L 28 SF 198/09 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 SF 101/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 SF 198/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, ein mit Beschlüssen des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. Juli und 01. Oktober 2007 im Verfahren S 16 AS 501/07 den dortigen Klägern im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt, erstrebt die Festsetzung einer höheren Vergütung.

Nachdem das Verfahren seine Erledigung gefunden hatte, erklärte sich der dortige Beklagte zur Erstattung von ein Drittel der außergerichtlichen Kosten bereit. Dieses Kostenteilanerkenntnis nahmen die Kläger an. Anfang Mai 2008 beantragte der Antragsteller, die seitens der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 737,80 EUR, abzüglich des erhaltenen Vorschusses von 261,80 EUR auf weitere 476,00 EUR festzusetzen. Mit Beschluss vom 26. Mai 2008 hat die Urkundsbeamtin die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 233,24 EUR - abzüglich des gezahlten Vorschusses in Höhe von 261,80 EUR - auf – 28,56 EUR festgesetzt. Auf die Erinnerung des Antragstellers hat das Sozialgericht Neuruppin mit Beschluss vom 05. Oktober 2009 die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 261,80 EUR festgesetzt. Dem Beschluss hat es eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, nach der der Beschluss mit der Beschwerde anfechtbar ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 RVG).

Gegen diesen ihm am 06. Oktober 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Oktober 2009 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Nachdem die Berichterstatterin Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde geäußert hatte, hat der Antragsteller seine Beschwerde aufrecht erhalten und darauf verwiesen, dass auch die Bezirksrevisorin – gestützt auf zwei Beschlüsse des Sächsischen LSG vom Februar 2008 - die Beschwerde für zulässig und teilweise begründet halte.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Nachdem die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 26. Mai 2008 die dem Antragsteller als beigeordnetem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung festgesetzt hatte und das Sozialgericht Neuruppin über die hiergegen gerichtete Erinnerung mit Beschluss vom 05. Oktober 2009 entschieden hat, steht dem Antragsteller kein weiterer Rechtsbehelf offen. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht in diesen Fällen endgültig. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Erinnerung steht nicht zur Verfügung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 Rn. 2).

Anderes folgt zur Überzeugung des Senats insbesondere nicht aus den Bestimmungen der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG. Zwar können danach Beschlüsse, die auf Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen der Urkundsbeamten ergangen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Die genannten Vorschriften sind im sozialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht anwendbar (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 – L 15 SF 9/09 B – zitiert nach juris, Rn. 8 ff. mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung, so auch Beschluss des LSG Berlin-Bran¬denburg vom 02. März 2010 – L 26 B 188/08 SF – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Entgegen teilweise vertretener Auffassung stellen diese keine Spezialvorschriften für die Rechtsbehelfe gegen Gebührenfestsetzungen im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dar, sondern werden durch die speziellere Regelung in § 178 Satz 1 SGG – wie die gesetzessystematische Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte zeigt (vgl. insoweit die umfassenden Darlegungen im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 – L 15 SF 9/09 B – zitiert nach juris, Rn. 10 ff.) - verdrängt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Da nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG selbst im Falle einer statthaften und in der Sache erfolgreichen Beschwerde eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt, kann es sich nicht zugunsten des Antragstellers auswirken, dass er möglicherweise in Folge der nicht zutreffenden Belehrung durch das Sozialgericht Beschwerde eingelegt hat.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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