Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1732/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 709/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1945 geborene Kläger absolvierte zunächst eine kaufmännische Ausbildung. Nach kurzem Besuch der Seemannsschule H im August 1964 fuhr er zur See. Im Jahr 1968 legte er die Prüfung zum Wirtschaftsingenieur ab und arbeitete in den folgenden Jahren – unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit – als Ingenieur und Assistent der Geschäftsleitung, Pharmareferent sowie leitender Ingenieur im Bereich Medizintechnik. Das letzte Arbeitsverhältnis endete 1981.
Seit dem 19. Mai 1969 war der Kläger Mitglied der Barmer Ersatzkasse (BEK). Vom 04. September 1980 bis zum 30. Juni 1981 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 17. Oktober 1980 bis zum 30. Juni 1981 Krankengeld von der BEK (Bestätigung der BEK vom 13. Februar 1984). Vom 28. Oktober 1981 bis zum 24. April 1983 erhielt er erneut Krankengeld von der BEK, außerdem – im Wege der Nachzahlung - für die Zeiträume vom 25. April bis 26. April 1983 und vom 26. März 1985 bis zum 03. Januar 1986 (Schreiben der BEK vom 20. Oktober 1993) sowie vom 27. Juli 1987 bis zum 02. Januar 1989 (Schreiben der BEK vom 13. Juni 1995). Vom 07. Juli 1987 bis zum 26. Juli 1987 ruhte der Anspruch auf Krankengeld wegen Spätmeldung (Schreiben der BEK vom 13. Juni 1995). Laut Attesten des Chirurgen Dr. A vom 27. August 1987, 25. August 1989, 18. Januar 1990 und 21. Februar 1991 bestand ab dem 23. August 1984 durchgehend Arbeitsunfähigkeit. Am 11. März 1985 wurde der Kläger Opfer eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs, bei dem er u. a. eine Radiusköpfchenfraktur links erlitt. Er bezieht wegen der Schädigungsfolgen Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ab dem 01. April 1985. Die Mitgliedschaft bei der BEK endete zum 15. Mai 1996 (hierzu ist noch ein Berufungsverfahren anhängig). Seit dem 01. April 2007 ist der Kläger wieder Mitglied der BEK.
In den Jahren 1983 bis 1991 bezog er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (Anmeldungen von Erstattungsansprüchen vom 30. Januar 1984 – Landeshauptstadt W -, vom 16. April 1986 – Bezirksamt Cn –, vom 05. Mai 1987 – Bezirksamt W – und vom 31. August 1989 – Bezirksamt W -; Schriftsatz des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B vom 29. August 2002 i. Rahmen des Rechtsstreits S 39 VG 90/02 ER).
Am 08. November 1983 stellte er erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, der mit Bescheid der Beklagten vom 01. August 1985 (bestandskräftig nach zurückweisendem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 12. August 1988) abgelehnt wurde, weil der Kläger noch vollschichtig als Ingenieur arbeiten könne. Ein zweiter Rentenantrag vom 07. bzw. 08. Dezember 1988 wurde nach Begutachtungen am 24. Oktober 1989 durch die Internistin Dr. B und am 07. Juni 1990 durch den Orthopäden Dr. G abgelehnt, da zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausgeübt worden sei (§ 1247 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)). Darüber hinaus bestehe auch weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 14. März 1994, bei der Beklagten eingegangen am 16. März 1994, beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Im Rahmen des laufenden Rentenverfahrens erließ die Beklagte auf Antrag des Klägers einen Vormerkungsbescheid vom 26. Januar 2000, in dem sie die Anerkennung der Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1998 als Beitragszeit bzw. Anrechnungszeit mangels Nachweises ablehnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise statt und stellte die Krankheitszeiten vom 25. April bis zum 26. April 1983 sowie vom 23. August 1984 bis zum 21. Februar 1991 als Anrechnungszeittatbestände nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. Mit einer Bescheinigung der BEK vom 21. Juni 2000 werde die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 25. April bis zum 26. April 1983, vom 26. März 1985 bis zum 03. Januar 1986 und vom 27. Juli 1987 bis zum 02. Januar 1989 bestätigt. Darüber hinaus lasse ein Schreiben vom 20. Oktober 1993 Krankengeldzahlungen vom 25. April bis zum 26. April 1983 und vom 26. März 1985 bis zum 03. Januar 1986 erkennen, wobei für den zweiten Zeitabschnitt Beiträge gezahlt worden seien. Der behandelnde Arzt habe außerdem mit Schreiben vom 21. Februar 1991 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. August 1984 bestätigt. Das anschließende Klageverfahren endete durch Berufungsrücknahme am 19. November 2003.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Ausgehend von einem Antrag vom 12. September 1995 seien in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorhanden (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung). Im maßgeblichen Zeitraum vom 12. September 1990 bis zum 11. September 1995 seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 1 SGB VI seien nicht erfüllt. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 zurückgewiesen. Beim Kläger lägen seit Juni 1983 Zeiten des Sozialhilfebezugs vor. Während des Sozialhilfebezugs seien keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Innerhalb der fünf Jahre vom 12. September 1990 bis zum 11. September 1995 seien somit keine Kalendermonate an Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen. Eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes sei nicht vorzunehmen, da in dem entsprechenden Zeitraum keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen seien. Auch die als Anrechnungszeittatbestand bis Februar 1991 berücksichtigte Zeit der Arbeitsunfähigkeit führe nicht zu einer Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes. Nach den §§ 240, 241 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung könnten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt sein, wenn seit dem 01. Januar 1984 jeder Kalendermonat bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sei. Für die Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum 11. September 1995 seien mehrere Kalendermonate nicht mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt. Unbelegt seien bisher die Kalendermonate von Januar 1984 bis September 1995.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 lehnte die Beklagte außerdem einen Antrag des Klägers vom 13. Februar 2003 auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 18. Oktober 2002 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab.
Mit seiner gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 gerichteten Klage hat der Kläger weiterhin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, es lägen weitere Beitragszeiten vor. Seit dem Jahr 1985 habe er Krankengeld bezogen, von dem Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen worden seien. Diese Beiträge seien nicht im Versicherungsverlauf berücksichtigt worden.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 20. März 2006 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gemäß § 44 bzw. § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.). Er habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F. seien nicht erfüllt. Der Kläger habe am 12. September 1995 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gestellt. Ausgehend von einem zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Leistungsfall lägen in dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum von August 1990 bis August 1995 keine Pflichtbeitragszeiten vor. Zwar verlängere sich der Fünfjahreszeitraum nach § 43 Abs. 3 SGB VI a. F. um die für den Zeitraum vom 23. August 1984 bis zum 21. Februar 1991 anerkannten Anrechnungszeiten. Jedoch endeten diese am 23. August 1984, ohne dass der Kläger in diesem Zeitraum die erforderlichen drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorweisen könne. Dafür sei es unerheblich, ob die Zeiten des Krankengeldbezuges vom 26. März 1985 bis zum 03. Januar 1986 gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen seien, da diese jedenfalls keinen Umfang von drei Jahren hätten. Auch über §§ 240, 241 SGB VI a. F. seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwischen Januar 1984 und August 1995 sei schon aufgrund der Lücke im Versicherungsverlauf des Klägers zwischen dem 01. Januar 1984 und dem 22. August 1984 nicht jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen hinsichtlich der Schließung der vorhandenen Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er macht zusätzlich geltend, es seien noch vier bis fünf Monate schwedische Versicherungszeiten im Jahr 1966 sowie 12 bis 14 Monate Kindererziehungszeiten für den 1968 geborenen Sohn zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinweise für weitere Pflichtbeitragszeiten lägen nicht vor. Die nunmehr erstmals geltend gemachten Kindererziehungszeiten seien nach Angaben des Klägers bereits seiner geschiedenen Ehefrau zugeschrieben worden und könnten daher nicht anerkannt werden. Darüber hinaus wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit selbst bei Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Jahre 1968 nicht erfüllt, da der Fünfjahreszeitraum von August 1990 bis August 1995 laufe und selbst bei Verlängerung des Zeitraums gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI a. F. eine Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten erst ab August 1984 möglich wäre. Weiterhin legt sie eine fiktive Wartezeitaufstellung für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und einen fiktiven Versicherungsverlauf vom 02. Oktober 2009 unter der Annahme, dass Pflichtbeitragszeiten in der Zeit vom 26. März 1985 bis zum 03. Januar 1986 vorlägen und der Leistungsfall am 16. März 1994 mit der Rentenantragstellung eingetreten sei, vor. Unter Berücksichtigung der in diesem Fall unterstellten Pflichtbeitragszeiten würde sich der Fünfjahreszeitraum des § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a. F. nach der Regelung des § 43 Abs. 3 SGB VI a. F. bis zum 01. Februar 1984 verlängern. Dadurch würden zwar 11 Kalendermonate an Pflichtbeitragzeiten anerkannt werden können, jedoch wären auch damit die geforderten 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht erfüllt. Eine weitere Verlängerung des Fünfjahreszeitraums um Zeiten vor dem 01. Februar 1984 sei nicht möglich, da nur bis zum 26. April 1983 Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit vorlägen und danach bis zum 31. Januar 1984 keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten existierten. Abschließend reicht sie einen Vormerkungsbescheid vom 09. Februar 2010 samt Rentenauskunft vom selben Tag zu den Akten.
Der Senat hat die Gerichtsakten des SG Berlin zu den Rechtsstreitigkeiten S 4 RA 5344/00, S 39 VG 90/02 ER, S 41 VG 56/03 ER und S 81 KR 90/99 sowie eine Heilbehandlungsakte und eine Beiakte Krankenunterlagen vom Landesamt für Gesundheit und Soziales B (LaGeSo) zum Gz. III B 02/621619 beigezogen. Aus der Gerichtsakte S 81 KR 90/99 sowie aus den Akten des LaGeSo B hat der Senat Auszüge gefertigt und in den Rechtsstreit eingeführt. Der Senat hat außerdem Anfragen mit der Bitte um Übersendung von Akten an die Gemeinde M W, das Landratsamt O sowie die Bezirksämter T von Berlin und C von Berlin wegen eines Bezugs von Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen gerichtet, die alle negativ beschieden wurden. Des Weiteren hat der Senat Auskünfte von der BEK vom 06. April 2009 (keine Leistungen mehr nach Erlöschen der Mitgliedschaft), 29. September 2009 (kein Vorerkrankungsverzeichnis erstellbar wegen Versicherung ohne Krankengeld-Anspruch) und 22. Oktober 2009 (Aufstellung der Versicherungszeiten mit und ohne Krankengeldanspruch) eingeholt.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffende Rentenakten der Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakten des SG Berlin zu den Aktenzeichen S 4 RA 5344/00, S 39 VG 90/02 ER und S 41 VG 56/03 ER verwiesen, die dem Senat vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat – wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Der angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 erweist sich als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.), da der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mit einem Leistungsbeginn im Jahr 1994 (Antrag vom 16. März 1994) begehrt.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit haben gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines vergleichbaren gesunden Versicherten herabgesunken ist, wenn sie vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a. F.) erfüllt haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (erst ab dem 01. Januar 1996: für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit) aufweisen können (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung). Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines vergleichbaren gesunden Versicherten herabgesunken ist, wenn sie vor Eintritt des Leistungsfalles die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a. F.) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (erst ab dem 01. Januar 1996: für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit) aufweisen können (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung). Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. ist berufsunfähig, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgehend vom Eintritt einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit dem Datum des Antrags am 16. März 1994 sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit hier nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger die allgemeine Wartezeit erfüllt, es fehlt jedoch an drei Jahren mit Pflichtbeiträgen innerhalb von fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
Der Fünfjahreszeitraum der §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a. F. erstreckt sich hier zunächst vom 16. März 1989 bis zum 15. März 1994. In diesem Zeitraum weist der Versicherungsverlauf des Klägers keine Pflichtbeiträge auf. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass für ihn in dieser Zeit Pflichtbeiträge entrichtet worden sein könnten. Der Kläger stand in keinem Beschäftigungsverhältnis, vielmehr bezog er zumindest bis zum Oktober 1991 noch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, wie sich aus der beigezogenen Akte S 39 VG 90/02 ER ergibt. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden beim Bezug von Leistungen nach dem BSHG vom Sozialhilfeträger nicht abgeführt. Es ist – die Frage, ob hieraus Pflichtbeiträge resultieren würden, hintan gestellt - ausweislich der Auskunft der BEK vom 22. Oktober 2009 sowie der Akte S 81 KR 90/99 auch kein Krankengeld gezahlt worden
Der genannte Fünfjahreszeitraum ist nach §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI a. F. u. a. zu verlängern um Anrechnungszeiten (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI a. F.) und Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt (§ 43 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI a. F.). Die Beklagte hat die Zeiträume vom 25. April bis zum 26. April 1983 sowie vom 23. August 1984 bis zum 21. Februar 1991 als Anrechnungszeiten anerkannt (Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000). Es mag hier dahin stehen, welchen Regelungsgehalt der Vormerkungsbescheid vom 09. Februar 2010 haben soll. Ebenso als Anrechnungszeiten anerkannt sind die Zeiträume vom 27. Oktober 1981 bis zum 31. Dezember 1981 und vom 01. Januar 1982 bis zum 31. Oktober 1982. Unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten verlängert sich der maßgebliche Fünfjahreszeitraum maximal auf die Zeit von Juli 1981 bis Februar 1994. In diesem Zeitraum liegen jedoch nur neun Pflichtbeiträge.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Zeiten des Bezugs von (Versorgungs-) Krankengeld in den Zeiträumen vom 28. Oktober 1981 bis zum 24. April 1984, 25. April 1983 bis zum 26. April 1983, 26. März 1985 bis zum 03. Januar 1986 und 27. Juli 1987 bis zum 02. Januar 1989 nach § 247 Abs. 1 SGB VI a. F. als Pflichtbeitragzeiten gelten, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum erstreckt sich dann nach Verlängerung maximal auf die Zeit von September 1985 bis Februar 1994. In diesem Zeitraum lägen dann – die Zeiten des Bezugs von Krankengeld weiterhin als Pflichtbeitragszeiten unterstellt – 24 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten.
Die Zeiten des Bezugs von (Versorgungs-) Krankengeld als Pflichtbeitragszeiten unterstellt, müsste der Leistungsfall spätestens im Monat Dezember 1991 eingetreten sein, damit innerhalb des dann von November 1991 bis November 1982 sich erstreckenden Fünfjahreszeitraums wenigstens 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen lägen. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit spätestens im Dezember 1991 eingetreten sein könnte. Bei Rentenantragstellung im März 1994 ging der Kläger offensichtlich selber noch von Erwerbsfähigkeit aus, denn er beantragte die Gewährung von Rente und begehrte gleichzeitig die Unterstützung bei einer anderen Ausrichtung seines Berufslebens (z. B. im Wachdienst). Noch im Juni 1990 hat der Orthopäde Dr. G im Rahmen der Rentenbegutachtung dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte berufliche Tätigkeiten ohne Feinmotorik bescheinigt. Der Kläger könne noch als Ingenieur arbeiten. Der Kläger hat keine Verschlechterung seines Zustandes geltend gemacht. Sie ist darüber hinaus auch anhand der Aktenlage nicht zu erkennen.
Die vom Kläger geltend gemachten weiteren rentenrechtlichen Zeiten - Kindererziehungszeiten 1968 sowie Beitragszeiten in Schweden 1966 – können nicht zu einer Änderung der Beurteilung führen, denn beide Zeiträume liegen weit vor dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum und beeinflussen daher nicht die Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Letztlich erfüllt der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht über §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI a. F., denn ab dem 01. Januar 1984 bis zum 15. März 1994 ist wegen der Lücken von Januar 1984 bis Juli 1984 und von März 1991 bis Februar 1994 nicht jeder Kalendermonat mit so genannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Diese Lücken sind auch über eine Zahlung freiwilliger Beiträge (§§ 240 Abs. 2 Satz 2, 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F.) nicht zu schließen, da eine wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge nach §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 SGB VI nicht mehr möglich ist.
Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung (n. F.), denn er erfüllt hierfür ebenso wenig die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 240, 241 SGB VI n. F.).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1945 geborene Kläger absolvierte zunächst eine kaufmännische Ausbildung. Nach kurzem Besuch der Seemannsschule H im August 1964 fuhr er zur See. Im Jahr 1968 legte er die Prüfung zum Wirtschaftsingenieur ab und arbeitete in den folgenden Jahren – unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit – als Ingenieur und Assistent der Geschäftsleitung, Pharmareferent sowie leitender Ingenieur im Bereich Medizintechnik. Das letzte Arbeitsverhältnis endete 1981.
Seit dem 19. Mai 1969 war der Kläger Mitglied der Barmer Ersatzkasse (BEK). Vom 04. September 1980 bis zum 30. Juni 1981 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 17. Oktober 1980 bis zum 30. Juni 1981 Krankengeld von der BEK (Bestätigung der BEK vom 13. Februar 1984). Vom 28. Oktober 1981 bis zum 24. April 1983 erhielt er erneut Krankengeld von der BEK, außerdem – im Wege der Nachzahlung - für die Zeiträume vom 25. April bis 26. April 1983 und vom 26. März 1985 bis zum 03. Januar 1986 (Schreiben der BEK vom 20. Oktober 1993) sowie vom 27. Juli 1987 bis zum 02. Januar 1989 (Schreiben der BEK vom 13. Juni 1995). Vom 07. Juli 1987 bis zum 26. Juli 1987 ruhte der Anspruch auf Krankengeld wegen Spätmeldung (Schreiben der BEK vom 13. Juni 1995). Laut Attesten des Chirurgen Dr. A vom 27. August 1987, 25. August 1989, 18. Januar 1990 und 21. Februar 1991 bestand ab dem 23. August 1984 durchgehend Arbeitsunfähigkeit. Am 11. März 1985 wurde der Kläger Opfer eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs, bei dem er u. a. eine Radiusköpfchenfraktur links erlitt. Er bezieht wegen der Schädigungsfolgen Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ab dem 01. April 1985. Die Mitgliedschaft bei der BEK endete zum 15. Mai 1996 (hierzu ist noch ein Berufungsverfahren anhängig). Seit dem 01. April 2007 ist der Kläger wieder Mitglied der BEK.
In den Jahren 1983 bis 1991 bezog er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (Anmeldungen von Erstattungsansprüchen vom 30. Januar 1984 – Landeshauptstadt W -, vom 16. April 1986 – Bezirksamt Cn –, vom 05. Mai 1987 – Bezirksamt W – und vom 31. August 1989 – Bezirksamt W -; Schriftsatz des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B vom 29. August 2002 i. Rahmen des Rechtsstreits S 39 VG 90/02 ER).
Am 08. November 1983 stellte er erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, der mit Bescheid der Beklagten vom 01. August 1985 (bestandskräftig nach zurückweisendem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 12. August 1988) abgelehnt wurde, weil der Kläger noch vollschichtig als Ingenieur arbeiten könne. Ein zweiter Rentenantrag vom 07. bzw. 08. Dezember 1988 wurde nach Begutachtungen am 24. Oktober 1989 durch die Internistin Dr. B und am 07. Juni 1990 durch den Orthopäden Dr. G abgelehnt, da zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausgeübt worden sei (§ 1247 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)). Darüber hinaus bestehe auch weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 14. März 1994, bei der Beklagten eingegangen am 16. März 1994, beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Im Rahmen des laufenden Rentenverfahrens erließ die Beklagte auf Antrag des Klägers einen Vormerkungsbescheid vom 26. Januar 2000, in dem sie die Anerkennung der Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1998 als Beitragszeit bzw. Anrechnungszeit mangels Nachweises ablehnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise statt und stellte die Krankheitszeiten vom 25. April bis zum 26. April 1983 sowie vom 23. August 1984 bis zum 21. Februar 1991 als Anrechnungszeittatbestände nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. Mit einer Bescheinigung der BEK vom 21. Juni 2000 werde die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 25. April bis zum 26. April 1983, vom 26. März 1985 bis zum 03. Januar 1986 und vom 27. Juli 1987 bis zum 02. Januar 1989 bestätigt. Darüber hinaus lasse ein Schreiben vom 20. Oktober 1993 Krankengeldzahlungen vom 25. April bis zum 26. April 1983 und vom 26. März 1985 bis zum 03. Januar 1986 erkennen, wobei für den zweiten Zeitabschnitt Beiträge gezahlt worden seien. Der behandelnde Arzt habe außerdem mit Schreiben vom 21. Februar 1991 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. August 1984 bestätigt. Das anschließende Klageverfahren endete durch Berufungsrücknahme am 19. November 2003.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Ausgehend von einem Antrag vom 12. September 1995 seien in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorhanden (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung). Im maßgeblichen Zeitraum vom 12. September 1990 bis zum 11. September 1995 seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 1 SGB VI seien nicht erfüllt. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 zurückgewiesen. Beim Kläger lägen seit Juni 1983 Zeiten des Sozialhilfebezugs vor. Während des Sozialhilfebezugs seien keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Innerhalb der fünf Jahre vom 12. September 1990 bis zum 11. September 1995 seien somit keine Kalendermonate an Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen. Eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes sei nicht vorzunehmen, da in dem entsprechenden Zeitraum keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen seien. Auch die als Anrechnungszeittatbestand bis Februar 1991 berücksichtigte Zeit der Arbeitsunfähigkeit führe nicht zu einer Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes. Nach den §§ 240, 241 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung könnten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt sein, wenn seit dem 01. Januar 1984 jeder Kalendermonat bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sei. Für die Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum 11. September 1995 seien mehrere Kalendermonate nicht mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt. Unbelegt seien bisher die Kalendermonate von Januar 1984 bis September 1995.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 lehnte die Beklagte außerdem einen Antrag des Klägers vom 13. Februar 2003 auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 18. Oktober 2002 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab.
Mit seiner gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 gerichteten Klage hat der Kläger weiterhin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, es lägen weitere Beitragszeiten vor. Seit dem Jahr 1985 habe er Krankengeld bezogen, von dem Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen worden seien. Diese Beiträge seien nicht im Versicherungsverlauf berücksichtigt worden.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 20. März 2006 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gemäß § 44 bzw. § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.). Er habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F. seien nicht erfüllt. Der Kläger habe am 12. September 1995 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gestellt. Ausgehend von einem zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Leistungsfall lägen in dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum von August 1990 bis August 1995 keine Pflichtbeitragszeiten vor. Zwar verlängere sich der Fünfjahreszeitraum nach § 43 Abs. 3 SGB VI a. F. um die für den Zeitraum vom 23. August 1984 bis zum 21. Februar 1991 anerkannten Anrechnungszeiten. Jedoch endeten diese am 23. August 1984, ohne dass der Kläger in diesem Zeitraum die erforderlichen drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorweisen könne. Dafür sei es unerheblich, ob die Zeiten des Krankengeldbezuges vom 26. März 1985 bis zum 03. Januar 1986 gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen seien, da diese jedenfalls keinen Umfang von drei Jahren hätten. Auch über §§ 240, 241 SGB VI a. F. seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwischen Januar 1984 und August 1995 sei schon aufgrund der Lücke im Versicherungsverlauf des Klägers zwischen dem 01. Januar 1984 und dem 22. August 1984 nicht jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen hinsichtlich der Schließung der vorhandenen Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er macht zusätzlich geltend, es seien noch vier bis fünf Monate schwedische Versicherungszeiten im Jahr 1966 sowie 12 bis 14 Monate Kindererziehungszeiten für den 1968 geborenen Sohn zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinweise für weitere Pflichtbeitragszeiten lägen nicht vor. Die nunmehr erstmals geltend gemachten Kindererziehungszeiten seien nach Angaben des Klägers bereits seiner geschiedenen Ehefrau zugeschrieben worden und könnten daher nicht anerkannt werden. Darüber hinaus wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit selbst bei Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Jahre 1968 nicht erfüllt, da der Fünfjahreszeitraum von August 1990 bis August 1995 laufe und selbst bei Verlängerung des Zeitraums gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI a. F. eine Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten erst ab August 1984 möglich wäre. Weiterhin legt sie eine fiktive Wartezeitaufstellung für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und einen fiktiven Versicherungsverlauf vom 02. Oktober 2009 unter der Annahme, dass Pflichtbeitragszeiten in der Zeit vom 26. März 1985 bis zum 03. Januar 1986 vorlägen und der Leistungsfall am 16. März 1994 mit der Rentenantragstellung eingetreten sei, vor. Unter Berücksichtigung der in diesem Fall unterstellten Pflichtbeitragszeiten würde sich der Fünfjahreszeitraum des § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a. F. nach der Regelung des § 43 Abs. 3 SGB VI a. F. bis zum 01. Februar 1984 verlängern. Dadurch würden zwar 11 Kalendermonate an Pflichtbeitragzeiten anerkannt werden können, jedoch wären auch damit die geforderten 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht erfüllt. Eine weitere Verlängerung des Fünfjahreszeitraums um Zeiten vor dem 01. Februar 1984 sei nicht möglich, da nur bis zum 26. April 1983 Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit vorlägen und danach bis zum 31. Januar 1984 keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten existierten. Abschließend reicht sie einen Vormerkungsbescheid vom 09. Februar 2010 samt Rentenauskunft vom selben Tag zu den Akten.
Der Senat hat die Gerichtsakten des SG Berlin zu den Rechtsstreitigkeiten S 4 RA 5344/00, S 39 VG 90/02 ER, S 41 VG 56/03 ER und S 81 KR 90/99 sowie eine Heilbehandlungsakte und eine Beiakte Krankenunterlagen vom Landesamt für Gesundheit und Soziales B (LaGeSo) zum Gz. III B 02/621619 beigezogen. Aus der Gerichtsakte S 81 KR 90/99 sowie aus den Akten des LaGeSo B hat der Senat Auszüge gefertigt und in den Rechtsstreit eingeführt. Der Senat hat außerdem Anfragen mit der Bitte um Übersendung von Akten an die Gemeinde M W, das Landratsamt O sowie die Bezirksämter T von Berlin und C von Berlin wegen eines Bezugs von Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen gerichtet, die alle negativ beschieden wurden. Des Weiteren hat der Senat Auskünfte von der BEK vom 06. April 2009 (keine Leistungen mehr nach Erlöschen der Mitgliedschaft), 29. September 2009 (kein Vorerkrankungsverzeichnis erstellbar wegen Versicherung ohne Krankengeld-Anspruch) und 22. Oktober 2009 (Aufstellung der Versicherungszeiten mit und ohne Krankengeldanspruch) eingeholt.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffende Rentenakten der Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakten des SG Berlin zu den Aktenzeichen S 4 RA 5344/00, S 39 VG 90/02 ER und S 41 VG 56/03 ER verwiesen, die dem Senat vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat – wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Der angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 erweist sich als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.), da der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mit einem Leistungsbeginn im Jahr 1994 (Antrag vom 16. März 1994) begehrt.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit haben gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines vergleichbaren gesunden Versicherten herabgesunken ist, wenn sie vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a. F.) erfüllt haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (erst ab dem 01. Januar 1996: für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit) aufweisen können (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung). Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines vergleichbaren gesunden Versicherten herabgesunken ist, wenn sie vor Eintritt des Leistungsfalles die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a. F.) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (erst ab dem 01. Januar 1996: für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit) aufweisen können (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung). Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. ist berufsunfähig, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgehend vom Eintritt einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit dem Datum des Antrags am 16. März 1994 sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit hier nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger die allgemeine Wartezeit erfüllt, es fehlt jedoch an drei Jahren mit Pflichtbeiträgen innerhalb von fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
Der Fünfjahreszeitraum der §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a. F. erstreckt sich hier zunächst vom 16. März 1989 bis zum 15. März 1994. In diesem Zeitraum weist der Versicherungsverlauf des Klägers keine Pflichtbeiträge auf. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass für ihn in dieser Zeit Pflichtbeiträge entrichtet worden sein könnten. Der Kläger stand in keinem Beschäftigungsverhältnis, vielmehr bezog er zumindest bis zum Oktober 1991 noch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, wie sich aus der beigezogenen Akte S 39 VG 90/02 ER ergibt. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden beim Bezug von Leistungen nach dem BSHG vom Sozialhilfeträger nicht abgeführt. Es ist – die Frage, ob hieraus Pflichtbeiträge resultieren würden, hintan gestellt - ausweislich der Auskunft der BEK vom 22. Oktober 2009 sowie der Akte S 81 KR 90/99 auch kein Krankengeld gezahlt worden
Der genannte Fünfjahreszeitraum ist nach §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI a. F. u. a. zu verlängern um Anrechnungszeiten (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI a. F.) und Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt (§ 43 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI a. F.). Die Beklagte hat die Zeiträume vom 25. April bis zum 26. April 1983 sowie vom 23. August 1984 bis zum 21. Februar 1991 als Anrechnungszeiten anerkannt (Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000). Es mag hier dahin stehen, welchen Regelungsgehalt der Vormerkungsbescheid vom 09. Februar 2010 haben soll. Ebenso als Anrechnungszeiten anerkannt sind die Zeiträume vom 27. Oktober 1981 bis zum 31. Dezember 1981 und vom 01. Januar 1982 bis zum 31. Oktober 1982. Unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten verlängert sich der maßgebliche Fünfjahreszeitraum maximal auf die Zeit von Juli 1981 bis Februar 1994. In diesem Zeitraum liegen jedoch nur neun Pflichtbeiträge.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Zeiten des Bezugs von (Versorgungs-) Krankengeld in den Zeiträumen vom 28. Oktober 1981 bis zum 24. April 1984, 25. April 1983 bis zum 26. April 1983, 26. März 1985 bis zum 03. Januar 1986 und 27. Juli 1987 bis zum 02. Januar 1989 nach § 247 Abs. 1 SGB VI a. F. als Pflichtbeitragzeiten gelten, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum erstreckt sich dann nach Verlängerung maximal auf die Zeit von September 1985 bis Februar 1994. In diesem Zeitraum lägen dann – die Zeiten des Bezugs von Krankengeld weiterhin als Pflichtbeitragszeiten unterstellt – 24 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten.
Die Zeiten des Bezugs von (Versorgungs-) Krankengeld als Pflichtbeitragszeiten unterstellt, müsste der Leistungsfall spätestens im Monat Dezember 1991 eingetreten sein, damit innerhalb des dann von November 1991 bis November 1982 sich erstreckenden Fünfjahreszeitraums wenigstens 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen lägen. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit spätestens im Dezember 1991 eingetreten sein könnte. Bei Rentenantragstellung im März 1994 ging der Kläger offensichtlich selber noch von Erwerbsfähigkeit aus, denn er beantragte die Gewährung von Rente und begehrte gleichzeitig die Unterstützung bei einer anderen Ausrichtung seines Berufslebens (z. B. im Wachdienst). Noch im Juni 1990 hat der Orthopäde Dr. G im Rahmen der Rentenbegutachtung dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte berufliche Tätigkeiten ohne Feinmotorik bescheinigt. Der Kläger könne noch als Ingenieur arbeiten. Der Kläger hat keine Verschlechterung seines Zustandes geltend gemacht. Sie ist darüber hinaus auch anhand der Aktenlage nicht zu erkennen.
Die vom Kläger geltend gemachten weiteren rentenrechtlichen Zeiten - Kindererziehungszeiten 1968 sowie Beitragszeiten in Schweden 1966 – können nicht zu einer Änderung der Beurteilung führen, denn beide Zeiträume liegen weit vor dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum und beeinflussen daher nicht die Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Letztlich erfüllt der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht über §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI a. F., denn ab dem 01. Januar 1984 bis zum 15. März 1994 ist wegen der Lücken von Januar 1984 bis Juli 1984 und von März 1991 bis Februar 1994 nicht jeder Kalendermonat mit so genannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Diese Lücken sind auch über eine Zahlung freiwilliger Beiträge (§§ 240 Abs. 2 Satz 2, 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F.) nicht zu schließen, da eine wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge nach §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 SGB VI nicht mehr möglich ist.
Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung (n. F.), denn er erfüllt hierfür ebenso wenig die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 240, 241 SGB VI n. F.).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved