Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 7238/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 732/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, über die mit dem durch die Änderungsbescheide vom 19. Januar 2010 und vom 2. Februar 2010 geänderten Bescheid vom 29. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 gewährten Leistungen hinaus den Antragsgegner zur Gewährung weiterer Zuschüsse für seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der CK AG in Höhe von monatlich 158,77 EUR für die Zeit vom 3. März 2010 bis 30. Juni 2010 zu verpflichten, ist bereits unzulässig. Denn in der Hauptsache wäre auch das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig, weil der hierfür erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR nicht erreicht würde.
Nach der durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingefügten und am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung beläuft sich seit 1. April 2008 auf mehr als 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht, da der Beschwerdewert hier (höchstens) einen Betrag in Höhe von 635,08 EUR (= 4 x 158,77 EUR) erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, über die mit dem durch die Änderungsbescheide vom 19. Januar 2010 und vom 2. Februar 2010 geänderten Bescheid vom 29. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 gewährten Leistungen hinaus den Antragsgegner zur Gewährung weiterer Zuschüsse für seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der CK AG in Höhe von monatlich 158,77 EUR für die Zeit vom 3. März 2010 bis 30. Juni 2010 zu verpflichten, ist bereits unzulässig. Denn in der Hauptsache wäre auch das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig, weil der hierfür erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR nicht erreicht würde.
Nach der durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingefügten und am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung beläuft sich seit 1. April 2008 auf mehr als 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht, da der Beschwerdewert hier (höchstens) einen Betrag in Höhe von 635,08 EUR (= 4 x 158,77 EUR) erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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