Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 23480/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 24/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2009 aufgehoben. Dem Kläger wird für das bei dem Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 115 AS 23480/09 mit Wirkung ab dem 28. Juli 2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin G B, N Str. , B beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2009, mit dem dieses es abgelehnt hat, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 115 AS 23480/09, mit dem er die Neubescheidung hinsichtlich der Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung begehrt, zu bewilligen, ist gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der Kläger - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990, Aktenzeichen 2 BvR 94/88, juris Rn. 28 = NJW 1991, 413, 414) oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können.
Nach der im PKH-Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat die Klage - zumindest teilweise - (hinreichende) Aussicht auf Erfolg, weil Ermittlungen vorzunehmen sind, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat.
Zunächst ist fraglich, ob der Beklagte örtlich zuständig im Sinne des § 36 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung (auf den es bezüglich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommen dürfte, so auch Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2006, Az. L 25 B 119/06 AS ER, juris Rn. 62) bezüglich der Erstausstattung, nämlich am 6. Februar 2009, im V-Klinikum, das im Bezirk R gelegen ist. Da zu diesem Zeitpunkt seine bisherige Wohnung bereits geräumt war, kann diese nicht mehr als Bezugspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes angesehen werden. Eine neue Wohnung war noch nicht angemietet. Es greift daher möglicherweise die Vorschrift des § 36 Satz 3 SGB II, nach der, wenn ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende örtlich zuständig ist, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält. Gegebenenfalls wäre das JobCenter R gemäß § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, da es dann als leistungspflichtig in Betracht käme.
Weiterhin ist zu klären, ob es sich bei den von dem Kläger begehrten Gegenständen um eine Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II handelt. Dies ist, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und wohl auch des Beklagten, nicht bereits deswegen zu verneinen, weil bereits begrifflich keine Erstausstattung vorliegen kann. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, wenn man allein vom Wortlaut ausgeht, nicht um eine Erstausstattung, da davon auszugehen ist, dass die von dem Kläger und seinem Lebenspartner vor der Räumung innegehabte Wohnung mit dem notwendigen Mobiliar und den üblichen Elektrogeräten ausgestattet war. Es ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II, dass dieser nicht eng auszulegen ist und auch Fälle umfasst, bei denen es gerade nicht um die erstmalige Ausstattung einer Wohnung überhaupt geht, sondern um eine Ersatzbeschaffung von früher vorhandenen Gegenständen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 1. Juli 2009, Az. B 4 AS 77/08 R, juris Rn. 14 und 15 = NJW 2010, 462). Bereits der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es erneute Bedarfsanfälle gibt, bei denen ausnahmsweise ein Sonderbedarf zu berücksichtigen ist, wie z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (vgl. BT-Drucks. 15/1540, S. 60, zitiert nach dem oben genannten Urteil des BSG). Das BSG hat z.B. hierunter auch den Fall subsumiert, dass vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind (vgl. Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser (weiten) Auslegung der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist es durchaus möglich, dass im vorliegenden Fall eine mit den oben beispielhaft genannten vergleichbare Bedarfslage vorliegt. Der Kläger hat vorgetragen und auch durch Bescheinigungen von Krankenhäusern sowie im Beschwerdeverfahren durch Vorlage des Gutachtens von Herrn Dr. B nachgewiesen, dass er an einer psychischen Krankheit leidet, die nach den Ausführungen von Herrn Dr. B bereits mehrere Monate vor der Zwangsräumung der Wohnung und dem (erneuten) Krankenhausaufenthalt ab 15. Januar 2009 eine schwere akute Verschlechterung erfuhr. Nach dem Gutachten ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage war, sich um den Erhalt seiner Wohnung zu kümmern sowie darum, was bei bzw. nach der Zwangsräumung mit seinem Mobiliar passierte. Gleiches gilt für seinen Lebenspartner, auch dieser befand sich unmittelbar nach der Zwangsräumung in psychiatrischer Behandlung. Es bedarf daher der Aufklärung, ob der Kläger und sein Lebenspartner aufgrund ihrer Erkrankungen tatsächlich nicht in der Lage waren, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern und den Verlust des Mobiliars zu verhindern. Sollte dies der Fall gewesen sein, so läge nach Auffassung des Senats eine den oben beispielhaft genannten Bedarfsanfällen, bei denen eine Wohnungsausstattung in Betracht kommt, vergleichbare Situation vor.
Sollte sich ergeben, dass eine entsprechende Bedarfslage bestand, wird weiter zu ermitteln sein, ob noch Mobiliar eingelagert ist und dieses - und gegebenenfalls unter welchen Umständen - erlöst werden kann. Hier käme eine Anfrage an den Gerichtsvollzieher in Betracht.
Sofern das Mobiliar unwiederbringlich verloren ist, dürfte ein Anspruch auf Erstausstattung dem Grunde nach bestehen. Diesbezüglich wird jedoch zu klären sein, ob bzw. in welchem Umfang der Kläger den Anspruch auf Erstausstattung allein geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung von einem erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft allein geltend gemacht werden, wenn die Leistung weder dem Grunde noch der Höhe nach vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist (vgl. Urteil vom 19. September 2008, Az. B 14 AS 64/07 R, juris Rn. 11 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2). Das BSG hat in dem dortigen Fall entschieden, dass zum Beispiel eine Waschmaschine auch von einem einzelnen Hilfebedürftigen beansprucht werden kann, auch wenn eine Bedarfsgemeinschaft (dort des Klägers mit seiner Tochter, die nicht auch selbst Klägerin war) besteht. Zumindest einen Teil der begehrten Einrichtungsgegenstände dürfte der Kläger im Sinne der zuletzt zitierten Rechtsprechung auch allein geltend machen können.
Inwieweit ggfs. bezüglich solcher Gegenstände, die nur von dem Kläger und seinem Lebenspartner gemeinsam geltend gemacht werden könnten, noch eine Einbeziehung des Lebenspartners in das Verfahren möglich ist (zum Beispiel im Wege der Klageänderung), braucht hier nicht entschieden zu werden, da zumindest zum jetzigen Zeitpunkt die Klage nur durch den Kläger erhoben ist.
Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist damit gegeben.
Da der Kläger nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und ihm seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2009, mit dem dieses es abgelehnt hat, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 115 AS 23480/09, mit dem er die Neubescheidung hinsichtlich der Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung begehrt, zu bewilligen, ist gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der Kläger - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990, Aktenzeichen 2 BvR 94/88, juris Rn. 28 = NJW 1991, 413, 414) oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können.
Nach der im PKH-Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat die Klage - zumindest teilweise - (hinreichende) Aussicht auf Erfolg, weil Ermittlungen vorzunehmen sind, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat.
Zunächst ist fraglich, ob der Beklagte örtlich zuständig im Sinne des § 36 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung (auf den es bezüglich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommen dürfte, so auch Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2006, Az. L 25 B 119/06 AS ER, juris Rn. 62) bezüglich der Erstausstattung, nämlich am 6. Februar 2009, im V-Klinikum, das im Bezirk R gelegen ist. Da zu diesem Zeitpunkt seine bisherige Wohnung bereits geräumt war, kann diese nicht mehr als Bezugspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes angesehen werden. Eine neue Wohnung war noch nicht angemietet. Es greift daher möglicherweise die Vorschrift des § 36 Satz 3 SGB II, nach der, wenn ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende örtlich zuständig ist, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält. Gegebenenfalls wäre das JobCenter R gemäß § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, da es dann als leistungspflichtig in Betracht käme.
Weiterhin ist zu klären, ob es sich bei den von dem Kläger begehrten Gegenständen um eine Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II handelt. Dies ist, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und wohl auch des Beklagten, nicht bereits deswegen zu verneinen, weil bereits begrifflich keine Erstausstattung vorliegen kann. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, wenn man allein vom Wortlaut ausgeht, nicht um eine Erstausstattung, da davon auszugehen ist, dass die von dem Kläger und seinem Lebenspartner vor der Räumung innegehabte Wohnung mit dem notwendigen Mobiliar und den üblichen Elektrogeräten ausgestattet war. Es ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II, dass dieser nicht eng auszulegen ist und auch Fälle umfasst, bei denen es gerade nicht um die erstmalige Ausstattung einer Wohnung überhaupt geht, sondern um eine Ersatzbeschaffung von früher vorhandenen Gegenständen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 1. Juli 2009, Az. B 4 AS 77/08 R, juris Rn. 14 und 15 = NJW 2010, 462). Bereits der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es erneute Bedarfsanfälle gibt, bei denen ausnahmsweise ein Sonderbedarf zu berücksichtigen ist, wie z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (vgl. BT-Drucks. 15/1540, S. 60, zitiert nach dem oben genannten Urteil des BSG). Das BSG hat z.B. hierunter auch den Fall subsumiert, dass vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind (vgl. Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser (weiten) Auslegung der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist es durchaus möglich, dass im vorliegenden Fall eine mit den oben beispielhaft genannten vergleichbare Bedarfslage vorliegt. Der Kläger hat vorgetragen und auch durch Bescheinigungen von Krankenhäusern sowie im Beschwerdeverfahren durch Vorlage des Gutachtens von Herrn Dr. B nachgewiesen, dass er an einer psychischen Krankheit leidet, die nach den Ausführungen von Herrn Dr. B bereits mehrere Monate vor der Zwangsräumung der Wohnung und dem (erneuten) Krankenhausaufenthalt ab 15. Januar 2009 eine schwere akute Verschlechterung erfuhr. Nach dem Gutachten ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage war, sich um den Erhalt seiner Wohnung zu kümmern sowie darum, was bei bzw. nach der Zwangsräumung mit seinem Mobiliar passierte. Gleiches gilt für seinen Lebenspartner, auch dieser befand sich unmittelbar nach der Zwangsräumung in psychiatrischer Behandlung. Es bedarf daher der Aufklärung, ob der Kläger und sein Lebenspartner aufgrund ihrer Erkrankungen tatsächlich nicht in der Lage waren, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern und den Verlust des Mobiliars zu verhindern. Sollte dies der Fall gewesen sein, so läge nach Auffassung des Senats eine den oben beispielhaft genannten Bedarfsanfällen, bei denen eine Wohnungsausstattung in Betracht kommt, vergleichbare Situation vor.
Sollte sich ergeben, dass eine entsprechende Bedarfslage bestand, wird weiter zu ermitteln sein, ob noch Mobiliar eingelagert ist und dieses - und gegebenenfalls unter welchen Umständen - erlöst werden kann. Hier käme eine Anfrage an den Gerichtsvollzieher in Betracht.
Sofern das Mobiliar unwiederbringlich verloren ist, dürfte ein Anspruch auf Erstausstattung dem Grunde nach bestehen. Diesbezüglich wird jedoch zu klären sein, ob bzw. in welchem Umfang der Kläger den Anspruch auf Erstausstattung allein geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung von einem erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft allein geltend gemacht werden, wenn die Leistung weder dem Grunde noch der Höhe nach vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist (vgl. Urteil vom 19. September 2008, Az. B 14 AS 64/07 R, juris Rn. 11 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2). Das BSG hat in dem dortigen Fall entschieden, dass zum Beispiel eine Waschmaschine auch von einem einzelnen Hilfebedürftigen beansprucht werden kann, auch wenn eine Bedarfsgemeinschaft (dort des Klägers mit seiner Tochter, die nicht auch selbst Klägerin war) besteht. Zumindest einen Teil der begehrten Einrichtungsgegenstände dürfte der Kläger im Sinne der zuletzt zitierten Rechtsprechung auch allein geltend machen können.
Inwieweit ggfs. bezüglich solcher Gegenstände, die nur von dem Kläger und seinem Lebenspartner gemeinsam geltend gemacht werden könnten, noch eine Einbeziehung des Lebenspartners in das Verfahren möglich ist (zum Beispiel im Wege der Klageänderung), braucht hier nicht entschieden zu werden, da zumindest zum jetzigen Zeitpunkt die Klage nur durch den Kläger erhoben ist.
Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist damit gegeben.
Da der Kläger nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und ihm seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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