L 31 R 52/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 332/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 R 52/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Vertagung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht durch Verschulden eines Beteiligten erfolgt, wenn das Gericht den Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes hätte ablehnen können.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 05. Dezember 2008 insoweit aufgehoben, als mit ihm die Klägerin zur Zahlung von 150,00 EUR an die Staatskasse verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 05. Dezember 2008 zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1959 geborene Klägerin hat zunächst von September 1976 bis Februar 1979 eine Lehre als Uhrmacherin absolviert. Die Ausübung dieses Berufes hat sie nach ihren gegenüber dem als Gutachter im Verwaltungsverfahren befragten Arzt für Psychiatrie Dr. H in dessen Gutachten vom 27. Juni 2005 aus familiären Gründen und wegen erforderlicher häufiger Umzüge aufgegeben. In der Zeit vom 25. Januar 1993 bis 06. Januar 1995 absolvierte die Klägerin eine Umschulung, die sie am 01. Februar 1996 mit Ablegen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" abschloss. In diesem Beruf war die Klägerin kurzzeitig in verschiedenen Arbeitsverhältnissen, zuletzt in der Zeit vom 15. Februar 2002 bis 10. Februar 2003 als Assistentin der Geschäftsführung bei der Firma G tätig.

Am 05. April 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z vom 21. Juni 2005 ein, der einen Röntgenbefund betreffend den linken Vorfuß vom 25. September 2000 und einen Arztbrief des Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. B vom 12. Februar 2003 zur Abklärung des Verdachts auf Entwicklung eines Schlafapnoesyndroms übersandte. Die Beklagte holte sodann das bereits genannte Gutachten des Dr. H vom 27. Juni 2005 ein, der auf die Frage nach Diagnosen ausführte, dass die Klägerin leide an: Angst und depressive Störung, gemischt, somatoforme Störung, vermutliche Erkrankung auf orthopädischem Gebiet. Die Klägerin sei nicht leistungsfähig. Sie habe die Nähe der Untersuchungssituation nur mit Mühe ertragen, auf eine körperlich/neurologische Untersuchung und Prüfung der Sinnesorgane sei wegen des psychischen Zustandes verzichtet worden. Die Klägerin sei bis voraussichtlich 30. Juni 2006 lediglich unter drei Stunden täglich leistungsfähig. Die Beklagte holte hierzu eine nervenärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Z ein, der am 07. Juli 2005 ausführte, dass aufgrund des Umstandes, dass bislang keinerlei psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen worden sei, auf einen allenfalls sehr geringen Leistungsdruck zu schließen sei. Die Leistungsbeurteilung des Dr. H sei nicht nachvollziehbar. Das Leistungsvermögen betrage sechs Stunden und mehr täglich. Da eine Gefährdung des Leistungsvermögens gesehen werde, werde die Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme empfohlen. Nachdem daraufhin von der Beklagten an die Klägerin übermittelte Bescheide vom 04. August 2005 diese wohl nicht erreicht hatten, lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente durch Bescheid vom 14. September 2005 ab; zugleich bewilligte sie der Klägerin Leistungen zur Rehabilitation in Form einer psychosomatischen Rehabilitation, welche die Klägerin jedoch nicht antrat. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Rentenablehnung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 zurück.

Im Klageverfahren überreichte die Klägerin ein für die Bundesagentur für Arbeit Potsdam erstelltes Gutachten der Fachärztin für Arbeitsmedizin J vom 03. Januar 2007, die ein Leistungsbild von täglich drei bis unter sechs Stunden für gegeben hielt; ausgeführt ist, dass im Vordergrund der Beschwerden eine unklare Angststörung mit begleitenden Allgemeinbeschwerden wie Unruhe, Herzrasen, Zittern und Kreislaufstörungen stehe.

Das Sozialgericht Potsdam hat ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie und Neurologie Dr. O vom 06. August 2007 eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin an "Anpassungsstörungen einer Persönlichkeit mit histrionischen Zügen" (ICD-10 Nr. F 43.2 - Internationale Klassifikation von Krankheiten, 10. Revision) leide, mit angeführt werden solle der in der jüngeren Literatur geprägte Begriff einer Verbitterungsneurose. Es gebe bei der Klägerin jedoch im Grunde keinerlei Einschränkungen in der Schwere der körperlichen Tätigkeit, vorausgesetzt, die Arbeitsschutzbestimmungen auch im Hinblick auf die Belastbarkeit von Frauen würden eingehalten. Die Klägerin sei in der Lage, geistige Arbeiten entsprechend ihrer Qualifikation durchzuführen, doch sollte ein Einsatz analog der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung nicht erfolgen, da hier offenbar die Leistungsgrenze bzw. die Stufe der Inkompetenz erreicht worden sei. Ansonsten sei die Klägerin durchaus vollschichtig einsetzbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Insbesondere habe auch ein Syndromtest nach Erzigkeit zur Erfassung von Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen Werte völlig im Normbereich ergeben; auch während des 2 ½ stündigen Begutachtungsgespräches hätten sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Leistungseinbuße finden lassen.

Das Gutachten wurde der Klägerin mit einem Anschreiben übersandt, in dem ausgeführt war, dass nach dem bisherigen Verfahrensstand die Ermittlungen von Amts wegen abgeschlossen seien; es werde gebeten zu prüfen, ob die Klage im Hinblick auf das Gutachten zurückgenommen werde oder mit welcher Begründung der Rechtsstreit fortgeführt werden solle (Verfügung vom 14. August 2007).

Am 05. Mai 2008 hat das Sozialgericht Potsdam einen Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, in welchem es den Rechtsstreit, nachdem im Termin ein Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt worden war, vertagt hat. Das nach § 109 SGG beantragte Gutachten wurde letztlich deshalb nicht eingeholt, weil die Klägerin den angeforderten Kostenvorschuss nicht aufbringen konnte.

Mit Urteil vom 05. Dezember 2008 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen und zugleich der Klägerin auf der Grundlage des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG Kosten auferlegt. Zur Begründung hat es auf die gutachterlichen Ausführungen des Dr. O Bezug genommen. Verschuldenskosten seien aufzuerlegen gewesen, weil erst in der mündlichen Verhandlung vom 05. Mai 2008 ein Antrag nach § 109 SGG gestellt worden sei, der eine Vertagung erforderlich gemacht und damit zur Verzögerung des Rechtsstreits beigetragen habe; die Stellung des Antrages erst zu diesem Zeitpunkt stelle einen Verstoß gegen die im Prozess erforderliche Sorgfaltspflicht dar.

Gegen dieses ihr am 12. Januar 2009 zugegangene Urteil richtet sich die am 16. Januar 2009 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie verweist darauf, nach den Feststellungen des Dr. O als Assistentin der Geschäftsführung nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar zu sein, daher sei sie jedenfalls teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 05. Dezember 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 05. April 2005 auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin im Berufungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch eine Begründung für die Berufung gegeben habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil und der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. wegen Berufsunfähigkeit.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI (insbesondere) Versicherte, die außerstande sind, unter denselben Voraussetzungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Unter Beachtung dieser Vorgaben ist die Klägerin nicht erwerbsgemindert, weil sie ohne zeitliche Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dieses Leistungsvermögen hat der erstinstanzlich als Gutachter bestellte Facharzt für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie Dr. O in seinem Gutachten vom 06. August 2007 festgestellt. Den Feststellungen dieses Gutachters schließt sich auch das Berufungsgericht an. Der Gutachter hat nach einem Gespräch mit der Klägerin aufgrund einer umfassenden und mit sehr viel Rücksicht auf die Klägerin durchgeführten Anamneseerhebung, sorgfältiger Auswertung der in den Akten vorhandenen Unterlagen und aufgrund eines Tests zur Erfassung von Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen das von ihm gefundene Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und in einem sogar außergewöhnlich umfangreichen Gutachten (58 Seiten) sorgfältig begründet. Einwände im Hinblick auf die gutachterlichen Feststellungen sind seitens der Klägerin auch nicht erhoben worden. Soweit im Termin vor dem Sozialgericht Potsdam am 05. Dezember 2008 seitens der Klägerin ausgeführt wurde, dass in der Feststellung einer Erkrankung und der Möglichkeit, noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ein Widerspruch zu sehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass keineswegs jede festgestellte Erkrankung bereits zur Erwerbsminderung führt. Nichts anderes gilt aufgrund des Umstandes, dass der Gutachter ausdrücklich auf die Behandlungsnotwendigkeit der Erkrankung hingewiesen hat. Nicht gefolgt werden konnte den Ausführungen des Dr. H und der für die Bundesagentur für Arbeit P tätig gewesenen Fachärztin für Arbeitsmedizin J in deren Gutachten; wie bereits erstinstanzlich dargelegt, fehlt es diesen Gutachten an einer überzeugenden Begründung für die angenommenen Leistungseinschränkungen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf diese Rente haben nach § 240 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Versicherte, die wie die Klägerin vor dem 02. Januar 1961 geboren sind, wenn sie berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Dabei ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, Az B 4 RA 5/04 R, zitiert nach juris.de und Urteil vom 9. Oktober 2007, Az. B 5b/8 KN 3/07 R, zitiert nach juris.de). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist für die Frage einer etwaigen Berufsunfähigkeit vom Beruf einer Kauffrau auszugehen, den die Klägerin mit Abschluss erlernt hat. Vom zuvor erlernten Beruf einer Uhrmacherin hatte sie sich nach ihren Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. H im Verwaltungsverfahren aus nicht krankheitsbedingten Gründen abgewandt. Als Kauffrau kann die Klägerin jedoch nach den gutachterlichen Feststellungen des Dr. O weiterhin ganztägig, also sechs Stunden täglich und mehr, tätig sein. Dieser führte aus, dass die Klägerin in der Lage sei, geistige Arbeiten entsprechend ihrer Qualifikation auszuüben. Lediglich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung bestehe kein Leistungsvermögen, da hier offenbar die Leistungs- bzw. Kompetenzgrenze erreicht worden sei. Diese Einschränkung führt jedoch entgegen der Annahme der Klägerin nicht zur Zuerkennung einer Rente, da zum einen das Fehlen der beruflich geforderten Kompetenz nicht medizinisch bedingt ist und zum anderen Einschränkungen im Hinblick auf den erlernten Beruf als Kaufrau gerade nicht festgestellt wurden.

Ergänzend wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen, denen sich das Gericht im Hinblick auf die Frage zum Nichtvorliegen einer Erwerbsminderung anschließt.

Das Urteil war jedoch insoweit aufzuheben, als die Klägerin zur Zahlung von Verschuldenskosten verurteilt worden ist. Begründet wurde die Verhängung der Kosten damit, dass erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05. Mai 2008 und damit über acht Monate nach Übersendung des Gutachtens des Dr. O ein Antrag nach § 109 SGG gestellt worden sei, der eine Vertagung erforderlich gemacht habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Auferlegen von Kosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGG setzt voraus, dass "durch Verschulden des Beteiligten" die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung "nötig geworden ist". Eine Vertagung war vorliegend jedoch nicht erforderlich gewesen, da das Gericht den Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 Abs. 2 SGG hätte zurückweisen können und unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Verfahrensbeschleunigung sogar hätte zurückweisen müssen. Nach § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen derartigen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts u. a. aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Eine Verzögerung des Rechtsstreits tritt durch die Einholung eines Gutachtens regelmäßig ein. Verspätung aus grober Nachlässigkeit liegt vor, wenn jede zur sorgfältigen Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, was jedenfalls bei sachkundiger Vertretung dann gegeben ist, wenn das Gericht mitteilt, dass keine weiteren Ermittlungen beabsichtigt sind (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 109 Rdnr. 11 m. w. N.). Vorliegend ist die Klägerin mit der Übersendung des Urteils ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien und eine Rücknahme der Klage zu erwägen sei; unmittelbar im Anschluss hieran hat sie sich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, denen im Januar 2008 Akteneinsicht gewährt worden ist, so dass sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Verfahrensstand hatten. Die Vertagung des Rechtsstreits war damit nicht ursächlich auf den verspäteten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern auf die Entscheidung des Gerichtes, eigene Gestaltungsmöglichkeiten nicht auszunutzen und diesen Antrag nicht einfach als verspätet zurückzuweisen, zurückzuführen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auferlegung von Kosten waren vorliegend damit nicht gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG bestanden nicht.
Rechtskraft
Aus
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