Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 41 SB 982/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 151/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale des Nachteilsausgleichs bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G).
Für die 1955 geborene Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Mit Schreiben vom 10. September 2005 beantragte die Klägerin die Neufeststellung wegen Verschlimmerung bestehender Behinderungen und wegen des Hinzutretens neuer Behinderungen. Sie habe Rückenschmerzen, die Knieschmerzen hätten sich verschlimmert, sie leide an Krämpfen an beiden Beinen und unter Kniegelenksschmerzen. Sie reichte verschiedene ärztliche Unterlagen ein. Der Beklagte veranlasste die Begutachtung durch den praktischen Arzt Dr. Y vom 30. Januar 2006. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2006 den GdB mit 60 fest. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G seien nicht erfüllt.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 zurück. Auf die Klage hat das Sozialgericht Berlin das chirurgische Gutachten vom 6. Februar 2007 (Dr. B) eingeholt. Hierzu hat die Klägerin unter Vorlage von Attesten ihrer Hausärztin A vom 5. März 2007 und des behandelnden Orthopäden Dr. R vom 27. Februar 2007 Stellung genommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2007 abgewiesen und dies damit begründet, dass insbesondere die Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen ergeben habe, dass die Klägerin nicht erheblich gehbehindert sei. Der Gutachter habe eine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung der Hüft- und Kniegelenke nicht feststellen können. Es hätten sich nur geringe Verschleißerscheinungen der Kniegelenke gefunden, die einen Einzel-GdB von lediglich 10 bedingen würden. Zwar liege eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule mit Gefügelockerung im Sinne eines Wirbelgleitens L4/L5 vor. Dieses mache auch nachvollziehbar, dass die Klägerin anhaltende Beschwerden habe. Jedoch seien diese nicht mit schwerwiegenden funktionellen Beeinträchtigungen verbunden. Eine venöse Insuffizienz habe der Gutachter nicht feststellen können. Unter Berücksichtigung aller Befunde würden Funktionseinschränkungen der unteren Lendenwirbelsäule und der unteren Extremitäten, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken würden, keinen GdB von 50 bewirken. Der Sachverständige habe die Klägerin ausdrücklich für fähig gehalten, ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren Wegstrecken im Ortsverkehr von etwa 2000 m innerhalb von 30 bis 40 Minuten zu Fuß zu bewältigen. Die behandelnden Ärzte hätten von den Feststellungen des Gutachters abweichende andauernde Funktionseinschränkungen nicht mitgeteilt.
Ihre Berufung begründet die Klägerin damit, dass das Sozialgericht den medizinischen Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt habe. Der Sachverständige habe einige orthopädische Leiden der Klägerin nicht berücksichtigt und sei entgegen der klägerischen Anregung nicht ergänzend gehört worden. Außerdem übersehe das Sozialgericht, dass die Anhaltspunkte lediglich Regelfälle beschrieben hätten. Tatsächlich komme es bei der Klägerin in Folge der Multimorbidität und der Progredienz ihrer gesundheitlichen Leiden zu einer besonders ungünstigen Wechselwirkungen und Verstärkung der einzelnen Behinderungskomplexe. Insbesondere die ausgeprägte Somatisierungsstörung führe zu einer Schmerzverstärkung der orthopädischen Leiden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2007 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten,für die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen einer erheblichen Gehbehinderung (Merkzeichen G) mit Wirkung vom September 2005 festzustellen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat versorgungsärztliche Stellungnahmen vorgelegt.
Der Senat hat Befundberichte des praktischen Arztes Dr. M vom 14. Oktober 2008, der Hausärztin A vom 24. November 2008 (Eingangsdatum), des Orthopäden F vom 27. November 2008 (Eingangsdatum), des Nervenarztes Dr. S vom 20. Januar 2009 und die Stellungnahme des chirurgischen Sachverständigen vom 29. Mai 2009 von Dr. B eingeholt. Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung konnte keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich bei erheblicher Gehbehinderung.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen G ist § 69 Abs 1, 4 SGB IX. Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Gemäß § 145 Abs 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Nach § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in § 145 Abs 1 Satz 1, § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken. Die AHP in Nr 30 Abs 3 bis 5 bzw die seit Januar 2009 geltende Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (Anl VersMedV) vom 10. Dezember 2008 unter D1 d) bis f) beschreiben dazu Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können. Die AHP bzw die VersMedV geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit tragen die AHP und die VersMedV dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die AHP all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt BSG, Urteil vom 24.04.2008, B 9/9a SB 7/06 R, RdNr 12 mwN).
Nach diesen rechtlichen Vorgaben erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Dies folgt für den Senat aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hatte bereits für das Sozialgericht detailliert und differenziert die relevanten Befunde erhoben und auch unter Auswertung der Akten und der Umstände am Untersuchungstag in der Klinik seine für den Senat nachvollziehbare Bewertung vorgenommen. Er konnte keine Einschränkung des Gehvermögens der Klägerin feststellen, und gelangte zur Einschätzung, dass die Klägerin 2000 m innerhalb von 30 min zurücklegen könne. Im Berufungsverfahren setzte sich der Sachverständige mit den zwischenzeitlich eingereichten bzw. eingeholten medizinischen Unterlagen auseinander. Er kam zu dem überzeugenden Ergebnis, dass seine ursprüngliche Bewertung nicht zu korrigieren sei. Insbesondere die kardiologischen Befunde stellten im Wesentlichen regelrechte Verhältnisse dar. Die allgemeinen Angaben des behandelnden Orthopäden ließen eine Annahme von dauerhaften Behinderungen nicht zu. Die internistischen Untersuchungen hätten regelrechte Verhältnisse im Abdomen gezeigt. Eine Verschlechterung des psychiatrischen Leidens lasse sich auch dem Befundbericht des behandelnden Nervenarztes nicht entnehmen (keine Konsultation mehr seit November 2007). Soweit die Klägerin vorgetragen hat, in einem Rentengutachten von 2003 sei ein Gutachter zu einer anderen Beurteilung der Wegefähigkeit gelangt, ist dies wegen des fehlenden zeitlichen Bezuges zum hiesigen Streitgegenstand und wegen der vorliegenden Beweissituation kein Umstand für Zweifel an der Bewertung durch den gerichtlichen Sachverständigen. Angesichts dessen sorgfältiger und umfassender Betrachtung sieht der Senat auch keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Der Beweisantrag der Klägerin enthält kein Beweisthema, weshalb er nicht weiter zu verfolgen war. Angesichts all dieser Umstände waren auch nach § 109 SGG erst in der mündlichen Verhandlung beantragte Ermittlungen entbehrlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die bereits längere Verfahrensdauer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale des Nachteilsausgleichs bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G).
Für die 1955 geborene Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Mit Schreiben vom 10. September 2005 beantragte die Klägerin die Neufeststellung wegen Verschlimmerung bestehender Behinderungen und wegen des Hinzutretens neuer Behinderungen. Sie habe Rückenschmerzen, die Knieschmerzen hätten sich verschlimmert, sie leide an Krämpfen an beiden Beinen und unter Kniegelenksschmerzen. Sie reichte verschiedene ärztliche Unterlagen ein. Der Beklagte veranlasste die Begutachtung durch den praktischen Arzt Dr. Y vom 30. Januar 2006. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2006 den GdB mit 60 fest. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G seien nicht erfüllt.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 zurück. Auf die Klage hat das Sozialgericht Berlin das chirurgische Gutachten vom 6. Februar 2007 (Dr. B) eingeholt. Hierzu hat die Klägerin unter Vorlage von Attesten ihrer Hausärztin A vom 5. März 2007 und des behandelnden Orthopäden Dr. R vom 27. Februar 2007 Stellung genommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2007 abgewiesen und dies damit begründet, dass insbesondere die Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen ergeben habe, dass die Klägerin nicht erheblich gehbehindert sei. Der Gutachter habe eine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung der Hüft- und Kniegelenke nicht feststellen können. Es hätten sich nur geringe Verschleißerscheinungen der Kniegelenke gefunden, die einen Einzel-GdB von lediglich 10 bedingen würden. Zwar liege eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule mit Gefügelockerung im Sinne eines Wirbelgleitens L4/L5 vor. Dieses mache auch nachvollziehbar, dass die Klägerin anhaltende Beschwerden habe. Jedoch seien diese nicht mit schwerwiegenden funktionellen Beeinträchtigungen verbunden. Eine venöse Insuffizienz habe der Gutachter nicht feststellen können. Unter Berücksichtigung aller Befunde würden Funktionseinschränkungen der unteren Lendenwirbelsäule und der unteren Extremitäten, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken würden, keinen GdB von 50 bewirken. Der Sachverständige habe die Klägerin ausdrücklich für fähig gehalten, ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren Wegstrecken im Ortsverkehr von etwa 2000 m innerhalb von 30 bis 40 Minuten zu Fuß zu bewältigen. Die behandelnden Ärzte hätten von den Feststellungen des Gutachters abweichende andauernde Funktionseinschränkungen nicht mitgeteilt.
Ihre Berufung begründet die Klägerin damit, dass das Sozialgericht den medizinischen Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt habe. Der Sachverständige habe einige orthopädische Leiden der Klägerin nicht berücksichtigt und sei entgegen der klägerischen Anregung nicht ergänzend gehört worden. Außerdem übersehe das Sozialgericht, dass die Anhaltspunkte lediglich Regelfälle beschrieben hätten. Tatsächlich komme es bei der Klägerin in Folge der Multimorbidität und der Progredienz ihrer gesundheitlichen Leiden zu einer besonders ungünstigen Wechselwirkungen und Verstärkung der einzelnen Behinderungskomplexe. Insbesondere die ausgeprägte Somatisierungsstörung führe zu einer Schmerzverstärkung der orthopädischen Leiden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2007 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten,für die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen einer erheblichen Gehbehinderung (Merkzeichen G) mit Wirkung vom September 2005 festzustellen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat versorgungsärztliche Stellungnahmen vorgelegt.
Der Senat hat Befundberichte des praktischen Arztes Dr. M vom 14. Oktober 2008, der Hausärztin A vom 24. November 2008 (Eingangsdatum), des Orthopäden F vom 27. November 2008 (Eingangsdatum), des Nervenarztes Dr. S vom 20. Januar 2009 und die Stellungnahme des chirurgischen Sachverständigen vom 29. Mai 2009 von Dr. B eingeholt. Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung konnte keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich bei erheblicher Gehbehinderung.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen G ist § 69 Abs 1, 4 SGB IX. Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Gemäß § 145 Abs 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Nach § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in § 145 Abs 1 Satz 1, § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken. Die AHP in Nr 30 Abs 3 bis 5 bzw die seit Januar 2009 geltende Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (Anl VersMedV) vom 10. Dezember 2008 unter D1 d) bis f) beschreiben dazu Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können. Die AHP bzw die VersMedV geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit tragen die AHP und die VersMedV dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die AHP all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt BSG, Urteil vom 24.04.2008, B 9/9a SB 7/06 R, RdNr 12 mwN).
Nach diesen rechtlichen Vorgaben erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Dies folgt für den Senat aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hatte bereits für das Sozialgericht detailliert und differenziert die relevanten Befunde erhoben und auch unter Auswertung der Akten und der Umstände am Untersuchungstag in der Klinik seine für den Senat nachvollziehbare Bewertung vorgenommen. Er konnte keine Einschränkung des Gehvermögens der Klägerin feststellen, und gelangte zur Einschätzung, dass die Klägerin 2000 m innerhalb von 30 min zurücklegen könne. Im Berufungsverfahren setzte sich der Sachverständige mit den zwischenzeitlich eingereichten bzw. eingeholten medizinischen Unterlagen auseinander. Er kam zu dem überzeugenden Ergebnis, dass seine ursprüngliche Bewertung nicht zu korrigieren sei. Insbesondere die kardiologischen Befunde stellten im Wesentlichen regelrechte Verhältnisse dar. Die allgemeinen Angaben des behandelnden Orthopäden ließen eine Annahme von dauerhaften Behinderungen nicht zu. Die internistischen Untersuchungen hätten regelrechte Verhältnisse im Abdomen gezeigt. Eine Verschlechterung des psychiatrischen Leidens lasse sich auch dem Befundbericht des behandelnden Nervenarztes nicht entnehmen (keine Konsultation mehr seit November 2007). Soweit die Klägerin vorgetragen hat, in einem Rentengutachten von 2003 sei ein Gutachter zu einer anderen Beurteilung der Wegefähigkeit gelangt, ist dies wegen des fehlenden zeitlichen Bezuges zum hiesigen Streitgegenstand und wegen der vorliegenden Beweissituation kein Umstand für Zweifel an der Bewertung durch den gerichtlichen Sachverständigen. Angesichts dessen sorgfältiger und umfassender Betrachtung sieht der Senat auch keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Der Beweisantrag der Klägerin enthält kein Beweisthema, weshalb er nicht weiter zu verfolgen war. Angesichts all dieser Umstände waren auch nach § 109 SGG erst in der mündlichen Verhandlung beantragte Ermittlungen entbehrlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die bereits längere Verfahrensdauer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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