L 1 KR 208/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 472/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 208/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Bevollmächtigte, Rechtsanwältin M, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet.

Als Kläger ist hier S. M anzusehen. Er ist als Familienversicherter (§ 10 Sozialgesetzbuch 5. Buch -SGB V) Anspruchsberechtigter des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V. Einem Kostenerstattungsanspruch wegen einer zu Unrecht verweigerten Sachleistung steht nicht entgegen, dass die Aufwendungen nicht von dem Versicherten selbst, sondern von Angehörigen im Rahmen der Familienfürsorge übernommen worden sind (vgl. Bundessozialgericht, U. v. 16.09.2004 –B 3 KR 19/03 R- Rdnr. 14ff). Es ist davon auszugehen, dass im Verwaltungsverfahren und vor Gericht die Mutter des Klägers für diesen aufgetreten ist.

Dem bedürftigen Kläger ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).

Die Erfolgschancen der Klage hier sind hier nach Auffassung des Senats nicht nur ganz entfernt. Die Kausalität zwischen der fehlenden (positiven) Bescheidung des Antrages (Verschreibung vom 17. April 2008, Eingang bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten GEK am 21. April 2008, VV Bl. 9 und nach dem klägerischen Vortrag) und der Leistungsbeschaffung auf eigene Kosten (erstmalige Vorstellung 15. Mai 2008) ist nicht zweifelsfrei zu verneinen. Es ist dabei nicht nur darauf abzustellen, ob die Behandlung auch noch später hätte begonnen werden können. Angesichts des kleinkindlichen Alters kann es vielmehr auch darauf ankommen, dass die Leiden des Klägers möglichst früh vermindert wurden.

Weiter erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der verordneten Kopforthese um ein notwendiges Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V gehandelt hat.

Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved