Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 5672/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 691/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – eine höhere Regelaltersrente, die unter Berücksichtigung von Feststellungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG – berechnet worden ist und bemängelt insofern die in Ansehung seiner in der DDR als Hochschul-Lehrer erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung unzureichenden Vorschriften zur Überleitung dieser Ansprüche.
Der 1932 geborene Kläger schloss sein Studium an der Universität L am 3. Dezember 1956 (Bescheinigung vom 03. Dezember 1956) erfolgreich ab und erhielt am 14. Juli 1957 seine Approbation als Tierarzt. Anschließend war er zunächst als selbständiger Tierarzt tätig. Ab dem 16. Februar 1959 war der Kläger an der H-Universität zu B zunächst als wissenschaftlicher Assistent, ab Februar 1966 als Hochschulassistent und schließlich ab 01. September 1978 als ordentlicher Professor beschäftigt. Mit Urkunde vom 29. März 1960 wurde er mit Wirkung zum 01. Januar 1960 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI, Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage I zum AAÜG) einbezogen.
Ab April 1993 arbeitete der Kläger an der F U B als angestellter Universitätsprofessor.
Anlässlich des Rentenantrages vom 12. März 1997 wurde das Versicherungskonto des Klägers geklärt. Für die Zeit vom 16. Februar 1959 bis 30. Juni 1990 wurden Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage I zum AAÜG sowie die in dieser Zeit erzielten Entgelte nach Maßgabe des Überführungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers vom 4. Juli 1997 in das Konto des Klägers aufgenommen.
Anschließend gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 1997 ab 01. August 1997 Regelaltersrente. Der Rentenanspruch von 2.919,04 DM errechnete sich aus 72,0573 persönlichen Entgeltpunkten Ost (pEP-O). Auf den Widerspruch des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05. September 1997 die Rente mit weiteren Zeiten neu fest; Grundlage waren nunmehr 73,5311 pEP-O. Eine weitere Neufeststellung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 05. März 1998 vor; es ergaben sich nunmehr 73,6494 pEP-O. Schließlich stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 1998 die Altersrente erneut neu fest (Beiträge teilweise Rechtskreis "West"); es errechneten sich nunmehr 72,9860 pEP-O und 0,6634 pEP. Den Widerspruch im übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 als unbegründet zurück. Klage erhob der Kläger hiergegen nicht.
Aufgrund geänderter Feststellungen nach dem AAÜG (Überführungsbescheid vom 13. Juni 2000) berechnete die Beklagte die Altersrente ab Rentenbeginn neu; aus nunmehr 72,9956 pEP-O und 0,6634 pEP ergab sich ein (geringfügig erhöhter) Rentenanspruch zum 01. November 2000 von 3.117,02 DM und zuzüglich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ein Zahlbetrag von 3.353,92 DM. AAÜG-Zeiten wurden nunmehr durchgehend für den Zeitraum vom 01. Oktober 1958 bis 30. Juni 1990 berücksichtigt (Bescheid vom 22. September 2000). Der zu dem neuen Überführungsbescheid vom 13. Juni 2000 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2001 zurückgewiesen.
Unter Hinweis auf Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk zum Thema der Versorgung von ehemaligen Professoren in der DDR beantragte der Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2003 die Überprüfung der ihm gewährten Rente und bemängelte in einem weiteren Schreiben vom selben Tage (Eingang erst am 13. Mai 2003) weitere Punkte. Den Überprüfungsantrag beschied die Beklagte ablehnend, da die zuletzt mit Bescheid vom 22. September 2000 berechnete Rente zutreffend nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei (Bescheid vom 11. Juli 2003). Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10. November 2003).
Unter Hinweis auf eine Sendung im MDR beantragte der Kläger mit Schreiben vom 08. April 2005 (Eingang 11. April 2005) erneut die Überprüfung der ihm bewilligten Rente unter Hinweis auf seine Stellung als ehemaliger Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes und als ehemaliger ordentlicher Professor an der H Universität mit einem Rentensatz von 80%. Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 lehnte die Beklagte den Antrag vom 11. April 2005 auf Rücknahme des Bescheides vom 11. Juli 2003 ab, da die Überprüfung des Bescheides vom 11. Juli 2003 ergeben habe, dass das Recht weder unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei; die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden.
Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 29. Juni 2005 und verwies darauf, dass andere (früher in Ruhestand gegangene) Kollegen zum Teil deutlich höhere Renten erhielten und seine Altersversorgung deutlich unter der eines "Westkollegen" liege. Insofern sehe er in dem Umstand, dass er von der zeitlich begrenzten Bestandsschutzregelung nicht mehr erfasst werde, einen Gleichheitsverstoß. Die Beklagte bestätigte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 unter Hinweis auf die für die Berechnung der Rente des Klägers maßgebende Rechtslage ihre Entscheidung; der Rentenbescheid habe diese Rechtslage zutreffend umgesetzt, sodass dem Kläger keine höhere Rente zustehe.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht Berlin – SG – erhobenen Klage gewandt und "unter Hinweis auf Rentenleistungen ehemaliger Kollegen" und seine Leistungen in 40-jähriger Lehr- und Forschungstätigkeit eine höhere Rente beansprucht.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 08. Mai 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Änderung der zur Überprüfung gestellten Rentenbewilligung. Die Beklagte sei bei dieser Bewilligung weder von Tatsachen ausgegangen, die sich als unrichtig erwiesen hätten, noch sei das Recht falsch angewandt worden. Die Beklagte habe die nach Maßgabe des AAÜG vom Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme getroffenen Feststellungen zutreffend bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Soweit der Kläger darauf verweise, aus der ihm verliehenen Urkunde zur Zusatzversorgung habe er einen Anspruch auf 80 % seines letzten Bruttogehaltes, fehle es insoweit nach der geltenden Rechtslage an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Der Gesetzgeber habe mit dem Rentenüberleitungsrecht entschieden, die im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften der Versicherten in ein einheitliches Rentensystem des SGB VI zu überführen und erworbene Anwartschaften innerhalb dieses Systems zu berücksichtigen. Diese Systementscheidung sei auch verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Entscheidungen verbindlich festgestellt habe (Hinweis auf Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2/05/95 in SozR 3-8970 § 10 Nr. 3). Die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sei auch entgegen der Auffassung des Klägers bei der Ermittlung seiner Rente berücksichtigt worden, weil nur infolge seiner Zugehörigkeit die Arbeitsentgelte, die über der Beitragsbemessungsgrenze der DDR (von monatlich 600,00 Mark) gelegen hätten, über die Anwendung des AAÜG bei der Berechnung als (versicherter) Verdienst im Sinne von § 256 a SGB VI berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Besitzschutzregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG lägen beim Kläger nicht vor, da der Versorgungsfall des Klägers erst nach dem 30. Juni 1995 eingetreten sei. Der Verweis auf ehemalige Kollegen begründe den geltend gemachten Anspruch nicht, da insofern ersichtlich andere Sachverhalte vorgelegen hätten und die Stichtagsvoraussetzungen offenbar erfüllt worden seien.
Gegen den ihm am 18. Mai 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 31. Mai 2007 eingelegten Berufung gewandt, mit der er weiterhin eine höhere Rente beansprucht und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat. Insbesondere unter Vergleich mit anderen Fällen mit ähnlichem beruflichen Werdegang oder auch nur ähnlicher Ausbildung (Tierarzt) sehe er sich als Härtefall mit der Notwendigkeit einer Abweichung von der von der Beklagten und vom SG aufgezeigten Rentenberechnung. Aus verschiedenen Äußerungen und Entscheidungen würden Unstimmigkeiten bei der Überführung der Altersversorgung von Hochschullehrern des Beitrittsgebietes deutlich, die eine abweichende und günstigere Berechnung seiner Rente erforderten. Zu rügen sei deshalb u. a., dass der Bestandsschutz ohne Schaffung einer Ersatzregelung ausgelaufen sei. Schließlich verweist der Kläger zuletzt auf die günstigere Alterversorgung übernommener NVA-Offiziere.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. Mai 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 22. September 2000 teilweise zurückzunehmen und ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Einen höheren Rentenanspruch habe der Kläger nicht. Die von ihm gerügte Systementscheidung, durch die sein Anspruch auf Altersversorgung als Hochschullehrer nicht gesondert berücksichtigt werde, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rentenberechnung entspreche den danach maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (2 Bde., Versicherungsnummer: 65 230732 B 038), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente, die er unter Hinweis auf seine frühere in der DDR zuerkannte Altersversorgung als Hochschullehrer beansprucht. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 03. September 2007 zu Recht eine Korrektur des die Altersrente ab Rentenbeginn regelnden (letzten) Bescheides vom 22. September 2000 abgelehnt.
Der Senat hat nur zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung, hier also der Bescheid gemäß § 44 SGB X und damit auch der letzte Bewilligungsbescheid vom 22. September 2000, der Sach- und Rechtslage entsprechen und ob die zugrunde liegenden Bestimmungen aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden sein könnten. Trifft letzteres zu, ist die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Prüfung vorzulegen. Eine höhere Leistung als "Härtefall" könnte der Senat abweichend von den gesetzlichen Regelungen in keinem Fall zusprechen.
Der Kläger beachtet nicht die den Gerichten zugewiesene Aufgabe der Kontrolle von Entscheidungen der Verwaltung, wenn er bemängelt, dass ihm vom SG ebenso wie zuvor schon von der Beklagten lediglich die Berechnung seiner Rente erläutert worden sei. Er wünsche eine Auseinandersetzung und Erklärung im Hinblick darauf, dass er mit seinem Renteneinkommen zum Teil ganz erheblich hinter dem der von ihm vergleichend angeführten Personenkreise zurückbleibe; diese Problematik werde von verschiedenen Seiten thematisiert. Insofern müsse ihm als Härtefall geholfen werden.
Die Beklagte ist bei der Bewilligung der dem Kläger zuerkannten Altersrente weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie die maßgebenden Vorschriften unzutreffend angewandt. Der eine Korrektur im Rahmen des § 44 SGB X ablehnende Bescheid vom 31. Mai 2005 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005) ist daher unter Beachtung der geltenden Rechtslage rechtsmäßig ergangen; er ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, da die vom Kläger im Kern in Frage gestellte und der Rentenbewilligung zugrunde liegende sogenannte Systementscheidung einer Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes standhält.
Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254b, 64 SGB VI, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte – gegebenenfalls der nach dem AAÜG höchstens berücksichtigungsfähige (§ 259d SGB VI) – und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste jedoch nur bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die Beklagte diese gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente außer acht gelassen hätte; insbesondere hat sie auch die sie gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bindenden Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen diesem und dem Rentenversicherungsträger z. B. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) zutreffend berücksichtigt. Für die Festsetzung einer höheren oder vom SGB VI abweichenden Rente oder "Versorgung" gibt es auch unter Beachtung des vom Kläger geltend gemachten Härtefalles keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte hat insbesondere die vom Zusatzversorgungsträger getroffenen Feststellungen und damit die mitgeteilten tatsächlichen Entgelte berücksichtigt und dabei ggf. auch die – nach Hochwertung auf "Westniveau" (mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI) – Beitragsbemessungsgrenze beachtet. Über die Beitragsbemessungsgrenze hinausreichende Entgelte können nicht berücksichtigt werden. Auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI sind die im Bundesgebiet (West) geltenden Beitragsbemessungsgrenzen bereits für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung"), sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 –, Abs. 11 und 13; BverfGE 100, 1 [40 f.]). Mangels Rechtsgrundlage besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von "besitzgeschützten Zahlbeträgen" oder die Berechnung von Vergleichsrenten oder ähnlichem. Der (zeitlich befristete) Bestandsschutz, den der Einigungsvertrag (EV) für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert (Art 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5) und der durch § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes in einfaches Gesetzesrecht umgesetzt worden ist, kommt dem Kläger nicht zugute. Denn nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt wurden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung (s. dazu Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV) und dem Versorgungssystem zu erbringen wäre. Auch § 4 Abs. 4 AAÜG gilt dem entsprechend nur für Personen, die im Zeitpunkt des Beitritts der neuen Länder nach dem Stand des DDR-Rechts per 1. Juli 1990 eine Anwartschaft auf Versorgung und damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführte und am 1. Januar 1992 durch eine übergeleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente ersetzte Berechtigung hatten, die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkte. Vertrauensschutz wird mithin lediglich gewährt für Anwartschaften, die am 1. Juli 1990 bestanden. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Anwartschaft auf eine Versorgung im Alter ab dem 65. Lebensjahr oder bei Invalidität im Sinne der Sozialversicherung der DDR erworben (s. die Verordnung über die AVI vom 12. Juli 1951). Einer dieser Versorgungsfälle war beim Kläger bis zu dem im EV und in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen Stichtag nicht eingetreten. § 4 Abs. 4 AAÜG in dieser Auslegung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs. 1 GG). Die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften genießen den Schutz dieses Grundrechts überhaupt nur in der Form, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Amtliche Entscheidungssammlung – BVerfGE – 100, 1 [37]). Denn die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Die Zahlbetragsgarantie war somit nur für sogenannte Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. Juni 1995 als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zu Gunsten derjenigen, deren Vollrecht auf die SGB VI-Rente erst nach dem 30. Juni 1995 entstand.
Die Stichtagsregelung im Einigungsvertrag und § 4 Abs. 4 AAÜG verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber ist es zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1 [43]). Die Ungleichbehandlung des Klägers, die sich daraus ergibt, dass er wegen des Stichtags nicht in den Genuss der Regelung über die Vergleichsberechnung kommt, ist sachlich gerechtfertigt. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (s. etwa BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 60 [86]; 94, 241 [260]). Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (s. BVerfGE 100, 59 [94 f.]; BVerfG SozR 3-2600 § 256a Nr. 9). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums konnte auch die Stichtagsregelung vorgesehen werden. Denn welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgeblich anzusehen sind, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber. Es bleibt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er es ablehnt, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben, ihre Altersversorgung an geänderte Bedingungen anzupassen als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge (so ausdrücklich BVerfGE 100, 1 [46]; daran anschließend BSG SozR 3-8120 Kap VIII H Nr. III Nr. 9 Nr. 14, BSG SozR 3-8575 Art 2 § 44 Nr. 1 und BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Dass die vom Gesetzgeber dabei zugrunde gelegte Möglichkeit des Erwerbs weiterer Ansprüche in bestimmten Fällen aufgrund der vorgegebenen Vergünstigungen durch DDR-Versorgungen nicht die zeitliche Befristung des Bestandsschutz aufwiegt, wie im Falle des Klägers, ist dabei hinzunehmen. Eine Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber hat die Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, gewahrt. Weder der EV noch in dessen Fortschreibung § 4 Abs. 4 AAÜG haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Zugangsrentner ab 1. Juli 1995 berufen könnten. Vielmehr hatte der EV als das Regelungswerk, das den Umfang der Ansprüche und Anwartschaften beschrieben hat, die unter den Schutz des Grundgesetzes fallen sollten, selbst diesen Stichtag gesetzt, so dass keine Erwartungen auf Ansprüche nach dem Stichtag entstehen konnten (in diesem Sinne BVerfG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – eine höhere Regelaltersrente, die unter Berücksichtigung von Feststellungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG – berechnet worden ist und bemängelt insofern die in Ansehung seiner in der DDR als Hochschul-Lehrer erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung unzureichenden Vorschriften zur Überleitung dieser Ansprüche.
Der 1932 geborene Kläger schloss sein Studium an der Universität L am 3. Dezember 1956 (Bescheinigung vom 03. Dezember 1956) erfolgreich ab und erhielt am 14. Juli 1957 seine Approbation als Tierarzt. Anschließend war er zunächst als selbständiger Tierarzt tätig. Ab dem 16. Februar 1959 war der Kläger an der H-Universität zu B zunächst als wissenschaftlicher Assistent, ab Februar 1966 als Hochschulassistent und schließlich ab 01. September 1978 als ordentlicher Professor beschäftigt. Mit Urkunde vom 29. März 1960 wurde er mit Wirkung zum 01. Januar 1960 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI, Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage I zum AAÜG) einbezogen.
Ab April 1993 arbeitete der Kläger an der F U B als angestellter Universitätsprofessor.
Anlässlich des Rentenantrages vom 12. März 1997 wurde das Versicherungskonto des Klägers geklärt. Für die Zeit vom 16. Februar 1959 bis 30. Juni 1990 wurden Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage I zum AAÜG sowie die in dieser Zeit erzielten Entgelte nach Maßgabe des Überführungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers vom 4. Juli 1997 in das Konto des Klägers aufgenommen.
Anschließend gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 1997 ab 01. August 1997 Regelaltersrente. Der Rentenanspruch von 2.919,04 DM errechnete sich aus 72,0573 persönlichen Entgeltpunkten Ost (pEP-O). Auf den Widerspruch des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05. September 1997 die Rente mit weiteren Zeiten neu fest; Grundlage waren nunmehr 73,5311 pEP-O. Eine weitere Neufeststellung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 05. März 1998 vor; es ergaben sich nunmehr 73,6494 pEP-O. Schließlich stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 1998 die Altersrente erneut neu fest (Beiträge teilweise Rechtskreis "West"); es errechneten sich nunmehr 72,9860 pEP-O und 0,6634 pEP. Den Widerspruch im übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 als unbegründet zurück. Klage erhob der Kläger hiergegen nicht.
Aufgrund geänderter Feststellungen nach dem AAÜG (Überführungsbescheid vom 13. Juni 2000) berechnete die Beklagte die Altersrente ab Rentenbeginn neu; aus nunmehr 72,9956 pEP-O und 0,6634 pEP ergab sich ein (geringfügig erhöhter) Rentenanspruch zum 01. November 2000 von 3.117,02 DM und zuzüglich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ein Zahlbetrag von 3.353,92 DM. AAÜG-Zeiten wurden nunmehr durchgehend für den Zeitraum vom 01. Oktober 1958 bis 30. Juni 1990 berücksichtigt (Bescheid vom 22. September 2000). Der zu dem neuen Überführungsbescheid vom 13. Juni 2000 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2001 zurückgewiesen.
Unter Hinweis auf Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk zum Thema der Versorgung von ehemaligen Professoren in der DDR beantragte der Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2003 die Überprüfung der ihm gewährten Rente und bemängelte in einem weiteren Schreiben vom selben Tage (Eingang erst am 13. Mai 2003) weitere Punkte. Den Überprüfungsantrag beschied die Beklagte ablehnend, da die zuletzt mit Bescheid vom 22. September 2000 berechnete Rente zutreffend nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei (Bescheid vom 11. Juli 2003). Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10. November 2003).
Unter Hinweis auf eine Sendung im MDR beantragte der Kläger mit Schreiben vom 08. April 2005 (Eingang 11. April 2005) erneut die Überprüfung der ihm bewilligten Rente unter Hinweis auf seine Stellung als ehemaliger Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes und als ehemaliger ordentlicher Professor an der H Universität mit einem Rentensatz von 80%. Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 lehnte die Beklagte den Antrag vom 11. April 2005 auf Rücknahme des Bescheides vom 11. Juli 2003 ab, da die Überprüfung des Bescheides vom 11. Juli 2003 ergeben habe, dass das Recht weder unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei; die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden.
Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 29. Juni 2005 und verwies darauf, dass andere (früher in Ruhestand gegangene) Kollegen zum Teil deutlich höhere Renten erhielten und seine Altersversorgung deutlich unter der eines "Westkollegen" liege. Insofern sehe er in dem Umstand, dass er von der zeitlich begrenzten Bestandsschutzregelung nicht mehr erfasst werde, einen Gleichheitsverstoß. Die Beklagte bestätigte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 unter Hinweis auf die für die Berechnung der Rente des Klägers maßgebende Rechtslage ihre Entscheidung; der Rentenbescheid habe diese Rechtslage zutreffend umgesetzt, sodass dem Kläger keine höhere Rente zustehe.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht Berlin – SG – erhobenen Klage gewandt und "unter Hinweis auf Rentenleistungen ehemaliger Kollegen" und seine Leistungen in 40-jähriger Lehr- und Forschungstätigkeit eine höhere Rente beansprucht.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 08. Mai 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Änderung der zur Überprüfung gestellten Rentenbewilligung. Die Beklagte sei bei dieser Bewilligung weder von Tatsachen ausgegangen, die sich als unrichtig erwiesen hätten, noch sei das Recht falsch angewandt worden. Die Beklagte habe die nach Maßgabe des AAÜG vom Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme getroffenen Feststellungen zutreffend bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Soweit der Kläger darauf verweise, aus der ihm verliehenen Urkunde zur Zusatzversorgung habe er einen Anspruch auf 80 % seines letzten Bruttogehaltes, fehle es insoweit nach der geltenden Rechtslage an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Der Gesetzgeber habe mit dem Rentenüberleitungsrecht entschieden, die im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften der Versicherten in ein einheitliches Rentensystem des SGB VI zu überführen und erworbene Anwartschaften innerhalb dieses Systems zu berücksichtigen. Diese Systementscheidung sei auch verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Entscheidungen verbindlich festgestellt habe (Hinweis auf Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2/05/95 in SozR 3-8970 § 10 Nr. 3). Die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sei auch entgegen der Auffassung des Klägers bei der Ermittlung seiner Rente berücksichtigt worden, weil nur infolge seiner Zugehörigkeit die Arbeitsentgelte, die über der Beitragsbemessungsgrenze der DDR (von monatlich 600,00 Mark) gelegen hätten, über die Anwendung des AAÜG bei der Berechnung als (versicherter) Verdienst im Sinne von § 256 a SGB VI berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Besitzschutzregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG lägen beim Kläger nicht vor, da der Versorgungsfall des Klägers erst nach dem 30. Juni 1995 eingetreten sei. Der Verweis auf ehemalige Kollegen begründe den geltend gemachten Anspruch nicht, da insofern ersichtlich andere Sachverhalte vorgelegen hätten und die Stichtagsvoraussetzungen offenbar erfüllt worden seien.
Gegen den ihm am 18. Mai 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 31. Mai 2007 eingelegten Berufung gewandt, mit der er weiterhin eine höhere Rente beansprucht und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat. Insbesondere unter Vergleich mit anderen Fällen mit ähnlichem beruflichen Werdegang oder auch nur ähnlicher Ausbildung (Tierarzt) sehe er sich als Härtefall mit der Notwendigkeit einer Abweichung von der von der Beklagten und vom SG aufgezeigten Rentenberechnung. Aus verschiedenen Äußerungen und Entscheidungen würden Unstimmigkeiten bei der Überführung der Altersversorgung von Hochschullehrern des Beitrittsgebietes deutlich, die eine abweichende und günstigere Berechnung seiner Rente erforderten. Zu rügen sei deshalb u. a., dass der Bestandsschutz ohne Schaffung einer Ersatzregelung ausgelaufen sei. Schließlich verweist der Kläger zuletzt auf die günstigere Alterversorgung übernommener NVA-Offiziere.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. Mai 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 22. September 2000 teilweise zurückzunehmen und ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Einen höheren Rentenanspruch habe der Kläger nicht. Die von ihm gerügte Systementscheidung, durch die sein Anspruch auf Altersversorgung als Hochschullehrer nicht gesondert berücksichtigt werde, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rentenberechnung entspreche den danach maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (2 Bde., Versicherungsnummer: 65 230732 B 038), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente, die er unter Hinweis auf seine frühere in der DDR zuerkannte Altersversorgung als Hochschullehrer beansprucht. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 03. September 2007 zu Recht eine Korrektur des die Altersrente ab Rentenbeginn regelnden (letzten) Bescheides vom 22. September 2000 abgelehnt.
Der Senat hat nur zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung, hier also der Bescheid gemäß § 44 SGB X und damit auch der letzte Bewilligungsbescheid vom 22. September 2000, der Sach- und Rechtslage entsprechen und ob die zugrunde liegenden Bestimmungen aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden sein könnten. Trifft letzteres zu, ist die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Prüfung vorzulegen. Eine höhere Leistung als "Härtefall" könnte der Senat abweichend von den gesetzlichen Regelungen in keinem Fall zusprechen.
Der Kläger beachtet nicht die den Gerichten zugewiesene Aufgabe der Kontrolle von Entscheidungen der Verwaltung, wenn er bemängelt, dass ihm vom SG ebenso wie zuvor schon von der Beklagten lediglich die Berechnung seiner Rente erläutert worden sei. Er wünsche eine Auseinandersetzung und Erklärung im Hinblick darauf, dass er mit seinem Renteneinkommen zum Teil ganz erheblich hinter dem der von ihm vergleichend angeführten Personenkreise zurückbleibe; diese Problematik werde von verschiedenen Seiten thematisiert. Insofern müsse ihm als Härtefall geholfen werden.
Die Beklagte ist bei der Bewilligung der dem Kläger zuerkannten Altersrente weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie die maßgebenden Vorschriften unzutreffend angewandt. Der eine Korrektur im Rahmen des § 44 SGB X ablehnende Bescheid vom 31. Mai 2005 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005) ist daher unter Beachtung der geltenden Rechtslage rechtsmäßig ergangen; er ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, da die vom Kläger im Kern in Frage gestellte und der Rentenbewilligung zugrunde liegende sogenannte Systementscheidung einer Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes standhält.
Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254b, 64 SGB VI, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte – gegebenenfalls der nach dem AAÜG höchstens berücksichtigungsfähige (§ 259d SGB VI) – und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste jedoch nur bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die Beklagte diese gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente außer acht gelassen hätte; insbesondere hat sie auch die sie gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bindenden Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen diesem und dem Rentenversicherungsträger z. B. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) zutreffend berücksichtigt. Für die Festsetzung einer höheren oder vom SGB VI abweichenden Rente oder "Versorgung" gibt es auch unter Beachtung des vom Kläger geltend gemachten Härtefalles keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte hat insbesondere die vom Zusatzversorgungsträger getroffenen Feststellungen und damit die mitgeteilten tatsächlichen Entgelte berücksichtigt und dabei ggf. auch die – nach Hochwertung auf "Westniveau" (mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI) – Beitragsbemessungsgrenze beachtet. Über die Beitragsbemessungsgrenze hinausreichende Entgelte können nicht berücksichtigt werden. Auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI sind die im Bundesgebiet (West) geltenden Beitragsbemessungsgrenzen bereits für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung"), sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 –, Abs. 11 und 13; BverfGE 100, 1 [40 f.]). Mangels Rechtsgrundlage besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von "besitzgeschützten Zahlbeträgen" oder die Berechnung von Vergleichsrenten oder ähnlichem. Der (zeitlich befristete) Bestandsschutz, den der Einigungsvertrag (EV) für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert (Art 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5) und der durch § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes in einfaches Gesetzesrecht umgesetzt worden ist, kommt dem Kläger nicht zugute. Denn nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt wurden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung (s. dazu Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV) und dem Versorgungssystem zu erbringen wäre. Auch § 4 Abs. 4 AAÜG gilt dem entsprechend nur für Personen, die im Zeitpunkt des Beitritts der neuen Länder nach dem Stand des DDR-Rechts per 1. Juli 1990 eine Anwartschaft auf Versorgung und damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführte und am 1. Januar 1992 durch eine übergeleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente ersetzte Berechtigung hatten, die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkte. Vertrauensschutz wird mithin lediglich gewährt für Anwartschaften, die am 1. Juli 1990 bestanden. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Anwartschaft auf eine Versorgung im Alter ab dem 65. Lebensjahr oder bei Invalidität im Sinne der Sozialversicherung der DDR erworben (s. die Verordnung über die AVI vom 12. Juli 1951). Einer dieser Versorgungsfälle war beim Kläger bis zu dem im EV und in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen Stichtag nicht eingetreten. § 4 Abs. 4 AAÜG in dieser Auslegung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs. 1 GG). Die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften genießen den Schutz dieses Grundrechts überhaupt nur in der Form, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Amtliche Entscheidungssammlung – BVerfGE – 100, 1 [37]). Denn die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Die Zahlbetragsgarantie war somit nur für sogenannte Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. Juni 1995 als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zu Gunsten derjenigen, deren Vollrecht auf die SGB VI-Rente erst nach dem 30. Juni 1995 entstand.
Die Stichtagsregelung im Einigungsvertrag und § 4 Abs. 4 AAÜG verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber ist es zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1 [43]). Die Ungleichbehandlung des Klägers, die sich daraus ergibt, dass er wegen des Stichtags nicht in den Genuss der Regelung über die Vergleichsberechnung kommt, ist sachlich gerechtfertigt. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (s. etwa BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 60 [86]; 94, 241 [260]). Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (s. BVerfGE 100, 59 [94 f.]; BVerfG SozR 3-2600 § 256a Nr. 9). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums konnte auch die Stichtagsregelung vorgesehen werden. Denn welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgeblich anzusehen sind, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber. Es bleibt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er es ablehnt, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben, ihre Altersversorgung an geänderte Bedingungen anzupassen als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge (so ausdrücklich BVerfGE 100, 1 [46]; daran anschließend BSG SozR 3-8120 Kap VIII H Nr. III Nr. 9 Nr. 14, BSG SozR 3-8575 Art 2 § 44 Nr. 1 und BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Dass die vom Gesetzgeber dabei zugrunde gelegte Möglichkeit des Erwerbs weiterer Ansprüche in bestimmten Fällen aufgrund der vorgegebenen Vergünstigungen durch DDR-Versorgungen nicht die zeitliche Befristung des Bestandsschutz aufwiegt, wie im Falle des Klägers, ist dabei hinzunehmen. Eine Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber hat die Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, gewahrt. Weder der EV noch in dessen Fortschreibung § 4 Abs. 4 AAÜG haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Zugangsrentner ab 1. Juli 1995 berufen könnten. Vielmehr hatte der EV als das Regelungswerk, das den Umfang der Ansprüche und Anwartschaften beschrieben hat, die unter den Schutz des Grundgesetzes fallen sollten, selbst diesen Stichtag gesetzt, so dass keine Erwartungen auf Ansprüche nach dem Stichtag entstehen konnten (in diesem Sinne BVerfG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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