Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 170 AS 44644/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 332/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Den Antragstellern steht für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht (SG) kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M K zu; denn die Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der am 18. Dezember 2009 beim SG eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, mit dem sich die Antragsteller gegen den ihnen vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 bewilligenden Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2009 gewandt und höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 begehrt haben, als unzulässig. Der vorläufige Rechtsschutzantrag war nicht statthaft, weil der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 10. November 2009, der den Antragstellern nach eigenen Angaben am 17. November 2009 zugegangen und damit bekannt gegeben worden war, bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsschutzantrags beim SG bestandskräftig war und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG weder vorgetragen noch sonst ersichtlich waren. Mit dem Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG am Donnerstag, dem 17. Dezember 2009 (vgl. § 64 Abs. 2 SGG), ist der Bescheid vom 10. November 2009 für die Beteiligten und den Senat bindend geworden (vgl. § 77 SGG), so dass der Antragsgegner zu Recht den Widerspruch der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 als unzulässig verworfen hatte. Die Antragsteller haben gegen den Bescheid vom 10. November 2009 nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt. Soweit sie anwaltlich mit Schreiben vom 5. Januar 2010 vorgetragen haben, sie hätten bereits am 16. Dezember 2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. November 2009 erhoben, ergeben sich hierfür nach Aktenlage keine Hinweise. Vielmehr haben die Antragsteller im hiesigen Verfahren ein (weiteres) anwaltliches Schreiben vom 5. Januar 2010 vorgelegt, mit dem (verspätet) Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. November 2009 eingelegt worden sein soll. Die Widerspruchsfrist wäre auch nicht gewahrt worden, wenn davon auszugehen wäre, dass mit der Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens zugleich Widerspruch erhoben werden sollte. Schließlich bezieht sich der von den Antragstellern erhobene Widerspruch vom 3. Dezember 2009 nicht auf den hier streitgegenständlichen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den angegriffenen Beschluss des SG und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Den Antragstellern steht für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht (SG) kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M K zu; denn die Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der am 18. Dezember 2009 beim SG eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, mit dem sich die Antragsteller gegen den ihnen vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 bewilligenden Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2009 gewandt und höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 begehrt haben, als unzulässig. Der vorläufige Rechtsschutzantrag war nicht statthaft, weil der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 10. November 2009, der den Antragstellern nach eigenen Angaben am 17. November 2009 zugegangen und damit bekannt gegeben worden war, bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsschutzantrags beim SG bestandskräftig war und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG weder vorgetragen noch sonst ersichtlich waren. Mit dem Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG am Donnerstag, dem 17. Dezember 2009 (vgl. § 64 Abs. 2 SGG), ist der Bescheid vom 10. November 2009 für die Beteiligten und den Senat bindend geworden (vgl. § 77 SGG), so dass der Antragsgegner zu Recht den Widerspruch der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 als unzulässig verworfen hatte. Die Antragsteller haben gegen den Bescheid vom 10. November 2009 nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt. Soweit sie anwaltlich mit Schreiben vom 5. Januar 2010 vorgetragen haben, sie hätten bereits am 16. Dezember 2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. November 2009 erhoben, ergeben sich hierfür nach Aktenlage keine Hinweise. Vielmehr haben die Antragsteller im hiesigen Verfahren ein (weiteres) anwaltliches Schreiben vom 5. Januar 2010 vorgelegt, mit dem (verspätet) Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. November 2009 eingelegt worden sein soll. Die Widerspruchsfrist wäre auch nicht gewahrt worden, wenn davon auszugehen wäre, dass mit der Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens zugleich Widerspruch erhoben werden sollte. Schließlich bezieht sich der von den Antragstellern erhobene Widerspruch vom 3. Dezember 2009 nicht auf den hier streitgegenständlichen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den angegriffenen Beschluss des SG und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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