L 27 R 103/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 22 R 125/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 103/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, das Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als ihm Verschuldenskosten in Höhe von 150 EUR auferlegt worden sind, wird abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Dem Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist der Antrag zu entnehmen, die in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Januar 2010 getroffene Entscheidung aufzuheben, ihm Verschuldenskosten in Höhe von 150 EUR aufzuerlegen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Zwar ist der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag zulässig, obwohl der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Denn nach § 192 Abs. 2 Satz 1 SGG wird die erstinstanzliche Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach Abs. 1 dieser Vorschrift durch die Klagerücknahme nicht in ihrem Bestand berührt. Gemäß § 192 Abs. 2 Satz 2 SGG kann diese Entscheidung nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Hierüber ist durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Rn. 20a zu § 192 SGG).

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Gerichtskosten gemäß § 192 Abs. 1 SGG waren erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.

Ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins vom 8. September 2009 hat der Vorsitzende den Kläger – zu Recht – darauf hingewiesen, dass die Klage im Hinblick auf die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X keine Aussicht auf Erfolg habe. Weiter hat er dargelegt, dass er eine weitere Rechtsverfolgung angesichts der klaren Rechtslage für missbräuchlich halte. Schließlich ist der Kläger auf die Möglichkeit, ihm eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen, hingewiesen worden. Trotz dieser Belehrungen hat der Kläger den Rechtsstreit fortgesetzt, wobei er ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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