Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 2647/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 219/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Verfahrens ist eine Untätigkeitsklage, mit welcher die Klägerin von dem Be-klagten als Träger der Sonderversorgung die Bescheidung ihrer Anträge vom 15. Dezember 1994 und vom 30. Dezember 1995 sowie ihres Antrags vom 30. Dezember 2002 begehrt. Die 1921 geborene Klägerin ist die Witwe des 1913 geborenen und 1985 verstorbenen R P. Dieser war unter anderem vom 24. August 1945 bis zum 31. Dezember 1950 Angestellter des Volkspolizei-Kreisamtes in P/W. Die Klägerin beantragte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Neuberechnung ihrer Witwenrente unter dem 26. April 1994. Dem Antrag war der Versichertenausweis ihres Ehemannes ausgestellt von der Sozialversicherungs-kasse W beigefügt, wonach der Versicherte im Jahr 1950 5.659,50 M Einkommen erzielt hatte. Die BfA wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 27. September 1994 an den Polizeipräsiden-ten in Berlin – Rentenstelle – mit der Bitte, die Entgelte für den Zeitraum vom 24. August 1945 bis zum 31. Oktober 1945 mitzuteilen; dieser leitete die Anfrage an das Polizeipräsidium Pots-dam weiter, welches seinerseits die Anfrage an die Polizeidirektion Schwerin weiterleitete. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 wandte sich die Klägerin an das Polizeipräsidium Potsdam / Rentenstelle. Da ihr die Überprüfung ihrer Witwenrente zu lange dauere, hole sie selbst Auskünfte ein. Es gehe ihr um die Bestätigung, dass ihr verstorbener Mann von 1945 bis 1950 beim Volkspolizeiamt W / Kreisamt P als Angehöriger der Volkspolizei tätig gewesen sei. Sie bitte darum, entsprechende Bescheinigungen baldmöglichst weiterzuleiten, damit die BfA das Verfahren zu Ende bringen könne. Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Januar 1995 wandte sich die Klägerin erneut an das Polizeipräsidium Potsdam und erkundigte sich, ob dort das Schreiben vom 15. Dezember 1994 angekommen sei. Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 teilte das Polizeipräsidium Potsdam der BfA die von R P in den Jahren 1945 bis 1949 erzielten Entgelte mit. Durch Bescheid vom 21. Februar 1995 wurde der Klägerin dies gemäß § 8 Abs. 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bekannt gegeben. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1950 sei das tatsächliche Entgelt nach § 6 AAÜG zu begrenzen gewesen. Durch Bescheid vom 11. Juni 1997 teilte der Beklagte, vertreten durch das Polizeipräsidium Potsdam, der Klägerin mit, dass abweichend von dem Bescheid vom 21. Februar 1995 auf-grund des Änderungsgesetzes zum AAÜG ab dem 1. Januar 1997 die Entgelte nicht mehr be-grenzt würden. Dem zuständigen Rentenversicherungsträger seien die geänderten Daten mitge-teilt worden. Mit per Fax am 3. Januar 2003 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 30. Dezember 2002 beantragte Dr. T S im Auftrag der Klägerin die rückwirkende Überprüfung aller Überfüh-rungsbescheide nach dem AAÜG und bat außerdem um die Mitteilung, wann und auf welche Weise der Inhalt der Entgeltbescheinigung vom 11. Juni 1997 an die BfA übermittelt worden sei. Außerdem erfragte er, warum für die Zeit von 1945 bis 1949 keine Feststellung von Son-derversorgungsanwartschaften erfolgt sei. Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die erste Versor-gungsordnung mit dem 1. Januar 1953 in Kraft getreten sei; Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem würden frühestens rückwirkend ab dem 1. Januar 1950 bescheinigt. Die Entgelte der Entgeltbescheinigung vom 11. Juni 1997 seien der BfA am 12. Juni 1997 durch Diskette übermittelt worden. Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 29. September 2003, eingegangen am 1. Oktober 2003, dass der Beklagte zu ihrem Überprüfungsantrag vom 30. Dezember 2002 bislang keinen Bescheid erlassen habe. Es müsse die Höhe aller bescheinigten Bruttoarbeitsentgeltbeträge überprüft werden. Auf der ihr vorliegenden Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 1950 sei als "Brutto-lohn einschl. Sachbezüge" 5.659,50 DM vom Volkspolizei-Kreisamt Westprignitz eingetragen. Dem war eine Kopie der Lohnsteuerkarte beigefügt. Mit Überprüfungsbescheid vom 10. November 2003 teilte der Beklagte mit, dass dem Antrag der Klägerin vom 29. September 2003 stattgegeben werde. Das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X habe ergeben, dass die Versorgungsstelle das geltende Recht zwar richtig ange-wendet habe, jedoch von einem falschen Entgelt für 1950 ausgegangen sei. Dies sei korrigiert und die veränderten Daten dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte der BfA nach § 8 Abs. 1 und 2 AAÜG mit, dass der Ehe-mann der Klägerin vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1950 Zeiten in einem Sonderversor-gungssystem zurückgelegt und dort ein Bruttoentgelt in Höhe von 5.659,50 M erzielt habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 Widerspruch. Sie habe nicht erst am 29. September 2003 einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X gestellt, sondern bereits am 30. Dezember 2002. In der "Entgeltbescheinigung nach § 8 AAÜG" sei für das Jahr 1950 nunmehr ohne Währungsangabe ein Betrag von 3.322,80 angegeben, ein viel niedrigerer Betrag als in der Bescheinigung des Polizeipräsidiums Potsdam vom 17. Februar 1995, wo 4.057,80 M angegeben sei. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Wider-spruchsbescheid vom 26. März 2004 zurück. Mit dem Bescheid vom 10. November 2003 sei dem Antrag vom 29. September 2003 stattgegeben und das veränderte Entgelt dem Rentenver-sicherungsträger mitgeteilt worden. Über eine Begrenzung anhand der besonderen Beitragsbe-messungsgrenzen des AAÜG entscheide allein der Rentenversicherungsträger. Die Mitteilung in dem Bescheid sei daher nicht zu beanstanden. Am 16. April 2004 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Gegenstand ihrer Klage sei nicht der Widerspruchsbescheid, sondern die erstmalige Bescheidung der in der Klageschrift genannten Anträge. Daher habe sich ihr Anliegen nicht durch Erlass des Widerspruchsbe-scheids vom 26. März 2004 erledigt. Durch Urteil vom 8. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Untätig-keitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht zulässig, da bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Untätigkeit mehr gegeben gewesen sei. Gegen das ihr am 7. Februar 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. März 2005 Beru-fung eingelegt. In den Bescheiden vom 10. November 2003 bzw. vom 26. März 2004 sei als Antragseingang der 1. Oktober 2003 bezeichnet. Mit dem zweiten Schreiben vom 29. Septem-ber 2003 habe sie jedoch lediglich an ihren Antrag vom 30. Dezember 2002 erinnert. Diesen habe ihr damaliger Bevollmächtigte Dr. S an die Fax-Nr. 0331/2833529 des Polizeipräsidiums Potsdam gesendet. Auf den telefonischen Hinweis, dass die Versorgungsstelle umgezogen sei, habe er den Antrag später erneut gefaxt. Das Schreiben vom 29. September 2003 hätte weder von der Behörde noch vom Gericht als "streitiger originärer Antrag auf Überprüfung" gewertet werden dürfen. Dies sei auch erheblich, da sich der Rentenversicherungsträger bei einem An-tragseingang erst im Jahr 2003 auf Verjährung hinsichtlich der höheren Leistungen für das Jahr 1998 berufen könne. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Anträge der Klägerin vom 15. Dezember 1994 und vom 21. Januar 1995 sowie deren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 30. Dezember 2002 unverzüglich zu verbescheiden.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er habe auf das Schreiben der Klägerin vom 15. Dezember 1994 die Entgelte der Kopie des Sozialversicherungsausweises entnommen und diese dem Rentenversicherungsträger mitge-teilt. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe im Jahr 1950 dem Sonderversorgungssystem der Deutschen Volkspolizei angehört. Für diese Zeit sei ein Entgelt von 5.292,80 M berück-sichtigt, nach § 6 Abs. 2 AAÜG i. V. m. Anlage 8 sei es auf 4.057,80 M begrenzt worden. Mit dem Änderungsbescheid vom 11. Juni 1997 sei entsprechend dem (ersten) AAÜG-Änderungsgesetz die Begrenzung des Entgelts für 1950 aufgehoben worden. Auf das Schreiben von Dr. S sei das Schreiben vom 20. Januar 2003 gefertigt worden, da dieser keine Vollmacht vorgelegt gehabt habe. Erst mit Schreiben vom 29. September 2003 habe die Klägerin die Lohnsteuerkarte von 1950 vorgelegt, aus welcher sich ein höheres Entgelt für 1950 ergeben habe. Die geänderten Daten seien dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt und der Überprü-fungsbescheid vom 10. November 2003 gefertigt worden. Begrenzungen seien von der Beklag-ten als Trägerin der Sonderversorgung nicht vorgenommen worden, über die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des AAÜG entscheide allein der Rentenversiche-rungsträger. Der Beklagte sei seiner Pflicht nachgekommen und habe das veränderte Entgelt mitgeteilt. Untätigkeit sei so nicht gegeben. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Band, Bl. 71) sowie die Gerichtsakte zum Verfah-ren L 6 R 826/07 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie den Inhalt der Gerichtsakte des vorlie-genden Verfahrens verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigen ent-scheiden, weil sie ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens Beteiligter verhandelt und entschieden werden könne (§§ 153 Abs. 1, 110, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begrün-det, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Untätigkeitsklage der Klägerin war weder hinsichtlich der Schreiben vom 15. Dezember 1994 und vom 21. Janu-ar 1995 noch hinsichtlich ihres Überprüfungsantrags vom 3. Januar 2003 (Schreiben vom 30. Dezember 2002) zulässig, da Untätigkeit nie vorlag. Die Anliegen der Klägerin aus diesen Schreiben bzw. ihre Anträge sind sämtlich noch vor der Klageerhebung am 16. April 2004 sachlich beschieden worden. Nach § 88 SGG ist eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem An-trag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig, wenn dieser Antrag ohne sachlichen Grund in angemessener Frist nicht beschieden wurde. Vorliegend ist bereits in den beiden Schreiben vom 15. Dezember 1994 und vom 21. Januar 1995 kein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 88 SGG zu sehen. Die Klägerin beantragte in ihrem Schrei-ben nicht die Vornahme eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialge-setzbuch (SGB X). Ein Verwaltungsakt ist nach dieser Vorschrift jede Verfügung, Entschei-dung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Klägerin bat mit ihrem Schreiben vom 15. Dezember 1994 ausdrücklich, "doch möglichst bald die Bescheinigung oder Beglaubigung weiter zu leiten, damit die BfA die Witwenrente zum Abschluß bringen kann". Dem Wortlaut ihres Schreibens nach hat die Klä-gerin den Beklagten lediglich um die Erledigung einer Mitwirkungshandlung zwischen zwei Behörden gebeten, nicht aber eine Maßnahme beantragt, welche auf unmittelbare Rechtswir-kung nach außen gerichtet ist. Selbst wenn man aber den genannten Schreiben der Klägerin bei wohlwollender Auslegung entnähme, dass sie gleichzeitig die Erteilung eines Bescheids im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG beantragen wollte, so läge keine Untätigkeit im Sinne von § 88 Abs. 1 SGG vor. Nach § 8 Abs. 2 AAÜG hat der Versorgungsträger dem für die Feststel-lung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Ar-beitsentgelt mitzuteilen; nach § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtig-ten den Inhalt der Mitteilung "durch Bescheid" bekannt zu geben. Dies hat der Beklagte, ver-treten durch das Polizeipräsidium Potsdam / Rentenstelle - bereits mit dem Bescheid vom 21. Februar 1995 getan. Hinsichtlich des Antrags der Klägerin vom 3. Januar 2003 war ebenfalls keine Untätigkeit ge-geben. Wenngleich das Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2003 keinen Bescheid darstel-len dürfte, so hat der Beklagte diesen Antrag jedenfalls durch den Überprüfungsbescheid vom 10. November 2003 in der Sache beschieden. Dass dieser Bescheid auf das Schreiben vom 29. September 2003 – und nicht auf das Schreiben vom 30. Dezember 2002 – Bezug nimmt, ändert hieran nichts. Der Bescheid vom 21. Februar 1995 ist überprüft worden und hinsichtlich des Entgelts korrigiert worden, nichts anderes hatte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. De-zember 2002 beantragt. Wann dieses Schreiben bei dem Beklagten eingegangen ist, braucht im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage nicht festgestellt zu werden. Entscheidend ist al-lein, dass der Antrag in der Sache beschieden wurde. Soweit die Klägerin an der hinreichenden Bestimmtheit dieses Bescheides bzw. dessen Rechtmäßigkeit zweifelt, steht es ihr frei, gegen diesen bzw. den Widerspruchsbescheid Klage zu erheben, eine Frage der Untätigkeit ist dies nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Gegenstand des Verfahrens ist eine Untätigkeitsklage, mit welcher die Klägerin von dem Be-klagten als Träger der Sonderversorgung die Bescheidung ihrer Anträge vom 15. Dezember 1994 und vom 30. Dezember 1995 sowie ihres Antrags vom 30. Dezember 2002 begehrt. Die 1921 geborene Klägerin ist die Witwe des 1913 geborenen und 1985 verstorbenen R P. Dieser war unter anderem vom 24. August 1945 bis zum 31. Dezember 1950 Angestellter des Volkspolizei-Kreisamtes in P/W. Die Klägerin beantragte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Neuberechnung ihrer Witwenrente unter dem 26. April 1994. Dem Antrag war der Versichertenausweis ihres Ehemannes ausgestellt von der Sozialversicherungs-kasse W beigefügt, wonach der Versicherte im Jahr 1950 5.659,50 M Einkommen erzielt hatte. Die BfA wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 27. September 1994 an den Polizeipräsiden-ten in Berlin – Rentenstelle – mit der Bitte, die Entgelte für den Zeitraum vom 24. August 1945 bis zum 31. Oktober 1945 mitzuteilen; dieser leitete die Anfrage an das Polizeipräsidium Pots-dam weiter, welches seinerseits die Anfrage an die Polizeidirektion Schwerin weiterleitete. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 wandte sich die Klägerin an das Polizeipräsidium Potsdam / Rentenstelle. Da ihr die Überprüfung ihrer Witwenrente zu lange dauere, hole sie selbst Auskünfte ein. Es gehe ihr um die Bestätigung, dass ihr verstorbener Mann von 1945 bis 1950 beim Volkspolizeiamt W / Kreisamt P als Angehöriger der Volkspolizei tätig gewesen sei. Sie bitte darum, entsprechende Bescheinigungen baldmöglichst weiterzuleiten, damit die BfA das Verfahren zu Ende bringen könne. Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Januar 1995 wandte sich die Klägerin erneut an das Polizeipräsidium Potsdam und erkundigte sich, ob dort das Schreiben vom 15. Dezember 1994 angekommen sei. Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 teilte das Polizeipräsidium Potsdam der BfA die von R P in den Jahren 1945 bis 1949 erzielten Entgelte mit. Durch Bescheid vom 21. Februar 1995 wurde der Klägerin dies gemäß § 8 Abs. 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bekannt gegeben. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1950 sei das tatsächliche Entgelt nach § 6 AAÜG zu begrenzen gewesen. Durch Bescheid vom 11. Juni 1997 teilte der Beklagte, vertreten durch das Polizeipräsidium Potsdam, der Klägerin mit, dass abweichend von dem Bescheid vom 21. Februar 1995 auf-grund des Änderungsgesetzes zum AAÜG ab dem 1. Januar 1997 die Entgelte nicht mehr be-grenzt würden. Dem zuständigen Rentenversicherungsträger seien die geänderten Daten mitge-teilt worden. Mit per Fax am 3. Januar 2003 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 30. Dezember 2002 beantragte Dr. T S im Auftrag der Klägerin die rückwirkende Überprüfung aller Überfüh-rungsbescheide nach dem AAÜG und bat außerdem um die Mitteilung, wann und auf welche Weise der Inhalt der Entgeltbescheinigung vom 11. Juni 1997 an die BfA übermittelt worden sei. Außerdem erfragte er, warum für die Zeit von 1945 bis 1949 keine Feststellung von Son-derversorgungsanwartschaften erfolgt sei. Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die erste Versor-gungsordnung mit dem 1. Januar 1953 in Kraft getreten sei; Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem würden frühestens rückwirkend ab dem 1. Januar 1950 bescheinigt. Die Entgelte der Entgeltbescheinigung vom 11. Juni 1997 seien der BfA am 12. Juni 1997 durch Diskette übermittelt worden. Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 29. September 2003, eingegangen am 1. Oktober 2003, dass der Beklagte zu ihrem Überprüfungsantrag vom 30. Dezember 2002 bislang keinen Bescheid erlassen habe. Es müsse die Höhe aller bescheinigten Bruttoarbeitsentgeltbeträge überprüft werden. Auf der ihr vorliegenden Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 1950 sei als "Brutto-lohn einschl. Sachbezüge" 5.659,50 DM vom Volkspolizei-Kreisamt Westprignitz eingetragen. Dem war eine Kopie der Lohnsteuerkarte beigefügt. Mit Überprüfungsbescheid vom 10. November 2003 teilte der Beklagte mit, dass dem Antrag der Klägerin vom 29. September 2003 stattgegeben werde. Das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X habe ergeben, dass die Versorgungsstelle das geltende Recht zwar richtig ange-wendet habe, jedoch von einem falschen Entgelt für 1950 ausgegangen sei. Dies sei korrigiert und die veränderten Daten dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte der BfA nach § 8 Abs. 1 und 2 AAÜG mit, dass der Ehe-mann der Klägerin vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1950 Zeiten in einem Sonderversor-gungssystem zurückgelegt und dort ein Bruttoentgelt in Höhe von 5.659,50 M erzielt habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 Widerspruch. Sie habe nicht erst am 29. September 2003 einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X gestellt, sondern bereits am 30. Dezember 2002. In der "Entgeltbescheinigung nach § 8 AAÜG" sei für das Jahr 1950 nunmehr ohne Währungsangabe ein Betrag von 3.322,80 angegeben, ein viel niedrigerer Betrag als in der Bescheinigung des Polizeipräsidiums Potsdam vom 17. Februar 1995, wo 4.057,80 M angegeben sei. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Wider-spruchsbescheid vom 26. März 2004 zurück. Mit dem Bescheid vom 10. November 2003 sei dem Antrag vom 29. September 2003 stattgegeben und das veränderte Entgelt dem Rentenver-sicherungsträger mitgeteilt worden. Über eine Begrenzung anhand der besonderen Beitragsbe-messungsgrenzen des AAÜG entscheide allein der Rentenversicherungsträger. Die Mitteilung in dem Bescheid sei daher nicht zu beanstanden. Am 16. April 2004 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Gegenstand ihrer Klage sei nicht der Widerspruchsbescheid, sondern die erstmalige Bescheidung der in der Klageschrift genannten Anträge. Daher habe sich ihr Anliegen nicht durch Erlass des Widerspruchsbe-scheids vom 26. März 2004 erledigt. Durch Urteil vom 8. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Untätig-keitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht zulässig, da bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Untätigkeit mehr gegeben gewesen sei. Gegen das ihr am 7. Februar 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. März 2005 Beru-fung eingelegt. In den Bescheiden vom 10. November 2003 bzw. vom 26. März 2004 sei als Antragseingang der 1. Oktober 2003 bezeichnet. Mit dem zweiten Schreiben vom 29. Septem-ber 2003 habe sie jedoch lediglich an ihren Antrag vom 30. Dezember 2002 erinnert. Diesen habe ihr damaliger Bevollmächtigte Dr. S an die Fax-Nr. 0331/2833529 des Polizeipräsidiums Potsdam gesendet. Auf den telefonischen Hinweis, dass die Versorgungsstelle umgezogen sei, habe er den Antrag später erneut gefaxt. Das Schreiben vom 29. September 2003 hätte weder von der Behörde noch vom Gericht als "streitiger originärer Antrag auf Überprüfung" gewertet werden dürfen. Dies sei auch erheblich, da sich der Rentenversicherungsträger bei einem An-tragseingang erst im Jahr 2003 auf Verjährung hinsichtlich der höheren Leistungen für das Jahr 1998 berufen könne. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Anträge der Klägerin vom 15. Dezember 1994 und vom 21. Januar 1995 sowie deren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 30. Dezember 2002 unverzüglich zu verbescheiden.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er habe auf das Schreiben der Klägerin vom 15. Dezember 1994 die Entgelte der Kopie des Sozialversicherungsausweises entnommen und diese dem Rentenversicherungsträger mitge-teilt. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe im Jahr 1950 dem Sonderversorgungssystem der Deutschen Volkspolizei angehört. Für diese Zeit sei ein Entgelt von 5.292,80 M berück-sichtigt, nach § 6 Abs. 2 AAÜG i. V. m. Anlage 8 sei es auf 4.057,80 M begrenzt worden. Mit dem Änderungsbescheid vom 11. Juni 1997 sei entsprechend dem (ersten) AAÜG-Änderungsgesetz die Begrenzung des Entgelts für 1950 aufgehoben worden. Auf das Schreiben von Dr. S sei das Schreiben vom 20. Januar 2003 gefertigt worden, da dieser keine Vollmacht vorgelegt gehabt habe. Erst mit Schreiben vom 29. September 2003 habe die Klägerin die Lohnsteuerkarte von 1950 vorgelegt, aus welcher sich ein höheres Entgelt für 1950 ergeben habe. Die geänderten Daten seien dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt und der Überprü-fungsbescheid vom 10. November 2003 gefertigt worden. Begrenzungen seien von der Beklag-ten als Trägerin der Sonderversorgung nicht vorgenommen worden, über die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des AAÜG entscheide allein der Rentenversiche-rungsträger. Der Beklagte sei seiner Pflicht nachgekommen und habe das veränderte Entgelt mitgeteilt. Untätigkeit sei so nicht gegeben. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Band, Bl. 71) sowie die Gerichtsakte zum Verfah-ren L 6 R 826/07 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie den Inhalt der Gerichtsakte des vorlie-genden Verfahrens verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigen ent-scheiden, weil sie ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens Beteiligter verhandelt und entschieden werden könne (§§ 153 Abs. 1, 110, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begrün-det, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Untätigkeitsklage der Klägerin war weder hinsichtlich der Schreiben vom 15. Dezember 1994 und vom 21. Janu-ar 1995 noch hinsichtlich ihres Überprüfungsantrags vom 3. Januar 2003 (Schreiben vom 30. Dezember 2002) zulässig, da Untätigkeit nie vorlag. Die Anliegen der Klägerin aus diesen Schreiben bzw. ihre Anträge sind sämtlich noch vor der Klageerhebung am 16. April 2004 sachlich beschieden worden. Nach § 88 SGG ist eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem An-trag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig, wenn dieser Antrag ohne sachlichen Grund in angemessener Frist nicht beschieden wurde. Vorliegend ist bereits in den beiden Schreiben vom 15. Dezember 1994 und vom 21. Januar 1995 kein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 88 SGG zu sehen. Die Klägerin beantragte in ihrem Schrei-ben nicht die Vornahme eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialge-setzbuch (SGB X). Ein Verwaltungsakt ist nach dieser Vorschrift jede Verfügung, Entschei-dung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Klägerin bat mit ihrem Schreiben vom 15. Dezember 1994 ausdrücklich, "doch möglichst bald die Bescheinigung oder Beglaubigung weiter zu leiten, damit die BfA die Witwenrente zum Abschluß bringen kann". Dem Wortlaut ihres Schreibens nach hat die Klä-gerin den Beklagten lediglich um die Erledigung einer Mitwirkungshandlung zwischen zwei Behörden gebeten, nicht aber eine Maßnahme beantragt, welche auf unmittelbare Rechtswir-kung nach außen gerichtet ist. Selbst wenn man aber den genannten Schreiben der Klägerin bei wohlwollender Auslegung entnähme, dass sie gleichzeitig die Erteilung eines Bescheids im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG beantragen wollte, so läge keine Untätigkeit im Sinne von § 88 Abs. 1 SGG vor. Nach § 8 Abs. 2 AAÜG hat der Versorgungsträger dem für die Feststel-lung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Ar-beitsentgelt mitzuteilen; nach § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtig-ten den Inhalt der Mitteilung "durch Bescheid" bekannt zu geben. Dies hat der Beklagte, ver-treten durch das Polizeipräsidium Potsdam / Rentenstelle - bereits mit dem Bescheid vom 21. Februar 1995 getan. Hinsichtlich des Antrags der Klägerin vom 3. Januar 2003 war ebenfalls keine Untätigkeit ge-geben. Wenngleich das Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2003 keinen Bescheid darstel-len dürfte, so hat der Beklagte diesen Antrag jedenfalls durch den Überprüfungsbescheid vom 10. November 2003 in der Sache beschieden. Dass dieser Bescheid auf das Schreiben vom 29. September 2003 – und nicht auf das Schreiben vom 30. Dezember 2002 – Bezug nimmt, ändert hieran nichts. Der Bescheid vom 21. Februar 1995 ist überprüft worden und hinsichtlich des Entgelts korrigiert worden, nichts anderes hatte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. De-zember 2002 beantragt. Wann dieses Schreiben bei dem Beklagten eingegangen ist, braucht im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage nicht festgestellt zu werden. Entscheidend ist al-lein, dass der Antrag in der Sache beschieden wurde. Soweit die Klägerin an der hinreichenden Bestimmtheit dieses Bescheides bzw. dessen Rechtmäßigkeit zweifelt, steht es ihr frei, gegen diesen bzw. den Widerspruchsbescheid Klage zu erheben, eine Frage der Untätigkeit ist dies nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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