L 27 P 5/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 P 401/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 5/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft gemäß § 172 SGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist entgegen dem Wortlaut des Antrags vom 14. November 2009 nicht die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller gemäß § 20 c Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, er benötige dringend eine Haushaltshilfe, sein Begehren, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) zu erhalten.

Das Sozialgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt,

Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung liegen nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverfolgung in der Sache erhebliche Erfolgsaussicht hat (Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten überwiegen und für ihre Realisierung ohne die Regelung erhebliche Gefahren oder wesentliche Nachteile drohen (Anordnungsgrund).

Vorliegend ist es unklar, ob dem Kläger ein Anordnungsanspruch zusteht. Denn derzeit ist nicht abzusehen, ob der Kläger überhaupt in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Soweit ersichtlich, gehört der Kläger nicht zu dem Kreis der Personen, die nach den §§ 20, 21, 24 und 25 SGB XI der Pflegeversicherungspflicht unterfallen. Insbesondere ist er nicht versicherungspflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. b SGB V. Denn er unterliegt gemäß § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V nicht der Krankenversicherungspflicht, da er auf Grund des Bescheides des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 22. September 2009 laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XII) erhält. Andererseits ist sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Zwar ist der Kläger nicht freiwillig versichert, jedoch ist die Frage der freiwilligen Mitgliedschaft des Antragstellers bei der AOK – die Gesundheitskasse Gegenstand des von dem Landkreis P vor dem Sozialgericht Neuruppin geführten Klageverfahrens.

Da nicht geklärt werden kann, ob ein Anordnungsanspruch besteht, ist eine Folgenabwägung zu treffen. Eine solche verlangt, die Folgen, die einträten, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte.

Gemessen an diesen Maßstäben kommt die von dem Antragsteller begehrte Anordnung nicht in Betracht. Dabei berücksichtigt der Senat das besondere grundrechtliche Gewicht des mit dem Antrag verfolgten Begehrens mit Blick auf die durch das Pflegegeld geschützten Grundrechte auf Leben und Gesundheit sowie eine menschenwürdige Existenz. Dem Antragsteller drohen keine Nachteile, die er nicht auch bei Erfolglosigkeit seiner Rechtsverfolgung in der Hauptsache hinzunehmen hätte. Seine genannten Grundrechte sind dadurch gesichert, dass er unter den in § 61ff. SGB XII genannten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege beanspruchen kann, die nach § 63 SGB XII auch die von ihm begehrte häusliche Pflege umfasst. Es ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, dass ihm diese Leistungen seitens des Sozialhilfeträgers verweigert würden. Das Interesse des Antragstellers überwiegt daher nicht das Interesse der Antragsgegnerin, die Folgen einer Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit der Antragstellerin zu vermeiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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