Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 142/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 830/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. März 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes richtet (L 28 AS 830/10 B ER). Soweit das Sozialgericht Cottbus in diesem Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, wird die Beschwerde zurückgewiesen (L 28 AS 836/10 B PKH). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. März 2010 können keinen Erfolg haben.
1) Soweit sich die Beschwerde auf die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bezieht (L 28 AS 830/10 B ER), ist sie bereits nicht statthaft und nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur statthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG nur dann der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt oder wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geltend gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines sich auf den bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. April 2007 beziehenden Überprüfungsantrages. Mit diesem Bescheid vom 19. April 2007 hatte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2007 teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von 714,40 EUR geltend gemacht. Soweit mithin in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 19. April 2007 begehrt wird bzw. werden müsste, geht es weder um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen. Anderes ergibt sich auch aus dem von dem Antragsteller formulierten Hilfsantrag nicht. Da dieser auf dasselbe Ziel bzw. dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet ist wie der Hauptantrag, kommt ihm kein selbständiger Wert zu.
Im Übrigen kann die Beschwerde insoweit aber auch offensichtlich in der Sache keinen Erfolg haben. Zu Recht hat bereits das Sozialgericht in seinem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass § 86b Abs. 1 SGG den einstweiligen Rechtsschutz nur in den Fällen erfasst, in denen in der Hauptsache die isolierte Anfechtungsklage die richtige Klageart ist (vgl. Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 24). Der Antragsteller müsste sein Begehren im Überprüfungsverfahren hingegen ggf. mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzen. Umgekehrt scheidet jedoch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zur Aussetzung der Vollziehung aus (vgl. Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86a Rn. 8). Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers dies unter Berufung auf einen Grundsatz des umfassenden Rechtsschutzes für unbedeutend halten, folgt der Senat ihnen nicht. Das deutsche Rechtssystem ist nicht vom Grundsatz des umfassenden, sondern allein des effektiven Rechtsschutzes geprägt. Dieser aber gebietet es in Fällen wie dem vorliegenden nicht, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
2) Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren in dem Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. März 2010 bezieht (L 28 AS 836/10 B PKH), ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats statthaft, auch wenn in der Hauptsache – wie aufgezeigt – der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2008 – L 28 B 919/08 AS ER und L 28 B 1059/08 AS PKH - in juris veröffentlicht). Indes ist die Beschwerde insoweit unbegründet. Nach obigen Ausführungen hatte die Rechtsverfolgung von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Schließlich scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus. Schon im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des erstinstanzlichen Beschlusses bzgl. des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens fehlt der Beschwerde die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Im Übrigen hatte der Antragsteller aber auch in der Sache – wie ausgeführt – keine auch nur theoretische Chance zu obsiegen.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. März 2010 können keinen Erfolg haben.
1) Soweit sich die Beschwerde auf die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bezieht (L 28 AS 830/10 B ER), ist sie bereits nicht statthaft und nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur statthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG nur dann der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt oder wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geltend gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines sich auf den bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. April 2007 beziehenden Überprüfungsantrages. Mit diesem Bescheid vom 19. April 2007 hatte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2007 teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von 714,40 EUR geltend gemacht. Soweit mithin in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 19. April 2007 begehrt wird bzw. werden müsste, geht es weder um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen. Anderes ergibt sich auch aus dem von dem Antragsteller formulierten Hilfsantrag nicht. Da dieser auf dasselbe Ziel bzw. dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet ist wie der Hauptantrag, kommt ihm kein selbständiger Wert zu.
Im Übrigen kann die Beschwerde insoweit aber auch offensichtlich in der Sache keinen Erfolg haben. Zu Recht hat bereits das Sozialgericht in seinem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass § 86b Abs. 1 SGG den einstweiligen Rechtsschutz nur in den Fällen erfasst, in denen in der Hauptsache die isolierte Anfechtungsklage die richtige Klageart ist (vgl. Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 24). Der Antragsteller müsste sein Begehren im Überprüfungsverfahren hingegen ggf. mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzen. Umgekehrt scheidet jedoch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zur Aussetzung der Vollziehung aus (vgl. Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86a Rn. 8). Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers dies unter Berufung auf einen Grundsatz des umfassenden Rechtsschutzes für unbedeutend halten, folgt der Senat ihnen nicht. Das deutsche Rechtssystem ist nicht vom Grundsatz des umfassenden, sondern allein des effektiven Rechtsschutzes geprägt. Dieser aber gebietet es in Fällen wie dem vorliegenden nicht, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
2) Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren in dem Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. März 2010 bezieht (L 28 AS 836/10 B PKH), ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats statthaft, auch wenn in der Hauptsache – wie aufgezeigt – der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2008 – L 28 B 919/08 AS ER und L 28 B 1059/08 AS PKH - in juris veröffentlicht). Indes ist die Beschwerde insoweit unbegründet. Nach obigen Ausführungen hatte die Rechtsverfolgung von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Schließlich scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus. Schon im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des erstinstanzlichen Beschlusses bzgl. des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens fehlt der Beschwerde die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Im Übrigen hatte der Antragsteller aber auch in der Sache – wie ausgeführt – keine auch nur theoretische Chance zu obsiegen.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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