willkürlich überhöht erscheinen, bleiben hingegen außer Betracht. Dies gilt nicht nur, weil sie zu einer sach¬gerechten Auslegung/Bestimmung des erster Instanz erhobenen Anspruchs ungeeignet sind, sondern folgt auch daraus, dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels generell nicht von willkürlichen/rechtsmissbräuchlichen Handlungen der Beteiligten abhängen soll (BSG, Urteil vom 28. Februar 1978 – SozR 1500 § 146 Nr 7 und Urteil vom 07. Dezember 1983 – SozR 1500 § 144 Nr 24 für Fälle der Berufungsbeschränkung, LSG Nds/Bremen, Beschluss vom 29. Juli 2008 – L 9 AS 397/08 ER für zusätzlich erhobene unsubstantiierte Ansprüche, ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2008 – L 9 KR 47/04 NZB – Beschlüsse zitiert nach juris).
Vorliegend überschreitet der Beschwerdewert 750,00 Euro nicht. Da die Sachmittel (Kfz, Um¬zugskartons) und 80,00 Euro für Helferleistungen bewilligt sind, müssten (ausgehend von der vom Senat eingeholten Auskunft, wonach professionelle Helfer (auch isoliert) für 16,66 Euro/Stunde "angeheuert" werden können) ca 50 Helferstunden für den Umzug notwendig sein, um einen weiteren Anspruch von mehr als 750,00 Euro gegen die Antragsgegnerin zu begründen. Dies bedeutet, dass der Umzug für vier professionelle Helfer mehr als 1 ½ Arbeitstage Beschäftigung bieten müsste. Es ist allgemeinkundig, dass diese Größenordnung durch den Umzug von zwei Personen, die in einer 2 ½ Zimmerwohnung wohnen, im Stadtgebiet nicht erreicht wird. Dies findet zudem in dem (teilweise) vorgelegten Angebot der Firma H Ausdruck, das dem Gericht telefonisch – ohne dass die Antragsteller dem noch widersprochen hätten – dahingehend erläutert worden ist, dass der gesamte Umzug einschließlich Kfz-Bereitstellung und sonstiger Nebenleistungen nach Besichtigung für 750,00 Euro angeboten wurde.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die während des Beschwerdeverfahrens von den Bevollmächtigten der Antragsteller geäußerten Vorstellungen (die im Übrigen den Anspruchsumfang nicht – wie vom Gericht angeregt – nach Zeitaufwand, sondern als Quote eines Pauschalangebots bestimmen wollen) als untauglich und damit unbeachtlich.
Soweit sich die Beschwerde gegen die mit demselben Beschluss des Sozialgerichts erfolgte Versagung von Prozesskostenhilfe richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass der Eilantrag der Antragsteller nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht hatte (§§ 73 a SGG, 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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