L 18 AS 1474/09 WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1043/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1474/09 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis 31. Januar 2008.

Der Kläger wohnt alleine auf einem Wohngrundstück in W, und zwar auf einer Wohnfläche von 45 m² eines Hauses mit einer Gesamtwohnfläche von 147,5 m². Eigentümer des Wohngrundstücks ist der am 1989 geborene Sohn des Klägers, P R. Dessen Mutter und geschiedene Frau des Klägers, V R, war bis zur Volljährigkeit des Sohnes allein sorgeberechtigt. Das Haus verfügt über eine Fußbodenheizung und eine zentrale Warmwasserversorgung. Unter dem 29. April 2007 schlossen der Kläger und sein Sohn, vertreten durch V R, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung, wonach dem Kläger Räumlichkeiten über 45 m² (zwei Zimmer, Küche und Bad) auf dem Wohngrundstück zur Nutzung überlassen wurden. Im Weiteren heißt es in der Nutzungsvereinbarung u. a.: "2. Der Nutzungsnehmer trägt die Eigenverbrauchskosten: Strom, Gas, Wasser und Müllabfuhr und die Kosten: Grundstückssteuer, Straßenreinigungsgebühr, Schornsteinfegerkosten, Gebäudeversicherung, sowie die jährlichen Wartungskosten für die Heizung. 3. Hinsichtlich der unter Punkt 2. genannten Kosten erfolgt eine monatliche Abschlagszahlung von 150,- Euro auf die jährliche Gesamtabrechnung."

In einem "Anhang zum Nutzungsvertrag" vom 29. April 2007 heißt es u. a.: "Nach Punkt 1. und Punkt 2. des Nutzungsvertrages ist keine kostendeckende Mietzahlung vereinbart. 11 % der Anschaffungskosten Heizung werden jährlich auf den Nutzungsnehmer umgelegt. Die Kostenumlage werden (!) mit der jährlichen Heizkostenabrechnung geltend gemacht ".

Mit zwei Bescheiden vom 28. März 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007 und für die Zeit vom 01. November 2007 bis 31. Januar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iH einer monatlichen Regelleistung von 345,- EUR. Im Widerspruchsverfahren hob der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 02. Juni 2007 die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit ab 01. Juli 2007 auf und erkannte dem Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis 31. Januar 2008 monatliche Regelleistungen iHv 347,- EUR zu. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 07. Juni 2007 bewilligte der Beklagte unter Aufhebung der hierzu bislang ergangenen Verwaltungsentscheidungen Alg II für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 iHv monatlich 463,63 EUR (Regelleistung – 345,- EUR - zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung – KdU – 118,63 EUR) und für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis 31. Januar 2008 iHv monatlich 465,63 EUR (Regelleistung – 347,- EUR - zuzüglich KdU – 118,63 EUR). Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 12. Juni 2007 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers im Übrigen zurück.

Im Klageverfahren hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2007 die Bewilligung von KdU-Leistungen iHv 23,- EUR monatlich für die Zeit ab 01. August 2007 aufgehoben. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 zur "1. Zahlung nach Grundsatzurteil BSG November 2006 der tatsächlichen Kosten § 22 SGB II inklusive Stromheizungskosten, ohne Abzug der Warmwasserpauschale von 18 %, 2. Zahlung des Existenzminimums 936,00 EUR oder Zahlung 669,00 EUR unter Berücksichtigung des Umgangsrecht Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz, 3. gerichtliche Festlegung einer Tagespauschale aus Umgangsrecht in Höhe von 7,00 EUR nach Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz bis 17. Juni 2007, 4. gerichtliche Entscheidung zu dem krass widersprüchlichen Verrechnungsgebaren der Beklagten hinsichtlich der Erfüllung der Unterhaltszahlung an Minderjährige zu Null, 5. Zahlung einer Verfahrenskostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR" zu verurteilen.

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat den Beklagten mit Urteil vom 13. Februar 2008 unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 4,- EUR für die Monate August bis Oktober 2007 und iHv monatlich 15,- EUR für die Monate November 2007 bis Januar 2008 zu gewähren, und im Übrigen die Klagen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach den von dem Kläger vorgelegten Rechnungsunterlagen seien im streitigen Zeitraum Heizkosten iHv monatlich 46,- EUR und Betriebskosten im Übrigen iHv 54,03 EUR monatlich nachgewiesen. Da der Beklagte den Kläger im Ergebnis Betriebskosten iHv 56,27 EUR bewilligt habe, komme eine höhere Leistungsgewährung insoweit nicht in Betracht. In Bezug auf die vom Kläger gemachten Heizkosten stünden diesem für die Zeit von Mai 2007 bis Juli 2007 keine weiteren Leistungen zu. Für die Zeit von August 2007 bis Oktober 2007 seien weitere Leistungen iHv monatlich 4,- EUR und für die Monate November 2007 bis Januar 2008 iHv monatlich 15,- EUR zuzubilligen. Für die Zeit von Mai bis Juli 2007 habe der Kläger 23,- EUR mehr erhalten als ihm aufgrund der nachgewiesenen KdU zugestanden hätten. Diese Überzahlung decke insoweit in vollem Umfang den vom Kläger angegriffenen Abzug der Warmwasserpauschale ab. Für die Zeit außerhalb der Heizperiode von August bis Oktober 2007 könne ein Abzug der Warmwasserpauschale nicht erfolgen, da nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers in dieser Zeit eine Warmwasserbereitung gar nicht erfolgt sei, trotzdem aber die monatlichen Heizkostenabschläge iHv 46,- EUR angefallen seien. Da der Beklagte Unterkunftskosten in Höhe von 56,27 EUR anerkannt habe, obwohl nur 54,03 EUR zu berücksichtigen gewesen seien, sei der Differenzbetrag iHv zuviel gezahlten 2,24 EUR auf die noch offenen Heizkosten anzurechnen. Bei gewährten Heizkosten von 39,36 EUR und zusätzlichen 2,24 EUR verbleibe bei monatlichen Heizkosten von 46,- EUR ein offener Betrag von monatlich 4,40 EUR, gerundet 4,- EUR. Für die Zeit von November 2007 bis Januar 2008 sei hingegen keine Warmwasserpauschale, sondern die von dem Kläger tatsächlich nachgewiesenen Warmwasserkosten in Abzug zu bringen. Inklusive Mehrwertsteuer errechne sich insoweit ein Betrag von 2,98 EUR monatlich. Der Kläger habe darüber hinaus einen Anspruch auf Gewährung der Stromkosten, die auf die Heizung entfielen. Für die Heizpumpe habe der Kläger eine monatliche Leistung bei einem 24-Stunden-Betrieb während der Heizperiode von 66,96 Kilowattstunden (KWh) nachgewiesen. Ausgehend von dem ihm berechneten Strompreis ergebe sich ein Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer von monatlich 12,98 EUR. Hinsichtlich der Stromkosten für die weiteren zur Heizungsanlage gehörenden Geräte habe die Kammer eine Schätzung auf Grundlage des § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgenommen. Diese Schätzung belaufe sich auf einen monatlichen Betrag von 1,- EUR, woraus sich ein weiterer Betrag für Heizkosten für die Zeit von November 2007 bis Januar 2008 iHv insgesamt 13,98 EUR monatlich errechne. Von den Heizkosten seien die Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 3,- EUR abzuziehen, so dass sich bei monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 46,- EUR ein Gesamtbetrag von 57,- EUR für die Heizkosten ergebe. Abzüglich der im Ergebnis bewilligten 39,26 EUR an Heizkosten und der zuviel gewährten 2,24 EUR an Unterkunftskosten verbleibe ein noch offener Betrag von 15,40 EUR, gerundet 15,- EUR, der für die Zeit von November 2007 bis Januar 2008 auszuwerfen gewesen sei. Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger im streitigen Zeitraum nicht zu, insbesondere keine höheren Regelleistungen als 345,- EUR bzw. 347,- EUR. Kosten aus dem Umgangsrecht mit seinem bis 17. Juni 2007 noch minderjährigen Sohn könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Denn es handele sich insoweit um Bedarfe des minderjährigen Kindes, nicht aber um solche des Klägers selbst (Verweis auf BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – juris). Gleiches gelte für die geltend gemachten Kosten für Verpflegung und Unterkunft des Sohnes. Eine Absetzung etwaiger Unterhaltszahlungen des Klägers an dessen Sohn komme ebenfalls nicht in Betracht, weil der Kläger selbst im streitigen Zeitraum gar kein Einkommen erzielt habe, von dem Unterhaltszahlungen hätten abgesetzt werden können.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Auf seine im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2008 zu ändern und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 7. Juni 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Juni 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, nachdem er den Bescheid vom 18. Juli 2007 aufgehoben und weitere KdU-Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 iHv monatlich 31,37 EUR, für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Oktober 2007 iHv monatlich 27,37 EUR und für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 iHv monatlich 13,37 EUR anerkannt und der Kläger dieses Teilanerkenntnis angenommen hat,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil im noch streitigen Umfang für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten des SG Frankfurt (Oder) S 16 AS 191/06, S 16 AS 182/06, S 16 AS 1120/06 ER, S 16 AS 1164/06, S 16 AS 1165/06 ER, S 16 AS 1167/06 ER, S 16 AS 1044/07 ER, S 16 AS 62/07 ER, die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, mit der er bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) sein Begehren weiter verfolgt, den Beklagten über die in den angefochtenen Bescheiden für den streitigen Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 nach Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2007 insoweit zuerkannten KdU-Leistungen von 118,63 EUR monatlich sowie die vom SG ausgeworfenen Zahlbeträge von weiteren 4,- EUR monatlich (Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Oktober 2007) bzw. weiteren 15,- EUR monatlich (Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008) und die von dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannten weiteren Zahlbeträge von 31,37 EUR monatlich (Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007), 27,37 EUR monatlich (Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Oktober 2007) bzw. 13,37 EUR monatlich (Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008) hinaus zur Gewährung höherer KdU-Leistungen zu verurteilen, ist nicht begründet. Gleiches gilt, soweit der Kläger mit der Berufung im Übrigen seine zuletzt bei dem SG geltend gemachten Klageansprüche weiter geltend macht.

Dem Kläger stehen höhere KdU-Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 über die im Ergebnis (s.o) zuerkannten Leistungen iHv von insgesamt 150,- EUR monatlich für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007 und iHv insgesamt 147,- EUR monatlich für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 nicht zu. Denn der Kläger hatte in dem in Rede stehenden Zeitraum keine höheren tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Es bedarf daher auch keiner Beurteilung, ob diese tatsächlichen Aufwendungen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen waren. Mietzinsen und auch Betriebs- und Heizkosten sind als tatsächliche KdU gemäß § 22 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB II berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R – juris). Einzige Grundlage für die von dem Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 zu zahlenden KdU ist die zwischen ihm und seinem Sohn als Eigentümer des vom Kläger bewohnten Hausgrundstücks geschlossene schriftliche "Nutzungsvereinbarung" vom 29. April 2007, nach der der Kläger eine monatliche Abschlagszahlung für die dort im Einzelnen aufgeführten Betriebs- und Heizkosten iHv 150,- EUR zu zahlen hatte. Die Kostenumlage für die Anschaffung der Heizung (Anhang zum Nutzungsvertrag vom 29. April 2007) war erst mit der – für den hier streitigen Zeitraum noch nicht vorliegenden – jährlichen Gesamtabrechnung fällig. Selbst wenn der Sohn des Klägers als "Nutzungsgeber" zwischenzeitlich eine solche Gesamtabrechnung erstellt haben sollte, können sich hieraus jedenfalls für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 im Nachhinein keine höheren tatsächlichen KdU ergeben. Kommt es nämlich nach der Übernahme der tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen als tatsächliche KdU gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach der Gesamtabrechnung zu Nachforderungen, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R = BSGE 104, 41-48; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 4 zur Beschaffung von Heizmaterial). Für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 kommt auch unter dem Gesichtspunkt, dass im Ergebnis bei vom Kläger tatsächlich zu zahlenden 150,- EUR monatlich nur 147,- EUR monatlich bewilligt bzw. von dem Beklagten anerkannt worden sind, keine Gewährung weiterer KdU-Leistungen in Betracht. Denn für diesen Zeitraum waren von den KdU die Kosten der Warmwasserbereitung abzuziehen, die bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst sind (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 mwN). Das SG hat insoweit zutreffend auf die konkreten monatlichen Kosten der Warmwasserbereitung iHv 3,- EUR abgestellt, die noch deutlich unter dem Regelbetrag der Kosten der Warmwasserbereitung iHv 6,22 EUR bzw. – ab 1. Juli 2007 - iHv 6,26 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R – juris) monatlich liegen (vgl. zur Maßgeblichkeit der konkreten Kosten bei entsprechenden technischen Erfassungsmöglichkeiten BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R -). Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (Seite 13 Absätze 1 und 2) nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab.

Für die im Übrigen - ausweislich der beim SG zuletzt gestellten Anträge - erhobenen Ansprüche des Klägers auf weitere SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 sind Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich. Die Höhe der für den Kläger anzusetzenden monatlichen Regelleistungen ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach belief sich die Regelleistung – wie von dem Beklagten bewilligt - für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 auf 345,- EUR monatlich und für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Januar 2008 auf 347,- EUR monatlich. Die genannten Regelleistungshöhen sind bis zum 31. Dezember 2010 ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften weiterhin maßgebend (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – u.a. 1 BvL 1/09 – juris).

Soweit der Kläger sinngemäß für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 17. Juni 2007 (Vollendung des 18. Lebensjahres des Sohnes) Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts geltend macht, handelt es sich allenfalls um Ansprüche, die der Sohn des Klägers geltend machen könnte. Denn Anspruchsinhaber ist nicht der Unterhaltsverpflichtete, sondern der jeweils Bedürftige für seine Kosten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 1). Der Kläger hat aber zu keiner Zeit – auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage des SG – Ansprüche seines Sohnes im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Ohnedies ist bereits unterhaltsrechtlich davon auszugehen, dass der Kläger die Kosten seines Sohnes nicht zu tragen hat, wenn und soweit er – wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung bekräftigt hat – in dem streitigen Zeitraum über kein Einkommen verfügt hat, das sein eigenes Existenzminimum hätte decken können. Dass der Kläger "freiwillig" Unterhaltszahlungen an seinen Sohn iHv 200,- EUR gezahlt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese hätten allenfalls als Absetzbeträge bei erzieltem Einkommen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II Berücksichtigung finden können. Die Leistungen des SGB II ersetzen demgegenüber keine Unterhaltsverpflichtung durch Leistung an den Verpflichteten, sondern fehlende Unterhaltszahlungen durch Leistungen an den Unterhaltsberechtigten (vgl. BSG aaO). Sollte der Kläger im Übrigen selbst auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 9. Februar 2010 (aaO) geschaffenen Härtefallregelung Ansprüche geltend machen wollen, können sich auch hieraus solche Ansprüche auf Leistungen wegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs, der zur Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend zu decken ist, für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 nicht ergeben. Die Härtefallregelung des BVerfG gilt nämlich nur für die Zeit ab Verkündung des Urteils des BVerfG und damit nicht für Leistungszeiträume vor dem 9. Februar 2010 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09 – juris).

Soweit der Kläger mit seinen Anträgen Verfahrenskosten in Gestalt einer Verfahrenspauschale geltend macht, ist auf die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung zu verweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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