L 13 SB 361/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 41 SB 2562/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 361/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft gemäß § 172 SGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, beim Antragsteller das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der außergewöhn-lichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und für die Merkzeichen H und T festzustellen.

Der Antragsgegner hatte mit Bescheid vom 8. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2009 eine Neufeststellung abgelehnt. Die Feststellungen eines GdB von 90 und der Voraussetzungen der Merkzeichen B und G aus dem Jahre 2000 seien noch zutreffend. Das Sozialgericht hat den mit seiner Klage vom 23. September 2009 verbundenen Antrag zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass der Rechtsverfolgung des Antragstellers im Klageverfahren in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten einzuräumen seien, weil die Klagefrist von einem Monat vor Klageerhebung abgelaufen sei. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 29. Oktober 2009 wird entsprechend § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen.

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls auch am Anordnungsgrund. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens wesentliche Nachteile drohen und sich daraus ein besonderer Eilbedarf rechtfertigt. Dazu hat er auch auf gerichtliche Nachfrage nichts vorgetragen. Die erforderliche Begleitung für den vom Antragsteller behaupteten Fall, "ab und zu" hilflos zu sein, wird durch das Merkzeichen B gewährleistet, die kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs durch das Merkzeichen G. Die weiteren Vorteile des Merkzeichens H, insbesondere Steuerermäßigungen, begründen im Falle des Antragstellers keinen erkennbaren besonderen Eilbedarf. Zudem fehlt dem Antragsteller das erforderliche Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, weil er nach Eintritt der Bestandskraft des im Klageverfahren angefochtenen, alle Beteiligten bindenden Bescheides nicht zunächst einen Überprüfungs- oder Verschlimmerungsantrag beim Antragsgegner gestellt hat. Ohne die Behörde erneut mit seinem Anliegen angesprochen zu haben, besteht keine Notwendigkeit, sich direkt an die Gerichte zu wenden.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Gemäß §§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO wird Prozesskostenhilfe u a nur bewilligt, wenn die Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Davon kann im Zeitpunkt der Entscheidung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Gründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1, 4 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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