Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 44433/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 513/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2010 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R B bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Dem – bedürftigen – Kläger war für die erstinstanzlich erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage gegen den Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 20. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B zu gewähren.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung folgt dies bereits daraus, dass das Sozialgericht (SG) zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen noch Ermittlungen durchzuführen und ggf. Beweis darüber zu erheben haben wird, ob es die von dem Kläger behauptete Treuhandvereinbarung zwischen ihm und YK tatsächlich gab, welchen Inhalt diese Vereinbarung hatte, ob diese Vereinbarung dem wirklichen Willen der Beteiligten entsprach oder etwa ein sog. Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch darstellte mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen (vgl. zur Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts insoweit BSG, Urteil vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 10/06 R – juris – mwN). Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass sich ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung daran festhalten lassen muss (vgl. BSG aaO mwN). Es existiert entgegen der vom SG geäußerten Auffassung aber auch kein Rechtssatz, dass es keiner Beweisaufnahme bedarf, wenn die eindeutige Erkennbarkeit des Handelns in fremdem Namen nachträglich nicht mehr herstellbar ist. Vielmehr stellt diese Erwägung bezogen auf den vorliegenden Einzelfall eine – unzulässige -vorweggenommene Beweiswürdigung schon deshalb dar, weil eine Vernehmung der angeblichen Treugeberin als Zeugin bislang nicht erfolgt ist. Zudem kennzeichnet es gerade ein verdecktes Treuhandverhältnis, dass eine eindeutige Erkennbarkeit des Handelns in fremdem Namen nach außen nicht erkennbar ist. Im Übrigen wird das SG nach Durchführung der ihm möglichen Sachermittlungen auch den Grundsatz der objektiven Beweislast zu berücksichtigen haben, die im Rahmen der §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der anfänglichen bzw. nachträglichen Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung trägt.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Dem – bedürftigen – Kläger war für die erstinstanzlich erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage gegen den Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 20. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B zu gewähren.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung folgt dies bereits daraus, dass das Sozialgericht (SG) zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen noch Ermittlungen durchzuführen und ggf. Beweis darüber zu erheben haben wird, ob es die von dem Kläger behauptete Treuhandvereinbarung zwischen ihm und YK tatsächlich gab, welchen Inhalt diese Vereinbarung hatte, ob diese Vereinbarung dem wirklichen Willen der Beteiligten entsprach oder etwa ein sog. Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch darstellte mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen (vgl. zur Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts insoweit BSG, Urteil vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 10/06 R – juris – mwN). Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass sich ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung daran festhalten lassen muss (vgl. BSG aaO mwN). Es existiert entgegen der vom SG geäußerten Auffassung aber auch kein Rechtssatz, dass es keiner Beweisaufnahme bedarf, wenn die eindeutige Erkennbarkeit des Handelns in fremdem Namen nachträglich nicht mehr herstellbar ist. Vielmehr stellt diese Erwägung bezogen auf den vorliegenden Einzelfall eine – unzulässige -vorweggenommene Beweiswürdigung schon deshalb dar, weil eine Vernehmung der angeblichen Treugeberin als Zeugin bislang nicht erfolgt ist. Zudem kennzeichnet es gerade ein verdecktes Treuhandverhältnis, dass eine eindeutige Erkennbarkeit des Handelns in fremdem Namen nach außen nicht erkennbar ist. Im Übrigen wird das SG nach Durchführung der ihm möglichen Sachermittlungen auch den Grundsatz der objektiven Beweislast zu berücksichtigen haben, die im Rahmen der §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der anfänglichen bzw. nachträglichen Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung trägt.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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