Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 419/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 983/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 06. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1959 geborene Kläger legte sein Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurück. Nach erfolgreicher Ausbildung zum Landmaschinenschlosser und anschließender Beschäftigung in diesem Beruf begann er im September 1978 ein Fachschulstudium, das er im August 1981 erfolgreich abschloss. Nach dem Fachschulzeugnis vom 28. August 1981 der Ingenieurschule für Landtechnik F erwarb er damit das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Vom 01. September 1981 bis 31. Dezember 1991 war er anschließend als Technologe, Ingenieur für Instandhaltung und zuletzt als Dispatcher im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Belzig (zuletzt Fläming-Landtechnik GmbH), Sitz W beschäftigt. Aus den in dieser Beschäftigung erzielten Entgelten entrichtete er Beiträge zur Sozialversicherung bis zur in dieser geltenden Bemessungsgrenze (bis 30. Juni 1990 von monatlich 600,00 Mark). Der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei. Er gehörte während seiner Beschäftigung bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 auch keinem solchen an.
Im Rahmen der Kontenklärung beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bzw. die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Januar 2004 ab, da die insofern erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Satz 1 AAÜG habe der Kläger nicht erworben. Weder habe er eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR erhalten, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zuatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wären. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die am 30. Juni 1990 im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) Belzig ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar seiner technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (DB) fordere.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass der VEB KfL aus der Maschinenausleihstation (MAS) hervorgegangen sei, ohne ihre Örtlichkeit, Grundstruktur und Aufgabenstellung bzw. ihr Profil prinzipiell zu verändern. Nach seinem Verständnis sei der VEB KfL Wiesenburg als Nachfolger der MAS Wiesenburg anzusehen und damit im Sinne der Versorgungsordnung gleichgestellt. Der KfL Wiesenburg habe Produktionsaufgaben geleistet und in seiner Struktur Produktionsstrecken aufrechterhalten. Zum Beispiel seien komplette Stallausrüstungen für die Tierproduktionsbetriebe konstruiert und neu produziert worden. Weiterhin seien Traktoren, Lastkraftwagen und Anhänger von Grund auf neu aufgebaut bzw. bestimmte Komponenten und Baugruppen neu produziert worden, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung notwendig gewesen seien.
Die Beklagte bestätigte mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2004 ihre ablehnende Entscheidung. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes nicht gehabt. Dies wäre unter anderem nur dann der Fall gewesen, wenn er aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer (fiktiven) Versorgungszusage nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehabt hätte. Daran fehle es jedoch, denn er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Mit der Beschäftigung beim VEB KfL Belzig sei er nicht in einem von der Versorgungsordnung erfassten volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 04. Mai 2004 zum Sozialgericht (SG) Potsdam erhobenen Klage gewandt und sein Begehren weiter verfolgt. Er sei sehr wohl in einem von der Versorgungsordnung bzw. der 2. DB erfassten Betrieb beschäftigt gewesen. In § 1 Abs. 2 der 2. DB seien ausdrücklich Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter benannt, die es ausschließlich nur im Bereich der Landwirtschaft gegeben habe. Die damaligen Maschinenausleihstationen (MAS) seien zu Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) und später zu Kreisbetrieben für Landtechnik umgebildet worden. Es habe sich immer um einen volkseigenen Betrieb, der für die Landwirtschaft Technik produzierte und reparierte, gehandelt. Die KfL seien im Register der volkseigenen Betriebe eingetragen gewesen. Als unmittelbare Rechtsnachfolger der Maschinenausleihstationen seien sie daher dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz zuzuordnen. Eine Umbenennung in KfL sei notwendig gewesen, da nicht nur Maschinen und Traktoren repariert worden seien, sondern allumfassend für die landwirtschaftlichen Betriebe (Pflanzen- und Tierproduktion). Die MTS eines damaligen Kreises seien vereinigt worden und der KfL habe einem Kombinat geglichen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten, da der VEB KfL Belzig kein Produktionsbetrieb gewesen sei und auch nicht als gleichgestellter Betrieb erwähnt werde. Der Beschäftigungsbetrieb sei keine ausdrücklich in den versorgungsrechtlichen Bestimmungen erwähnte MAS. Die vom Kläger gewünschte sinngemäße Anwendung der Bestimmungen verbiete sich nach der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 06. April 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die erstrebten Feststellungen nach dem AAÜG, da er nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfalle (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Der Kläger habe nie einen Anspruch oder eine Zusage auf Versorgung besessen und sei auch nie in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, so dass er allenfalls in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine fiktive Versorgungsanwartschaft gehabt haben könnte. Zwar erfülle er die insoweit erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, doch fehle es an der betrieblichen Voraussetzung. Denn der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Ein Produktionsbetrieb (Hinweis auf BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R) sei der VEB KfL Belzig nicht gewesen, da sein Hauptzweck nicht die industriemäßige massenhafte Neuherstellung von Gütern, sondern die Wartung, Reparatur und zur Verfügungstellung von in der Landwirtschaft benötigten technischen Geräten gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei auch kein in den versorgungsrechtlichen Bestimmungen genannter, den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb gewesen. Dass der Beschäftigungsbetrieb wie andere ähnliche Betriebe aus den in den versorgungsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich genannten Maschinenausleihstationen hervorgegangen sei, genüge insofern nicht.
Gegen das seinem Bevollmächtigtem am 10. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Juli 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und sein bisheriges Vorbringen vertiefend wiederholt. Der Hinweis der Beklagten, dass der VEB KfL Belzig unter der Nummer 15489 (für Reparatur- und Montagebetrieb des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) geführt worden sei, bestätige, dass es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Denn er habe neben der Reparatur auch Montage von Straßenfahrzeugen und Traktoren vorgenommen. Im KfL Belzig seien Anhänger und Traktoren montiert worden und zwar in einer Größenordnung, die durchaus als Massenproduktion bezeichnet werden könnte. Reparatur und Montage seien in gleichem Maße und Verhältnis zueinander erfolgt (Schriftsatz vom 13. September 2006). Er sehe sich im Übrigen durch die vorgenommene Rechtsanwendung und die Beschränkung auf Produktionsbetriebe der Industrie und des Baus in seinem Anspruch aus Artikel 3 des Grundgesetzes im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Betriebe verletzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten der Beschäftigung vom 01. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die der Sach- und Rechtslage entspreche. Der Kläger erfülle nicht die betriebliche Voraussetzung für eine in erweiternder Auslegung des Gesetzes vorzunehmende fiktive Einbeziehung. Der VEB KfL Belzig sei auch im Zuge der Umstrukturierung aus den ursprünglich bestehenden Maschinenausleihstationen kein Produktionsbetrieb geworden, sondern sei nach seinem für KfL typischen Profil nach seinem Hauptzweck ein Dienstleistungsbetrieb geblieben. Anders als eine Reihe anderer Kreisbetriebe für Landtechnik habe der KfL Belzig im Zuge der zum 01. Juli 1983 erfolgten Umstrukturierung, bei der einige ausgewählte Betriebe dazu übergegangen seien, landtechnische Anlagen, Landmaschinen bzw. Landmaschinenteile zu produzieren und zu modernen Produktionsbetrieben ausgebaut worden seien, diese grundlegende Neuausrichtung der Betriebstätigkeit nicht erfahren. Während diejenigen KfL, denen nunmehr die Produktion/der Bau von Landmaschinen das Gepräge gegeben habe, die neue Wirtschaftsgruppennummer 15510 erhalten hätten, habe der KfL Belzig seine bisherige Wirtschaftsgruppennummer 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) beibehalten. Mithin sei sein Profil weiterhin durch die ihm ursprünglich zugewiesene Hauptarbeit, nämlich die Erbringung von Reparatur- und Instandhaltungsdienstleistungen, bestimmt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG für die Zeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 hat. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AAÜG).
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Anwendbarkeit des AAÜG und damit die Feststellung der begehrten Zugehörigkeitszeiten nur beanspruchen kann, wenn er zum Stichtag des 30. Juni 1990 noch von den Regelungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBL I, Seite 844 – VO-AVItech) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 24. Mai 1951 (GBL I, Seite 487 – 2. DB) erfasst worden ist, mithin zu diesem Zeitpunkt noch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) oder einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt bewesen ist. An dieser betrieblichen Voraussetzung fehlt es jedoch, da der VEB KfL Belzig als Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht zu den vorgenannten Betrieben im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen zählte. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil richtig dargelegt, so dass der Senat darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger hatte aus bundesrechtlicher Sicht eine Versorgungsanwartschaft zur AVItech im dargelegten Sinne nicht erworben, wie bereits das SG unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung dargelegt hat. Der Kläger war am Stichtag 30. Juni 1990 kein nach der Versorgungsordnung obligatorisch Versorgungsberechtiger, da er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. Diese betriebliche Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht; das klägerische Vorbringen bedingt keine andere Beurteilung.
Ein VEB KfL war nach seiner grundsätzlichen Ausrichtung, worauf die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28. August 2006 zu Recht hinweist, vorzugsweise ein den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben dienender Dienstleistungsbetrieb, dessen Aufgaben insbesondere die Einführung neuer Technik und Propagierung neuer Technologien, die Ermittlung des Bedarfs an landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Produktionshilfen, die landtechnische Instandhaltung und Ersatzteilversorgung, die Durchführung von Maßnahmen zur verstärkten Mechanisierung der Innenwirtschaft der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, die Durchführung des Traktorenprüfdienstes sowie von Spezialdiensten war (vgl. Stichwort "Kreisbetrieb für Landtechnik" in Lexikon Recht der Landwirtschaft der DDR, Staatsverlag Berlin 1975). Im Einklang damit steht die aufgezeigte Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers zu den Reparatur- und Montagebetrieben. Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Rahmen der durchgeführten (Grund-)Instandsetzung von Fahrzeugen bzw. Anhängern auch die Produktion von dafür erforderlichen Teilen erfolgte, entspricht dies der dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannten Praxis, dass VEB im Rahmen der oder neben den ihnen zugewiesenen Aufgaben in einem gewissen Umfang Sachgüter produzierten und bezogen darauf möglicherweise eine industrielle (Massen-)Produktion vorlag. Ein solcher Umstand macht einen VEB jedoch noch nicht zu einem Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech; vielmehr ist insofern erforderlich, dass die industrielle Produktion den Hauptzweck des Betriebes darstellt. Darauf deutet jedoch vorliegend nichts hin. Die Beklagte weist insofern zu der auch dem Kläger nach seinem Vorbringen und nach seiner beruflichen Tätigkeit bekannten Entwicklung von MAS zu KfL zu Recht darauf hin, dass die in einzelnen KfL vollzogene Umstrukturierung zu einem – nach seinem Hauptzweck – Produktionsbetrieb durchaus beachtet und durch eine zu ändernde Zuordnung berücksichtigt wurde. Dass der VEB KfL Belzig keine Änderung seiner Wirtschaftsgruppenzuordnung erfuhr, spricht mithin dagegen, dass dieser zum Produktionsbetrieb (der Industrie) umstrukturiert wurde. Der Kläger hat im Übrigen auch nichts dazu vorgetragen, weshalb eine solche Änderung der Betriebsstruktur (ausnahmsweise) unbeachtet geblieben sein könnte. Unabhängig davon, dass die nach dem klägerischen Vortrag als eine Hauptaufgabe zugewiesene Grundinstandsetzung von Fahrzeugen und Anhängern ersichtlich keine Massenproduktion der Industrie darstellt und demzufolge auch die Eigenproduktion dafür benötigter Teile diese nicht zu einer solchen macht, ist schließlich aber auch zu beachten, dass selbst nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der "Produktions"-Teil gegenüber dem Dienstleistungsteil nicht den Hauptzweck des Betriebes darstellte, wenn er ausführt, dass beide Aufgaben (Reparatur und Montage) von gleichem Gewicht gewesen seien (Schreiben vom 13. September 2006).
Der VEB KfL Belzig war mithin kein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens). Er war darüber hinaus auch kein einem solchen gleichgestellter Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB. Denn er wird weder in dieser Bestimmung genannt, noch kann er einem dieser Betriebe zugeordnet werden. Die Zuordnung zu den (in § 1 Abs. 2 der 2. DB) ausdrücklich erwähnten MAS kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht, wie das SG richtig entschieden hat. Eine solche über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung verstieße gegen das Neueinbeziehungsverbot der mit dem 30. Juni 1990 noch vom DDR-Gesetzgeber verfügten Schließung der Zusatzversorgungssysteme. Denn ein VEB KfL ist – was auch der Kläger einräumen muss – nach seiner Bezeichnung unzweifelhaft keine MAS, auch wenn sich die KfL regelmäßig aus diesen entwickelt haben mögen. Dies hat die obergerichtliche Rechtsprechung in einer Vielzahl von Verfahren unter Beachtung der höchstrichterlichen Entscheidungen, die eine erweiternde fiktive Einbeziehung nur bei einer streng am Wortlaut der Versorgungsregelungen orientierten Rechtsanwendung zulassen, überzeugend dargelegt (vgl. die bei juris unter "Kreisbetrieb für Landtechnik" abrufbaren Entscheidungen). Der Senat sieht keinen Anlass, dieser Rechtsauslegung nicht zu folgen. Der Kläger hat insoweit nicht einmal ansatzweise dargelegt, weshalb dieser gefestigten Rechtsprechung nicht zu folgen sein könnte. Soweit er eine gleichheitswidrige Benachteiligung anführt, wird zum Einen nicht hinreichend deutlich, welchen (tatsächlich) gleichartigen Personenkreis er in Bezug nimmt, und zum Anderen beachtet er nicht, dass die von ihm gerügte gleichheitswidrige Behandlung bereits im Recht der DDR angelegt war und der Bundesgesetzgeber nicht gehalten ist, sämtliche im System der DDR-Vorschriften angelegten Unzulänglichkeiten (allein) zu Lasten der jetzigen Beitragszahler auszugleichen. Entgegenzuhalten ist dem Kläger schließlich auch, dass er nicht von der den Arbeitnehmern eingeräumten Möglichkeit, Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze über die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) zu versichern, Gebrauch gemacht hat. Er konnte deshalb ohnehin zu Zeiten der DDR nur die begründete Erwartung haben, aus den in der Sozialversicherung versicherten Entgelten eine Rente zu erhalten. Dass das BSG über eine streng am Wortlaut der Versorgungsregelungen orientierte erweiternde Auslegung diese Erwartung für bestimmte Personenkreise – zu denen der Kläger, wie dargelegt, nicht zählt – "großzügiger gestaltet" hat, benachteiligt den Kläger mithin nicht gleichheitswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1959 geborene Kläger legte sein Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurück. Nach erfolgreicher Ausbildung zum Landmaschinenschlosser und anschließender Beschäftigung in diesem Beruf begann er im September 1978 ein Fachschulstudium, das er im August 1981 erfolgreich abschloss. Nach dem Fachschulzeugnis vom 28. August 1981 der Ingenieurschule für Landtechnik F erwarb er damit das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Vom 01. September 1981 bis 31. Dezember 1991 war er anschließend als Technologe, Ingenieur für Instandhaltung und zuletzt als Dispatcher im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Belzig (zuletzt Fläming-Landtechnik GmbH), Sitz W beschäftigt. Aus den in dieser Beschäftigung erzielten Entgelten entrichtete er Beiträge zur Sozialversicherung bis zur in dieser geltenden Bemessungsgrenze (bis 30. Juni 1990 von monatlich 600,00 Mark). Der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei. Er gehörte während seiner Beschäftigung bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 auch keinem solchen an.
Im Rahmen der Kontenklärung beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bzw. die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Januar 2004 ab, da die insofern erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Satz 1 AAÜG habe der Kläger nicht erworben. Weder habe er eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR erhalten, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zuatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wären. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die am 30. Juni 1990 im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) Belzig ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar seiner technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (DB) fordere.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass der VEB KfL aus der Maschinenausleihstation (MAS) hervorgegangen sei, ohne ihre Örtlichkeit, Grundstruktur und Aufgabenstellung bzw. ihr Profil prinzipiell zu verändern. Nach seinem Verständnis sei der VEB KfL Wiesenburg als Nachfolger der MAS Wiesenburg anzusehen und damit im Sinne der Versorgungsordnung gleichgestellt. Der KfL Wiesenburg habe Produktionsaufgaben geleistet und in seiner Struktur Produktionsstrecken aufrechterhalten. Zum Beispiel seien komplette Stallausrüstungen für die Tierproduktionsbetriebe konstruiert und neu produziert worden. Weiterhin seien Traktoren, Lastkraftwagen und Anhänger von Grund auf neu aufgebaut bzw. bestimmte Komponenten und Baugruppen neu produziert worden, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung notwendig gewesen seien.
Die Beklagte bestätigte mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2004 ihre ablehnende Entscheidung. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes nicht gehabt. Dies wäre unter anderem nur dann der Fall gewesen, wenn er aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer (fiktiven) Versorgungszusage nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehabt hätte. Daran fehle es jedoch, denn er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Mit der Beschäftigung beim VEB KfL Belzig sei er nicht in einem von der Versorgungsordnung erfassten volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 04. Mai 2004 zum Sozialgericht (SG) Potsdam erhobenen Klage gewandt und sein Begehren weiter verfolgt. Er sei sehr wohl in einem von der Versorgungsordnung bzw. der 2. DB erfassten Betrieb beschäftigt gewesen. In § 1 Abs. 2 der 2. DB seien ausdrücklich Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter benannt, die es ausschließlich nur im Bereich der Landwirtschaft gegeben habe. Die damaligen Maschinenausleihstationen (MAS) seien zu Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) und später zu Kreisbetrieben für Landtechnik umgebildet worden. Es habe sich immer um einen volkseigenen Betrieb, der für die Landwirtschaft Technik produzierte und reparierte, gehandelt. Die KfL seien im Register der volkseigenen Betriebe eingetragen gewesen. Als unmittelbare Rechtsnachfolger der Maschinenausleihstationen seien sie daher dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz zuzuordnen. Eine Umbenennung in KfL sei notwendig gewesen, da nicht nur Maschinen und Traktoren repariert worden seien, sondern allumfassend für die landwirtschaftlichen Betriebe (Pflanzen- und Tierproduktion). Die MTS eines damaligen Kreises seien vereinigt worden und der KfL habe einem Kombinat geglichen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten, da der VEB KfL Belzig kein Produktionsbetrieb gewesen sei und auch nicht als gleichgestellter Betrieb erwähnt werde. Der Beschäftigungsbetrieb sei keine ausdrücklich in den versorgungsrechtlichen Bestimmungen erwähnte MAS. Die vom Kläger gewünschte sinngemäße Anwendung der Bestimmungen verbiete sich nach der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 06. April 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die erstrebten Feststellungen nach dem AAÜG, da er nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfalle (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Der Kläger habe nie einen Anspruch oder eine Zusage auf Versorgung besessen und sei auch nie in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, so dass er allenfalls in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine fiktive Versorgungsanwartschaft gehabt haben könnte. Zwar erfülle er die insoweit erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, doch fehle es an der betrieblichen Voraussetzung. Denn der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Ein Produktionsbetrieb (Hinweis auf BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R) sei der VEB KfL Belzig nicht gewesen, da sein Hauptzweck nicht die industriemäßige massenhafte Neuherstellung von Gütern, sondern die Wartung, Reparatur und zur Verfügungstellung von in der Landwirtschaft benötigten technischen Geräten gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei auch kein in den versorgungsrechtlichen Bestimmungen genannter, den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb gewesen. Dass der Beschäftigungsbetrieb wie andere ähnliche Betriebe aus den in den versorgungsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich genannten Maschinenausleihstationen hervorgegangen sei, genüge insofern nicht.
Gegen das seinem Bevollmächtigtem am 10. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Juli 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und sein bisheriges Vorbringen vertiefend wiederholt. Der Hinweis der Beklagten, dass der VEB KfL Belzig unter der Nummer 15489 (für Reparatur- und Montagebetrieb des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) geführt worden sei, bestätige, dass es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Denn er habe neben der Reparatur auch Montage von Straßenfahrzeugen und Traktoren vorgenommen. Im KfL Belzig seien Anhänger und Traktoren montiert worden und zwar in einer Größenordnung, die durchaus als Massenproduktion bezeichnet werden könnte. Reparatur und Montage seien in gleichem Maße und Verhältnis zueinander erfolgt (Schriftsatz vom 13. September 2006). Er sehe sich im Übrigen durch die vorgenommene Rechtsanwendung und die Beschränkung auf Produktionsbetriebe der Industrie und des Baus in seinem Anspruch aus Artikel 3 des Grundgesetzes im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Betriebe verletzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten der Beschäftigung vom 01. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die der Sach- und Rechtslage entspreche. Der Kläger erfülle nicht die betriebliche Voraussetzung für eine in erweiternder Auslegung des Gesetzes vorzunehmende fiktive Einbeziehung. Der VEB KfL Belzig sei auch im Zuge der Umstrukturierung aus den ursprünglich bestehenden Maschinenausleihstationen kein Produktionsbetrieb geworden, sondern sei nach seinem für KfL typischen Profil nach seinem Hauptzweck ein Dienstleistungsbetrieb geblieben. Anders als eine Reihe anderer Kreisbetriebe für Landtechnik habe der KfL Belzig im Zuge der zum 01. Juli 1983 erfolgten Umstrukturierung, bei der einige ausgewählte Betriebe dazu übergegangen seien, landtechnische Anlagen, Landmaschinen bzw. Landmaschinenteile zu produzieren und zu modernen Produktionsbetrieben ausgebaut worden seien, diese grundlegende Neuausrichtung der Betriebstätigkeit nicht erfahren. Während diejenigen KfL, denen nunmehr die Produktion/der Bau von Landmaschinen das Gepräge gegeben habe, die neue Wirtschaftsgruppennummer 15510 erhalten hätten, habe der KfL Belzig seine bisherige Wirtschaftsgruppennummer 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) beibehalten. Mithin sei sein Profil weiterhin durch die ihm ursprünglich zugewiesene Hauptarbeit, nämlich die Erbringung von Reparatur- und Instandhaltungsdienstleistungen, bestimmt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG für die Zeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 hat. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AAÜG).
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Anwendbarkeit des AAÜG und damit die Feststellung der begehrten Zugehörigkeitszeiten nur beanspruchen kann, wenn er zum Stichtag des 30. Juni 1990 noch von den Regelungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBL I, Seite 844 – VO-AVItech) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 24. Mai 1951 (GBL I, Seite 487 – 2. DB) erfasst worden ist, mithin zu diesem Zeitpunkt noch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) oder einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt bewesen ist. An dieser betrieblichen Voraussetzung fehlt es jedoch, da der VEB KfL Belzig als Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht zu den vorgenannten Betrieben im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen zählte. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil richtig dargelegt, so dass der Senat darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger hatte aus bundesrechtlicher Sicht eine Versorgungsanwartschaft zur AVItech im dargelegten Sinne nicht erworben, wie bereits das SG unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung dargelegt hat. Der Kläger war am Stichtag 30. Juni 1990 kein nach der Versorgungsordnung obligatorisch Versorgungsberechtiger, da er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. Diese betriebliche Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht; das klägerische Vorbringen bedingt keine andere Beurteilung.
Ein VEB KfL war nach seiner grundsätzlichen Ausrichtung, worauf die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28. August 2006 zu Recht hinweist, vorzugsweise ein den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben dienender Dienstleistungsbetrieb, dessen Aufgaben insbesondere die Einführung neuer Technik und Propagierung neuer Technologien, die Ermittlung des Bedarfs an landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Produktionshilfen, die landtechnische Instandhaltung und Ersatzteilversorgung, die Durchführung von Maßnahmen zur verstärkten Mechanisierung der Innenwirtschaft der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, die Durchführung des Traktorenprüfdienstes sowie von Spezialdiensten war (vgl. Stichwort "Kreisbetrieb für Landtechnik" in Lexikon Recht der Landwirtschaft der DDR, Staatsverlag Berlin 1975). Im Einklang damit steht die aufgezeigte Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers zu den Reparatur- und Montagebetrieben. Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Rahmen der durchgeführten (Grund-)Instandsetzung von Fahrzeugen bzw. Anhängern auch die Produktion von dafür erforderlichen Teilen erfolgte, entspricht dies der dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannten Praxis, dass VEB im Rahmen der oder neben den ihnen zugewiesenen Aufgaben in einem gewissen Umfang Sachgüter produzierten und bezogen darauf möglicherweise eine industrielle (Massen-)Produktion vorlag. Ein solcher Umstand macht einen VEB jedoch noch nicht zu einem Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech; vielmehr ist insofern erforderlich, dass die industrielle Produktion den Hauptzweck des Betriebes darstellt. Darauf deutet jedoch vorliegend nichts hin. Die Beklagte weist insofern zu der auch dem Kläger nach seinem Vorbringen und nach seiner beruflichen Tätigkeit bekannten Entwicklung von MAS zu KfL zu Recht darauf hin, dass die in einzelnen KfL vollzogene Umstrukturierung zu einem – nach seinem Hauptzweck – Produktionsbetrieb durchaus beachtet und durch eine zu ändernde Zuordnung berücksichtigt wurde. Dass der VEB KfL Belzig keine Änderung seiner Wirtschaftsgruppenzuordnung erfuhr, spricht mithin dagegen, dass dieser zum Produktionsbetrieb (der Industrie) umstrukturiert wurde. Der Kläger hat im Übrigen auch nichts dazu vorgetragen, weshalb eine solche Änderung der Betriebsstruktur (ausnahmsweise) unbeachtet geblieben sein könnte. Unabhängig davon, dass die nach dem klägerischen Vortrag als eine Hauptaufgabe zugewiesene Grundinstandsetzung von Fahrzeugen und Anhängern ersichtlich keine Massenproduktion der Industrie darstellt und demzufolge auch die Eigenproduktion dafür benötigter Teile diese nicht zu einer solchen macht, ist schließlich aber auch zu beachten, dass selbst nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der "Produktions"-Teil gegenüber dem Dienstleistungsteil nicht den Hauptzweck des Betriebes darstellte, wenn er ausführt, dass beide Aufgaben (Reparatur und Montage) von gleichem Gewicht gewesen seien (Schreiben vom 13. September 2006).
Der VEB KfL Belzig war mithin kein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens). Er war darüber hinaus auch kein einem solchen gleichgestellter Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB. Denn er wird weder in dieser Bestimmung genannt, noch kann er einem dieser Betriebe zugeordnet werden. Die Zuordnung zu den (in § 1 Abs. 2 der 2. DB) ausdrücklich erwähnten MAS kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht, wie das SG richtig entschieden hat. Eine solche über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung verstieße gegen das Neueinbeziehungsverbot der mit dem 30. Juni 1990 noch vom DDR-Gesetzgeber verfügten Schließung der Zusatzversorgungssysteme. Denn ein VEB KfL ist – was auch der Kläger einräumen muss – nach seiner Bezeichnung unzweifelhaft keine MAS, auch wenn sich die KfL regelmäßig aus diesen entwickelt haben mögen. Dies hat die obergerichtliche Rechtsprechung in einer Vielzahl von Verfahren unter Beachtung der höchstrichterlichen Entscheidungen, die eine erweiternde fiktive Einbeziehung nur bei einer streng am Wortlaut der Versorgungsregelungen orientierten Rechtsanwendung zulassen, überzeugend dargelegt (vgl. die bei juris unter "Kreisbetrieb für Landtechnik" abrufbaren Entscheidungen). Der Senat sieht keinen Anlass, dieser Rechtsauslegung nicht zu folgen. Der Kläger hat insoweit nicht einmal ansatzweise dargelegt, weshalb dieser gefestigten Rechtsprechung nicht zu folgen sein könnte. Soweit er eine gleichheitswidrige Benachteiligung anführt, wird zum Einen nicht hinreichend deutlich, welchen (tatsächlich) gleichartigen Personenkreis er in Bezug nimmt, und zum Anderen beachtet er nicht, dass die von ihm gerügte gleichheitswidrige Behandlung bereits im Recht der DDR angelegt war und der Bundesgesetzgeber nicht gehalten ist, sämtliche im System der DDR-Vorschriften angelegten Unzulänglichkeiten (allein) zu Lasten der jetzigen Beitragszahler auszugleichen. Entgegenzuhalten ist dem Kläger schließlich auch, dass er nicht von der den Arbeitnehmern eingeräumten Möglichkeit, Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze über die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) zu versichern, Gebrauch gemacht hat. Er konnte deshalb ohnehin zu Zeiten der DDR nur die begründete Erwartung haben, aus den in der Sozialversicherung versicherten Entgelten eine Rente zu erhalten. Dass das BSG über eine streng am Wortlaut der Versorgungsregelungen orientierte erweiternde Auslegung diese Erwartung für bestimmte Personenkreise – zu denen der Kläger, wie dargelegt, nicht zählt – "großzügiger gestaltet" hat, benachteiligt den Kläger mithin nicht gleichheitswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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