L 14 AS 518/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 2430/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 518/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 14 AS 530/10 B PKH
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, das abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsgegnerin höhere Leistungen für die Kosten ihrer Unterkunft zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Sozialgerichts ist zutreffend. Das gilt auch insoweit, als das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

Kern des Verfahrens ist die Frage, ob der Antragsgegner der Antragstellerin, die während des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – SGB II – im Februar 2007 ohne Genehmigung des Antragsgegners umgezogen ist, Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Recht weiterhin nur in Höhe der bisherigen Aufwendungen erbringt, nachdem die Antragstellerin vom 1. April 2009 bis 30. November 2009 auf der Grundlage eines befristeten Anstellungsvertrages im Rahmen eines von dem Antragsgegner bewilligten Projektes als Betreuungshelferin erwerbstätig gewesen ist.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweiligen Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Aus dem in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Bezug genommenen § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO - ergibt sich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussetzt, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile drohen (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 28).

Bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist nicht zweifelsfrei. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Der Senat ist nicht in der Lage, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend darüber zu entscheiden, ob der im Februar 2007 vorgenommene Umzug erforderlich war. Dazu trägt auch die Antragstellerin nichts vor, die zudem die begrenzte Übernahme der ihr nach dem Umzug entstandenen höheren Aufwendungen jedenfalls zunächst, nämlich vom 1. Februar 2007 bis 31. März 2009, hingenommen hat.

Ob die auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II beruhende eingeschränkte Übernahme der Aufwendungen jedenfalls dann enden muss, wenn die Hilfebedürftigkeit für einige Zeit wegen eigenen Einkommens entfallen ist, erscheint dem Senat nicht eindeutig. Die Frage ist weder ausdrücklich im Gesetz geregelt, noch liegt – soweit ersichtlich – dazu bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine einheitliche Rechtsprechung mehrerer Obergerichte vor (vgl. indessen Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 11. Januar 2010 – L 8 B 211/08 – zit. nach Juris). Gegen eine in Hinblick auf die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten erhebliche "Unterbrechung" des Leistungsbezuges könnte hier insbesondere sprechen, dass die Antragstellerin nach Aktenlage von April bis September 2009 im Wege einer vom Antragsgegner erbrachten Eingliederungsmaßnahme nach § 16 SGB II beschäftigt gewesen ist. Im Hinblick auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt war die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin damit auch in diesem Zeitraum nicht beendet.

Jedenfalls ist kein Anordnungsgrund ersichtlich. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, ein Hauptsacheverfahren zu betreiben. Die Antragstellerin ist schon in der Vergangenheit mit den eingeschränkten Leistungen ausgekommen, sie hat nach eigenem Vortrag auch gegenwärtig keine Mietschulden. Ohne konkret drohende Beeinträchtigungen besteht keine Veranlassung, ihr auf der Grundlage einer ungeklärten Sach- und Rechtslage höhere Leistungen zuzusprechen. Der Hinweis auf eine Unterschreitung des Existenzminimums verfängt nicht, weil er abstrakt bleibt und keine bei der Antragstellerin konkret bestehende Notlage darlegt, geschweige denn glaubhaft macht.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Wegen Fehlens der für eine Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO i.V.m. § 73a SGG) konnte der Antragstellerin keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren gewährt werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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