Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 1901/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1633/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der im Juni 1961 geborene Kläger leidet unter anderem an seelischen Erkrankungen, einer Erkrankung der Wirbelsäule und Magenkrankheiten. Seit August 2004 ist wegen solcher Erkrankungen ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.
Der Kläger erlernte den Beruf eines Betonwerkers und war bis zum Jahre 1987 als Betonfacharbeiter im Straßenbau und als Anlagenfahrer in einem Betonwerk beschäftigt. In den Jahren 1987 bis 1990 war er im Wachschutz seines vorherigen Beschäftigungsbetriebes eingesetzt. Nach Auflösung des Betriebes im Jahre 1990 war der Kläger arbeitslos. Die damalige Bundesanstalt für Arbeit gewährte dem Kläger im Jahre 1993 eine Umschulung im Metallbereich, die der Kläger jedoch abbrach. Gleiches galt für einen Weiterbildungslehrgang zur Elektronikschrottrecyclingfachkraft im Jahre 1996. Eine im Jahre 1998 begonnene Umschulung zum PC-Servicetechniker wurde nach Pflichtverstößen des Klägers durch den Träger der Maßnahme abgebrochen.
Im Januar 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Er wies dabei auf eine bei ihm bestehende Osteochondrose, psychische Störungen und Depressionen hin. Im Auftrage der Beklagten erstattete der Facharzt für Psychiatrie B am 20. April 2004 ein medizinisches Sachverständigengutachten, in der er eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und paranoiden Anteilen, eine Störung der Sexualpräferenz und eine Lumbago feststellte. Er hielt jedoch den Kläger mit geringen Einschränkungen für vollschichtig leistungsfähig. Gestützt auf diese Begutachtung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10. Mai 2004 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2004 mit der Begründung zurück, der Kläger könne noch – mit geringen qualitativen Einschränkungen – mindestens sechs Stunden täglich mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten verrichten.
In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Auf Grund richterlicher Beweisanordnung hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H am 5. Juli 2005 ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin stellte er ebenfalls eine paranoide Persönlichkeit und eine Störung der Sexualpräferenz, jedoch keine depressive Störung fest. Unter geringen qualitativen Einschränkungen sei der Kläger vollschichtig leistungsfähig für mittelschwere, kurzzeitig auch schwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten. Es bestehe insoweit Leistungsfähigkeit für die üblichen Arbeitszeiten von acht Stunden täglich. Die seelische Störung liege dauerhaft vor und sei nicht zu überwinden, die Fehlhaltung bestehe aber in einem Umfang, der eine bedeutsame Einschränkung des Leistungsvermögens nicht zur Folge habe. Im Termin zur Beweisaufnahme vom 17. Oktober 2006 hat das Sozialgericht die behandelnde Nervenärztin als Zeugin und den Sachverständigen Dr. H mündlich gehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig die ihm zumutbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu verrichten. Dies stütze sich insbesondere auf das Sachverständigengutachten des Dr. H, aber auch die behandelnde Ärztin habe im Ergebnis eine vollschichtige Leistungsfähigkeit bestätigt. Auch nach ihrer Ansicht sei der Kläger durchaus in der Lage, noch sechs Stunden zu arbeiten und Anweisungen zu befolgen, wenn er einmal auf seiner Arbeitsstätte erschienen sei. Es sei nur zu bezweifeln, dass er eine Arbeit regelmäßig, zielgerichtet und pünktlich aufsuchen könne. Eine vom Kläger gewünschte Befragung seines behandelnden Psychotherapeuten G sei nicht vorzunehmen gewesen, weil der behandelnde Psychotherapeut keine Angaben hätte machen können zum Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Frage insbesondere eines möglichen zukünftigen strafrechtlichen Verhaltens des Klägers sei im Hinblick auf das Rentenverfahren nicht von Bedeutung. Der Arbeitsmarkt sei auch nicht deswegen verschlossen, weil der Kläger unter psychischen Leiden mit sexuellem Bezug leide.
Gegen dieses ihm am 30. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. November 2006 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er macht geltend, er sei nicht vollschichtig leistungsfähig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Januar 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat zunächst eine Auskunft des behandelnden Psychotherapeuten G vom 30. März 2007 eingeholt. Der Therapeut gelangt hierin zu der Einschätzung, eine tägliche Arbeit im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses sei für den Kläger sehr wünschenswert. Auf Grund seiner psychischen Struktur würde es aber eine passende Arbeit für den Kläger wohl nicht geben bzw. seien seine Chancen, eine solche Beschäftigung zu bekommen, gering. Auf Grund richterlicher Beweisanordnung hat der Sachverständige Dr. H am 23. August 2007 ein weiteres nervenärztliches Sachverständigengutachten nach Aktenlage abgegeben. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, eine Änderung der in seinem Gutachten vom 5. Juli 2005 dargelegten Einschätzung des Leistungsvermögens könne auch anhand der Stellungnahme des Psychotherapeuten G nicht erfolgen, eine weitere ärztliche Begutachtung sei nicht indiziert. Sodann hat auf Grund richterlicher Anordnung der Facharzt für Chirurgie Dr. W am 3. November 2008 einen Befundbericht zu den Akten gereicht. Darin hat er ausgeführt, der Kläger habe sich lediglich am 11. August und am 5. September 2008 in seiner Praxis vorgestellt, es sei eine Osteochondrose an der Brustwirbelsäule und ein Lumbago festgestellt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht weder der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/ Sechstes Buch (SGB VI) zu noch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI und ggf. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers und die im Berufungsverfahren durchgeführte Sachverhaltsaufklärung vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Sachverständige Dr. H hat in seinem Gutachten vom 23. August 2007 insgesamt schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend die Richtigkeit seiner bereits im Vorgutachten vorgenommenen Leistungseinschätzung des Klägers vorgenommen. Auch die schriftliche Auskunft des Psychotherapeuten G vom 30. März 2007 und der Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. W vom 3. November 2008 ändern an dieser Einschätzung nichts. Der Psychotherapeut G hat ohnehin keine näheren Ausführungen zum dem Leistungsvermögen des Klägers gemacht, sondern sich lediglich spekulativ über dessen mögliche Chancen auf dem Arbeitsmarkt geäußert, die für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung sind. Diagnosen oder Befunde, die den Schluss auf eine weitergehende Leistungsminderung des Klägers zulassen könnten, sind in seiner Äußerung nicht enthalten. Der behandelnde Orthopäde Dr. W, der den Kläger ohnehin nur kurzzeitig behandelt hat, äußert sich gleichfalls nicht im Hinblick auf das Leistungsvermögen des Klägers. Die von ihm getroffenen Diagnosen decken sich mit den bereits aktenkundigen Diagnosen und sind bei der Erstattung der Sachverständigengutachten bereits berücksichtigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der im Juni 1961 geborene Kläger leidet unter anderem an seelischen Erkrankungen, einer Erkrankung der Wirbelsäule und Magenkrankheiten. Seit August 2004 ist wegen solcher Erkrankungen ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.
Der Kläger erlernte den Beruf eines Betonwerkers und war bis zum Jahre 1987 als Betonfacharbeiter im Straßenbau und als Anlagenfahrer in einem Betonwerk beschäftigt. In den Jahren 1987 bis 1990 war er im Wachschutz seines vorherigen Beschäftigungsbetriebes eingesetzt. Nach Auflösung des Betriebes im Jahre 1990 war der Kläger arbeitslos. Die damalige Bundesanstalt für Arbeit gewährte dem Kläger im Jahre 1993 eine Umschulung im Metallbereich, die der Kläger jedoch abbrach. Gleiches galt für einen Weiterbildungslehrgang zur Elektronikschrottrecyclingfachkraft im Jahre 1996. Eine im Jahre 1998 begonnene Umschulung zum PC-Servicetechniker wurde nach Pflichtverstößen des Klägers durch den Träger der Maßnahme abgebrochen.
Im Januar 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Er wies dabei auf eine bei ihm bestehende Osteochondrose, psychische Störungen und Depressionen hin. Im Auftrage der Beklagten erstattete der Facharzt für Psychiatrie B am 20. April 2004 ein medizinisches Sachverständigengutachten, in der er eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und paranoiden Anteilen, eine Störung der Sexualpräferenz und eine Lumbago feststellte. Er hielt jedoch den Kläger mit geringen Einschränkungen für vollschichtig leistungsfähig. Gestützt auf diese Begutachtung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10. Mai 2004 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2004 mit der Begründung zurück, der Kläger könne noch – mit geringen qualitativen Einschränkungen – mindestens sechs Stunden täglich mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten verrichten.
In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Auf Grund richterlicher Beweisanordnung hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H am 5. Juli 2005 ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin stellte er ebenfalls eine paranoide Persönlichkeit und eine Störung der Sexualpräferenz, jedoch keine depressive Störung fest. Unter geringen qualitativen Einschränkungen sei der Kläger vollschichtig leistungsfähig für mittelschwere, kurzzeitig auch schwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten. Es bestehe insoweit Leistungsfähigkeit für die üblichen Arbeitszeiten von acht Stunden täglich. Die seelische Störung liege dauerhaft vor und sei nicht zu überwinden, die Fehlhaltung bestehe aber in einem Umfang, der eine bedeutsame Einschränkung des Leistungsvermögens nicht zur Folge habe. Im Termin zur Beweisaufnahme vom 17. Oktober 2006 hat das Sozialgericht die behandelnde Nervenärztin als Zeugin und den Sachverständigen Dr. H mündlich gehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig die ihm zumutbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu verrichten. Dies stütze sich insbesondere auf das Sachverständigengutachten des Dr. H, aber auch die behandelnde Ärztin habe im Ergebnis eine vollschichtige Leistungsfähigkeit bestätigt. Auch nach ihrer Ansicht sei der Kläger durchaus in der Lage, noch sechs Stunden zu arbeiten und Anweisungen zu befolgen, wenn er einmal auf seiner Arbeitsstätte erschienen sei. Es sei nur zu bezweifeln, dass er eine Arbeit regelmäßig, zielgerichtet und pünktlich aufsuchen könne. Eine vom Kläger gewünschte Befragung seines behandelnden Psychotherapeuten G sei nicht vorzunehmen gewesen, weil der behandelnde Psychotherapeut keine Angaben hätte machen können zum Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Frage insbesondere eines möglichen zukünftigen strafrechtlichen Verhaltens des Klägers sei im Hinblick auf das Rentenverfahren nicht von Bedeutung. Der Arbeitsmarkt sei auch nicht deswegen verschlossen, weil der Kläger unter psychischen Leiden mit sexuellem Bezug leide.
Gegen dieses ihm am 30. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. November 2006 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er macht geltend, er sei nicht vollschichtig leistungsfähig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Januar 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat zunächst eine Auskunft des behandelnden Psychotherapeuten G vom 30. März 2007 eingeholt. Der Therapeut gelangt hierin zu der Einschätzung, eine tägliche Arbeit im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses sei für den Kläger sehr wünschenswert. Auf Grund seiner psychischen Struktur würde es aber eine passende Arbeit für den Kläger wohl nicht geben bzw. seien seine Chancen, eine solche Beschäftigung zu bekommen, gering. Auf Grund richterlicher Beweisanordnung hat der Sachverständige Dr. H am 23. August 2007 ein weiteres nervenärztliches Sachverständigengutachten nach Aktenlage abgegeben. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, eine Änderung der in seinem Gutachten vom 5. Juli 2005 dargelegten Einschätzung des Leistungsvermögens könne auch anhand der Stellungnahme des Psychotherapeuten G nicht erfolgen, eine weitere ärztliche Begutachtung sei nicht indiziert. Sodann hat auf Grund richterlicher Anordnung der Facharzt für Chirurgie Dr. W am 3. November 2008 einen Befundbericht zu den Akten gereicht. Darin hat er ausgeführt, der Kläger habe sich lediglich am 11. August und am 5. September 2008 in seiner Praxis vorgestellt, es sei eine Osteochondrose an der Brustwirbelsäule und ein Lumbago festgestellt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht weder der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/ Sechstes Buch (SGB VI) zu noch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI und ggf. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers und die im Berufungsverfahren durchgeführte Sachverhaltsaufklärung vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Sachverständige Dr. H hat in seinem Gutachten vom 23. August 2007 insgesamt schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend die Richtigkeit seiner bereits im Vorgutachten vorgenommenen Leistungseinschätzung des Klägers vorgenommen. Auch die schriftliche Auskunft des Psychotherapeuten G vom 30. März 2007 und der Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. W vom 3. November 2008 ändern an dieser Einschätzung nichts. Der Psychotherapeut G hat ohnehin keine näheren Ausführungen zum dem Leistungsvermögen des Klägers gemacht, sondern sich lediglich spekulativ über dessen mögliche Chancen auf dem Arbeitsmarkt geäußert, die für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung sind. Diagnosen oder Befunde, die den Schluss auf eine weitergehende Leistungsminderung des Klägers zulassen könnten, sind in seiner Äußerung nicht enthalten. Der behandelnde Orthopäde Dr. W, der den Kläger ohnehin nur kurzzeitig behandelt hat, äußert sich gleichfalls nicht im Hinblick auf das Leistungsvermögen des Klägers. Die von ihm getroffenen Diagnosen decken sich mit den bereits aktenkundigen Diagnosen und sind bei der Erstattung der Sachverständigengutachten bereits berücksichtigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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