Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 5 SB 107/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 292/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über einen Grad der Behinderung von 60 und die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG).
Für den Kläger hatte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Auf den auf einen höheren GdB und das Merkzeichen a.G. gerichteten Antrag stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2005 die Voraussetzungen für das Merkzeichen G fest und lehnte den weitergehenden Antrag ab. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006 zurück. Mit Urteil vom 9. Juni 2009 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Juni 2009 zugestellt (Zustellungsurkunde über die Niederlegung in den Briefkasten).
Am Dienstag, dem 28. Juli 2009 legte der Kläger bei der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Potsdam Berufung gegen das Urteil ein. Er sei der Überzeugung, dass ihm ein höherer Gesamt-GdB zustehe, da sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gebessert hätten. Das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten weise diverse Fehler auf.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Juni 2009 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, für den Kläger einen GdB von 60 und die gesundheitlichen Merkmale einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen a.G.) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
II.
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten die Berufung nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden ist. Eine Entscheidung in der Sache hat nicht zu ergehen.
Gemäß §§ 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch dann gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht eingelegt wird (Absatz 2). Über diese Frist wurde der Kläger im angefochtenen Urteil zutreffend belehrt.
Der Kläger hat die Berufungsfrist versäumt. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Juni 2009 zugestellt. Die oben bezeichnete Frist für die Berufung endete daher mit Ablauf des 27. Juni 2009, einem Montag. Die Berufung wurde jedoch erst am Dienstag, dem 28. Juli 2009 beim Sozialgericht Potsdam eingelegt. Deshalb ist die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden. Es sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die gemäß § 67 Abs. 1 SGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.
Der Senat weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger eine erneute Überprüfung der angefochtenen Bescheide des Beklagten dadurch erreichen kann, dass er bei dem Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch stellt. Außerdem steht dem Kläger das Recht zu, jederzeit einen Verschlimmerungsantrag zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über einen Grad der Behinderung von 60 und die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG).
Für den Kläger hatte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Auf den auf einen höheren GdB und das Merkzeichen a.G. gerichteten Antrag stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2005 die Voraussetzungen für das Merkzeichen G fest und lehnte den weitergehenden Antrag ab. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006 zurück. Mit Urteil vom 9. Juni 2009 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Juni 2009 zugestellt (Zustellungsurkunde über die Niederlegung in den Briefkasten).
Am Dienstag, dem 28. Juli 2009 legte der Kläger bei der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Potsdam Berufung gegen das Urteil ein. Er sei der Überzeugung, dass ihm ein höherer Gesamt-GdB zustehe, da sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gebessert hätten. Das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten weise diverse Fehler auf.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Juni 2009 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, für den Kläger einen GdB von 60 und die gesundheitlichen Merkmale einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen a.G.) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
II.
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten die Berufung nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden ist. Eine Entscheidung in der Sache hat nicht zu ergehen.
Gemäß §§ 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch dann gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht eingelegt wird (Absatz 2). Über diese Frist wurde der Kläger im angefochtenen Urteil zutreffend belehrt.
Der Kläger hat die Berufungsfrist versäumt. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Juni 2009 zugestellt. Die oben bezeichnete Frist für die Berufung endete daher mit Ablauf des 27. Juni 2009, einem Montag. Die Berufung wurde jedoch erst am Dienstag, dem 28. Juli 2009 beim Sozialgericht Potsdam eingelegt. Deshalb ist die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden. Es sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die gemäß § 67 Abs. 1 SGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.
Der Senat weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger eine erneute Überprüfung der angefochtenen Bescheide des Beklagten dadurch erreichen kann, dass er bei dem Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch stellt. Außerdem steht dem Kläger das Recht zu, jederzeit einen Verschlimmerungsantrag zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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