L 25 B 2174/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 109 AS 18033/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2174/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde erweist sich zwar als statthaft, weil der die Beschwerdemöglichkeit ausschließende § 172 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung nach dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall noch keine Anwendung findet. Denn der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss ist bereits vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung des Gesetzes ergangen und auch die Beschwerde selbst ist zu einer Zeit eingelegt worden, als § 172 Abs. 1 Nr. 3 SGG in seiner jetzigen Fassung noch nicht galt.

Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn die nach Beendigung des Verfahrens zutreffend auf § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG gestützte Entscheidung des Sozialgerichts, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern lediglich die Hälfte ihrer (notwendigen) außergerichtlichen Kosten zu erstatten, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist nämlich zu Lasten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass sie zumindest mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Juli 2007 nicht hätten durchdringen können. Denn hinsichtlich der insoweit im Vordergrund stehenden Erstattungsforderung hätte es dieses Antrages nicht bedurft, weil der Widerspruch gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet hat. Dass hier eine der in § 86 a Abs. 2 SGG geregelten Fallkonstellationen vorgelegen haben könnte, bei denen die aufschiebende Wirkung entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an einem durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fall im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG, weil § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben, lediglich auf die in dem Bescheid vom 20. Juli 2007 geregelte Aufhebungsentscheidung, nicht jedoch die Erstattungsentscheidung Anwendung findet. Dass der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller missachtet und die Erstattungsentscheidung faktisch vollzogen hätte, lässt sich nicht feststellen. Hieran ändert nichts, dass er in dem Bescheid vom 20. Juli 2007 an mehreren Stellen auf die Möglichkeit der Aufrechnung hingewiesen hat, weil es sich bei verständiger Auslegung dieser Hinweise noch nicht um verbindliche Erklärungen gehandelt hat. Unerheblich ist auch, dass er in seiner Antragserwiderung mitgeteilt hat, es entspreche seiner Verwaltungspraxis, eine Rückforderung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid während eines laufenden Widerspruchsverfahrens nicht beizutreiben, obwohl dem Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukomme. Denn diese Mitteilung erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen zwar als rechtsirrig, zeigt jedoch, dass es im Ergebnis zu einer Missachtung der aufschiebenden Wirkung nicht gekommen wäre. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht daraus, dass der Antragsgegner nach Erlass des Entziehungsbescheides vom 5. April 2007 und des Aufhebungsbescheides vom 16. Mai 2007 bewilligte Leistungen der Grundsicherung ab April 2007 bzw. Juni 2007 zunächst nicht ausgezahlt hatte. Denn eine der Erstattungskonstellation vergleichbare Fallgestaltung liegt insoweit nicht vor.

Da die Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen mit einer sofortigen Vollziehung der Erstattungsentscheidung nicht hätten rechnen müssen, hätten sie auch hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung vom 20. Juli 2007 mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs keinen Erfolg haben können. Insoweit wäre nämlich eine vorläufige gerichtliche Intervention nicht nötig gewesen, weil die Antragsteller durch die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Erstattungsentscheidung in ausreichendem Maße geschützt gewesen sind und hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne weiteres hätten abwarten können.

Ob die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätten durchdringen können, kann für die hier allein in Rede stehende Kostenentscheidung dahinstehen. Denn selbst wenn dieser Antrag hätte Erfolg haben müssen, würde sich hierdurch an der vom Sozialgericht getroffenen Kostenentscheidung zugunsten der Antragsteller nichts ändern. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Antragsteller aus Sicht des Senats mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Leistungsgewährung nur für maximal sechs Monate hätten erreichen können, was gemessen an der Höhe der vom Antragsgegner mit dem Bescheid vom 9. August 2007 bewilligten Leistungen einem Betrag von maximal 5.327,28 EUR entsprochen hätte, während der Antragsgegner mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Juli 2007 einen Betrag von insgesamt 16.714,26 EUR geltend gemacht hat, der den Betrag von 5.327,28 EUR um mehr als das Doppelte übersteigt. Die Entscheidung des Sozialgerichts, dem Antragsgegner sogar die Hälfte der (notwendigen) außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen, wirkt sich vor diesem Hintergrund nicht zu Lasten der Antragsteller aus. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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