Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 1960/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 831/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 55/07 R - juris).
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit ab 2. Februar 2005.
Die 1969 geborene Klägerin lebt gemeinsam mit ihrem 1991 geborenen Sohn R auf einem an der H, W, gelegenen Hausgrundstück, das im Eigentum des dort - wie die Klägerin - seit 1990 wohnenden L H (im Folgenden: H.), des Vaters von R, steht.
Am 2. Februar 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Sie gab an, ledig und allein erziehende Mutter zu sein. Sie legte einen zwischen H. (als Vermieter) und ihr als Mieterin geschlossenen Mietvertrag vom 31. Januar 2005 über ein ab 1. Januar 2005 bestehendes Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit über die aus vier Zimmern nebst Küche, Bad, WC, Flur und Diele bestehende und von H., der Klägerin und deren Sohn bewohnte Wohnung in der H, W, vor (Nettokaltmiete = 200,- EUR zuzüglich Betriebs- und Heizungskostenpauschale iHv 75,- EUR monatlich). Mit einer schriftlichen Erklärung vom 10. März 2005 teilte H. mit, dass die Klägerin vom 1. Januar 1990 bis 31. August 2004 mietfrei in dem Haus gewohnt habe und sich an allen anfallenden Kosten zu 50 % beteiligt habe. Seit 1. September 2004 seien von ihr monatliche Mietzahlungen iHv 275,- EUR zu entrichten; der Sohn R wohne mietfrei. Eine von dem Beklagten hinsichtlich der Wohnverhältnisse und des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft beabsichtigte Außenprüfung vor Ort lehnte die Klägerin am 11. Mai 2005 ab. Auf den von der Klägerin und von H. am 14. April 2005 unterzeichneten Vordruckbogen des Beklagten zur "Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft" wird im Übrigen Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mangels Bedürftigkeit der Klägerin ab. Im Widerspruchsverfahren trug diese ergänzend vor, dass H. keinerlei Zahlungen an sie leiste, sondern vielmehr Mietzahlungen fordere. Es bestehe keine gegenseitige Einstandspflicht. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. August 2005). Es sei vorliegend davon auszugehen, dass zwischen der Klägerin und H. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin seien daher Einkommen und Vermögen des H. zu berücksichtigen. Da hierzu Angaben nicht gemacht worden seien, sei die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Der Sohn der Klägerin könne überdies seinen Bedarf aus eigenem Vermögen decken und zähle daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat – nach zwischenzeitlicher Aufhebung des Urteils dieses Gerichts vom 25. Januar 2007 (S 23 AS 490/05) und Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht durch Urteil des Berichterstatters vom 21. November 2007 (L 18 AS 1357/07) - die auf Gewährung von Alg II für die Zeit ab 2. Februar 2005 "in Höhe der jeweils maßgeblichen Regelleistung für Alleinerziehende nebst Kosten für Unterkunft und Heizung" gerichtete Klage mit Urteil vom 26. Februar 2009 abgewiesen, nachdem es die Klägerin persönlich angehört und H. als Zeugen uneidlich vernommen hatte. Auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Februar 2009 und deren Anlage 1 wird insoweit Bezug genommen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Alg II für die Zeit ab 2. Februar 2005 gemäß § 19 Satz 1 SGB II. Denn sie sei in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht hilfebedürftig (gewesen). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin mit H. in einer Bedarfsgemeinschaft iSv gelebt habe und lebe. Das nach § 9 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigende Einkommen des H. reiche aus, um den Bedarf der Klägerin zu decken. Die nach den vorliegenden Indizien – Zusammenleben der Klägerin und des H. zumindest seit 1990, Versorgung des gemeinsamen Kindes R, gemeinschaftliche Nutzung fast aller Räume in der Wohnung – sich aus § 7 Abs. 3a SGB II ergebende Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft habe die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht. Dass sich die Klägerin nunmehr an den Kosten der gemeinsamen Wohnung durch Abschluss eines Mietvertrages beteilige, spreche für sich allein nicht für eine Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft. Die Einlassungen der Klägerin und des als Zeugen gehörten H., wonach sie in der gemeinsamen Wohnung getrennt wirtschaften würden, seien nicht glaubhaft. Bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin seien daher Einkommen und Vermögen des H. zu berücksichtigen. Nach dessen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung sei von einem monatlichen Nettoeinkommen aus einer Beschäftigung in einem Baumarkt iHv 1.200,- EUR auszugehen. Nach Abzug der gesetzlichen Pauschalen und seines eigenen Bedarfs verbleibe ausgehend von den seit 1. Juli 2008 geltenden Regelsatzhöhen ein Überschussbetrag von 591,- EUR monatlich. Dieser übersteige den monatlichen Bedarf der Klägerin iHv 591,- EUR. Es könne daher dahinstehen, ob das von der Klägerin zeitweise in dem streitigen Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder etwaige Kindergeldzahlungen bedarfsmindernd zu berücksichtigen seien.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor: Sie und H. bildeten keine gegenseitige Einstandsgemeinschaft, sondern eher eine Zweckgemeinschaft. Sie erhalte keinerlei Unterstützung von H. und sei daher nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie habe keinen Zugriff auf Einkommen oder Vermögen des H.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 2. Februar 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe der jeweiligen monatlichen Regel- leistungen für Alleinerziehende zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 275,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Alg II–Akte des Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für die Zeit ab 2. Februar 2005 keinen Anspruch auf Alg II im begehrten Umfang.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) eine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage der Klägerin, nicht aber des mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohnes R und auch nicht des H. Zwar sind für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) Klageanträge (maßgeblich: Antragszeitpunkt) wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. – wie hier hinsichtlich des H. - eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Vorliegend hat die erstinstanzlich rechtskundig vertretene Klägerin aber (nur) eigene Leistungsansprüche geltend gemacht, und zwar die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II iHv 275,- EUR monatlich. Leistungen für den Sohn R, für den – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Kosten für Unterkunft und Heizung ohnehin nicht anfallen, sind demgegenüber nicht geltend gemacht worden. Es kann daher dahinstehen, ob sich der Sohn der Klägerin Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts für die Zeit ab 2. Februar 2005 aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen konnte und beschaffen kann (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und deshalb bereits aus diesem Grunde nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören konnte und kann, was indes im Hinblick darauf, dass sein monatlicher Regelbedarf sich zuletzt, dh seit 1. Juli 2009, auf 287,- EUR (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) belief, er aber monatliche Leistungen aus Unterhalt (= 158,-) und Kindergeld (= 184,- EUR seit 1. Januar 2010) erhält, zu bejahen ist.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin war und ist in dem streitbefangenen Zeitraum ab 1. Februar 2005 bereits nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II iVm § 9 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u.a. nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört neben der Klägerin auch H., mit dem die Klägerin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (alter Fassung – aF -) bzw. als Partner einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. S 1706) in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seit 1. Februar 2005 zusammenlebte und zusammenlebt.
Nach den genannten Vorschriften gehörte bzw. gehört zur Bedarfsgemeinschaft - neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen – als dessen Partner die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b aF) bzw. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II). Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde klargestellt, dass nunmehr auch Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zur Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. BT-Drucks 16/1410 S 19), ohne dass inhaltlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft geändert worden wären (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rz. 44). Eheähnlich ist danach iS der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, eine auf Dauer angelegte Verbindung zweier Partner, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG 87, 234, 264 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Bei der Klägerin und H. war und ist dies nach den Feststellungen des Senats der Fall. Beide leben – was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist – seit 1990 in einem gemeinsamen Haushalt, in dem sie – so die Angaben der Klägerin und die Zeugenaussage des H. in der mündlichen Verhandlung bei dem SG – Küche und Wohnstube gemeinsam benutzen. Ebenfalls mit im Haushalt lebte und lebt der gemeinsame Sohn R, und zwar von seiner Geburt an. Das gemeinsame Kind, das im Übrigen mietfrei in dem Haus des H. wohnt, wurde und wird in dem Haushalt auch versorgt. Damit wird zugleich der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, gesetzlich vermutet (vgl. § 7 Abs. 3a Nrn. 1, 2 und 3 SGB II). Die Klägerin und H. haben diese gesetzliche Vermutung anlässlich ihrer persönlichen Anhörung bzw. Vernehmung als Zeuge bei dem SG nicht zu widerlegen vermocht. So hat insbesondere H., der selbst eingeräumt hat, zur gemeinsamen Benutzung des Schlafzimmers zunächst falsche Angaben gemacht zu haben, nicht plausibel darzulegen vermocht, wann und wie es zur behaupteten Beendigung der intimen Beziehung zu der Klägerin gekommen sein soll und durch welche konkreten Tatsachen sich diese Veränderung in den persönlichen Verhältnissen gegebenenfalls manifestiert hat. Objektiv sind derartige aussagekräftige Tatsachen, die eine inhaltliche Änderung von einer eheähnlichen Gemeinschaft hin zu einer bloßen Haushaltsgemeinschaft belegen könnten, jedenfalls zur Überzeugung des Senats nicht feststellbar, zumal die Klägerin selbst erklärt hat, dass schon zu Zeiten der eingeräumten intimen Beziehung ("es war schon mehr als Freundschaft, sonst wäre das gemeinsame Kind nicht entstanden") "jeder für sich" finanziell verantwortlich gewesen sei, unabhängig davon aber auch nach dem angeblichen Ende dieser intimen Beziehung Freizeitaktivitäten und Urlaube gemeinsam unternommen worden seien. Abgesehen davon, dass die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht die Feststellung voraussetzt, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (vgl. BVerfG aaO), vermag das bloße – und im Übrigen angesichts des Aussageverhaltens des H. unglaubhafte - Bestreiten einer eheähnlichen Gemeinschaft aber die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht zu widerlegen (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rz. 48 mwN). Danach sprechen Dauerhaftigkeit und Kontinuität, der gemeinsame Haushalt und die gemeinsame Versorgung des Sohnes für das Vorliegen einer derartigen Gemeinschaft im streitbefangenen Zeitraum seit 1. Februar 2005. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass H. mit der Klägerin für die Zeit ab 1. September 2004 Mietverträge abgeschlossen hat, in denen sich die zuvor mietfrei wohnende Klägerin zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet hat. Denn es erscheint nicht lebensfremd, dass sich die nach eigenen Angaben finanziell von H. unabhängige Klägerin an den Kosten der gemeinsamen Unterkunft beteiligt, zumal der gemeinsame Sohn mietfrei wohnte und wohnt. Eine Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft folgt hieraus in Anbetracht der dargelegten Gesamtumstände nicht.
Da die Klägerin und H. somit zur Bedarfsgemeinschaft gehören, ist das Einkommen des H. als Partner der Klägerin nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen – monatlichen - Leistungsanspruchs der Klägerin für die Zeit ab 1. Februar 2005 in einem ersten Schritt einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln. Sodann ist dieser Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft dem Gesamteinkommen gegenüber gestellt. Ergibt sich danach, dass bereits der Gesamtbedarf niedriger ist als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen, steht der Klägerin kein eigener Leistungsanspruch zu (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – juris).
Die Höhe der für die Klägerin und H. anzusetzenden monatlichen Regelleistungen ergibt sich aus § 20 Abs. 3 SGB II. Danach beläuft sich die Regelleistung auf jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, wenn – wie hier seit 1. Februar 2005 – zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Klägerin und H. errechnen sich somit unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II für den streitigen Zeitraum ab 1. Februar 2005 jeweils folgende monatliche Regelleistungen: bis 30. Juni 2006 jeweils 298,- EUR, vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 jeweils 311,- EUR, vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 jeweils 312,- EUR, vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 jeweils 316,- EUR und seit 1. Juli 2009 jeweils 323,- EUR. Die genannten Regelleistungshöhen sind bis zum 31. Dezember 2010 ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften weiterhin maßgebend (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – u.a. 1 BvL 1/09 – juris). Ein höherer Bedarf folgt auch nicht aus § 24 SGB II, und zwar ungeachtet dessen, dass die Klägerin vorliegend ausdrücklich neben den bezifferten Unterkunftskosten (nur) die "Regelleistung für Alleinstehende" geltend macht. Denn der in § 24 SGB II normierte Zuschlag innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Alg II voraus (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3 mwN), woran es vorliegend fehlt. Allein durch die Zuschlagsregelung kann ein Anspruch auf Alg II nicht begründet werden (vgl. BSG aaO).
Als Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) ist für die Zeit ab 1. Februar 2005 durchgehend der von der Klägerin aufzubringende Mietzins iHv monatlich 275,- EUR anzusetzen. Ob hiervon eine Warmwasserpauschale abzuziehen ist und gegebenenfalls in welcher Höhe (vgl. hierzu nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5), bedarf keiner Beurteilung. Denn auch ohne Abzug einer derartigen Pauschale übersteigt – wie nachstehend dargelegt - das berücksichtigungsfähige Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in dem streitigen Zeitraum durchweg den Gesamtbedarf, der sich, wie vorstehend beschrieben, auf monatlich 871,- EUR (1. Februar 2005 bis 30. Juni 2006), monatlich 897,- EUR (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007), monatlich 899,- EUR (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008), monatlich 907,- EUR (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) bzw. seit 1. Juli 2009 auf monatlich 921,- EUR belief bzw. beläuft. Wegen des in der Zeit ab 1. Februar 2005 zu berücksichtigenden Einkommens des H. ist die Klägerin nicht hilfebedürftig.
Als Einkommen zu berücksichtigen waren und sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II und bestimmter weiterer – hier nicht einschlägiger – Leistungen. § 11 Abs. 2 SGB II regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Näheres zur Berechnung und zum Umfang der Berücksichtigung von Einkommen regelte die Alg II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I 2622; aF) und regelt nunmehr die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Alg II-V vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I 2942).
H. hat in dem streitigen Zeitraum – wie er bei seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt hat - durchweg Mieteinnahmen iHv monatlich 275,- EUR erzielt. Daneben hatte und hat er in der Zeit seit 1. Februar 2005 durchgehend ein Nettoeinkommen aus einer abhängigen Beschäftigung iHv monatlich 1.200,- EUR. Der Senat legt diesbezüglich die Angaben des H. zu seiner Einkommenshöhe zugrunde, die dieser als Zeuge bei seiner Vernehmung durch das SG gemacht hat. Danach gilt für den geltend gemachten Leistungszeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. September 2005 Folgendes: Das monatliche Nettoentgelt des H. von 1.200,- EUR ist gemäß § 30 SGB II in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung (aF) um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. § 68 Abs. 1 SGB II) zu bereinigen. Von dem Nettoentgelt iHv 1.200,- EUR sind mithin 30,- EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 3 Nr. 1 Alg II-V aF; Versicherungspauschale) und 15,33 EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II iVm § 3 Nr. 3a Alg II-V aF; Werbungskostenpauschale) abzusetzen. Danach verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.154,67 EUR. Gemäß § 30 SGB II aF sind sodann die Freibeträge für Erwerbstätige abzusetzen, und zwar ein Betrag iHv 15 vH bei einem Bruttolohn bis 400,- EUR, zusätzlich iHv 30 vH bei dem Teil des Bruttolohns, der 400,- EUR übersteigt und nicht mehr als 900,- EUR beträgt, und zusätzlich iHv 15 vH bei dem Teil des Bruttolohns, der 900,- EUR übersteigt und nicht mehr als 1.500,- EUR beträgt. Da der rechnerisch höchstmögliche Freibetrag aus allen drei Stufen des § 30 SGB II aF sich auf 300,- EUR (60,- EUR zzgl. 150,- EUR zzgl. 90,- EUR; vgl. zur Berechnung im Einzelnen: Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 30 Rz. 8 ff) beläuft, sich aber selbst bei Zugrundelegung dieses Betrages, der ohnehin nur dann erreicht werden könnte, wenn – was praktisch nicht möglich ist - das bereinigte Einkommen genauso hoch wie das Bruttoeinkommen ist (vgl. Mecke aaO), noch ein berücksichtigungsfähiges Einkommen des H. von monatlich 1.129,67 EUR (1.154,67 EUR abzgl. 300,- EUR zzgl. 275,- EUR) ergibt, bedarf es keiner konkreten Berechnung der Absetzbeträge nach § 30 SGB II aF. Denn auch das verbleibende Einkommen von 1.129,67 EUR übersteigt den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Eine Absetzung der von H. an den gemeinsamen Sohn geleisteten Unterhaltszahlungen iHv 125,- EUR monatlich kommt nicht in Betracht, weil die entsprechende gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II erst mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten und für die Zeit vor dem 1. August 2006 nicht anwendbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 7b AS 2/06 R – juris).
Für die Zeit ab 1. Oktober 2005 gilt Folgendes: Die Berechnung der Freibeträge für Erwerbstätige richtet sich nunmehr nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 iVm § 30 SGB II und § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB II. Der insoweit insgesamt erreichbare Höchstfreibetrag beläuft sich für Hilfebedürftige mit Kind – wie H. – auf 310,- EUR (Grundfreibetrag von 100,- EUR zzgl. 140,- EUR - 1. Stufe – zzgl. 70,- EUR - 2. Stufe). Es verbleibt daher in jedem Fall mindestens ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.119,67,- EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2006, von 994,67 EUR für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 (zusätzliche Absetzung der monatlichen Unterhaltszahlung von 125,- EUR laut eingereichter Aufstellung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II) und von 961,67 EUR seit 1. Januar 2009 (Absetzung der zum 1. Januar 2009 erhöhten monatlichen Unterhaltszahlung von 158,- EUR), so dass es der Berechnung der nach § 30 SGB II konkret sich ergebenden Freibeträge auch insoweit nicht bedarf. Denn das in jedem Fall zu berücksichtigende Einkommen übersteigt den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auch seit 1. Oktober 2005 in jedem Monat. Hinzu kommt, dass sich der Höchstfreibetrag nach Eintritt der Volljährigkeit des im Haushalt lebenden Sohnes im Dezember 2009 nur noch auf 280,- EUR beläuft, so dass sich seither mindestens ein zu berücksichtigendes Einkommen des H. von monatlich 991,67 EUR errechnet. Ob darüber hinausgehend auch noch das zeitweise erzielte Erwerbseinkommen der Klägerin und – wenn ja - gegebenenfalls in welcher Höhe und für welche Zeiträume zu berücksichtigen wäre, kann somit ebenso dahinstehen wie die Berücksichtigung gegebenenfalls den eigenen Bedarf überschreitenden Einkommens des Sohnes.
Ob die Klägerin allein durch ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung hilfebedürftig würde und insoweit einen Zuschussanspruch nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II hätte, kann dahinstehen. Denn die Übernahme dieser Beiträge hat die Klägerin ausdrücklich nicht geltend gemacht (vgl. Schreiben vom 18. März 2010).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit ab 2. Februar 2005.
Die 1969 geborene Klägerin lebt gemeinsam mit ihrem 1991 geborenen Sohn R auf einem an der H, W, gelegenen Hausgrundstück, das im Eigentum des dort - wie die Klägerin - seit 1990 wohnenden L H (im Folgenden: H.), des Vaters von R, steht.
Am 2. Februar 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Sie gab an, ledig und allein erziehende Mutter zu sein. Sie legte einen zwischen H. (als Vermieter) und ihr als Mieterin geschlossenen Mietvertrag vom 31. Januar 2005 über ein ab 1. Januar 2005 bestehendes Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit über die aus vier Zimmern nebst Küche, Bad, WC, Flur und Diele bestehende und von H., der Klägerin und deren Sohn bewohnte Wohnung in der H, W, vor (Nettokaltmiete = 200,- EUR zuzüglich Betriebs- und Heizungskostenpauschale iHv 75,- EUR monatlich). Mit einer schriftlichen Erklärung vom 10. März 2005 teilte H. mit, dass die Klägerin vom 1. Januar 1990 bis 31. August 2004 mietfrei in dem Haus gewohnt habe und sich an allen anfallenden Kosten zu 50 % beteiligt habe. Seit 1. September 2004 seien von ihr monatliche Mietzahlungen iHv 275,- EUR zu entrichten; der Sohn R wohne mietfrei. Eine von dem Beklagten hinsichtlich der Wohnverhältnisse und des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft beabsichtigte Außenprüfung vor Ort lehnte die Klägerin am 11. Mai 2005 ab. Auf den von der Klägerin und von H. am 14. April 2005 unterzeichneten Vordruckbogen des Beklagten zur "Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft" wird im Übrigen Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mangels Bedürftigkeit der Klägerin ab. Im Widerspruchsverfahren trug diese ergänzend vor, dass H. keinerlei Zahlungen an sie leiste, sondern vielmehr Mietzahlungen fordere. Es bestehe keine gegenseitige Einstandspflicht. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. August 2005). Es sei vorliegend davon auszugehen, dass zwischen der Klägerin und H. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin seien daher Einkommen und Vermögen des H. zu berücksichtigen. Da hierzu Angaben nicht gemacht worden seien, sei die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Der Sohn der Klägerin könne überdies seinen Bedarf aus eigenem Vermögen decken und zähle daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat – nach zwischenzeitlicher Aufhebung des Urteils dieses Gerichts vom 25. Januar 2007 (S 23 AS 490/05) und Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht durch Urteil des Berichterstatters vom 21. November 2007 (L 18 AS 1357/07) - die auf Gewährung von Alg II für die Zeit ab 2. Februar 2005 "in Höhe der jeweils maßgeblichen Regelleistung für Alleinerziehende nebst Kosten für Unterkunft und Heizung" gerichtete Klage mit Urteil vom 26. Februar 2009 abgewiesen, nachdem es die Klägerin persönlich angehört und H. als Zeugen uneidlich vernommen hatte. Auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Februar 2009 und deren Anlage 1 wird insoweit Bezug genommen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Alg II für die Zeit ab 2. Februar 2005 gemäß § 19 Satz 1 SGB II. Denn sie sei in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht hilfebedürftig (gewesen). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin mit H. in einer Bedarfsgemeinschaft iSv gelebt habe und lebe. Das nach § 9 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigende Einkommen des H. reiche aus, um den Bedarf der Klägerin zu decken. Die nach den vorliegenden Indizien – Zusammenleben der Klägerin und des H. zumindest seit 1990, Versorgung des gemeinsamen Kindes R, gemeinschaftliche Nutzung fast aller Räume in der Wohnung – sich aus § 7 Abs. 3a SGB II ergebende Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft habe die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht. Dass sich die Klägerin nunmehr an den Kosten der gemeinsamen Wohnung durch Abschluss eines Mietvertrages beteilige, spreche für sich allein nicht für eine Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft. Die Einlassungen der Klägerin und des als Zeugen gehörten H., wonach sie in der gemeinsamen Wohnung getrennt wirtschaften würden, seien nicht glaubhaft. Bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin seien daher Einkommen und Vermögen des H. zu berücksichtigen. Nach dessen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung sei von einem monatlichen Nettoeinkommen aus einer Beschäftigung in einem Baumarkt iHv 1.200,- EUR auszugehen. Nach Abzug der gesetzlichen Pauschalen und seines eigenen Bedarfs verbleibe ausgehend von den seit 1. Juli 2008 geltenden Regelsatzhöhen ein Überschussbetrag von 591,- EUR monatlich. Dieser übersteige den monatlichen Bedarf der Klägerin iHv 591,- EUR. Es könne daher dahinstehen, ob das von der Klägerin zeitweise in dem streitigen Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder etwaige Kindergeldzahlungen bedarfsmindernd zu berücksichtigen seien.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor: Sie und H. bildeten keine gegenseitige Einstandsgemeinschaft, sondern eher eine Zweckgemeinschaft. Sie erhalte keinerlei Unterstützung von H. und sei daher nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie habe keinen Zugriff auf Einkommen oder Vermögen des H.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 2. Februar 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe der jeweiligen monatlichen Regel- leistungen für Alleinerziehende zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 275,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Alg II–Akte des Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für die Zeit ab 2. Februar 2005 keinen Anspruch auf Alg II im begehrten Umfang.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) eine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage der Klägerin, nicht aber des mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohnes R und auch nicht des H. Zwar sind für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) Klageanträge (maßgeblich: Antragszeitpunkt) wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. – wie hier hinsichtlich des H. - eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Vorliegend hat die erstinstanzlich rechtskundig vertretene Klägerin aber (nur) eigene Leistungsansprüche geltend gemacht, und zwar die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II iHv 275,- EUR monatlich. Leistungen für den Sohn R, für den – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Kosten für Unterkunft und Heizung ohnehin nicht anfallen, sind demgegenüber nicht geltend gemacht worden. Es kann daher dahinstehen, ob sich der Sohn der Klägerin Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts für die Zeit ab 2. Februar 2005 aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen konnte und beschaffen kann (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und deshalb bereits aus diesem Grunde nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören konnte und kann, was indes im Hinblick darauf, dass sein monatlicher Regelbedarf sich zuletzt, dh seit 1. Juli 2009, auf 287,- EUR (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) belief, er aber monatliche Leistungen aus Unterhalt (= 158,-) und Kindergeld (= 184,- EUR seit 1. Januar 2010) erhält, zu bejahen ist.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin war und ist in dem streitbefangenen Zeitraum ab 1. Februar 2005 bereits nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II iVm § 9 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u.a. nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört neben der Klägerin auch H., mit dem die Klägerin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (alter Fassung – aF -) bzw. als Partner einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. S 1706) in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seit 1. Februar 2005 zusammenlebte und zusammenlebt.
Nach den genannten Vorschriften gehörte bzw. gehört zur Bedarfsgemeinschaft - neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen – als dessen Partner die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b aF) bzw. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II). Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde klargestellt, dass nunmehr auch Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zur Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. BT-Drucks 16/1410 S 19), ohne dass inhaltlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft geändert worden wären (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rz. 44). Eheähnlich ist danach iS der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, eine auf Dauer angelegte Verbindung zweier Partner, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG 87, 234, 264 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Bei der Klägerin und H. war und ist dies nach den Feststellungen des Senats der Fall. Beide leben – was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist – seit 1990 in einem gemeinsamen Haushalt, in dem sie – so die Angaben der Klägerin und die Zeugenaussage des H. in der mündlichen Verhandlung bei dem SG – Küche und Wohnstube gemeinsam benutzen. Ebenfalls mit im Haushalt lebte und lebt der gemeinsame Sohn R, und zwar von seiner Geburt an. Das gemeinsame Kind, das im Übrigen mietfrei in dem Haus des H. wohnt, wurde und wird in dem Haushalt auch versorgt. Damit wird zugleich der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, gesetzlich vermutet (vgl. § 7 Abs. 3a Nrn. 1, 2 und 3 SGB II). Die Klägerin und H. haben diese gesetzliche Vermutung anlässlich ihrer persönlichen Anhörung bzw. Vernehmung als Zeuge bei dem SG nicht zu widerlegen vermocht. So hat insbesondere H., der selbst eingeräumt hat, zur gemeinsamen Benutzung des Schlafzimmers zunächst falsche Angaben gemacht zu haben, nicht plausibel darzulegen vermocht, wann und wie es zur behaupteten Beendigung der intimen Beziehung zu der Klägerin gekommen sein soll und durch welche konkreten Tatsachen sich diese Veränderung in den persönlichen Verhältnissen gegebenenfalls manifestiert hat. Objektiv sind derartige aussagekräftige Tatsachen, die eine inhaltliche Änderung von einer eheähnlichen Gemeinschaft hin zu einer bloßen Haushaltsgemeinschaft belegen könnten, jedenfalls zur Überzeugung des Senats nicht feststellbar, zumal die Klägerin selbst erklärt hat, dass schon zu Zeiten der eingeräumten intimen Beziehung ("es war schon mehr als Freundschaft, sonst wäre das gemeinsame Kind nicht entstanden") "jeder für sich" finanziell verantwortlich gewesen sei, unabhängig davon aber auch nach dem angeblichen Ende dieser intimen Beziehung Freizeitaktivitäten und Urlaube gemeinsam unternommen worden seien. Abgesehen davon, dass die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht die Feststellung voraussetzt, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (vgl. BVerfG aaO), vermag das bloße – und im Übrigen angesichts des Aussageverhaltens des H. unglaubhafte - Bestreiten einer eheähnlichen Gemeinschaft aber die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht zu widerlegen (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rz. 48 mwN). Danach sprechen Dauerhaftigkeit und Kontinuität, der gemeinsame Haushalt und die gemeinsame Versorgung des Sohnes für das Vorliegen einer derartigen Gemeinschaft im streitbefangenen Zeitraum seit 1. Februar 2005. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass H. mit der Klägerin für die Zeit ab 1. September 2004 Mietverträge abgeschlossen hat, in denen sich die zuvor mietfrei wohnende Klägerin zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet hat. Denn es erscheint nicht lebensfremd, dass sich die nach eigenen Angaben finanziell von H. unabhängige Klägerin an den Kosten der gemeinsamen Unterkunft beteiligt, zumal der gemeinsame Sohn mietfrei wohnte und wohnt. Eine Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft folgt hieraus in Anbetracht der dargelegten Gesamtumstände nicht.
Da die Klägerin und H. somit zur Bedarfsgemeinschaft gehören, ist das Einkommen des H. als Partner der Klägerin nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen – monatlichen - Leistungsanspruchs der Klägerin für die Zeit ab 1. Februar 2005 in einem ersten Schritt einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln. Sodann ist dieser Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft dem Gesamteinkommen gegenüber gestellt. Ergibt sich danach, dass bereits der Gesamtbedarf niedriger ist als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen, steht der Klägerin kein eigener Leistungsanspruch zu (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – juris).
Die Höhe der für die Klägerin und H. anzusetzenden monatlichen Regelleistungen ergibt sich aus § 20 Abs. 3 SGB II. Danach beläuft sich die Regelleistung auf jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, wenn – wie hier seit 1. Februar 2005 – zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Klägerin und H. errechnen sich somit unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II für den streitigen Zeitraum ab 1. Februar 2005 jeweils folgende monatliche Regelleistungen: bis 30. Juni 2006 jeweils 298,- EUR, vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 jeweils 311,- EUR, vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 jeweils 312,- EUR, vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 jeweils 316,- EUR und seit 1. Juli 2009 jeweils 323,- EUR. Die genannten Regelleistungshöhen sind bis zum 31. Dezember 2010 ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften weiterhin maßgebend (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – u.a. 1 BvL 1/09 – juris). Ein höherer Bedarf folgt auch nicht aus § 24 SGB II, und zwar ungeachtet dessen, dass die Klägerin vorliegend ausdrücklich neben den bezifferten Unterkunftskosten (nur) die "Regelleistung für Alleinstehende" geltend macht. Denn der in § 24 SGB II normierte Zuschlag innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Alg II voraus (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3 mwN), woran es vorliegend fehlt. Allein durch die Zuschlagsregelung kann ein Anspruch auf Alg II nicht begründet werden (vgl. BSG aaO).
Als Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) ist für die Zeit ab 1. Februar 2005 durchgehend der von der Klägerin aufzubringende Mietzins iHv monatlich 275,- EUR anzusetzen. Ob hiervon eine Warmwasserpauschale abzuziehen ist und gegebenenfalls in welcher Höhe (vgl. hierzu nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5), bedarf keiner Beurteilung. Denn auch ohne Abzug einer derartigen Pauschale übersteigt – wie nachstehend dargelegt - das berücksichtigungsfähige Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in dem streitigen Zeitraum durchweg den Gesamtbedarf, der sich, wie vorstehend beschrieben, auf monatlich 871,- EUR (1. Februar 2005 bis 30. Juni 2006), monatlich 897,- EUR (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007), monatlich 899,- EUR (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008), monatlich 907,- EUR (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) bzw. seit 1. Juli 2009 auf monatlich 921,- EUR belief bzw. beläuft. Wegen des in der Zeit ab 1. Februar 2005 zu berücksichtigenden Einkommens des H. ist die Klägerin nicht hilfebedürftig.
Als Einkommen zu berücksichtigen waren und sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II und bestimmter weiterer – hier nicht einschlägiger – Leistungen. § 11 Abs. 2 SGB II regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Näheres zur Berechnung und zum Umfang der Berücksichtigung von Einkommen regelte die Alg II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I 2622; aF) und regelt nunmehr die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Alg II-V vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I 2942).
H. hat in dem streitigen Zeitraum – wie er bei seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt hat - durchweg Mieteinnahmen iHv monatlich 275,- EUR erzielt. Daneben hatte und hat er in der Zeit seit 1. Februar 2005 durchgehend ein Nettoeinkommen aus einer abhängigen Beschäftigung iHv monatlich 1.200,- EUR. Der Senat legt diesbezüglich die Angaben des H. zu seiner Einkommenshöhe zugrunde, die dieser als Zeuge bei seiner Vernehmung durch das SG gemacht hat. Danach gilt für den geltend gemachten Leistungszeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. September 2005 Folgendes: Das monatliche Nettoentgelt des H. von 1.200,- EUR ist gemäß § 30 SGB II in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung (aF) um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. § 68 Abs. 1 SGB II) zu bereinigen. Von dem Nettoentgelt iHv 1.200,- EUR sind mithin 30,- EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 3 Nr. 1 Alg II-V aF; Versicherungspauschale) und 15,33 EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II iVm § 3 Nr. 3a Alg II-V aF; Werbungskostenpauschale) abzusetzen. Danach verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.154,67 EUR. Gemäß § 30 SGB II aF sind sodann die Freibeträge für Erwerbstätige abzusetzen, und zwar ein Betrag iHv 15 vH bei einem Bruttolohn bis 400,- EUR, zusätzlich iHv 30 vH bei dem Teil des Bruttolohns, der 400,- EUR übersteigt und nicht mehr als 900,- EUR beträgt, und zusätzlich iHv 15 vH bei dem Teil des Bruttolohns, der 900,- EUR übersteigt und nicht mehr als 1.500,- EUR beträgt. Da der rechnerisch höchstmögliche Freibetrag aus allen drei Stufen des § 30 SGB II aF sich auf 300,- EUR (60,- EUR zzgl. 150,- EUR zzgl. 90,- EUR; vgl. zur Berechnung im Einzelnen: Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 30 Rz. 8 ff) beläuft, sich aber selbst bei Zugrundelegung dieses Betrages, der ohnehin nur dann erreicht werden könnte, wenn – was praktisch nicht möglich ist - das bereinigte Einkommen genauso hoch wie das Bruttoeinkommen ist (vgl. Mecke aaO), noch ein berücksichtigungsfähiges Einkommen des H. von monatlich 1.129,67 EUR (1.154,67 EUR abzgl. 300,- EUR zzgl. 275,- EUR) ergibt, bedarf es keiner konkreten Berechnung der Absetzbeträge nach § 30 SGB II aF. Denn auch das verbleibende Einkommen von 1.129,67 EUR übersteigt den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Eine Absetzung der von H. an den gemeinsamen Sohn geleisteten Unterhaltszahlungen iHv 125,- EUR monatlich kommt nicht in Betracht, weil die entsprechende gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II erst mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten und für die Zeit vor dem 1. August 2006 nicht anwendbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 7b AS 2/06 R – juris).
Für die Zeit ab 1. Oktober 2005 gilt Folgendes: Die Berechnung der Freibeträge für Erwerbstätige richtet sich nunmehr nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 iVm § 30 SGB II und § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB II. Der insoweit insgesamt erreichbare Höchstfreibetrag beläuft sich für Hilfebedürftige mit Kind – wie H. – auf 310,- EUR (Grundfreibetrag von 100,- EUR zzgl. 140,- EUR - 1. Stufe – zzgl. 70,- EUR - 2. Stufe). Es verbleibt daher in jedem Fall mindestens ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.119,67,- EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2006, von 994,67 EUR für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 (zusätzliche Absetzung der monatlichen Unterhaltszahlung von 125,- EUR laut eingereichter Aufstellung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II) und von 961,67 EUR seit 1. Januar 2009 (Absetzung der zum 1. Januar 2009 erhöhten monatlichen Unterhaltszahlung von 158,- EUR), so dass es der Berechnung der nach § 30 SGB II konkret sich ergebenden Freibeträge auch insoweit nicht bedarf. Denn das in jedem Fall zu berücksichtigende Einkommen übersteigt den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auch seit 1. Oktober 2005 in jedem Monat. Hinzu kommt, dass sich der Höchstfreibetrag nach Eintritt der Volljährigkeit des im Haushalt lebenden Sohnes im Dezember 2009 nur noch auf 280,- EUR beläuft, so dass sich seither mindestens ein zu berücksichtigendes Einkommen des H. von monatlich 991,67 EUR errechnet. Ob darüber hinausgehend auch noch das zeitweise erzielte Erwerbseinkommen der Klägerin und – wenn ja - gegebenenfalls in welcher Höhe und für welche Zeiträume zu berücksichtigen wäre, kann somit ebenso dahinstehen wie die Berücksichtigung gegebenenfalls den eigenen Bedarf überschreitenden Einkommens des Sohnes.
Ob die Klägerin allein durch ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung hilfebedürftig würde und insoweit einen Zuschussanspruch nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II hätte, kann dahinstehen. Denn die Übernahme dieser Beiträge hat die Klägerin ausdrücklich nicht geltend gemacht (vgl. Schreiben vom 18. März 2010).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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