Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 142/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung der Antragsteller werden die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21.01.2008 auf 1.041,25 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr sowie der Terminsgebühr und hierbei insbesondere die Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Ast zu 1. bis 4. in Höhe des ungekürzten Regelsatzes ohne Berücksichtigung einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 c SGB II, die Zahlung eines Mehrbedarfes an die Ast zu 1. für die alleinige Erziehung und Pflege der minderjährigen Kinder der Ast zu 1. sowie die Gewährung der Leistungen an den Ast zu 4. ohne Anrechnung eines fiktiven Einkommens des Ast zu 4. in Höhe von 200,00 Euro. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) hatte den Ast zu 1. bis 4. mit Bescheiden vom 04.06.2007 und 14.08.2007 für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt und dabei für die Ast zu 1. und zu 4. unter Zugrundelegung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen Regelsatz in Höhe von jeweils 311,00 Euro berücksichtigt. Zudem wurde ein fiktives Einkommen des Ast zu 4. in Höhe von 200,00 Euro monatlich angerechnet, weil der Ast zu 4. keinen nachvollziehbaren Nachweis hinsichtlich seines tatsächlich erzielten Einkommens erbracht habe. Gegen diesen Bescheid hatte die Prozessbevollmächtigte der Ast am 15.06.2007 Widerspruch erhoben und zur Begründung vorgetragen, zwischen den Ast zu 1. und zu 4. liege keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor. Zudem sei eine Anrechnung von fiktivem Einkommen gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit einem am 25.07.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machten die Ast zu 1. bis 4. die Zahlung eines ungekürzten Regelsatzes in Höhe von 345,00 bzw. 347,00 Euro, die Gewährung eines Mehrbedarfes für die Ast zu 1. wegen Alleinerziehung der Kinder und eine ungekürzte Leistungsgewährung ohne Berücksichtigung eines Einkommens des Ast zu 4. aus selbständiger Tätigkeit geltend. Während
des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erging am 13.08.2007 ein Abänderungsbescheid der Ag, mit dem rückwirkend ab dem 01.06.2007 Leistungen in einer Gesamthöhe von 1.335,14 Euro bewilligt wurden ohne Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit des Ast zu 4 ... Das Gericht führte am 14.09.2007 einen Erörterungstermin durch, in deren Rahmen die Ast zu 1. und zu 4. zu ihrer persönlichen Beziehung und den Umständen des Zusammenlebens ausführlich befragt wurden. Im Hinblick auf das Ergebnis der Anhörung erkannte die Ag am 20.09.2007 einen Anspruch der Ast zu 1. und zu 2. in Höhe des ungekürzten Regelsatzes von 345,00 bzw. 347,00 Euro sowie den Mehrbedarf der Ast zu 1. für die alleinige Pflege und Erziehung ihrer beiden minderjährigen Kinder in Höhe von 124,00 Euro bzw. 125,00 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.11.2007 an. Gleichzeitig erklärte sie sich bereit, die außergerichtlichen Kosten der Ast dem Grunde nach zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 01.10.2007 nahm die Prozessbevollmächtigte der Ast das Anerkenntnis an.
Gleichzeitig beantragte sie die Festsetzung folgender den Ast zu erstattender außergerichtlicher Kosten:
Verfahrensgebühr Nr 3102, 1008 VV 475,00 Euro Terminsgebühr Nr 3106 VV 380,00 Euro Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr 7008 VV 166,25 Euro Gesamtbetrag 1.041,25 Euro
Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21.01.2008 wurden die von der Ag zu erstatttenden Kosten in Höhe von 705,67 Euro festgesetzt, wobei eine Verfahrensgebühr nach Nr 3103, 1008 VV in Höhe von 323,00 Euro und eine Terminsgebühr nach Nr 3006 Ziffer 3 VV in Höhe von 250,00 Euro in Ansatz gebracht wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr ergebe sich nicht aus Nr 3102 VV, sondern aus Nr 3103 VV, da dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Ast Erinnerung eingelegt und antragsgemäße Festsetzung der außergerichtlichen Kosten beantragt. Zur Begründung haben die Ast geltend gemacht, als Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr sei nicht Nr 3103 VV, sondern Nr 3102 VV zugrunde zu legen. Die Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigte der Ast bereits im Vorverfahren tätig geworden sei, rechtfertige nicht den Ansatz des in Nr 3103 VV vorgesehenen Gebührenrahmens. Es handele sich bei Nr 3103 VV um einen Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen sei.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 197 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung der Ast ist begründet. Die zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind abweichend von dem Kostenfestsetzungsbeschluss in dem beantragten Umfang in Höhe von 1.041,25 Euro festzusetzen.
Nach § 3 Abs 1 S 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die von der Prozessbevollmächtigten der Ast getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr entspricht billigem Ermessen und ist verbindlich. Die in Ansatz gebrachte Terminsgebühr in Höhe von 380,00 Euro ist nach Aufffassung des Gerichts angemessen. Die hinsichtlich der Verfahrensgebühr getroffene Bestimmung der Prozessbevollmächtigten der Ast in Höhe von 475,00 Euro weicht nur unwesentlich von der angemessenen Verfahrensgebühr in Höhe von 465,50 Euro ab. Das Gericht teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung,
dass Unbilligkeit einer Gebührenbestimmung dann nicht vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr nicht um mehr als 20 vH übersteigt (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS mwN).
Der Betragsrahmen für die Verfahrensgebühr ergibt sich vorliegend aus Nr. 3103 VV RVG. Danach beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG, dh die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20,00 Euro bis 320,00 Euro, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Die Prozessbevollmächtigte der Ast war vor Einreichung der Antragschrift bei Gericht (25.07.2007) bereits im Widerspruchsverfahren tätig, das durch Erhebung des Widerspruches am 15.06.2007 anhängig gemacht worden war. Damit ging dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Tätigkeit in einem der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren voraus.
Nach Auffassung des Gerichts lässt weder der Wortlaut des Gebührentatbestandes noch dessen Sinn und Zweck eine einschränkende Auslegung in dem Sinne zu, dass Nr. 3103 VV RVG grundsätzlich nicht auf einstweilige Rechtsschutzverfahren anwendbar sei (anders SG Oldenburg, Beschluss vom 15.12. 2005, Az: S 10 SR 250/05; SG Frankfurt Beschluss vom 31.07.2006, Az: S 20 SF 8/06 AY). In dem Gebührentatbestand wird ohne Einschränkung auf die Gebühr nach Nr 3102 VV Bezug genommen, die für Verfahren vor den Sozialgerichten gilt, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. Zu den von Nr 3102 VV RVG erfassten Verfahren vor dem Sozialgericht gehören auch einstweilige Rechtsschutzverfahren. Die Frage, ob es sich in gebührenrechtlicher Hinsicht um ein eigenständiges Verfahren handelt mit der Folge, dass insoweit losgelöst vom Hauptsacheverfahren eine gesonderte Verfahrensgebühr anfällt, ist in § 17 Nr 4 iVm § 15 RVG geregelt. Danach sind die Verfahren in der Hauptsache und das einstweilige Rechtsschutzverfahren verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs 1 RVG, so dass Gebühren für jede dieser Angelegenheiten entstehen. Somit ergibt sich aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf Nr 3102 VV RVG, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG grundsätzlich auch für einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt (ebenso:Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.02.2007, Az. L 1 B 467/06 SK).
Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG ist bei einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch insoweit erfüllt, dass bei einem vorhergehenden Widerspruchsverfahren, in dem eine Rechtsanwältin als Bevollmächtigte aufgetreten ist, eine Tätigkeit in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Soweit die Anwendbarkeit der Nr 3103 VV RVG teilweise deshalb verneint wird, weil das vorangegangene Tätigwerden nicht genau auf denselben Gegenstand gerichtet sei, da Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur eine vorläufige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses bzw. die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches sei, ergibt sich diese Voraussetzung nach Auffassung des Gerichts weder aus dem Wortlaut des Gebührentatbestandes noch aus seinem Sinn und Zweck. Nr. 3103 VV RVG verlangt eine Tätigkeit in einem vorausgegangen, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren und nicht eine Identität der Tätigkeit bzw. der Streitgegenstände. Diese Identität liegt häufig auch nicht im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und gerichtlichem Hauptsacheverfahren vor, nämlich dann, wenn einem Widerspruch teilweise abgeholfen worden ist oder im gerichtlichen Verfahren aus anderen Gründen nur noch einzelne rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden. Durch die Reduzierung des Gebührenrahmens soll berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren die anschließende Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert, weil man sich bereits mit der Streitsache befasst hat (BT-Drucksache 15/1971 Seite 212). Dieser Gesichtspunkt kommt uneingeschränkt auch im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Tragen, und zwar unabhängig davon, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur auf eine vorläufige Regelung bzw. auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gerichtet ist. Die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren wird regelmäßig dadurch erleichtert, dass sie in derselben Sache bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren tätig geworden ist (ebenso Bayrisches LSG vom 18.01.2007, Az: L 15 B 224/06 AS KO). Somit ergibt sich aus Wortlaut sowie aus Sinn und Zweck des in Nr. 3103 VV RVG geregelten Gebührentatbestandes, dass der dort vorgesehene Gebührenrahmen Anwendung findet, wenn auf ein Widerspruchsverfahren ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren folgt (ebenso: LSG NRW vom 03.12.2007, Az: L 20 B 66/07 AY; LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS; Bayrisches LSG vom 18.01.2007, Az: L 15 B 224/06 AS KO; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.02.2007, Az: L 1 B 467/06 SK).
Bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, dh die Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine Angelegenheit mit üblicher Bedeutung für den Ast, durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie um normale wirtschaftliche Verhältnisse des Ast handelt (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG § 14 Rn 10 mwN). Unter Zugrundelegung des in Nr 3103 VV RVG geregelten Betragsrahmens für die Verfahrensgebühr mit vorausgegangenem Widerspruchsverfahren ergibt sich eine Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro.
Eine generelle Kürzung der Mittelgebühr unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Insoweit wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, eine Kürzung der Mittelgebühr auf 2/3 sei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt, da diese grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine Regelung lediglich für einen begrenzten Zeitraum gerichtet seien (LSG NRW vom 29.01.2008, Az: L 1 B 35/07 AS). Eine solche Pauschalierung ist sinnvoll in gerichtskostenpflichtigen Verfahren, in denen die Gebühren nach Streitwerten festgesetzt werden und den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur durch Abschläge von den für die Hauptsacheverfahren vorgesehenen Streitwerten Rechnung getragen werden kann (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Ziff 1.3 einstweiliger Rechtsschutz, abgedruckt in SGb 2008, Seite 121 f). Bei Rahmengebühren ermöglichen dagegen die in § 14 Abs 1 RVG vorgesehenen Kriterien, jeweils alle Einzelfallumstände zu berücksichtigten und in diesem Rahmen den zahlreichen Besonderheiten gerecht zu werden, die sich bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergeben. Daher rechtfertigt allein der Umstand, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrieben worden ist, keine pauschale Kürzung der Gebühren (ebenso LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS).
Unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien erscheint eine Erhöhung der Mittelgebühr von 50 vH auf einen Betrag von 245,00 Euro für die Verfahrensgebühr als angemessen.
Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Bedeutung der Angelegenheit für die Ast als überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Den Ast waren unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten zu geringe Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden. Im Einzelnen ging es um eine Erhöhung der Regelsätze von 311,00 Euro auf 345,00 bzw. 347,00 Euro monatlich, um die Erhöhung des Leistungsanspruches unter Nichtberücksichtigung eines fiktiven Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und um die zusätzliche Gewährung eines Mehrbedarfes für die Ast zu 1. wegen alleiniger Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder. Insoweit war insgesamt ein monatlicher Bedarf in Höhe von 392,92 Euro streitig, der durch die Leistungen der Ag nicht gedeckt wurde. Bei einer solchen Fallgestaltung ist wegen des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit auch unter Berücksichtigung des Umstandes gegeben, dass in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nur eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum angestrebt wird.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich zu beurteilen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Dauer des Verfahrens – seinem Zweck entsprechend – gemessen an den sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren deutlich unterdurchschnittlich war. Andererseits ergibt sich jedoch für einen Prozessbevollmächtigten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ein erhöhter Arbeitsaufwand aus der Notwendigkeit, innerhalb eines kurzen Zeitraumes zum Anordnungsgrund und zum Anordnungsanspruch umfassend vorzutragen, die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen bzw. eidesstattlichen Versicherungen zu beschaffen und vorzulegen sowie die insoweit notwendigen, ggf. mehreren Mandantengespräche unter erheblichem Zeitdruck durchführen zu müssen. Dementsprechend hat die Prozessbevollmächtigte der Ast trotz der kurzen Verfahrensdauer insgesamt 7, teilweise längere Schriftsätze eingereicht, den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrenshergang umfassend dargelegt, Ausführungen sowohl zum Anordnungsanspruch als auch zum Anordnungsgrund gemacht und notwendige Unterlagen wie eidesstattliche Versicherungen des Ast zu 1. und 4. vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit trotz der kurzen Dauer des Verfahrens als durchschnittlich anzusehen.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfahren war überdurchschnittlich. Es ging zum einen um die Frage, ob die Ast zu 1. und zu 4. nach § 7 Abs 3 Ziff 3 c SGB II
in der Weise in einem gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt haben, dass der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dabei lag die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit darin, anhand der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft entwickelten Kriterien die Einzelheiten des Zusammenlebens der Ast zu 1. und 4. rechtlich zu bewerten, was eine umfassende Auseinandersetzung mit allen Einzelfallumständen und im vorliegenden Fall mit dem besonderen kulturellen Hintergrund der Zugehörigkeit der Ast zu einer Sinti-Großfamilie verbunden war. Darüber hinaus waren weitere Rechtsfragen wie die rechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Einkommenshöhe sowie die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen alleiniger Pflege und Erziehung zweier minderjähriger Kinder der Ast zu 1. im Streit. Aus den eingehend begründeten Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Ast geht hervor, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Rechtsproblemen auch tatsächlich stattgefunden hat.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ast sind wegen des Bezuges existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als unterdurchschnittlich zu bewerten. Das ebenfalls zu berücksichtigende Haftungsrisiko der Rechtsanwältin ist ebenfalls als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum streitbefangen ist (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 51/07 AS).
Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ast, dem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ast sowie dem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko ist eine Erhöhung der Mittelgebühr um 50 vH auf einen Betrag von 245,00 Euro angemessen. Da die Prozessbevollmächtigte in derselben Angelegenheit für vier Personen tätig war, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr 1008 VV RVG um 90 vH auf einen Betrag von 465,50 Euro. Die von der Prozessbevollmächtigten der Ast getroffene Bestimmung der Gebühr in Höhe von 475,00 Euro weicht nur geringfügig und deutlich weniger als 20 vH von der angemessenen Gebühr ab, so dass die getroffene Bestimmung verbindlich ist.
Die Terminsgebühr war ebenfalls in der beantragten Höhe von 380,00 Euro festzusetzen. Der Gebührenrahmen für die Terminsgebühr liegt nach Nr 3106 VV RVG in sozialrechtlichen Streitigkeiten zwischen 20,00 Euro und 380,00 Euro. Auch diese Rahmengebühr ist nach den Kriterien des § 14 RVG festzusetzen. Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit durch unterschiedliche Rahmengebühren verbietet es, die Kriterienbeurteilung der einen Rahmengebühr schematisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dabei sind insbesondere bei der Verfahrens- und der Terminsgebühr häufig unterschiedliche Bewertungen der Angemessenheit erforderlich. Es kann durchaus vorkommen, dass ein durchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Verfahrenaufwand betrieben wird, die mündliche Verhandlung sich jedoch sehr schwierig gestaltet und überdurchschnittlich lange dauert. Andererseits kann eine sehr aufwendige anwaltliche Tätigkeit im Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung zu einer extrem kurzen mündlichen Verhandlung führen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG vom 12.09.2006 Az: S 2 SF 12/05 SK; LSG NRW vom 31.05.2007, Az: L 10 B 6/07 SB; LSG NRW vom 10.05.2007. Az: L 9 B 9/07 AL).
Auch im vorliegenden Verfahren ist es gerechtfertigt, für die Terminsgebühr die Höchstgebühr in Höhe von 380,00 Euro zugrunde zu legen, während als Verfahrensgebühr lediglich eine zwischen Mittelgebühr und Höchstgebühr liegende Gebührenhöhe angemessen ist. Dabei ist maßgeblich, dass neben der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ast und der überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die anwaltliche Tätigkeit im Erörterungstermin besonders zeitaufwendig und schwierig war. Bereits der zeitliche Umfang des der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes dienenden Erörterungstermines war mit fast 3 Stunden gemessen an den sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren extrem lang (vgl. zur durchschnittlichen Verhandlungsdauer in sozialgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz: LSG Schleswig-Holstein vom 12.09.2006, Az: S 2 SF 12/05 SK). Der Sache nach wurden in dem Erörterungstermin die Ast zu 1. und zu 4. zu den Einzelheiten ihres Kennenlernens, ihrer persönlichen Beziehung aus der Zeit vor dem Zusammenziehen, ihres Zusammenlebens innerhalb der gemeinsamen Wohnung, ihrer Aufgabenverteilung innerhalb des gemeinsamen Lebens in der Wohnung einschließlich der Betreuungsleistungen bezüglich der Kinder der Ast zu 1. befragt. Da im Rahmen der Beurteilung der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 c SGB II alle Einzelfallumstände entscheidungserheblich sind, lag die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in der ständigen Überprüfung der Angaben
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und der damit verbundenen Notwendigkeit, ggf. ergänzende Fragen zu stellen bzw. die gemachten Angaben rechtlich zu subsumieren. Zudem war es erforderlich, im unmittelbaren Anschluss an die Anhörung der Ast zu 1.und 4. eine eigene rechtliche Prüfung vorzunehmen, weil das Gericht nach der Befragung die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert hat. Vor dem Hintergrund des extrem langen und schwierigen Erörterungstermin ist der Ansatz der Höchstgebühr für die Terminsgebühr gerechtfertigt.
Somit ergeben sich folgende erstattungsfähigen Gebühren- und Auslagen:
Verfahrensgebühr Nr 3103, 1008 VV 475,00 Euro Terminsgebühr Nr 3106 VV 380,00 Euro Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr 7008 VV 166,25 Euro Gesamtbetrag 1.041,25 Euro
Gründe:
I.
Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr sowie der Terminsgebühr und hierbei insbesondere die Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Ast zu 1. bis 4. in Höhe des ungekürzten Regelsatzes ohne Berücksichtigung einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 c SGB II, die Zahlung eines Mehrbedarfes an die Ast zu 1. für die alleinige Erziehung und Pflege der minderjährigen Kinder der Ast zu 1. sowie die Gewährung der Leistungen an den Ast zu 4. ohne Anrechnung eines fiktiven Einkommens des Ast zu 4. in Höhe von 200,00 Euro. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) hatte den Ast zu 1. bis 4. mit Bescheiden vom 04.06.2007 und 14.08.2007 für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt und dabei für die Ast zu 1. und zu 4. unter Zugrundelegung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen Regelsatz in Höhe von jeweils 311,00 Euro berücksichtigt. Zudem wurde ein fiktives Einkommen des Ast zu 4. in Höhe von 200,00 Euro monatlich angerechnet, weil der Ast zu 4. keinen nachvollziehbaren Nachweis hinsichtlich seines tatsächlich erzielten Einkommens erbracht habe. Gegen diesen Bescheid hatte die Prozessbevollmächtigte der Ast am 15.06.2007 Widerspruch erhoben und zur Begründung vorgetragen, zwischen den Ast zu 1. und zu 4. liege keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor. Zudem sei eine Anrechnung von fiktivem Einkommen gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit einem am 25.07.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machten die Ast zu 1. bis 4. die Zahlung eines ungekürzten Regelsatzes in Höhe von 345,00 bzw. 347,00 Euro, die Gewährung eines Mehrbedarfes für die Ast zu 1. wegen Alleinerziehung der Kinder und eine ungekürzte Leistungsgewährung ohne Berücksichtigung eines Einkommens des Ast zu 4. aus selbständiger Tätigkeit geltend. Während
des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erging am 13.08.2007 ein Abänderungsbescheid der Ag, mit dem rückwirkend ab dem 01.06.2007 Leistungen in einer Gesamthöhe von 1.335,14 Euro bewilligt wurden ohne Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit des Ast zu 4 ... Das Gericht führte am 14.09.2007 einen Erörterungstermin durch, in deren Rahmen die Ast zu 1. und zu 4. zu ihrer persönlichen Beziehung und den Umständen des Zusammenlebens ausführlich befragt wurden. Im Hinblick auf das Ergebnis der Anhörung erkannte die Ag am 20.09.2007 einen Anspruch der Ast zu 1. und zu 2. in Höhe des ungekürzten Regelsatzes von 345,00 bzw. 347,00 Euro sowie den Mehrbedarf der Ast zu 1. für die alleinige Pflege und Erziehung ihrer beiden minderjährigen Kinder in Höhe von 124,00 Euro bzw. 125,00 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.11.2007 an. Gleichzeitig erklärte sie sich bereit, die außergerichtlichen Kosten der Ast dem Grunde nach zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 01.10.2007 nahm die Prozessbevollmächtigte der Ast das Anerkenntnis an.
Gleichzeitig beantragte sie die Festsetzung folgender den Ast zu erstattender außergerichtlicher Kosten:
Verfahrensgebühr Nr 3102, 1008 VV 475,00 Euro Terminsgebühr Nr 3106 VV 380,00 Euro Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr 7008 VV 166,25 Euro Gesamtbetrag 1.041,25 Euro
Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21.01.2008 wurden die von der Ag zu erstatttenden Kosten in Höhe von 705,67 Euro festgesetzt, wobei eine Verfahrensgebühr nach Nr 3103, 1008 VV in Höhe von 323,00 Euro und eine Terminsgebühr nach Nr 3006 Ziffer 3 VV in Höhe von 250,00 Euro in Ansatz gebracht wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr ergebe sich nicht aus Nr 3102 VV, sondern aus Nr 3103 VV, da dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Ast Erinnerung eingelegt und antragsgemäße Festsetzung der außergerichtlichen Kosten beantragt. Zur Begründung haben die Ast geltend gemacht, als Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr sei nicht Nr 3103 VV, sondern Nr 3102 VV zugrunde zu legen. Die Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigte der Ast bereits im Vorverfahren tätig geworden sei, rechtfertige nicht den Ansatz des in Nr 3103 VV vorgesehenen Gebührenrahmens. Es handele sich bei Nr 3103 VV um einen Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen sei.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 197 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung der Ast ist begründet. Die zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind abweichend von dem Kostenfestsetzungsbeschluss in dem beantragten Umfang in Höhe von 1.041,25 Euro festzusetzen.
Nach § 3 Abs 1 S 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die von der Prozessbevollmächtigten der Ast getroffene Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr entspricht billigem Ermessen und ist verbindlich. Die in Ansatz gebrachte Terminsgebühr in Höhe von 380,00 Euro ist nach Aufffassung des Gerichts angemessen. Die hinsichtlich der Verfahrensgebühr getroffene Bestimmung der Prozessbevollmächtigten der Ast in Höhe von 475,00 Euro weicht nur unwesentlich von der angemessenen Verfahrensgebühr in Höhe von 465,50 Euro ab. Das Gericht teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung,
dass Unbilligkeit einer Gebührenbestimmung dann nicht vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr nicht um mehr als 20 vH übersteigt (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS mwN).
Der Betragsrahmen für die Verfahrensgebühr ergibt sich vorliegend aus Nr. 3103 VV RVG. Danach beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG, dh die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20,00 Euro bis 320,00 Euro, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Die Prozessbevollmächtigte der Ast war vor Einreichung der Antragschrift bei Gericht (25.07.2007) bereits im Widerspruchsverfahren tätig, das durch Erhebung des Widerspruches am 15.06.2007 anhängig gemacht worden war. Damit ging dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Tätigkeit in einem der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren voraus.
Nach Auffassung des Gerichts lässt weder der Wortlaut des Gebührentatbestandes noch dessen Sinn und Zweck eine einschränkende Auslegung in dem Sinne zu, dass Nr. 3103 VV RVG grundsätzlich nicht auf einstweilige Rechtsschutzverfahren anwendbar sei (anders SG Oldenburg, Beschluss vom 15.12. 2005, Az: S 10 SR 250/05; SG Frankfurt Beschluss vom 31.07.2006, Az: S 20 SF 8/06 AY). In dem Gebührentatbestand wird ohne Einschränkung auf die Gebühr nach Nr 3102 VV Bezug genommen, die für Verfahren vor den Sozialgerichten gilt, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. Zu den von Nr 3102 VV RVG erfassten Verfahren vor dem Sozialgericht gehören auch einstweilige Rechtsschutzverfahren. Die Frage, ob es sich in gebührenrechtlicher Hinsicht um ein eigenständiges Verfahren handelt mit der Folge, dass insoweit losgelöst vom Hauptsacheverfahren eine gesonderte Verfahrensgebühr anfällt, ist in § 17 Nr 4 iVm § 15 RVG geregelt. Danach sind die Verfahren in der Hauptsache und das einstweilige Rechtsschutzverfahren verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs 1 RVG, so dass Gebühren für jede dieser Angelegenheiten entstehen. Somit ergibt sich aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf Nr 3102 VV RVG, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG grundsätzlich auch für einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt (ebenso:Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.02.2007, Az. L 1 B 467/06 SK).
Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG ist bei einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch insoweit erfüllt, dass bei einem vorhergehenden Widerspruchsverfahren, in dem eine Rechtsanwältin als Bevollmächtigte aufgetreten ist, eine Tätigkeit in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren vorausgegangen ist. Soweit die Anwendbarkeit der Nr 3103 VV RVG teilweise deshalb verneint wird, weil das vorangegangene Tätigwerden nicht genau auf denselben Gegenstand gerichtet sei, da Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur eine vorläufige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses bzw. die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches sei, ergibt sich diese Voraussetzung nach Auffassung des Gerichts weder aus dem Wortlaut des Gebührentatbestandes noch aus seinem Sinn und Zweck. Nr. 3103 VV RVG verlangt eine Tätigkeit in einem vorausgegangen, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren und nicht eine Identität der Tätigkeit bzw. der Streitgegenstände. Diese Identität liegt häufig auch nicht im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und gerichtlichem Hauptsacheverfahren vor, nämlich dann, wenn einem Widerspruch teilweise abgeholfen worden ist oder im gerichtlichen Verfahren aus anderen Gründen nur noch einzelne rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden. Durch die Reduzierung des Gebührenrahmens soll berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren die anschließende Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert, weil man sich bereits mit der Streitsache befasst hat (BT-Drucksache 15/1971 Seite 212). Dieser Gesichtspunkt kommt uneingeschränkt auch im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Tragen, und zwar unabhängig davon, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur auf eine vorläufige Regelung bzw. auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gerichtet ist. Die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren wird regelmäßig dadurch erleichtert, dass sie in derselben Sache bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren tätig geworden ist (ebenso Bayrisches LSG vom 18.01.2007, Az: L 15 B 224/06 AS KO). Somit ergibt sich aus Wortlaut sowie aus Sinn und Zweck des in Nr. 3103 VV RVG geregelten Gebührentatbestandes, dass der dort vorgesehene Gebührenrahmen Anwendung findet, wenn auf ein Widerspruchsverfahren ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren folgt (ebenso: LSG NRW vom 03.12.2007, Az: L 20 B 66/07 AY; LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS; Bayrisches LSG vom 18.01.2007, Az: L 15 B 224/06 AS KO; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.02.2007, Az: L 1 B 467/06 SK).
Bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, dh die Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine Angelegenheit mit üblicher Bedeutung für den Ast, durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie um normale wirtschaftliche Verhältnisse des Ast handelt (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG § 14 Rn 10 mwN). Unter Zugrundelegung des in Nr 3103 VV RVG geregelten Betragsrahmens für die Verfahrensgebühr mit vorausgegangenem Widerspruchsverfahren ergibt sich eine Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro.
Eine generelle Kürzung der Mittelgebühr unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Insoweit wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, eine Kürzung der Mittelgebühr auf 2/3 sei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt, da diese grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine Regelung lediglich für einen begrenzten Zeitraum gerichtet seien (LSG NRW vom 29.01.2008, Az: L 1 B 35/07 AS). Eine solche Pauschalierung ist sinnvoll in gerichtskostenpflichtigen Verfahren, in denen die Gebühren nach Streitwerten festgesetzt werden und den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur durch Abschläge von den für die Hauptsacheverfahren vorgesehenen Streitwerten Rechnung getragen werden kann (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit Ziff 1.3 einstweiliger Rechtsschutz, abgedruckt in SGb 2008, Seite 121 f). Bei Rahmengebühren ermöglichen dagegen die in § 14 Abs 1 RVG vorgesehenen Kriterien, jeweils alle Einzelfallumstände zu berücksichtigten und in diesem Rahmen den zahlreichen Besonderheiten gerecht zu werden, die sich bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergeben. Daher rechtfertigt allein der Umstand, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrieben worden ist, keine pauschale Kürzung der Gebühren (ebenso LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 91/07 AS).
Unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien erscheint eine Erhöhung der Mittelgebühr von 50 vH auf einen Betrag von 245,00 Euro für die Verfahrensgebühr als angemessen.
Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Bedeutung der Angelegenheit für die Ast als überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Den Ast waren unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten zu geringe Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden. Im Einzelnen ging es um eine Erhöhung der Regelsätze von 311,00 Euro auf 345,00 bzw. 347,00 Euro monatlich, um die Erhöhung des Leistungsanspruches unter Nichtberücksichtigung eines fiktiven Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und um die zusätzliche Gewährung eines Mehrbedarfes für die Ast zu 1. wegen alleiniger Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder. Insoweit war insgesamt ein monatlicher Bedarf in Höhe von 392,92 Euro streitig, der durch die Leistungen der Ag nicht gedeckt wurde. Bei einer solchen Fallgestaltung ist wegen des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit auch unter Berücksichtigung des Umstandes gegeben, dass in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nur eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum angestrebt wird.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich zu beurteilen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Dauer des Verfahrens – seinem Zweck entsprechend – gemessen an den sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren deutlich unterdurchschnittlich war. Andererseits ergibt sich jedoch für einen Prozessbevollmächtigten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ein erhöhter Arbeitsaufwand aus der Notwendigkeit, innerhalb eines kurzen Zeitraumes zum Anordnungsgrund und zum Anordnungsanspruch umfassend vorzutragen, die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen bzw. eidesstattlichen Versicherungen zu beschaffen und vorzulegen sowie die insoweit notwendigen, ggf. mehreren Mandantengespräche unter erheblichem Zeitdruck durchführen zu müssen. Dementsprechend hat die Prozessbevollmächtigte der Ast trotz der kurzen Verfahrensdauer insgesamt 7, teilweise längere Schriftsätze eingereicht, den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrenshergang umfassend dargelegt, Ausführungen sowohl zum Anordnungsanspruch als auch zum Anordnungsgrund gemacht und notwendige Unterlagen wie eidesstattliche Versicherungen des Ast zu 1. und 4. vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit trotz der kurzen Dauer des Verfahrens als durchschnittlich anzusehen.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfahren war überdurchschnittlich. Es ging zum einen um die Frage, ob die Ast zu 1. und zu 4. nach § 7 Abs 3 Ziff 3 c SGB II
in der Weise in einem gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt haben, dass der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dabei lag die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit darin, anhand der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft entwickelten Kriterien die Einzelheiten des Zusammenlebens der Ast zu 1. und 4. rechtlich zu bewerten, was eine umfassende Auseinandersetzung mit allen Einzelfallumständen und im vorliegenden Fall mit dem besonderen kulturellen Hintergrund der Zugehörigkeit der Ast zu einer Sinti-Großfamilie verbunden war. Darüber hinaus waren weitere Rechtsfragen wie die rechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Einkommenshöhe sowie die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen alleiniger Pflege und Erziehung zweier minderjähriger Kinder der Ast zu 1. im Streit. Aus den eingehend begründeten Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Ast geht hervor, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Rechtsproblemen auch tatsächlich stattgefunden hat.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ast sind wegen des Bezuges existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als unterdurchschnittlich zu bewerten. Das ebenfalls zu berücksichtigende Haftungsrisiko der Rechtsanwältin ist ebenfalls als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum streitbefangen ist (vgl. LSG NRW vom 09.08.2007, Az: L 20 B 51/07 AS).
Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ast, dem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ast sowie dem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko ist eine Erhöhung der Mittelgebühr um 50 vH auf einen Betrag von 245,00 Euro angemessen. Da die Prozessbevollmächtigte in derselben Angelegenheit für vier Personen tätig war, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr 1008 VV RVG um 90 vH auf einen Betrag von 465,50 Euro. Die von der Prozessbevollmächtigten der Ast getroffene Bestimmung der Gebühr in Höhe von 475,00 Euro weicht nur geringfügig und deutlich weniger als 20 vH von der angemessenen Gebühr ab, so dass die getroffene Bestimmung verbindlich ist.
Die Terminsgebühr war ebenfalls in der beantragten Höhe von 380,00 Euro festzusetzen. Der Gebührenrahmen für die Terminsgebühr liegt nach Nr 3106 VV RVG in sozialrechtlichen Streitigkeiten zwischen 20,00 Euro und 380,00 Euro. Auch diese Rahmengebühr ist nach den Kriterien des § 14 RVG festzusetzen. Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit durch unterschiedliche Rahmengebühren verbietet es, die Kriterienbeurteilung der einen Rahmengebühr schematisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dabei sind insbesondere bei der Verfahrens- und der Terminsgebühr häufig unterschiedliche Bewertungen der Angemessenheit erforderlich. Es kann durchaus vorkommen, dass ein durchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Verfahrenaufwand betrieben wird, die mündliche Verhandlung sich jedoch sehr schwierig gestaltet und überdurchschnittlich lange dauert. Andererseits kann eine sehr aufwendige anwaltliche Tätigkeit im Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung zu einer extrem kurzen mündlichen Verhandlung führen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG vom 12.09.2006 Az: S 2 SF 12/05 SK; LSG NRW vom 31.05.2007, Az: L 10 B 6/07 SB; LSG NRW vom 10.05.2007. Az: L 9 B 9/07 AL).
Auch im vorliegenden Verfahren ist es gerechtfertigt, für die Terminsgebühr die Höchstgebühr in Höhe von 380,00 Euro zugrunde zu legen, während als Verfahrensgebühr lediglich eine zwischen Mittelgebühr und Höchstgebühr liegende Gebührenhöhe angemessen ist. Dabei ist maßgeblich, dass neben der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ast und der überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die anwaltliche Tätigkeit im Erörterungstermin besonders zeitaufwendig und schwierig war. Bereits der zeitliche Umfang des der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes dienenden Erörterungstermines war mit fast 3 Stunden gemessen an den sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren extrem lang (vgl. zur durchschnittlichen Verhandlungsdauer in sozialgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz: LSG Schleswig-Holstein vom 12.09.2006, Az: S 2 SF 12/05 SK). Der Sache nach wurden in dem Erörterungstermin die Ast zu 1. und zu 4. zu den Einzelheiten ihres Kennenlernens, ihrer persönlichen Beziehung aus der Zeit vor dem Zusammenziehen, ihres Zusammenlebens innerhalb der gemeinsamen Wohnung, ihrer Aufgabenverteilung innerhalb des gemeinsamen Lebens in der Wohnung einschließlich der Betreuungsleistungen bezüglich der Kinder der Ast zu 1. befragt. Da im Rahmen der Beurteilung der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 c SGB II alle Einzelfallumstände entscheidungserheblich sind, lag die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in der ständigen Überprüfung der Angaben
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und der damit verbundenen Notwendigkeit, ggf. ergänzende Fragen zu stellen bzw. die gemachten Angaben rechtlich zu subsumieren. Zudem war es erforderlich, im unmittelbaren Anschluss an die Anhörung der Ast zu 1.und 4. eine eigene rechtliche Prüfung vorzunehmen, weil das Gericht nach der Befragung die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert hat. Vor dem Hintergrund des extrem langen und schwierigen Erörterungstermin ist der Ansatz der Höchstgebühr für die Terminsgebühr gerechtfertigt.
Somit ergeben sich folgende erstattungsfähigen Gebühren- und Auslagen:
Verfahrensgebühr Nr 3103, 1008 VV 475,00 Euro Terminsgebühr Nr 3106 VV 380,00 Euro Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr 7008 VV 166,25 Euro Gesamtbetrag 1.041,25 Euro
Rechtskraft
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