Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 42141/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 681/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H abgewiesen worden ist, ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, obwohl der erhobene Anspruch den in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG genannten Schwellenwert von 750,00 EUR nicht übersteigt. Denn in der Hauptsache ist Streitgegenstand der von dem Kläger zulässigerweise erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) die Rechtmäßigkeit des Abzuges der im Mietvertrag gesondert aufgeführten Kosten der Warmwasserbereitung iHv 30,00 EUR monatlich (statt dem in der Regelleistung enthaltenen Betrages iHv 6,63 EUR bzw ab 01. Juli 2009 6 iHv ,79 EUR monatlich) von den anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 25. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009, mit dem KdU für die Zeit vom 25. Mai bis 31. Mai 2009 iHv 72,33 Euro und für die Zeit vom 01. Juni bis 30. September 2009 iHv monatlich 310,00 EUR bewilligt wurden. Die Beschwer beträgt danach 97,67 EUR (4,67 EUR (23,37 EUR x 6/30) + 23,37 EUR + 69,63 EUR (23,21 EUR x 4)). Der Senat hat zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Gesetzeslage die Auffassung vertreten, dass im PKH-Verfahren unabhängig vom Wert der Beschwer in der Hauptsache die Beschwerde zulässig ist (vgl ausführlich: Beschluss des Senats vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH, juris). Hieran hält er - auch und gerade - nach der umfangreichen Änderung des § 172 SGG zum 01. April 2008 und unter Berücksichtigung des Gesetzgebungsprozesses - trotz gegenteiliger Entscheidungen aus jüngster Zeit (vgl im Einzelnen unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2008 – L 6 B 48/08 AS, juris RdNr 6 ff) - fest. § 172 Abs 3 SGG enthält eine klare und eigenständige Regelung dazu, in welchen Fällen die grundsätzlich zulässige Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte ausgeschlossen ist – und zwar einschließlich besonderer Regelungen zum Beschwerdewert. Anders als bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist daher zur Überzeugung des Senats nicht möglich. Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraus¬setzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen". Die PKH darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. Ein Rechtsanwalt kann nach Maßgabe des § 121 Abs 2 1. Alt ZPO nur beigeordnet werden, wenn und soweit PKH bewilligt worden ist. Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht iS von § 114 ZPO der am erhobenen Klage, nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage bereits mangels Einhaltung der einmonatigen Klagefrist, die mit Bekanntgabe des Bescheides zu laufen beginnt, unzulässig ist. Aus den Akten ergibt sich dies nicht eindeutig, da die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Kopie des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 den Eingangsstempel 02. November 2009 trägt, die Klageerhebung am 02. Dezember 2009 erfolgte und der Prozessbevollmächtigte Unregelmäßigkeiten bei der Briefzustellungen geltend macht. Jedenfalls hat die Rechtsverfolgung in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht. Ausgehend von den im Mietvertrag vom 15. September 2008 ausgewiesenen Kosten (Nettokaltmiete 220,00 EUR, Vorauszahlung für Betriebskosten 60,00 EUR, Vorauszahlung für Heizung 30,00 EUR und Vorauszahlung für Warmwasser 30,00 EUR) hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise in dem Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 2009 monatliche KdU iHv 310,00 EUR berücksichtigt. Die vom Kläger für die Begründung seines Begehren, die einen Betrag von monatlich 6,63 EUR bzw 6,79 EUR übersteigenden Kosten der Warmwasserbereitung als KdU zu übernehmen, herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) betrifft allein den Fall, dass eine Pauschale für Betriebskosten bzw Heizung unter Einschließung der Kosten für Warmwasserbereitung vereinbart worden ist (vgl BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 B 14/7b AS 32/06 R, B 14/7b AS 64/06 R, B 14/11b AS 15/07 R). Da im vorliegenden Fall der Mietvertrag eine Vorauszahlung allein für die Warmwasserbereitung vorsieht, sind diese Kosten – da sie bereits mit der Regelleistung abgegolten sind – nicht als KdU zu übernehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht auch im Hinblick auf die durch eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09. Februar 2010 geschaffene Härtefallregelung. Dem Kläger stehen weitere KdU nicht als Leistungen wegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs, der zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend zu decken ist, jedenfalls deshalb nicht zu, weil es in dem und für den im sozialgerichtlichen Verfahren allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 25. Mai 2009 bis 30. September 2009 an einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage fehlt, die aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich ist (vgl BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua -, www.bverfg.de, Rn 136 f). Die im Urteil vom 09. Februar 2010 durch eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschaffene Regelung ersetzt zwar für die Zeit bis zur Schaffung einer entsprechenden Neuregelung durch den Gesetzgeber im Sinne einer Übergangsregelung die an sich notwendige einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage. Sie gilt jedoch, wie sich aus den nach dem Urteilstenor insoweit maßgeblichen Urteilsgründen ergibt, nur für die Zeit ab der Verkündung des Urteils und damit nicht für Leistungszeiträume vor dem 09. Februar 2010 (vgl BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua -, www.bverfg.de, Rn 220). Eine rückwirkende Geltung der Übergangsregelung hätte das Bundesverfassungsgericht ebenso wie eine entsprechende Pflicht des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen, ausdrücklich anordnen müssen. Dies hat es jedoch nicht getan (vgl BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09, www.bverfg.de). Angemerkt sei noch, dass weiter Bedenken bestehen, ob im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des beim SG anhängigen Rechtsstreits eine Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist (zur Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe bei Bagatellstreitwerten etwa Beschluss des Senats vom 19. Mai 2008 – L 10 B 184/08 AS PKH, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006, 1 BvR 2673/05, info also 2006, 297 ff und mwN; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2008 – L 13 B 40/07 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 5 B 1956/08 AS PKH). Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H abgewiesen worden ist, ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, obwohl der erhobene Anspruch den in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG genannten Schwellenwert von 750,00 EUR nicht übersteigt. Denn in der Hauptsache ist Streitgegenstand der von dem Kläger zulässigerweise erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) die Rechtmäßigkeit des Abzuges der im Mietvertrag gesondert aufgeführten Kosten der Warmwasserbereitung iHv 30,00 EUR monatlich (statt dem in der Regelleistung enthaltenen Betrages iHv 6,63 EUR bzw ab 01. Juli 2009 6 iHv ,79 EUR monatlich) von den anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 25. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009, mit dem KdU für die Zeit vom 25. Mai bis 31. Mai 2009 iHv 72,33 Euro und für die Zeit vom 01. Juni bis 30. September 2009 iHv monatlich 310,00 EUR bewilligt wurden. Die Beschwer beträgt danach 97,67 EUR (4,67 EUR (23,37 EUR x 6/30) + 23,37 EUR + 69,63 EUR (23,21 EUR x 4)). Der Senat hat zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Gesetzeslage die Auffassung vertreten, dass im PKH-Verfahren unabhängig vom Wert der Beschwer in der Hauptsache die Beschwerde zulässig ist (vgl ausführlich: Beschluss des Senats vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH, juris). Hieran hält er - auch und gerade - nach der umfangreichen Änderung des § 172 SGG zum 01. April 2008 und unter Berücksichtigung des Gesetzgebungsprozesses - trotz gegenteiliger Entscheidungen aus jüngster Zeit (vgl im Einzelnen unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2008 – L 6 B 48/08 AS, juris RdNr 6 ff) - fest. § 172 Abs 3 SGG enthält eine klare und eigenständige Regelung dazu, in welchen Fällen die grundsätzlich zulässige Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte ausgeschlossen ist – und zwar einschließlich besonderer Regelungen zum Beschwerdewert. Anders als bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist daher zur Überzeugung des Senats nicht möglich. Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraus¬setzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen". Die PKH darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. Ein Rechtsanwalt kann nach Maßgabe des § 121 Abs 2 1. Alt ZPO nur beigeordnet werden, wenn und soweit PKH bewilligt worden ist. Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht iS von § 114 ZPO der am erhobenen Klage, nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage bereits mangels Einhaltung der einmonatigen Klagefrist, die mit Bekanntgabe des Bescheides zu laufen beginnt, unzulässig ist. Aus den Akten ergibt sich dies nicht eindeutig, da die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Kopie des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 den Eingangsstempel 02. November 2009 trägt, die Klageerhebung am 02. Dezember 2009 erfolgte und der Prozessbevollmächtigte Unregelmäßigkeiten bei der Briefzustellungen geltend macht. Jedenfalls hat die Rechtsverfolgung in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht. Ausgehend von den im Mietvertrag vom 15. September 2008 ausgewiesenen Kosten (Nettokaltmiete 220,00 EUR, Vorauszahlung für Betriebskosten 60,00 EUR, Vorauszahlung für Heizung 30,00 EUR und Vorauszahlung für Warmwasser 30,00 EUR) hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise in dem Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 2009 monatliche KdU iHv 310,00 EUR berücksichtigt. Die vom Kläger für die Begründung seines Begehren, die einen Betrag von monatlich 6,63 EUR bzw 6,79 EUR übersteigenden Kosten der Warmwasserbereitung als KdU zu übernehmen, herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) betrifft allein den Fall, dass eine Pauschale für Betriebskosten bzw Heizung unter Einschließung der Kosten für Warmwasserbereitung vereinbart worden ist (vgl BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 B 14/7b AS 32/06 R, B 14/7b AS 64/06 R, B 14/11b AS 15/07 R). Da im vorliegenden Fall der Mietvertrag eine Vorauszahlung allein für die Warmwasserbereitung vorsieht, sind diese Kosten – da sie bereits mit der Regelleistung abgegolten sind – nicht als KdU zu übernehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht auch im Hinblick auf die durch eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09. Februar 2010 geschaffene Härtefallregelung. Dem Kläger stehen weitere KdU nicht als Leistungen wegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs, der zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend zu decken ist, jedenfalls deshalb nicht zu, weil es in dem und für den im sozialgerichtlichen Verfahren allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 25. Mai 2009 bis 30. September 2009 an einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage fehlt, die aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich ist (vgl BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua -, www.bverfg.de, Rn 136 f). Die im Urteil vom 09. Februar 2010 durch eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschaffene Regelung ersetzt zwar für die Zeit bis zur Schaffung einer entsprechenden Neuregelung durch den Gesetzgeber im Sinne einer Übergangsregelung die an sich notwendige einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage. Sie gilt jedoch, wie sich aus den nach dem Urteilstenor insoweit maßgeblichen Urteilsgründen ergibt, nur für die Zeit ab der Verkündung des Urteils und damit nicht für Leistungszeiträume vor dem 09. Februar 2010 (vgl BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua -, www.bverfg.de, Rn 220). Eine rückwirkende Geltung der Übergangsregelung hätte das Bundesverfassungsgericht ebenso wie eine entsprechende Pflicht des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen, ausdrücklich anordnen müssen. Dies hat es jedoch nicht getan (vgl BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09, www.bverfg.de). Angemerkt sei noch, dass weiter Bedenken bestehen, ob im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des beim SG anhängigen Rechtsstreits eine Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist (zur Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe bei Bagatellstreitwerten etwa Beschluss des Senats vom 19. Mai 2008 – L 10 B 184/08 AS PKH, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006, 1 BvR 2673/05, info also 2006, 297 ff und mwN; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2008 – L 13 B 40/07 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 5 B 1956/08 AS PKH). Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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