L 21 R 967/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 577/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 967/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die Feststellung von erzielten Arbeitsentgelten.

Der 1951 geborene Kläger war mit Urkunde der Technischen Universität D vom 07. Mai 1974 berechtigt, den Titel "Hochschulingenieur" zu führen. Mit Urkunde vom 30. August 1974, ebenfalls von der Technischen Universität D, erlangte der Kläger den akademischen Grad des Diplomingenieurs.

Nach seinem Studium war der Kläger ab 01. Oktober 1974 bis 30. Juni 1976 als Projektingenieur bei dem VVBB P beschäftigt. Ab dem 01. Juli 1976 bis 31. Dezember 1981 war der Kläger beim VEB Ingenieurbüro M in B F als Projektingenieur und zuletzt Brigadeleiter tätig. Ab 1982 war der Kläger als Brigadeleiter beim VEB BMK K, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung in C beschäftigt. Ab Januar 1983 war der Kläger als wissenschaftlicher Assistent bis zum 30. Dezember 1990 an der Hochschule für Bauwesen C tätig. Der Kläger entrichtete keine Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet - FZR -; er wurde nicht in ein Zusatzversorgungssystem zu Zeiten der ehemaligen DDR einbezogen, ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung ist nicht vorgetragen.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - beantragte der Kläger am 17. Februar 2006 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum vom 01. Oktober 1974 bis einschließlich Juni 1990 im Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2006 verfügte die Beklagte, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien und stellte den Zeitraum vom 01. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeitraum mit nachgewiesenen Zeiten der Altersversorgung der technischen Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen fest. Im Zeitraum vom 01. Oktober 1974 bis 31. Dezember 1981 und vom 01. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten zum Zusatzversorgungssystem der AVItech nicht vor. Die Beschäftigungen seien nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems, volkseigenem Produktionsbetrieb, ausgeübt worden. Diese Zeiten seien auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem zuzuordnen.

Mit seinem hiergegen am 28. März 2006 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Kombinatsbetrieb des VEB BMK K (Zeitraum 1982) habe es sich um einen Betrieb gehandelt, der vollständig in den Produktionsablauf des Kombinats VEB BMK eingegliedert gewesen sei. Er selbst sei unmittelbar mit der Konstruktion, Bauvorbereitung, Bauleitung, Bauüberwachung und Bauabnahme befasst gewesen und damit untrennbarer Bestandteil der Fertigungskette des industriellen Bauwesens gewesen. Es seien zudem Verfahren bekannt, die zugunsten der Betroffenen ausgegangen seien. Das VEB Ingenieurbüro M sei ein Konstruktionsbüro und verantwortlich für Forschung und Entwicklung im Meliorationswesen gewesen. Es habe sich daher um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 27. Juni 2006 den Widerspruch zurück. Bei dem VEB Ingenieurbüro M B F habe es sich nach der Wirtschaftsgruppe um ein Ingenieurbüro für Rationalisierung gehandelt. Bei dem VEB BMK K, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung habe es sich um einen Projektierungsbetrieb gehandelt. Für diese Betriebe seien die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Mit seiner am 17. Juli 2006 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, er sei in der Zeit vom 01. Juli 1976 bis 31. Dezember 1981 in dem VEB Ingenieurbetrieb M tätig gewesen und es habe sich dabei um den umgewandelten Ingenieurbereich des vormaligen Beschäftigungsbetriebes VVBBP gehandelt. Die Tätigkeiten seien unmittelbar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Die Überführung der Binnenfischerei P aus dem VVB in einen VEB, Abteilung P B sei ohne Änderung der Arbeitsaufgabe und des Arbeitsortes erfolgt. Er, der Kläger, habe in der und für die Produktion der Binnenfischerei weitergearbeitet. Die bloße Änderung der rechtlichen Zuordnung eines Betriebes führe nicht zu einer Änderung oder gar Aufgabe eines Betriebes. Bei dem Betriebsgriff komme es ganz allein auf die Identität der ausgeführten Tätigkeiten an. Es habe sich bei der von ihm ausgeübten Beschäftigung in dem Zeitraum vom 01. Juli 1976 bis 31. Dezember 1981 um dieselbe Tätigkeit in demselben Betrieb gehandelt, wie er sie schon in der Zeit davor bis zum 30. Juni 1976 ausgeübt habe. Es sei auch nicht zu einer Änderung der für die Altersversorgung der technischen Intelligenz maßgeblichen zweiten Durchführungsbestimmung oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften gekommen. Aus der Einordnung in die Wirtschaftsgruppe 62280 erfolge nichts Gegenteiliges. Dabei handele es sich um eine rein statistische Zuordnung einzelner Betriebe zu statistischen Gruppenbezeichnungen. Bedeutung für das Versorgungsrecht hätten diese Klassifizierungen nicht gehabt. Ab 1982 habe er als Ingenieur im VEB BMK K, KB Forschung und Projektierung einem als Konstruktionsbüro nach der Versorgungsordnung gleichgestellten Betrieb gearbeitet.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 05. Januar 2007 den Zeitraum vom 01. Oktober 1974 bis 30. Juni 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem AVItech und die für diesen Zeitraum nachgewiesenen Entgelte festgestellt und ist bezüglich der noch streitigen Zeiträume bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben. Abzustellen sei auf die rechtlich selbständigen Betriebe und im Falle des Beschäftigungsbetriebes im Jahr 1982 nicht auf das Kombinat. Bereits aus der Einordnung in die Systematik der Betriebe in der ehemaligen DDR folge, dass es sich bei beiden Betrieben nicht um Produktionsbetriebe oder gleichgestellte Betriebe gehandelt habe.

Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Cottbus einen Registerauszug zum VEB B , Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung beigezogen und mit Urteil vom 25. April 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die streitigen Zeiträume hätten die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech nicht vorgelegen. In dem VEB Ingenieurbüro sei nicht produziert worden. Der Umstand, dass das Ingenieurbüro aus dem VVB BP hervorgegangen sei, bedeute für die Frage der erforderlichen "Produktion" im Ingenieurbüro nichts anderes. Entscheidend sei, ob der konkrete Beschäftigungsbetrieb die Voraussetzungen erfüllt habe. Der VVB BP sei zudem kein volkseigener Betrieb gewesen. 1982 habe der Kläger ebenfalls nicht die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt. Es habe ein Arbeitsverhältnis mit dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung bestanden und nicht mit dem Kombinat. Der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung sei kein Produktionsbetrieb gewesen; er sei als Forschungs- und Projektierungsbetrieb auch nicht nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) der anzuwendenden Versorgungsordnung gleichgestellt gewesen. Insbesondere habe es sich nicht um ein Konstruktionsbüro gehandelt.

Gegen das ihm am 23. Mai 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Mai 2008 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe schon den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt falsch erfasst. Er, der Kläger, habe unstreitig die persönlichen Voraussetzungen für die Altersversorgung erfüllt. Auch sei er von Juli 1976 bis Ende 1982 in volkseigenen Produktionsbetrieben bzw. in gleichgestellten Betrieben tätig gewesen. Hierzu wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er habe nach Umwandlung der VVB in VEB dieselbe Tätigkeit in der Produktionsvorbereitung der industriellen Fischproduktion ausgeübt. Die 2. DB zur AVItech sei hinsichtlich der Gleichstellung der VVB ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der VVB am 01. Juli 1976 so auszulegen, dass anstelle der VVB die aus den VVB hervorgegangenen Betriebe als gleichgestellt gelten. Bei gegenteiliger Auslegung der Durchführungsbestimmung fehle es an einer fachlichen Rechtfertigung. Der VEB BMKK Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, sei wie das Kombinat ein Produktionsbetrieb gewesen. Dies ergebe sich zum einen aus der Kombinatsverordnung, die dem Kombinatsbetrieb wirtschaftliche Eigenständigkeit nur im Rahmen der Vorgaben des Kombinats zugebilligt habe. Zum anderen sei der Betrieb auch praktisch untrennbar in den Produktionsprozess des VEB BMK Keinbezogen gewesen. Zu den von den Ingenieuren wahrzunehmenden Aufgaben habe die gesamte Produktionsvorbereitung gehört. Die laufende Überwachung der Bauproduktion und ihre Abrechnung gehörten ebenso zu den Aufgaben. Ohne diese auch heute noch notwendigen Leistungen könne kein dem BMK vergleichbarer Baukonzern Bauaufgaben erfüllen. Der Kombinatsbetrieb habe auch einen eigenen, nach dem Sprachgebrauch der DDR auch als solchen bezeichneten, Produktionsdirektor gehabt. Schließlich komme es nach den allgemein angewandten Auslegungskriterien auch nicht darauf an, ob ein Betrieb rein formaljuristisch selbständig sei. Falsch sei auch die Auffassung des Sozialgerichts, dass der VEB BMK K Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, mangels Beschränkung auf den Betriebszweck "Konstruktion" nicht zu den nach der 2. DB gleichgestellten Betrieben gehört habe. Der Betrieb habe die nach der 2. DB zur Versorgungsordnung geregelten Kriterien zur Gleichstellung erfüllt. Entgegen der Auffassung des Gerichts komme es nicht auf irgendeine Bezeichnung des Betriebszwecks oder dessen nicht rechtsförmig festgehaltene Klassifikation an, sondern auf die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Betriebes, zu denen die Konstruktion gehört habe. Da er, der Kläger, als Ingenieur Konstruktionsaufgaben im Rahmen der industriellen Bauproduktion wahrzunehmen hatte, gebe es keine Rechtfertigung für die vom Sozialgericht vorgenommene einschränkende Auslegung. Es sei zudem bekannt, dass zahlreiche Personen, die im Kombinatsbetrieb gearbeitet hätten, vor und nach 1990 auf der Grundlage der 2. DB in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden seien.

Er, der Kläger, habe auch bereits zum 30. Juni 1990 eine Anwartschaft auf eine Versorgung im Rahmen der AVItech erworben. Ein solcher Anspruch auf Versorgung bestehe nämlich, wenn ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer Versorgungszusage Leistungen beziehe. Ein Anspruch bestehe auch, wenn ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer Versorgungszusage zukünftig Leistungen beziehen könnte, ohne dass es einer über den Zeitablauf bis zum Leistungszeitpunkt hinausgehenden weiteren Handlung bedürfe. Das Sozialgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Werkdirektor des späteren VEB Ingenieurbüro möglicherweise in einer Personenliste den Kläger bereits aufgeführt hatte. In diesem Falle sei eine Anwartschaft entstanden. Ebenfalls unbeantwortet bleibe die Frage, ob nach rechtsstaatlichen Kriterien von dem Werksdirektor die Aufnahme in eine Personenliste hätte verlangt werden können. Auch in diesem Fall wäre ein Anwartschaftsrecht gegeben. Weiterhin erfasse der Einigungsvertrag ein Überleitungsgebot, welches sich auch auf die Übertragung des Versicherungsvorschlagsrechts erstrecke. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei die Beklagte anstelle der betrieblichen und ministeriellen Verantwortung in direkter Folge der Überleitungsregelung verpflichtet, ihm, dem Kläger, die begehrte Versorgungszusage zu erteilen. Er, der Kläger, sei zum maßgeblichen Zeitpunkt (Einigungsvertrag) bereits versorgungsberechtigt gewesen, weil er mit seiner Beschäftigung die in mit der Versorgungsordnung verlangten Kriterien erfüllt und deshalb eine Anwartschaft auf eine Einbeziehung bestanden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. April 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006, dieser in der Fassung des Bescheides vom 05. Januar 2007, abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch die Beschäftigungszeiten vom 01. Juli 1976 bis 31. Dezember 1981 und vom 01. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat Unterlagen zu dem VEB Ingenieurbüro in B F zur Gerichtsakte gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und die darin enthaltenen Schriftsätze der Beklagten und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten hingewiesen, die vorliegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein werden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrten weiteren Feststellungen. Zu Recht hat es die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt, die noch streitigen Zeiträume mit den in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelten dem Begehren des Klägers entsprechend als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - festzustellen.

Die Beklagte hat bindend festgestellt, dass das Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz - AAÜG - für den Kläger Anwendung findet. Anspruchsnorm für die begehrten Feststellungen ist § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG, nachdem der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der an den Rentenversicherungsträger erfolgten Mitteilung über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 AAÜG) durch Bescheid bekannt zu geben hat. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für weitere Feststellungen nach dem AAÜG besteht ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt (BSG vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, juris).

Der Kläger hat danach keinen Anspruch darauf, dass die Zeiträume vom 01. Juli 1976 bis 31. Dezember 1981 und das Jahr 1982 gem. § 8 Abs. 3 AAÜG als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt werden.

Maßstabsnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem der in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Drei Tatbestandsvoraussetzungen nämlich 1. Ausübung einer Beschäftigung, 2. Entgeltlichkeit der Beschäftigung und 3. Beschäftigung im Rahmen eines Versorgungssystems müssen vorliegen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, veröffentlicht in juris). Auf eine tatsächliche Einbeziehung durch Aushändigung einer Urkunde oder durch einen Verwaltungsakt einer staatlichen Stelle der DDR kommt es nicht an, auch wenn ein solcher Akt nach der jeweiligen Versorgungsordnung erforderlich gewesen sein sollte (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03, D Spezial 2004, Nr. 8 Seite 8, veröffentlicht in juris). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die Frage, ob eine Beschäftigung im Rahmen des Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden ist, ist danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu derjenigen gehörte, derentwegen - entsprechend der nach den objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und ggf. weiterer einschlägiger genereller und veröffentlichter Erläuterungen hierzu - zu irgendeinem Zeitpunkt das Versorgungssystem errichtet worden ist.

Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem in einem bestimmten Zeitraum des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtliche relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnung. Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, weil nach den heranzuziehenden Regelungen, nämlich der VO AVItech vom 17. August 1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB zur VO AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. 487), der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht ein einzubeziehender Ingenieur gewesen ist.

Der Kläger gehörte in dem streitbefangenen Zeitraum nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.

Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die

1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.

Ob ein Werksdirektor einen Beschäftigten auf einer Liste für einen Vorschlag zur Einbeziehung geführt hat, ist hingegen nicht relevant. Auf eine etwaige Verwaltungspraxis in der ehemaligen DDR ist nämlich gerade nicht abzustellen um eine weitere Willkür bei der Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften nach dem AAÜG zu vermeiden. Die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech war nach der anzuwendenden Verordnung und der 2. DB nicht erst dann gegeben, wenn der Ingenieur oder eine andere in der 2. DB genannte Person auf einer Liste stand. Es mag sein, dass dies in der Verwaltungspraxis entscheidend war; an diese knüpft jedoch nicht das AAÜG an.

Bei dem Kläger lag die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht vor. Er war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3 8570 § 5 Nr. 11).

Abzustellen ist auf den juristisch selbständigen Beschäftigungsbetrieb, mit dem ein Arbeitsverhältnis bestand. Dies war hier ab 01. Juli 1976 der VEB Ingenieurbüro der im Register der volkseigenen Wirtschaft des Rates des Kreises B F unter der Nummer 110/05/212 als juristisch selbständiger Betrieb eingetragen war. Bei diesem Betrieb handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB, dies wird von dem Kläger auch selbst nicht geltend gemacht. Er trägt vor, dass dieser Betrieb aus dem ehemaligen VVB B hervorgegangen ist und daher weiter eine Funktion innerhalb der Fischproduktion innegehabt habe.

Dies reicht bei der hier zu beachtenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, nicht aus. Der Beschäftigungsbetrieb selbst muss eine industrielle Produktion im vorgenannten Sinne zum Hauptzweck gehabt haben.

Der Kläger hat die Tätigkeit des VEB Ingenieurbüro B F selbst in der Weise beschrieben, dass in dem Betrieb projektiert und konstruiert (zu je ½) worden ist. Es sind durch den VEB Ingenieurbüro neue Gebäude und Nebenanlagen projektiert worden. Der Betrieb ist für die Realisierung von Anfragen aus der Binnenfischerei verantwortlich gewesen. Der VEB Ingenieurbüro B F hat von einfachsten Anlagen bis zu Großanlagen für die industriemäßige Fischproduktion projektiert und konstruiert. Der Betrieb hat danach nicht selbst als Hauptzweck Bauleistungen erbracht, sondern Projektierungsleistungen, die auch Konstruktionsleistungen beinhalteten. Dass der Beschäftigungsbetrieb ein reiner Baubetrieb gewesen sei, wird auch von dem Kläger selbst nicht mehr geltend gemacht. Damit war der Betrieb nicht als Produktionsbetrieb von der Versorgungsordnung erfasst.

Der Betrieb war auch kein einem Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Diese Norm listet die Betriebe und Einrichtungen der DDR auf, die den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellt wurden. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ist in der Aufzählung nicht genannt. Projektierungsbetriebe waren keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 41/05 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11).

Der Betrieb war auch nicht nach seinem Unternehmens- und Betriebszweck ein gleichgestellter Betrieb. Er war insbesondere kein Konstruktionsbüro, das in § 1 Abs. 2 der 2. DB als gleichgestellter Betrieb ausdrücklich benannt wird. Andere der dort genannten Betriebsarten sind ohnehin nicht einschlägig. Die Auslegung des Begriffs "Konstruktionsbüro", wie er in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannt wird, hat sich dabei strikt am Wortlaut zu orientieren. Schon nach dem Sprachverständnis der DDR wurde ausdrücklich zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden. Ausgangspunkt für die Feststellung des am Stichtag maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil 1 Nr. 59 S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch wurde deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Dies verdeutlicht, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten hatten, während die Projektierung sich nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasste, sondern sie voraussetzte, um ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete (vgl. BSG aaO). Die Projektierung hatte somit im Vergleich zur Konstruktion eine übergeordnete Funktion (vgl. auch die Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 - GBl. II S. 909). Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten und Teilprojekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die Neugliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. I S. 1) unterschied zwischen Konstruktion und Projektierung. Hieran knüpfen auch die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses. Projektierungen im weiteren Sinne waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungs-leistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojekts verstanden (vgl. BSG aaO).

Auch der Kläger macht nicht geltend, dass Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes die Konstruktion war. Der Zweck des Betriebes bestand nach der Beschreibung des Klägers in der Konstruktion und Projektierung sowie in der Forschung und Entwicklung, so dass der Betrieb nicht als Konstruktionsbetrieb einem Produktionsbetrieb gleichgestellt war.

Für den Zeitraum 1982, die Zeit der Beschäftigung beim VEB BMK K, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, lagen ebenfalls die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech nicht vor. Dieser Betrieb war im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Cottbus unter der Registernummer 110-06-827 als selbständiger Kombinatsbetrieb eingetragen (Betriebsnummer ). Mit diesem Betrieb hatte der Kläger einen Arbeitsvertrag, so dass es für die Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen auf diesen rechtlich selbständigen Betrieb ankommt und nicht auf das Kombinat. Bei diesem Betrieb handelte es sich nach der Beschreibung des Klägers um einen Betrieb, der mit Konstruktionsaufgaben, Bauvorbereitungsaufgaben, Bauleitung, Bauüberwachung und Bauabnahme befasst war. Zwar ist dem Kläger darin zuzugeben, dass diese Aufgabenbereiche zur Errichtung von Bauwerken notwendig sind. Im Rahmen des Versorgungsrechts nach dem Zusatzversorgungssystem der AVItech kam es darauf nicht an, sondern allein darauf, ob der einzelne selbständige Betrieb in einer für die Vergabe von Privilegien besonderen Weise tätig sein sollte. Als Produktionsbetrieb waren daher im Baubereich nur die Betreibe erfasst, die selbst die Erbringung von Bauleistungen im Rahmen der Massenproduktion zum Zweck hatten. Dies war bei dem rechtlich selbständigen Kombinatsbetrieb auch nach Auffassung des Klägers nicht der Fall. Der Betrieb hat Projektierungsleistungen erbracht. Dass diese zur Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech führte, ist bereits dargestellt worden.

Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten. Der Einigungsvertrag hat, entgegen der Interpretation des Prozessbevollmächtigten - nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und - Anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Er kann auch nicht eine Erweiterung des Katalogs der einbezogenen Betriebe (Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens und gleichgestellte Betriebe) nach § 1 2. DB erfolgen. Dies gilt auch soweit der Kläger geltend macht, es müssten die Versorgungsunordnung in der Weise ausgelegt werden, dass nach Aufteilung einer von der 2. DB erfassten VVB in einzelne VEB diese volkseigenen Betriebe als von der Versorgungsordnung erfasst gelten. Auch dies stellte eine unzulässige Erweiterung des Katalogs und damit eine "Neueinbeziehung" dar.

Für die Rechtsauffassung des Klägers, er habe bereits dadurch eine von der Beklagten zu berücksichtigende Anwartschaft aus der AVItech erworben, dass er durch den Werksdirektor auf einer Personalliste zur Einbeziehung in die Zusatzversorgung geführt worden sei, findet sich keine Grundlage im Gesetz. Wie bereits dargestellt wurde ein Anspruch auf Versorgung nach der von §§ 8, 5 AAÜG hier in Bezug genommenen Versorgungsordnung nicht dadurch begründet, dass ein Werksdirektor bestimmte Personen auf einer Liste für die Versorgung vorschlug. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 2. DB konnten auf Antrag des Werksdirektors durch das zuständige Ministerium Personen einbezogen werden. Dies war jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung von einer Entscheidung des Ministeriums abhängig, die für den Kläger jedenfalls nicht vorlag. Der Kläger war daher gerade nicht im Beitrittsgebiet versorgungsberechtigt aus der AVItech, so dass er eine gesetzlich nicht vorgesehene "Neueinbeziehung" verlangt.

Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass für ehemalige Arbeitskollegen betroffener Beschäftigungsbetriebe Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind, kann er hieraus keinen Anspruch gegen die Beklagte begründen. Sind diesen Kollegen für diese Beschäftigungszeiten im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche zuerkannt worden (durch Urkunde oder durch einzelvertraglichen Anspruch zu Zeiten der DDR), so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie hingegen - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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