Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 182/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 244/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin ist im April 1947 geboren worden. Sie hat ihr Erwerbsleben bis 2. Oktober 1990 in der DDR und anschließend im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Aufgrund eines von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses in dem Rechtsstreit SG Potsdam S 17 RA 1034/04 bewilligte ihr die Beklagte durch Bescheid vom 20. Januar 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2003 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Altersrente). Zugleich bestimmte sie, dass die Rente ab dem 1. Juli 2003 nicht gezahlt werde. Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente berechnete sie für den Zeitpunkt des Rentenbeginns, indem sie die Summe der Entgeltpunkte (Ost) unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ("persönliche Entgeltpunkte") von 44,5392 x 0,913 = 40,6643 mit dem Rentenartfaktor (0,5) und dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigte. Den Zugangsfaktor errechnete sie, indem sie den ungekürzten Wert hierfür von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat nach dem 30. November 2007 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (April 2010), somit insgesamt um 0,087 minderte. Ebenfalls aufgrund des Teilanerkenntnisses bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 6. Februar 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2003 befristet bis zum 30. Juni 2009 wegen Verschlossenheit des Teilzeit-Arbeitsmarktes (sogenannte "Arbeitsmarktrente"). Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf diese Rente berechnete sie, indem sie zunächst die Summe der Entgeltpunkte (Ost) errechnete, die sich für den Zeitpunkt des Beginns dieser Rente ergaben (44,7586). Anschließend vervielfältigte sie die Hälfte der Entgeltpunkte (Ost), die bereits Grundlage der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (22,2696), mit dem für diese Rente berechneten Zugangsfaktor (0,913), was 20,3321 Entgeltpunkte (Ost) ergab. Die verbleibenden Entgeltpunkte (Ost), die bereits Grundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (nochmals 22,2696) und die bisher nicht berücksichtigten 0,2194 Entgeltpunkte (Ost) vervielfältigte sie mit einem Zugangsfaktor von 0,907, was 20,3975 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergab. Die Summe der beiden Rechenoperationen (40,7296) vervielfältigte sie dann wiederum mit dem Rentenartfaktor (1,0) und dem aktuellen Rentenwert. Den Zugangsfaktor von 0,907 errechnete sie, indem sie den ungekürzten Wert hierfür von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat nach dem 30. September 2007 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (April 2010), somit insgesamt um 0,093 minderte. Beide Bescheide wurden bestandskräftig. Im Juni 2006 beantragte die Klägerin, die Bescheide vom 20. Januar und 6. Februar 2006 zu "korrigieren" und die Rentenhöhe mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu ermitteln. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2007 ab. Dem Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, welches die Auffassung der Klägerin stütze, folgten die Rentenversicherungsträger nicht. Mit der Klage hat die Klägerin – der unterdessen ab 1. Mai 2007 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war – ihr Anliegen weiterhin auf das Urteil des BSG gestützt. Dessen Auslegung entspreche dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers. Sie sei auch verfassungsrechtlich geboten. Durch Urteil vom 23. Januar 2008 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Entgeltpunkte mit einem Zugangsfaktor von 1,0 für die Berechnung der Rentenhöhe zu berücksichtigen seien. Die Auffassung des 4. Senats des BSG, welche zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis führe, sei nach Gesetzgebungsgeschichte und -systematik nicht tragfähig. Diese Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich. Die Vorschriften über die Minderung des Zugangsfaktors verstießen mit dem Inhalt, wie er sich für die Kammer darstelle, weder gegen das Grundrecht auf Eigentum noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Das Gesetz müsse angesichts des Eigentumsschutzes der Rentenanwartschaften verfassungskonform so ausgelegt werden, wie es der 4. Senat des BSG getan habe. Diese Auslegung sei von Verfassungs wegen auch deshalb geboten, weil sich anderenfalls eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergebe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides 20. Januar 2006 die ihr ab 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2003 gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf der Grundlage von 44,5392 Entgeltpunkten (Ost) sowie unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 6. Februar 2006 die ihr vom 1. Juli 2003 bis zum 30. April 2007 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage von 44,7586 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und die von ihr erlassenen Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der Bescheide vom 20. Januar und 6. Februar 2006 im sogenannten Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rentenhöhe ist in den Bescheiden vom 20. Januar und 6. Februar 2006 rechtlich und rechnerisch richtig berechnet worden. Die nach dem Rechtszustand vom 1. Mai bzw. 1. Juli 2003 festzustellenden monatlichen Höchstwerte des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung berechnen sich, indem für den Zeitpunkt des Rentenbeginns die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§§ 66, 254d SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI). Die Beklagte hat diese sogenannte Rentenformel zutreffend angewendet, auch soweit sie den Zugangsfaktor betrifft. Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmte § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827; im folgenden ohne Zusatz zitiert), dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 ist. Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend, wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahrs die Vollendung des in Anlage 23 zum SGB VI angegebenen Lebensalters maßgeblich (§ 264c SGB VI). Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, gilt schließlich, dass der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibt (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI); waren Entgeltpunkte bereits Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, gilt dies jedoch nur für die Hälfte dieser Entgeltpunkte (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Die Anwendung dieser Vorschriften führt zu den von der Beklagten gefundenen Ergebnissen. Der Sinn des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (ggf. i. V. mit § 264c SGB VI und Anlage 23 zum SGB VI) besteht lediglich darin, die Wirkung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu begrenzen, indem für die Berechnung des Zugangsfaktors ein fiktiver Rentenbeginn angesetzt wird (BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, ferner etwa das Urteil vom 25. November 2008 – B 5 R 112/08 R). § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI würde bei den hier zu überprüfenden Erstbewilligungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sonst dazu führen, dass der Zugangsfaktor bis auf Null sinken könnte und Versicherte praktisch erst ab der zweiten Hälfte des dritten Lebensjahrzehnts Zugang zu einer zahlbaren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätten. Der anderslautenden, bereits vor den Entscheidungen des BSG vom 14. August 2008 von den Instanzgerichten der Sozialgerichtsbarkeit überwiegend abgelehnten Auffassung des ehemaligen 4. Senats des BSG, auf die sich die Klägerin beruft, folgt auch der Senat nicht. Sie lässt sich mit dem Sinn des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ebenso wenig vereinbaren wie mit der Gesetzessystematik (dazu ausführlich BSG a.a.O. sowie BSG, Beschluss vom 26. Juni 2008 – B 13 R 9/08 S; aus der Rechtsprechung des Senats etwa die Urteile vom 29. Januar 2009 – L 8 R 600/08 – und vom 4. November 2009 – L 8 R 264/09). Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Zugangsfaktor von 0,913 für die Entgeltpunkte (Ost), die für den ab 1. Mai 2003 und von 0,907 für die Entgeltpunkte (Ost), die für den ab 1. Juli 2003 zahlbaren Rentenanspruch rentensteigernd zu berücksichtigen waren. Für die ab 1. Mai 2003 bewilligte Rente war der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte (Ost) nach § 264c SGB VI i.V. mit Anlage 23 zum SGB VI zu bestimmen, weil der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 lag. Der Begriff Rentenbeginn bezeichnet den Beginn der Rentenzahlung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI und nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, also des "Versicherungsfalls" (BSG, Urteile vom 25. November 2008 – B 5 RJ 15/04 R und B 5 R 112/08 R). Bei einem Rentenbeginn am 1. Mai 2003 tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres ein Lebensalter von 60 Jahren und 7 Monaten, das die Klägerin im November 2007 erreicht hatte. Der Zeitraum, der im Monat nach dem Erreichen dieses Lebensalters beginnt und im Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres endet, umfasst 29 Kalendermonate. Das ergibt eine Minderung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,087, entsprechend 0,913. Für die ab 1. Juli 2003 bewilligte Rente war der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte, die nach Maßgabe des § 77 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI nicht mit dem bisherigen Zugangsfaktor weiter zu berücksichtigen waren, ebenfalls nach § 264c SGB VI i.V. mit Anlage 23 zum SGB VI, vorzunehmen. Bei einem Rentenbeginn am 1. Juli 2003 tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres ein Lebensalter von 60 Jahren und 5 Monaten, das die Klägerin im September 2007 erreicht hatte. Der Zeitraum, der im Monat nach dem Erreichen dieses Lebensalters beginnt und im Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres endet, umfasst 31 Kalendermonate. Das ergibt eine Minderung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,093, entsprechend 0,907. Der Senat sieht § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 und § 264c SGB VI i.V. mit Anlage 23 zum SGB VI in der hier vorgenommenen Auslegung nicht als verfassungswidrig an. Zwar ist der Rentenanspruch ebenso wie die Rentenanwartschaft aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung institutionell durch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) geschützt. Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Solange er die zum Begriff des Eigentums gehörende grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis und die Grenze der Verhältnismäßigkeit beachtet, hat er dabei einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, s. – auch zum folgenden – etwa den Beschluss vom 24. November 2008 – 1 BvL 3/05 u. a. mit zahlreichen Nachweisen; außerdem im besonderen BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 5 und Urteil vom 25. November 2008 – B 5 R 112/08 R). In bestehenden Rentenanwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Denn das Rentenversicherungsverhältnis beruht stets nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs. Die hier anzuwendenden Vorschriften über den Zugangsfaktor bestimmen das Grundrecht des Klägers auf Eigentum in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Sie dienen einem Gemeinwohlzweck und sind zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat mit ihnen (unter anderem) das Ziel verfolgt, das Versicherungsrisiko der unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer mit Hilfe versicherungsmathematischer Abschläge zu neutralisieren. Die Vorschriften sind angesichts dessen schon deshalb eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, weil sie dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten und den unter anderem durch die demografische Entwicklung veränderten Bedingungen für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Die Verminderung der "Rentenhöhe", die auf der Verringerung des Zugangsfaktors beruht, wird zudem teilweise neutralisiert und damit umso mehr zumutbar. Denn zeitgleich mit den geänderten Vorschriften über den Zugangsfaktor wurde die Grenze für die Bestimmung der Länge der (rentensteigernd wirkenden) Zurechnungszeiten von der Vollendung des 55. auf die Vollendung des 60. Lebensjahres heraufgesetzt (§§ 59, 253 a SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Ebensowenig verletzen die hier anzuwendenden Vorschriften das Differenzierungsgebot des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) deswegen, weil Versicherte den Zeitpunkt einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung im Gegensatz zu Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen wollen, nicht willentlich selbst bestimmen können. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er den "Rentenabschlag" auf maximal 10,8 % begrenzt und – wie bereits erwähnt – die rentensteigernd wirkenden Zurechnungszeiten erhöht hat. Versicherte, die erwerbsgemindert sind, werden folglich bereits "ungleich" im Verhältnis zu den Altersrentnern behandelt. Gründe, die eine noch weitergehendere Ungleichbehandlung erfordern würden, sind nicht zu erkennen. Dies im besonderen deshalb, weil der Gesetzgeber durch die getroffene Regelung vermeidet, dass – dann möglicherweise gerade sachwidrig – die von ihm angestrebte Abwendung von Finanzierungsschwierigkeiten für die gesetzliche Rentenversicherung durch längere Rentenlaufzeiten allein zu Lasten der Altersrentner geht. Gleichheitswidrig wird auch nicht innerhalb der Gruppe der Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung differenziert. Es ist nicht sachwidrig, dass die seit 1. Januar 2001 verlängerten (beitragsfreien) Zurechnungszeiten faktisch bewirken, dass der durch den verringerten Zugangsfaktor verursachte "Wertverlust" (auch) für Beitragszeiten umso eher ausgeglichen wird, je früher vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherungsfall eintritt. Denn nach ihrer allgemeinen Zielsetzung sollen diese Zeiten den Versicherten eine ausreichend hohe Rente gerade dann sichern, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit so frühzeitig eingetreten ist, dass nur wenige Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt werden konnten (stellvertretend dazu Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 59 Rz. 3). Mit anderen Worten ist in ihnen generell angelegt, dass sie eine umso größere (finanzielle) Begünstigung bewirken, je früher der Versicherungsfall eintritt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin ist im April 1947 geboren worden. Sie hat ihr Erwerbsleben bis 2. Oktober 1990 in der DDR und anschließend im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Aufgrund eines von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses in dem Rechtsstreit SG Potsdam S 17 RA 1034/04 bewilligte ihr die Beklagte durch Bescheid vom 20. Januar 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2003 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Altersrente). Zugleich bestimmte sie, dass die Rente ab dem 1. Juli 2003 nicht gezahlt werde. Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente berechnete sie für den Zeitpunkt des Rentenbeginns, indem sie die Summe der Entgeltpunkte (Ost) unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ("persönliche Entgeltpunkte") von 44,5392 x 0,913 = 40,6643 mit dem Rentenartfaktor (0,5) und dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigte. Den Zugangsfaktor errechnete sie, indem sie den ungekürzten Wert hierfür von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat nach dem 30. November 2007 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (April 2010), somit insgesamt um 0,087 minderte. Ebenfalls aufgrund des Teilanerkenntnisses bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 6. Februar 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2003 befristet bis zum 30. Juni 2009 wegen Verschlossenheit des Teilzeit-Arbeitsmarktes (sogenannte "Arbeitsmarktrente"). Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf diese Rente berechnete sie, indem sie zunächst die Summe der Entgeltpunkte (Ost) errechnete, die sich für den Zeitpunkt des Beginns dieser Rente ergaben (44,7586). Anschließend vervielfältigte sie die Hälfte der Entgeltpunkte (Ost), die bereits Grundlage der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (22,2696), mit dem für diese Rente berechneten Zugangsfaktor (0,913), was 20,3321 Entgeltpunkte (Ost) ergab. Die verbleibenden Entgeltpunkte (Ost), die bereits Grundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (nochmals 22,2696) und die bisher nicht berücksichtigten 0,2194 Entgeltpunkte (Ost) vervielfältigte sie mit einem Zugangsfaktor von 0,907, was 20,3975 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergab. Die Summe der beiden Rechenoperationen (40,7296) vervielfältigte sie dann wiederum mit dem Rentenartfaktor (1,0) und dem aktuellen Rentenwert. Den Zugangsfaktor von 0,907 errechnete sie, indem sie den ungekürzten Wert hierfür von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat nach dem 30. September 2007 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (April 2010), somit insgesamt um 0,093 minderte. Beide Bescheide wurden bestandskräftig. Im Juni 2006 beantragte die Klägerin, die Bescheide vom 20. Januar und 6. Februar 2006 zu "korrigieren" und die Rentenhöhe mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu ermitteln. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2007 ab. Dem Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, welches die Auffassung der Klägerin stütze, folgten die Rentenversicherungsträger nicht. Mit der Klage hat die Klägerin – der unterdessen ab 1. Mai 2007 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war – ihr Anliegen weiterhin auf das Urteil des BSG gestützt. Dessen Auslegung entspreche dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers. Sie sei auch verfassungsrechtlich geboten. Durch Urteil vom 23. Januar 2008 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Entgeltpunkte mit einem Zugangsfaktor von 1,0 für die Berechnung der Rentenhöhe zu berücksichtigen seien. Die Auffassung des 4. Senats des BSG, welche zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis führe, sei nach Gesetzgebungsgeschichte und -systematik nicht tragfähig. Diese Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich. Die Vorschriften über die Minderung des Zugangsfaktors verstießen mit dem Inhalt, wie er sich für die Kammer darstelle, weder gegen das Grundrecht auf Eigentum noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Das Gesetz müsse angesichts des Eigentumsschutzes der Rentenanwartschaften verfassungskonform so ausgelegt werden, wie es der 4. Senat des BSG getan habe. Diese Auslegung sei von Verfassungs wegen auch deshalb geboten, weil sich anderenfalls eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergebe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides 20. Januar 2006 die ihr ab 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2003 gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf der Grundlage von 44,5392 Entgeltpunkten (Ost) sowie unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 6. Februar 2006 die ihr vom 1. Juli 2003 bis zum 30. April 2007 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage von 44,7586 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und die von ihr erlassenen Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der Bescheide vom 20. Januar und 6. Februar 2006 im sogenannten Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rentenhöhe ist in den Bescheiden vom 20. Januar und 6. Februar 2006 rechtlich und rechnerisch richtig berechnet worden. Die nach dem Rechtszustand vom 1. Mai bzw. 1. Juli 2003 festzustellenden monatlichen Höchstwerte des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung berechnen sich, indem für den Zeitpunkt des Rentenbeginns die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§§ 66, 254d SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI). Die Beklagte hat diese sogenannte Rentenformel zutreffend angewendet, auch soweit sie den Zugangsfaktor betrifft. Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmte § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827; im folgenden ohne Zusatz zitiert), dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 ist. Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend, wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahrs die Vollendung des in Anlage 23 zum SGB VI angegebenen Lebensalters maßgeblich (§ 264c SGB VI). Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, gilt schließlich, dass der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibt (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI); waren Entgeltpunkte bereits Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, gilt dies jedoch nur für die Hälfte dieser Entgeltpunkte (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Die Anwendung dieser Vorschriften führt zu den von der Beklagten gefundenen Ergebnissen. Der Sinn des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (ggf. i. V. mit § 264c SGB VI und Anlage 23 zum SGB VI) besteht lediglich darin, die Wirkung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu begrenzen, indem für die Berechnung des Zugangsfaktors ein fiktiver Rentenbeginn angesetzt wird (BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, ferner etwa das Urteil vom 25. November 2008 – B 5 R 112/08 R). § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI würde bei den hier zu überprüfenden Erstbewilligungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sonst dazu führen, dass der Zugangsfaktor bis auf Null sinken könnte und Versicherte praktisch erst ab der zweiten Hälfte des dritten Lebensjahrzehnts Zugang zu einer zahlbaren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätten. Der anderslautenden, bereits vor den Entscheidungen des BSG vom 14. August 2008 von den Instanzgerichten der Sozialgerichtsbarkeit überwiegend abgelehnten Auffassung des ehemaligen 4. Senats des BSG, auf die sich die Klägerin beruft, folgt auch der Senat nicht. Sie lässt sich mit dem Sinn des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ebenso wenig vereinbaren wie mit der Gesetzessystematik (dazu ausführlich BSG a.a.O. sowie BSG, Beschluss vom 26. Juni 2008 – B 13 R 9/08 S; aus der Rechtsprechung des Senats etwa die Urteile vom 29. Januar 2009 – L 8 R 600/08 – und vom 4. November 2009 – L 8 R 264/09). Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Zugangsfaktor von 0,913 für die Entgeltpunkte (Ost), die für den ab 1. Mai 2003 und von 0,907 für die Entgeltpunkte (Ost), die für den ab 1. Juli 2003 zahlbaren Rentenanspruch rentensteigernd zu berücksichtigen waren. Für die ab 1. Mai 2003 bewilligte Rente war der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte (Ost) nach § 264c SGB VI i.V. mit Anlage 23 zum SGB VI zu bestimmen, weil der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 lag. Der Begriff Rentenbeginn bezeichnet den Beginn der Rentenzahlung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI und nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, also des "Versicherungsfalls" (BSG, Urteile vom 25. November 2008 – B 5 RJ 15/04 R und B 5 R 112/08 R). Bei einem Rentenbeginn am 1. Mai 2003 tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres ein Lebensalter von 60 Jahren und 7 Monaten, das die Klägerin im November 2007 erreicht hatte. Der Zeitraum, der im Monat nach dem Erreichen dieses Lebensalters beginnt und im Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres endet, umfasst 29 Kalendermonate. Das ergibt eine Minderung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,087, entsprechend 0,913. Für die ab 1. Juli 2003 bewilligte Rente war der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte, die nach Maßgabe des § 77 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI nicht mit dem bisherigen Zugangsfaktor weiter zu berücksichtigen waren, ebenfalls nach § 264c SGB VI i.V. mit Anlage 23 zum SGB VI, vorzunehmen. Bei einem Rentenbeginn am 1. Juli 2003 tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres ein Lebensalter von 60 Jahren und 5 Monaten, das die Klägerin im September 2007 erreicht hatte. Der Zeitraum, der im Monat nach dem Erreichen dieses Lebensalters beginnt und im Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres endet, umfasst 31 Kalendermonate. Das ergibt eine Minderung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,093, entsprechend 0,907. Der Senat sieht § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 und § 264c SGB VI i.V. mit Anlage 23 zum SGB VI in der hier vorgenommenen Auslegung nicht als verfassungswidrig an. Zwar ist der Rentenanspruch ebenso wie die Rentenanwartschaft aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung institutionell durch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) geschützt. Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Solange er die zum Begriff des Eigentums gehörende grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis und die Grenze der Verhältnismäßigkeit beachtet, hat er dabei einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, s. – auch zum folgenden – etwa den Beschluss vom 24. November 2008 – 1 BvL 3/05 u. a. mit zahlreichen Nachweisen; außerdem im besonderen BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 5 und Urteil vom 25. November 2008 – B 5 R 112/08 R). In bestehenden Rentenanwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Denn das Rentenversicherungsverhältnis beruht stets nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs. Die hier anzuwendenden Vorschriften über den Zugangsfaktor bestimmen das Grundrecht des Klägers auf Eigentum in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Sie dienen einem Gemeinwohlzweck und sind zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat mit ihnen (unter anderem) das Ziel verfolgt, das Versicherungsrisiko der unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer mit Hilfe versicherungsmathematischer Abschläge zu neutralisieren. Die Vorschriften sind angesichts dessen schon deshalb eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, weil sie dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten und den unter anderem durch die demografische Entwicklung veränderten Bedingungen für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Die Verminderung der "Rentenhöhe", die auf der Verringerung des Zugangsfaktors beruht, wird zudem teilweise neutralisiert und damit umso mehr zumutbar. Denn zeitgleich mit den geänderten Vorschriften über den Zugangsfaktor wurde die Grenze für die Bestimmung der Länge der (rentensteigernd wirkenden) Zurechnungszeiten von der Vollendung des 55. auf die Vollendung des 60. Lebensjahres heraufgesetzt (§§ 59, 253 a SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Ebensowenig verletzen die hier anzuwendenden Vorschriften das Differenzierungsgebot des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) deswegen, weil Versicherte den Zeitpunkt einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung im Gegensatz zu Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen wollen, nicht willentlich selbst bestimmen können. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er den "Rentenabschlag" auf maximal 10,8 % begrenzt und – wie bereits erwähnt – die rentensteigernd wirkenden Zurechnungszeiten erhöht hat. Versicherte, die erwerbsgemindert sind, werden folglich bereits "ungleich" im Verhältnis zu den Altersrentnern behandelt. Gründe, die eine noch weitergehendere Ungleichbehandlung erfordern würden, sind nicht zu erkennen. Dies im besonderen deshalb, weil der Gesetzgeber durch die getroffene Regelung vermeidet, dass – dann möglicherweise gerade sachwidrig – die von ihm angestrebte Abwendung von Finanzierungsschwierigkeiten für die gesetzliche Rentenversicherung durch längere Rentenlaufzeiten allein zu Lasten der Altersrentner geht. Gleichheitswidrig wird auch nicht innerhalb der Gruppe der Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung differenziert. Es ist nicht sachwidrig, dass die seit 1. Januar 2001 verlängerten (beitragsfreien) Zurechnungszeiten faktisch bewirken, dass der durch den verringerten Zugangsfaktor verursachte "Wertverlust" (auch) für Beitragszeiten umso eher ausgeglichen wird, je früher vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherungsfall eintritt. Denn nach ihrer allgemeinen Zielsetzung sollen diese Zeiten den Versicherten eine ausreichend hohe Rente gerade dann sichern, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit so frühzeitig eingetreten ist, dass nur wenige Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt werden konnten (stellvertretend dazu Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 59 Rz. 3). Mit anderen Worten ist in ihnen generell angelegt, dass sie eine umso größere (finanzielle) Begünstigung bewirken, je früher der Versicherungsfall eintritt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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