Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 5123/95 W03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 1477/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin (Witwe) des 1931 geborenen und 2001 verstorbenen H M (im Folgenden: M) die Verpflichtung der Beklagten, dessen Beschäftigungszeiten vom 01. Februar 1969 bis zum 14. Mai 1973 sowie vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -, eingeführt durch die Verordnung vom 17. Mai 1950, GBl I S 844) bzw zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft – ZV-PG/Landw - (Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 3 zum AAÜG, eingeführt durch die nicht veröffentlichte Anordnung vom 31. Dezember 1987, Aichberger II Nr 206) und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
M absolvierte zunächst eine Gärtnerlehre und bestand im Juni 1952 die Prüfung als Gärtnermeister. Am 30. Juni 1958 wurde ihm nach erfolgreich abgeschlossener Sonderprüfung an der Fachschule für Gartenbau in Q die Berufsbezeichnung "Gartenbauingenieur" verliehen.
Ab 1952 war M in der DDR wie folgt versicherungspflichtig beschäftigt: Von Juli 1952 bis Ende März 1966 in der DQ (zunächst als Gärtnermeister, dann als Abteilungsleiter und zuletzt als stellvertretender Direktor); von Ende März 1966 bis zum 14. Mai 1966 als Absatzleiter in der GQ; vom 15. Mai 1966 bis zum 06. Februar 1969 beim R als Produktionsleiter Gartenbau; vom 01. Februar 1969 bis zum 14. Mai 1973 als Hauptdirektor der (K O, G, S (); vom 01. Juni 1973 bis zum 31. Dezember 1975 beim VEB Kombinat für Gartenbautechnik Berlin (bis Ende 1973 als stellvertretender Direktor, ab 1974 als Direktor für Produktion); vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Mai 1982 bei der "B nach eigenen Angaben als LPG-Vorsitzender; und schließlich vom 01. Juni 1982 bis Anfang Dezember 1991 bei der B (BOG ZGE), nach eigenen Angaben durchgehend als Leiter der Einrichtung. Am 04. Dezember 1991 wurde die B in die B GmbH B umgewandelt, deren Geschäftsführer M wurde.
Vom 01. Mai 1971 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) im Beitrittsgebiet. Mit Urkunde vom 01. August 1989 bestätigte der Magistrat von Berlin M als Leiter der B "in Übereinstimmung mit der ‚Anordnung über die zusätzliche Versorgung der für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft’ vom 31. Dezember 1987 die Anspruchsberechtigung auf zusätzliche Versorgung" (Bl 26 des Verwaltungsvorgangs (VV) des Rentenversicherungsträgers).
Im September 1994 beantragte der Kläger, der seit März 1973 eine Unfallrente und seit Juli 1992 Altersübergangsgeld bezog, die Bewilligung einer Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres und dazu die Klärung seines Versicherungskontos. Dabei gab er ua unter Hinweis auf das genannte Bestätigungsschreiben an, vom 01. August 1989 bis zu 30. Juni 1990 dem ZV-PG/Landw angehört zu haben. Mit Blick auf einen voraussichtlichen Rentenbeginn am 01. Januar 1995 bat der Rentenversicherungsträger den Versorgungsträger im November 1994 um Feststellung der relevanten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR. Letzterer stellte darauf mit Bescheid vom 12. April 1995 die Zeit vom 01. August 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur ZV-PG/Landw und die für diese Zeit berücksichtigungsfähigen Entgelte fest. Der Bescheid enthielt ferner einen Hinweis darauf, dass für die Zeit vom 01. August 1989 bis zum 17. März 1990 die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs 2 AAÜG damaliger Fassung Anwendung finde. Mit seinem Widerspruch wandte M ein, dass "in den von Ihnen nachgewiesenen Zeiten mein tatsächlich erzieltes monatliches Gehalt bzw Entgelt nicht annähernd berücksichtigt" worden sei (Bl 47 des VV des Zusatzversorgungsträgers). Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1995 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Entgelte für die Zeit vom 01. August 1989 bis zum 17. März 1990 seien gemäß § 6 Abs 2 AAÜG festzustellen und bei Überschreiten der maßgebenden Tabellenwerte nur begrenzt anzurechnen.
Mit seiner im August 1995 erhobenen Klage hat sich der Kläger zunächst nur gegen die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs 2 AAÜG damaliger Fassung gewandt. Mit Beschluss vom 01. Februar 1996 hat das Sozialgericht (SG) Berlin das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs 2 AAÜG aF ausgesetzt.
Unter dem 11. April 1997 erließ die Beklagte einen weiteren "Überführungsbescheid", der die im Bescheid vom 12. April 1995 aufgeführten Zeiten der Zugehörigkeit zur ZV-PG/Landw und die für diese Zeit berücksichtigungsfähigen Entgelte wiederholte und mit Blick auf das 1. AAÜG-Änderungsgesetz nunmehr den Hinweis enthielt, dass für Rentenbezugszeiträume ab dem 01. Januar 1997 bezüglich der Zeit vom 01. August 1989 bis zum 17. März 1990 die Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 hat M beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen, und sich nunmehr darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) weitere Zeiten der Zugehörigkeit "im einschlägigen Zusatzversorgungssystem" anzuerkennen seien.
Am 10. August 2001 ist er verstorben; seitdem führt die (anwaltlich vertretene) Klägerin als seine Witwe das Verfahren.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2002 erweiterte die Beklagte mit Blick auf das 2. AAÜG-Änderungsgesetz die Feststellung im Bescheid vom 11. April 1997, dass für Rentenbezugszeiträume ab dem 01. Januar 1997 bezüglich der Zeit vom 01. August 1989 bis zum 17. März 1990 die Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht erfüllt seien, auf Leistungszeiträume bereits ab dem 01. Juli 1993.
Auf die Bitte des SG um Präzisierung, für welche Zeiten genau die Zugehörigkeit zu welchem Zusatzversorgungssystem der DDR festgestellt werden solle, hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 die Zeit vom 31. Juli 1958 bis 31. Juli 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech benannt.
Mit Schreiben vom 06. April 2004 hat die Beklagte die Zeit vom 01. Juni 1973 bis zum 31. Dezember 1975 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis, das die Klägerin angenommen hat, hat die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 17. Mai 2004, mit dem auch die in dem genannten Zeitraum erzielten Entgelte festgestellt worden sind, umgesetzt. Bezüglich möglicher Entgeltbegrenzung wurde ausgeführt, dass für die Zeiten vom 07. Dezember 1974 bis zum 31. Dezember 1975 und vom 01. August 1989 bis zum 17. März 1990 geprüft worden sei, ob das Arbeitsentgelt mindestens in Höhe der Anlage 4 zum AAÜG bezogen worden sei, weil in dieser Zeit eine Tätigkeit als Fachdirektor eines Kombinates auf Leitungsebene oder einer staatlich geleiteten Wirtschaftsorganisation ausgeübt worden sei bzw eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Nr 2, 3 oder 19 bis 21 der Anlage 1 zum AAÜG bestanden habe. Die Prüfung habe ergeben, dass der jeweilige Betrag der Anlage 4 zum AAÜG nicht erreicht worden sei. Das Arbeitsentgelt sei somit nach den allgemeinen, für alle Zusatzversorgten geltenden Vorschriften berücksichtigt worden. Abschließend hieß es, der Bescheid werde nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Darauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2004 (weiter) geltend gemacht, die Zeit der Zugehörigkeit zur ZV-PG/Landw auf die Zeit ab dem 01. Februar 1969 zu erstrecken, da M bereits seitdem in entsprechenden Führungspositionen (wie ab August 1989) tätig gewesen sei. Außerdem müsse die Zeit vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptberuflich tätige Mitarbeiter des Staatsapparates (AV Staatsapparat) anerkannt werden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005, mit dem sie sich ausdrücklich auch gegen den Bescheid vom 17. Mai 2004 gewandt hat, hat die Klägerin den Vortrag bezüglich Zugehörigkeit von M zur ZV-PG/Landw bekräftigt.
Bezüglich der Zugehörigkeit zur AV Sim Zeitraum vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 hat die Beklagte unter dem 22. September 2004 bzw 05. Oktober 2004 (Korrektur eines Schreibfehlers) ein Anerkenntnis abgegeben, jedoch einschränkend ausgeführt, ein dem Anerkenntnis entsprechender Bescheid könne derzeit nicht erteilt werden, da das BVerfG § 6 Abs 2 und 3 AAÜG in der Fassung des 1. und 2. AAÜG-Änderungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt habe und zunächst eine verfassungsgemäße Regelung abzuwarten sei.
Mit Schreiben vom 24. März 2005 hat die Beklagte mitgeteilt, die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG sei nicht möglich. Zeiten vor dem 01. August 1989 könnten nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zum ZV-PG/Landw anerkannt werden, da kein obligatorischer Anspruch auf Einbeziehung bestanden, diese vielmehr im Ermessen des Magistrats von Berlin gelegen habe (unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 21/02).
Mit Schreiben vom 24. Juli 2005 hat die Klägerin dargelegt, dass ihr Begehren auf die Feststellung folgender Mitgliedschaften von M in folgenden Zusatzversorgungssystemen gerichtet sei: vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 in der AV , vom 01. Februar 1969 bis zum 14. Mai 1973 in der AVItech sowie vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1989 in der ZV-PG/Landw. Darauf hat die Beklagte unter dem 03. August 2005 erwidert: Für den ersten Zeitraum sei bereits ein Anerkenntnis abgegeben worden. Für die Zeit vom 01. Februar 1969 bis 14. Mai 1973 habe M als Hauptdirektor der W nicht zu dem Personenkreis gehört, für den nach dem Beschluss zur Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren vom 10. Dezember 1985 (Bl 193 ff der Gerichtsakten (GA)) eine Zusatzversorgung obligatorisch gewesen sei. Nur Generaldirektoren der Kombinate und Wirtschaftsorgane gemäß den Anlagen 1 bis 3 dieser Ordnung, in denen die WV OGS nicht aufgeführt sei, hätten mit der Berufung in diese Funktionen Anspruch auf die AVItech gehabt. Die Beschäftigung als Hauptdirektor der Wsei auch sonst nicht der AVItech zuzuordnen, da es sich bei der Wirtschaftvereinigung nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht um einen diesen Betrieben nach der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVItech (2. DB) gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Für die Zeit vom 01. Januar 1976 bis 31. Juli 1989 halte man an der bereits geäußerten Rechtsauffassung fest.
Zum Verhandlungstermin vor dem SG am 05. August 2005 ist die Klägerin nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen. Das SG hat dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin die Anträge entnommen,
den Überführungsbescheid der Beklagten vom 12. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 in der Gestalt des Überführungsbescheides vom 11. April 1997 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 12. Februar 2002 in der Gestalt des Feststellungsbescheides vom 17. Mai 2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten,
1. die Beschäftigungszeit des verstorbenen Versicherten H M vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr 19 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen,
2. die Beschäftigungszeit des verstorbenen Versicherten H M vom 01. Februar 1969 bis zum 14. Mai 1973 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr 1 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen,
3. die Beschäftigungszeit des verstorbenen Versicherten H M vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1989 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr 3 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen und
4. die während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte des verstorbenen Versicherten H M festzustellen.
Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. Mai 2004 verpflichtet, entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 05. Oktober 2004 zusätzlich die Beschäftigungszeit von M vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zur AV sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Es habe auch über den während des Klageverfahrens erteilten Bescheid vom 17. Mai 2004 entscheiden können. Dieser sei jedenfalls im Wege der Klageänderung nach § 99 SGG ins Verfahren einbezogen worden. Die Beklagte habe in die Klageerweiterung dadurch eingewilligt, dass sie sich inhaltlich auf das gegen diesen Bescheid gerichtete Vorbringen der Klägerin eingelassen habe (§ 99 Abs 2 SGG). Die Klageerweiterung sei auch rechtzeitig erfolgt. Da dieser Bescheid nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei, enthalte er eine falsche Rechtsmittelbelehrung mit der Folge, dass für die Einlegung eines Rechtsbehelfes die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG gelte. Die Klägerin habe mit Schreiben 19. Januar 2005 und damit innerhalb der Jahresfrist Einwände erhoben, was als Widerspruch zu werten sei. Die Erteilung eines Widerspruchsbescheides sei aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil die Beklagte mit ihren Schreiben vom 24. März und 03. August 2005 klargestellt habe, dass sie an ihrer Auffassung festhalte. Bezüglich der Zeit vom 01. Februar 1969 bis 14. Mai 1973 komme als Zusatzversorgungssystem nur die AVItech in Betracht. Zwar habe M als Gartenbauingenieur die für die Einbeziehung erforderliche berufliche Qualifikation besessen. Die Wsei jedoch weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein nach der 2. DB gleichgestellter Betrieb gewesen. Die Kammer schließe sich ferner der Auffassung der Beklagten an, dass sich eine Zugehörigkeit zur AVItech auch nicht aus der Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren ergebe, da die W in den Anlagen 1 bis 3 der Ordnung nicht genannt sei; im Übrigen sei der Kläger dort auch nicht Generaldirektor oder Leiter, sondern Hauptdirektor gewesen. Bezüglich der Zeit vom 01. Januar 1976 bis 31. Juli 1989 scheide eine Einbeziehung in die ZV-PG/Landw aus, da die Einbeziehungsentscheidung eine Ermessensentscheidung gewesen sei, die erst am 01. August 1989 getroffen worden sei und nicht nachträglich auf davor liegende Zeiten erstreckt werden könne (unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 21/02 R).
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Feststellungsbescheid vom 14. November 2005 erlassen, mit dem das Anerkenntnis bezüglich des Zeitraums vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 umgesetzt worden ist. Feststellungen dazu, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze vorliegen, enthielt auch dieser Bescheid (wie der Bescheid vom 17. Mai 2004) nicht. Daraufhin hat die Klägerin das diesbezügliche Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen. Die Klägerin, die auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. August sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 und die Bescheide vom 11. April 1997, 12. Februar 2002, 17. Mai 2004 sowie vom 14. November 2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. Februar 1969 bis zum 14. Mai 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzsatzversorgungs-system nach der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) und die Zeit vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft (Zusatzsatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 3 zum AAÜG) anzuerkennen sowie die in diesen Zeiträumen nachgewiesenen Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (zwei Bände) sowie die VV des Zusatzversorgungs- und des Rentenversicherungsträgers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Außerdem hat vorgelegen die Gerichtsakte vom SG Berlin S 10 RA 5657/96 bzw L 1 RA 5/98. In diesem Verfahren geht es um die Höhe der Altersrente des M; es ruht derzeit mit Blick auf das vorliegende Verfahren (Beschluss des 1. Senats der Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2006).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die streitbefangenen Zeiträume als weitere Zeiten der Zugehörigkeit von M zur AVItech bzw zur ZV-PG/Landw anerkannt und die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt werden.
Zu entscheiden ist über eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), die auf die Feststellung von "Zugehörigkeitszeiten" in den in Rede stehenden Zeiträumen und auf die Feststellung der während dieser Zeiträume tatsächlich erzielten Entgelte gerichtet ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auch Anfechtungsklage gegen Bescheid vom 12. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 erhoben hat, ist sie nicht statthaft, weil die Beklagte mit diesem Bescheid keine Regelung für Daten getroffen hat, die vor dem 01. August 1989 entstanden sind. Eine ablehnende Entscheidung ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte positiv Daten ab diesem Zeitpunkt festgestellt hat. Das "Schweigen" eines solchen Bescheides verlautbart grundsätzlich keine Regelung; der Ausnahmefall eines "beredten Schweigens" liegt nicht vor. In den Bescheidtexten findet sich kein Anhalt für eine dem M bzw der Klägerin positive Teilregelung, mit der zugleich eine für sie negative Vollregelung bezüglich der Zeiten vor dem 01. August 1989 getroffen worden wäre. Im Unterschied zu einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch hat der Versorgungsträger bei einem erstmaligen Datenfeststellungsverfahren nach den §§ 5 bis 8 AAÜG keine Daten festzustellen, die er "eigentlich" wie bei einem Versicherungskonto bereits gespeichert hat und deswegen von Amts wegen kennen müsste. Er ist grundsätzlich und faktisch im Regelfall darauf angewiesen, dass der jeweilige Antragsteller die Daten, die er festgestellt wissen will, selbst benennt und verdeutlicht, was er festgestellt wissen will, und so den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens festlegt. Auf diesen bezieht sich die Pflicht des Versorgungsträgers, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Werden ihm dabei weitere für die §§ 5 bis 8 AAÜG erhebliche Tatsachen bekannt, hat er diese von Amts wegen zu berücksichtigen. Weder aus den Anträgen von M auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte bzw auf Kontenklärung von September 2004 noch aus seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. April 1995 ergibt sich, dass er auch Datenfeststellungen für Zeiten vor dem vor dem 01. August 1989 begehrt hatte. Er hatte vielmehr nur angegeben, seit diesem Zeitpunkt dem ZV-PG/Landw angehört zur haben. Dass die Beklagte weitere, vor dem 01. August 1989 liegende Zeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem feststellen sollte, hat M erstmals während des gerichtlichen Verfahrens mit dem Wiederaufnahmeschreiben vom 23. Oktober 2000 zum Ausdruck gebracht; dieses Begehren hat er später mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 ua insofern konkretisiert, als es um den gesamten Zeitraum vom 31. Juli 1958 bis zum 31. Juli 1989 gehe (vgl zu alledem BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – juris Rdnr 13 bis 15).
Angesichts dessen beinhaltet erst der Bescheid vom 17. Mai 2004, mit dem die Beklagte die Zeit vom 01. Juni 1973 bis zum 31. Dezember 1975 als weitere Zeit der Zugehörigkeit von M zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR (AVItech) festgestellt hat, eine Ablehnung bzgl der darüber hinaus geltend gemachten Zeiten. Da er – dazu wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen - den Bescheid vom 12. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 weder abgeändert noch ersetzt hat, ist er (entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung) nicht nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klägerin hat ihre Klage jedoch spätestens mit Schreiben vom 19. Januar 2005 auch auf den Bescheid vom 17. Mai 2004 bezogen und insofern erweitert. Diese Klageerweiterung ist, wie das SG zutreffend erkannt hat, zulässig. Die Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt, indem sie sich - etwa mit Schreiben vom 24. März 2005 - ohne Widerspruch gegen die Änderung auf sie eingelassen hat (vgl § 99 Abs 2 SGG). Es liegen insofern auch die Prozessvoraussetzungen vor. Insbesondere ist der Bescheid vom 17. Mai 2004 zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch nicht bestandskräftig gewesen. Da seine Rechtsbehelfsbelehrung den unzutreffenden Hinweis enthielt, der Bescheid sei Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, galt für die Einlegung eines Widerspruchs die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG. Diese Frist hat die Klägerin gewahrt, denn sie hat sich jedenfalls mit Schreiben vom 19. Januar 2005 ausdrücklich auch gegen den Bescheid vom 17. Mai 2004 gewandt und damit sinngemäß Widerspruch erhoben. Der Senat folgt dem SG auch insoweit, als die Klage gegen den Bescheid vom 17. Mai 2004 ausnahmsweise - aus prozessökonomischen Gründen - ohne Durchführung des Vorverfahrens (vgl § 78 SGG) zulässig ist. Zutreffend hat das SG in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Beklagte in ihren Schreiben vom 24. Mai und 03. August 2005 deutlich gemacht hat, an ihrer ablehnenden Haltung festzuhalten, und sich dabei auf BSG-Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsbescheides in vergleichbaren Fällen gestützt (vgl neben dem vom SG zitierten Urteil vom 07. Februar 1996 – 6 RKa 42/95 – SozR 3-2500 § 85 Nr 12 das Urteil vom 02. August 1977 – 9 RV 102/76 - SozR 1500 § 78 Nr 8). Nachfolgend ist der Bescheid vom 14. November 2005, mit dem die Beklagte für die Zeit vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 die Zugehörigkeit von M zur AV Staatsapparat festgestellt hat, gemäß § 96 SGG Gegenstand des (erweiterten) Verfahrens geworden.
Soweit sich die Klägerin nach wie vor gegen Feststellungen der Beklagten wendet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendungen einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze vorliegen, geht die (Anfechtungs-)Klage ins Leere, da solche Feststellungen nicht mehr getroffen sind.
In der Sache hat das SG zutreffend erkannt, dass die Klägerin nicht beanspruchen kann, dass die Zeiten vom 01. Februar 1969 bis zum 14. Mai 1973 sowie vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit von M zur AVItech bzw zur ZV-PG/Landw anerkannt werden. Der Senat folgt nach eigener Prüfung – mit einer Einschränkung (dazu sogleich) - den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des SG und verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (vgl § 153 Abs 2 SGG).
Der Senat vermag dem SG nur insofern nicht zu folgen, als es für den erstgenannten Zeitraum zugunsten der Klägerin davon ausgegangen ist, dass M als Gartenbauingenieur (nach Sonderprüfung) berechtigt gewesen ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" iSd § 1 Abs 1 der 2. DB zur Verordnung über die AVItech zu führen, und damit die sogenannte persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem erfüllte. Denn er hat die Berufsbezeichnung nicht auf der Grundlage eines Hoch- oder Fachschulstudiums, das in erheblichem Umfang technische Kenntnisse vermittelte, sondern bei fortdauernder versicherungspflichtiger Beschäftigung nach Sonderprüfung als Zusatzqualifikation erworben. Ein solcher Abschluss kann nach DDR-Verständnis im Bereich der Zusatzversorgung einem technischen Hoch- oder Fachschulstudium nicht gleichgestellt werden (vgl BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – juris Rdnr 31ff zum Diplom-Landwirt bzw Diplom-Agraringenieur; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2006 – L 27 RA 246/04 - juris).
Im Übrigen hat das SG zutreffend ausgeführt, dass M in dieser Zeit nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen Betrieben nach der 2. DB gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen ist und sich eine Zugehörigkeit zur AVItech auch nicht aus der Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren vom 10. Dezember 1985 ergibt. Dem schließt sich der Senat an.
Bezüglich der ZV-PG/Landw hat das SG ohne Rechtsfehler erkannt, dass kein Anspruch darauf besteht, insoweit auch die Zeit vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1989 anzuerkennen. Den diesbezüglichen Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil ist nur hinzuzufügen, dass das BSG in diesem Sinne inzwischen mit Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R (juris) ausdrücklich auch für den Fall entschieden hat, dass – wie hier - eine Einbeziehungsurkunde bezüglich der ZV-PG/Landw vorliegt. In den Urteilsgründen hat das BSG ausgeführt, es sei nach dieser Versorgungsordnung in der DDR nicht darauf angekommen, Entscheidungen über Zeiten zu treffen, die vor der Erklärung der Einbeziehung gelegen hätten. Ein Verwaltungsakt werde aus bundesrechtlicher Sicht im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, nicht vorher, und grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft wirksam, soweit in ihm nicht ausdrücklich ein früherer Wirksamkeitseintritt bestimmt worden sei. Das sei bei der in Rede stehenden Einbeziehungsbestätigung nicht der Fall gewesen (aaO Rdnr 38). Der hier erkennende Senat schließt sich diesen höchstrichterlichen Ausführungen, die auf den vorliegenden Sachverhalt vollständig übertragbar sind, an und verweist ergänzend darauf, dass in diesem Sinne auch bereits zwei andere Senate des LSG Berlin-Brandenburg entschieden haben (Urteile vom 07. November 2008 – L 1 R 631/06 – und vom 17. Dezember 2008 – L 21 R 1129/06 – jeweils juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin (Witwe) des 1931 geborenen und 2001 verstorbenen H M (im Folgenden: M) die Verpflichtung der Beklagten, dessen Beschäftigungszeiten vom 01. Februar 1969 bis zum 14. Mai 1973 sowie vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -, eingeführt durch die Verordnung vom 17. Mai 1950, GBl I S 844) bzw zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft – ZV-PG/Landw - (Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 3 zum AAÜG, eingeführt durch die nicht veröffentlichte Anordnung vom 31. Dezember 1987, Aichberger II Nr 206) und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
M absolvierte zunächst eine Gärtnerlehre und bestand im Juni 1952 die Prüfung als Gärtnermeister. Am 30. Juni 1958 wurde ihm nach erfolgreich abgeschlossener Sonderprüfung an der Fachschule für Gartenbau in Q die Berufsbezeichnung "Gartenbauingenieur" verliehen.
Ab 1952 war M in der DDR wie folgt versicherungspflichtig beschäftigt: Von Juli 1952 bis Ende März 1966 in der DQ (zunächst als Gärtnermeister, dann als Abteilungsleiter und zuletzt als stellvertretender Direktor); von Ende März 1966 bis zum 14. Mai 1966 als Absatzleiter in der GQ; vom 15. Mai 1966 bis zum 06. Februar 1969 beim R als Produktionsleiter Gartenbau; vom 01. Februar 1969 bis zum 14. Mai 1973 als Hauptdirektor der (K O, G, S (); vom 01. Juni 1973 bis zum 31. Dezember 1975 beim VEB Kombinat für Gartenbautechnik Berlin (bis Ende 1973 als stellvertretender Direktor, ab 1974 als Direktor für Produktion); vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Mai 1982 bei der "B nach eigenen Angaben als LPG-Vorsitzender; und schließlich vom 01. Juni 1982 bis Anfang Dezember 1991 bei der B (BOG ZGE), nach eigenen Angaben durchgehend als Leiter der Einrichtung. Am 04. Dezember 1991 wurde die B in die B GmbH B umgewandelt, deren Geschäftsführer M wurde.
Vom 01. Mai 1971 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) im Beitrittsgebiet. Mit Urkunde vom 01. August 1989 bestätigte der Magistrat von Berlin M als Leiter der B "in Übereinstimmung mit der ‚Anordnung über die zusätzliche Versorgung der für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft’ vom 31. Dezember 1987 die Anspruchsberechtigung auf zusätzliche Versorgung" (Bl 26 des Verwaltungsvorgangs (VV) des Rentenversicherungsträgers).
Im September 1994 beantragte der Kläger, der seit März 1973 eine Unfallrente und seit Juli 1992 Altersübergangsgeld bezog, die Bewilligung einer Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres und dazu die Klärung seines Versicherungskontos. Dabei gab er ua unter Hinweis auf das genannte Bestätigungsschreiben an, vom 01. August 1989 bis zu 30. Juni 1990 dem ZV-PG/Landw angehört zu haben. Mit Blick auf einen voraussichtlichen Rentenbeginn am 01. Januar 1995 bat der Rentenversicherungsträger den Versorgungsträger im November 1994 um Feststellung der relevanten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR. Letzterer stellte darauf mit Bescheid vom 12. April 1995 die Zeit vom 01. August 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur ZV-PG/Landw und die für diese Zeit berücksichtigungsfähigen Entgelte fest. Der Bescheid enthielt ferner einen Hinweis darauf, dass für die Zeit vom 01. August 1989 bis zum 17. März 1990 die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs 2 AAÜG damaliger Fassung Anwendung finde. Mit seinem Widerspruch wandte M ein, dass "in den von Ihnen nachgewiesenen Zeiten mein tatsächlich erzieltes monatliches Gehalt bzw Entgelt nicht annähernd berücksichtigt" worden sei (Bl 47 des VV des Zusatzversorgungsträgers). Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1995 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Entgelte für die Zeit vom 01. August 1989 bis zum 17. März 1990 seien gemäß § 6 Abs 2 AAÜG festzustellen und bei Überschreiten der maßgebenden Tabellenwerte nur begrenzt anzurechnen.
Mit seiner im August 1995 erhobenen Klage hat sich der Kläger zunächst nur gegen die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs 2 AAÜG damaliger Fassung gewandt. Mit Beschluss vom 01. Februar 1996 hat das Sozialgericht (SG) Berlin das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs 2 AAÜG aF ausgesetzt.
Unter dem 11. April 1997 erließ die Beklagte einen weiteren "Überführungsbescheid", der die im Bescheid vom 12. April 1995 aufgeführten Zeiten der Zugehörigkeit zur ZV-PG/Landw und die für diese Zeit berücksichtigungsfähigen Entgelte wiederholte und mit Blick auf das 1. AAÜG-Änderungsgesetz nunmehr den Hinweis enthielt, dass für Rentenbezugszeiträume ab dem 01. Januar 1997 bezüglich der Zeit vom 01. August 1989 bis zum 17. März 1990 die Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 hat M beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen, und sich nunmehr darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) weitere Zeiten der Zugehörigkeit "im einschlägigen Zusatzversorgungssystem" anzuerkennen seien.
Am 10. August 2001 ist er verstorben; seitdem führt die (anwaltlich vertretene) Klägerin als seine Witwe das Verfahren.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2002 erweiterte die Beklagte mit Blick auf das 2. AAÜG-Änderungsgesetz die Feststellung im Bescheid vom 11. April 1997, dass für Rentenbezugszeiträume ab dem 01. Januar 1997 bezüglich der Zeit vom 01. August 1989 bis zum 17. März 1990 die Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht erfüllt seien, auf Leistungszeiträume bereits ab dem 01. Juli 1993.
Auf die Bitte des SG um Präzisierung, für welche Zeiten genau die Zugehörigkeit zu welchem Zusatzversorgungssystem der DDR festgestellt werden solle, hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 die Zeit vom 31. Juli 1958 bis 31. Juli 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech benannt.
Mit Schreiben vom 06. April 2004 hat die Beklagte die Zeit vom 01. Juni 1973 bis zum 31. Dezember 1975 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis, das die Klägerin angenommen hat, hat die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 17. Mai 2004, mit dem auch die in dem genannten Zeitraum erzielten Entgelte festgestellt worden sind, umgesetzt. Bezüglich möglicher Entgeltbegrenzung wurde ausgeführt, dass für die Zeiten vom 07. Dezember 1974 bis zum 31. Dezember 1975 und vom 01. August 1989 bis zum 17. März 1990 geprüft worden sei, ob das Arbeitsentgelt mindestens in Höhe der Anlage 4 zum AAÜG bezogen worden sei, weil in dieser Zeit eine Tätigkeit als Fachdirektor eines Kombinates auf Leitungsebene oder einer staatlich geleiteten Wirtschaftsorganisation ausgeübt worden sei bzw eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Nr 2, 3 oder 19 bis 21 der Anlage 1 zum AAÜG bestanden habe. Die Prüfung habe ergeben, dass der jeweilige Betrag der Anlage 4 zum AAÜG nicht erreicht worden sei. Das Arbeitsentgelt sei somit nach den allgemeinen, für alle Zusatzversorgten geltenden Vorschriften berücksichtigt worden. Abschließend hieß es, der Bescheid werde nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Darauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2004 (weiter) geltend gemacht, die Zeit der Zugehörigkeit zur ZV-PG/Landw auf die Zeit ab dem 01. Februar 1969 zu erstrecken, da M bereits seitdem in entsprechenden Führungspositionen (wie ab August 1989) tätig gewesen sei. Außerdem müsse die Zeit vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptberuflich tätige Mitarbeiter des Staatsapparates (AV Staatsapparat) anerkannt werden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005, mit dem sie sich ausdrücklich auch gegen den Bescheid vom 17. Mai 2004 gewandt hat, hat die Klägerin den Vortrag bezüglich Zugehörigkeit von M zur ZV-PG/Landw bekräftigt.
Bezüglich der Zugehörigkeit zur AV Sim Zeitraum vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 hat die Beklagte unter dem 22. September 2004 bzw 05. Oktober 2004 (Korrektur eines Schreibfehlers) ein Anerkenntnis abgegeben, jedoch einschränkend ausgeführt, ein dem Anerkenntnis entsprechender Bescheid könne derzeit nicht erteilt werden, da das BVerfG § 6 Abs 2 und 3 AAÜG in der Fassung des 1. und 2. AAÜG-Änderungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt habe und zunächst eine verfassungsgemäße Regelung abzuwarten sei.
Mit Schreiben vom 24. März 2005 hat die Beklagte mitgeteilt, die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG sei nicht möglich. Zeiten vor dem 01. August 1989 könnten nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zum ZV-PG/Landw anerkannt werden, da kein obligatorischer Anspruch auf Einbeziehung bestanden, diese vielmehr im Ermessen des Magistrats von Berlin gelegen habe (unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 21/02).
Mit Schreiben vom 24. Juli 2005 hat die Klägerin dargelegt, dass ihr Begehren auf die Feststellung folgender Mitgliedschaften von M in folgenden Zusatzversorgungssystemen gerichtet sei: vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 in der AV , vom 01. Februar 1969 bis zum 14. Mai 1973 in der AVItech sowie vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1989 in der ZV-PG/Landw. Darauf hat die Beklagte unter dem 03. August 2005 erwidert: Für den ersten Zeitraum sei bereits ein Anerkenntnis abgegeben worden. Für die Zeit vom 01. Februar 1969 bis 14. Mai 1973 habe M als Hauptdirektor der W nicht zu dem Personenkreis gehört, für den nach dem Beschluss zur Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren vom 10. Dezember 1985 (Bl 193 ff der Gerichtsakten (GA)) eine Zusatzversorgung obligatorisch gewesen sei. Nur Generaldirektoren der Kombinate und Wirtschaftsorgane gemäß den Anlagen 1 bis 3 dieser Ordnung, in denen die WV OGS nicht aufgeführt sei, hätten mit der Berufung in diese Funktionen Anspruch auf die AVItech gehabt. Die Beschäftigung als Hauptdirektor der Wsei auch sonst nicht der AVItech zuzuordnen, da es sich bei der Wirtschaftvereinigung nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht um einen diesen Betrieben nach der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVItech (2. DB) gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Für die Zeit vom 01. Januar 1976 bis 31. Juli 1989 halte man an der bereits geäußerten Rechtsauffassung fest.
Zum Verhandlungstermin vor dem SG am 05. August 2005 ist die Klägerin nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen. Das SG hat dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin die Anträge entnommen,
den Überführungsbescheid der Beklagten vom 12. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 in der Gestalt des Überführungsbescheides vom 11. April 1997 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 12. Februar 2002 in der Gestalt des Feststellungsbescheides vom 17. Mai 2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten,
1. die Beschäftigungszeit des verstorbenen Versicherten H M vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr 19 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen,
2. die Beschäftigungszeit des verstorbenen Versicherten H M vom 01. Februar 1969 bis zum 14. Mai 1973 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr 1 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen,
3. die Beschäftigungszeit des verstorbenen Versicherten H M vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1989 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr 3 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen und
4. die während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte des verstorbenen Versicherten H M festzustellen.
Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. Mai 2004 verpflichtet, entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 05. Oktober 2004 zusätzlich die Beschäftigungszeit von M vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zur AV sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Es habe auch über den während des Klageverfahrens erteilten Bescheid vom 17. Mai 2004 entscheiden können. Dieser sei jedenfalls im Wege der Klageänderung nach § 99 SGG ins Verfahren einbezogen worden. Die Beklagte habe in die Klageerweiterung dadurch eingewilligt, dass sie sich inhaltlich auf das gegen diesen Bescheid gerichtete Vorbringen der Klägerin eingelassen habe (§ 99 Abs 2 SGG). Die Klageerweiterung sei auch rechtzeitig erfolgt. Da dieser Bescheid nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei, enthalte er eine falsche Rechtsmittelbelehrung mit der Folge, dass für die Einlegung eines Rechtsbehelfes die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG gelte. Die Klägerin habe mit Schreiben 19. Januar 2005 und damit innerhalb der Jahresfrist Einwände erhoben, was als Widerspruch zu werten sei. Die Erteilung eines Widerspruchsbescheides sei aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil die Beklagte mit ihren Schreiben vom 24. März und 03. August 2005 klargestellt habe, dass sie an ihrer Auffassung festhalte. Bezüglich der Zeit vom 01. Februar 1969 bis 14. Mai 1973 komme als Zusatzversorgungssystem nur die AVItech in Betracht. Zwar habe M als Gartenbauingenieur die für die Einbeziehung erforderliche berufliche Qualifikation besessen. Die Wsei jedoch weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein nach der 2. DB gleichgestellter Betrieb gewesen. Die Kammer schließe sich ferner der Auffassung der Beklagten an, dass sich eine Zugehörigkeit zur AVItech auch nicht aus der Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren ergebe, da die W in den Anlagen 1 bis 3 der Ordnung nicht genannt sei; im Übrigen sei der Kläger dort auch nicht Generaldirektor oder Leiter, sondern Hauptdirektor gewesen. Bezüglich der Zeit vom 01. Januar 1976 bis 31. Juli 1989 scheide eine Einbeziehung in die ZV-PG/Landw aus, da die Einbeziehungsentscheidung eine Ermessensentscheidung gewesen sei, die erst am 01. August 1989 getroffen worden sei und nicht nachträglich auf davor liegende Zeiten erstreckt werden könne (unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 21/02 R).
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Feststellungsbescheid vom 14. November 2005 erlassen, mit dem das Anerkenntnis bezüglich des Zeitraums vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 umgesetzt worden ist. Feststellungen dazu, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze vorliegen, enthielt auch dieser Bescheid (wie der Bescheid vom 17. Mai 2004) nicht. Daraufhin hat die Klägerin das diesbezügliche Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen. Die Klägerin, die auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. August sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 und die Bescheide vom 11. April 1997, 12. Februar 2002, 17. Mai 2004 sowie vom 14. November 2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. Februar 1969 bis zum 14. Mai 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzsatzversorgungs-system nach der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) und die Zeit vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft (Zusatzsatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 3 zum AAÜG) anzuerkennen sowie die in diesen Zeiträumen nachgewiesenen Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (zwei Bände) sowie die VV des Zusatzversorgungs- und des Rentenversicherungsträgers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Außerdem hat vorgelegen die Gerichtsakte vom SG Berlin S 10 RA 5657/96 bzw L 1 RA 5/98. In diesem Verfahren geht es um die Höhe der Altersrente des M; es ruht derzeit mit Blick auf das vorliegende Verfahren (Beschluss des 1. Senats der Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2006).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die streitbefangenen Zeiträume als weitere Zeiten der Zugehörigkeit von M zur AVItech bzw zur ZV-PG/Landw anerkannt und die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt werden.
Zu entscheiden ist über eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), die auf die Feststellung von "Zugehörigkeitszeiten" in den in Rede stehenden Zeiträumen und auf die Feststellung der während dieser Zeiträume tatsächlich erzielten Entgelte gerichtet ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auch Anfechtungsklage gegen Bescheid vom 12. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 erhoben hat, ist sie nicht statthaft, weil die Beklagte mit diesem Bescheid keine Regelung für Daten getroffen hat, die vor dem 01. August 1989 entstanden sind. Eine ablehnende Entscheidung ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte positiv Daten ab diesem Zeitpunkt festgestellt hat. Das "Schweigen" eines solchen Bescheides verlautbart grundsätzlich keine Regelung; der Ausnahmefall eines "beredten Schweigens" liegt nicht vor. In den Bescheidtexten findet sich kein Anhalt für eine dem M bzw der Klägerin positive Teilregelung, mit der zugleich eine für sie negative Vollregelung bezüglich der Zeiten vor dem 01. August 1989 getroffen worden wäre. Im Unterschied zu einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch hat der Versorgungsträger bei einem erstmaligen Datenfeststellungsverfahren nach den §§ 5 bis 8 AAÜG keine Daten festzustellen, die er "eigentlich" wie bei einem Versicherungskonto bereits gespeichert hat und deswegen von Amts wegen kennen müsste. Er ist grundsätzlich und faktisch im Regelfall darauf angewiesen, dass der jeweilige Antragsteller die Daten, die er festgestellt wissen will, selbst benennt und verdeutlicht, was er festgestellt wissen will, und so den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens festlegt. Auf diesen bezieht sich die Pflicht des Versorgungsträgers, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Werden ihm dabei weitere für die §§ 5 bis 8 AAÜG erhebliche Tatsachen bekannt, hat er diese von Amts wegen zu berücksichtigen. Weder aus den Anträgen von M auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte bzw auf Kontenklärung von September 2004 noch aus seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. April 1995 ergibt sich, dass er auch Datenfeststellungen für Zeiten vor dem vor dem 01. August 1989 begehrt hatte. Er hatte vielmehr nur angegeben, seit diesem Zeitpunkt dem ZV-PG/Landw angehört zur haben. Dass die Beklagte weitere, vor dem 01. August 1989 liegende Zeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem feststellen sollte, hat M erstmals während des gerichtlichen Verfahrens mit dem Wiederaufnahmeschreiben vom 23. Oktober 2000 zum Ausdruck gebracht; dieses Begehren hat er später mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 ua insofern konkretisiert, als es um den gesamten Zeitraum vom 31. Juli 1958 bis zum 31. Juli 1989 gehe (vgl zu alledem BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – juris Rdnr 13 bis 15).
Angesichts dessen beinhaltet erst der Bescheid vom 17. Mai 2004, mit dem die Beklagte die Zeit vom 01. Juni 1973 bis zum 31. Dezember 1975 als weitere Zeit der Zugehörigkeit von M zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR (AVItech) festgestellt hat, eine Ablehnung bzgl der darüber hinaus geltend gemachten Zeiten. Da er – dazu wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen - den Bescheid vom 12. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 weder abgeändert noch ersetzt hat, ist er (entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung) nicht nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klägerin hat ihre Klage jedoch spätestens mit Schreiben vom 19. Januar 2005 auch auf den Bescheid vom 17. Mai 2004 bezogen und insofern erweitert. Diese Klageerweiterung ist, wie das SG zutreffend erkannt hat, zulässig. Die Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt, indem sie sich - etwa mit Schreiben vom 24. März 2005 - ohne Widerspruch gegen die Änderung auf sie eingelassen hat (vgl § 99 Abs 2 SGG). Es liegen insofern auch die Prozessvoraussetzungen vor. Insbesondere ist der Bescheid vom 17. Mai 2004 zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch nicht bestandskräftig gewesen. Da seine Rechtsbehelfsbelehrung den unzutreffenden Hinweis enthielt, der Bescheid sei Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, galt für die Einlegung eines Widerspruchs die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG. Diese Frist hat die Klägerin gewahrt, denn sie hat sich jedenfalls mit Schreiben vom 19. Januar 2005 ausdrücklich auch gegen den Bescheid vom 17. Mai 2004 gewandt und damit sinngemäß Widerspruch erhoben. Der Senat folgt dem SG auch insoweit, als die Klage gegen den Bescheid vom 17. Mai 2004 ausnahmsweise - aus prozessökonomischen Gründen - ohne Durchführung des Vorverfahrens (vgl § 78 SGG) zulässig ist. Zutreffend hat das SG in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Beklagte in ihren Schreiben vom 24. Mai und 03. August 2005 deutlich gemacht hat, an ihrer ablehnenden Haltung festzuhalten, und sich dabei auf BSG-Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsbescheides in vergleichbaren Fällen gestützt (vgl neben dem vom SG zitierten Urteil vom 07. Februar 1996 – 6 RKa 42/95 – SozR 3-2500 § 85 Nr 12 das Urteil vom 02. August 1977 – 9 RV 102/76 - SozR 1500 § 78 Nr 8). Nachfolgend ist der Bescheid vom 14. November 2005, mit dem die Beklagte für die Zeit vom 15. Mai 1966 bis zum 31. Januar 1969 die Zugehörigkeit von M zur AV Staatsapparat festgestellt hat, gemäß § 96 SGG Gegenstand des (erweiterten) Verfahrens geworden.
Soweit sich die Klägerin nach wie vor gegen Feststellungen der Beklagten wendet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendungen einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze vorliegen, geht die (Anfechtungs-)Klage ins Leere, da solche Feststellungen nicht mehr getroffen sind.
In der Sache hat das SG zutreffend erkannt, dass die Klägerin nicht beanspruchen kann, dass die Zeiten vom 01. Februar 1969 bis zum 14. Mai 1973 sowie vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit von M zur AVItech bzw zur ZV-PG/Landw anerkannt werden. Der Senat folgt nach eigener Prüfung – mit einer Einschränkung (dazu sogleich) - den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des SG und verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (vgl § 153 Abs 2 SGG).
Der Senat vermag dem SG nur insofern nicht zu folgen, als es für den erstgenannten Zeitraum zugunsten der Klägerin davon ausgegangen ist, dass M als Gartenbauingenieur (nach Sonderprüfung) berechtigt gewesen ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" iSd § 1 Abs 1 der 2. DB zur Verordnung über die AVItech zu führen, und damit die sogenannte persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem erfüllte. Denn er hat die Berufsbezeichnung nicht auf der Grundlage eines Hoch- oder Fachschulstudiums, das in erheblichem Umfang technische Kenntnisse vermittelte, sondern bei fortdauernder versicherungspflichtiger Beschäftigung nach Sonderprüfung als Zusatzqualifikation erworben. Ein solcher Abschluss kann nach DDR-Verständnis im Bereich der Zusatzversorgung einem technischen Hoch- oder Fachschulstudium nicht gleichgestellt werden (vgl BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – juris Rdnr 31ff zum Diplom-Landwirt bzw Diplom-Agraringenieur; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2006 – L 27 RA 246/04 - juris).
Im Übrigen hat das SG zutreffend ausgeführt, dass M in dieser Zeit nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen Betrieben nach der 2. DB gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen ist und sich eine Zugehörigkeit zur AVItech auch nicht aus der Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren vom 10. Dezember 1985 ergibt. Dem schließt sich der Senat an.
Bezüglich der ZV-PG/Landw hat das SG ohne Rechtsfehler erkannt, dass kein Anspruch darauf besteht, insoweit auch die Zeit vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Juli 1989 anzuerkennen. Den diesbezüglichen Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil ist nur hinzuzufügen, dass das BSG in diesem Sinne inzwischen mit Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R (juris) ausdrücklich auch für den Fall entschieden hat, dass – wie hier - eine Einbeziehungsurkunde bezüglich der ZV-PG/Landw vorliegt. In den Urteilsgründen hat das BSG ausgeführt, es sei nach dieser Versorgungsordnung in der DDR nicht darauf angekommen, Entscheidungen über Zeiten zu treffen, die vor der Erklärung der Einbeziehung gelegen hätten. Ein Verwaltungsakt werde aus bundesrechtlicher Sicht im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, nicht vorher, und grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft wirksam, soweit in ihm nicht ausdrücklich ein früherer Wirksamkeitseintritt bestimmt worden sei. Das sei bei der in Rede stehenden Einbeziehungsbestätigung nicht der Fall gewesen (aaO Rdnr 38). Der hier erkennende Senat schließt sich diesen höchstrichterlichen Ausführungen, die auf den vorliegenden Sachverhalt vollständig übertragbar sind, an und verweist ergänzend darauf, dass in diesem Sinne auch bereits zwei andere Senate des LSG Berlin-Brandenburg entschieden haben (Urteile vom 07. November 2008 – L 1 R 631/06 – und vom 17. Dezember 2008 – L 21 R 1129/06 – jeweils juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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