Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 9094/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1453/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 wegen nachträglich bekannt gewordenen Rentenbezuges und gegen die Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von noch 8.224,95 EUR.
Die 1962 geborene, verwitwete Klägerin bezog seit 1996 eine Erziehungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese belief sich in der Zeit ab dem 01. Januar 2005 auf monatlich 853,90 EUR brutto. Der Nettobetrag betrug bis zum 30. Juni 2005 776,62 EUR und ab dem 01. Juli 2005 772,77 EUR. Daneben erhielt die Klägerin bis zur Anspruchserschöpfung am 28. April 2004 Arbeitslosengeld, im Folgenden Arbeitslosenhilfe.
Im November 2004 beantragte sie für sich und ihren im Juni 1988 geborenen Sohn B Leistungen zur Grundsicherung. In diesem Zusammenhang erklärte sie, sie und ihr Sohn lebten gemeinsam mit R K in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Die Miete betrage 501,12 EUR (335,75 EUR Grundmiete und Modernisierungszuschlag, 125,87 EUR Betriebskostenvorschuss, 39,50 EUR Heizkostenvorschuss). Zum Beleg überreichte sie eine vom 30. Juli 2004 datierende Mieterhöhungserklärung, aus der sich die vorgenannten Beträge für die Zeit ab dem 01. Oktober 2004 ergaben.
Auf dem Antragsvordruck hatte die Klägerin u.a. die Frage VI. "Einkommensverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin und der im Haushalt lebenden weiteren Personen" zu beantworten. Einleitend wurde zu dieser Frage ausgeführt, dass als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen seien. Weiter hieß es: Haben Sie und/oder die mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen Einnahmen aus - - Renten aus der Sozialversicherung, - - sonstige laufende oder einmalige Einnahmen gleich welcher Art?
Die Klägerin erklärte hierauf, Arbeitslosenhilfe zu beziehen. Weiter bestehe ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Schließlich erhalte ihr Sohn Halbwaisenrente. Diese bezifferte sie auf dem Zusatzblatt 2 "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" auf monatlich 152,45 EUR. Schließlich gab sie an, für eine Kfz-Versicherung im Quartal 74,26 EUR zu zahlen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 gewährte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn für das erste Halbjahr 2005 Leistungen in Höhe von insgesamt 689,45 EUR monatlich (Leistungen für die Klägerin zum Lebensunterhalt in Höhe von 386,00 EUR sowie für Unterkunft und Heizung in Höhe von 162,33 EUR; Leistungen für Unterkunft und Heizung für ihren Sohn in Höhe von 141,12 EUR). Bei der Berechnung legte er auf der Bedarfsseite für die Klägerin den Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR zzgl. eines Mehrbedarfszuschlages von 41,00 EUR und Unterkunftskosten von 162,33 EUR zugrunde. Für ihren Sohn veranschlagte er neben Sozialgeld in Höhe von 276,00 EUR Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 162,35 EUR. Dem Bedarf des Kindes stellte er Einkommen in Höhe von 297,23 EUR (154,00 EUR Kindergeld sowie 143,23 EUR Halbwaisenrente) gegenüber.
In ihrem Fortzahlungsantrag vom Mai 2005 erklärte die Klägerin, dass sich hinsichtlich der Einkommensverhältnisse keine Änderungen ergeben hätten. Der Beklagte bewilligte daraufhin für sie und ihren Sohn mit Bescheid vom 18. Mai 2005 für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. November 2005 Leistungen in unveränderter Höhe.
Im November 2005 beantragte die Klägerin erneut die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen. In diesem Zusammenhang erklärte sie, dass sich hinsichtlich der Einkommensverhältnisse keine Änderungen ergeben hätten. Auch Abweichungen bei den Kosten für Unterkunft und Heizung verneinte sie. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 14. November 2005 für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 Leistungen in der bisherigen Höhe.
Unter dem 16. Februar 2006 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten auf, einen Änderungsbescheid bzgl. der Halbwaisenrente von B W sowie einen Bescheid über die Witwenrente vorzulegen. Die Klägerin erklärte hierauf, keine Witwenrente zu beziehen. Weiter legte sie eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers vor, nach der sich der Rentenzahlbetrag für B W zum 01. Juli 2005 von 152,45 EUR auf 151,70 EUR reduziert hatte. Mit Änderungsbescheid vom 28. Februar 2006 gewährte der Beklagte dem Sohn der Klägerin daraufhin für April und Mai 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe von 132,65 EUR. Die Änderung war darauf zurückzuführen, dass der Beklagte nunmehr bei B W Einkommen in Höhe von 305,70 EUR (154,00 EUR Kindergeld und 151,70 EUR Halbwaisenrente) anrechnete.
Mitte März 2006 informierte die Deutsche Rentenversicherung den Beklagten - auf dessen entsprechende Anfrage hin - über den laufenden Rentenbezug der Klägerin. Mit Schreiben vom 22. März 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Leistungsaufhebung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von 10.341,75 EUR an.
Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 06. April 2006 hob er schließlich die Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 auf und forderte für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 10.341,75 EUR zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin eine Erziehungsrente erhalten habe, die auf den Bedarf anzurechnen gewesen sei. Dieses Einkommen habe sie verschwiegen.
Am 13. April 2006 legte die Klägerin – vertreten durch ihre jetzige Prozessbevollmächtigte - hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, das Antragsformular ordnungsgemäß ausgefüllt zu haben. Sie habe die nach der Verordnung zu § 11 SGB II angefragten Einkommen (Arbeitslosenhilfe, Halbwaisenrente, Kindergeld) angegeben und ordnungsgemäß eingetragen. Bei der Erziehungsrente handele es sich ähnlich wie beim Erziehungsgeld um eine zweckbestimmte Einnahme. Die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe ihr anlässlich der Bewilligung von Leistungen mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine Leistung ähnlich wie dem Erziehungsgeld handele, die nie angerechnet werde. Es solle sich um eine Entschädigung für die Kosten der Erziehung des Sohnes handeln. Sie habe auf die Richtigkeit dieser Aussage vertraut und deshalb die Erziehungsrente immer als eine andere Zahlung betrachtet als die sonstigen Bezüge. Weder in einem Merkblatt noch mündlich sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Erziehungsrente mit dem Arbeitslosengeld II zu verrechnen sei. Böswilligkeit liege daher auf keinen Fall vor. Im Übrigen könne jedenfalls nur der auf sie entfallende Leistungsanteil in Höhe von monatlich 548,33 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 8.224,95 EUR, im Streit sein.
Im Juni 2006 überreichte die Klägerin im Zusammenhang mit der Beantragung von Grundsicherungsleistungen einen vom Juli 2002 datierenden Untermietvertrag zwischen R K und ihr. In diesem ist geregelt, dass sie eine monatliche Miete in Höhe von 167,30 EUR ohne Nebenkosten und von 250,00 EUR mit Nebenkosten zu zahlen habe. Die Nebenkosten umfassten Betriebskosten in Höhe von 48,27 EUR, Heizkosten von 19,75 EUR und Kaltwasserkosten von 14,67 EUR. Weiter war geregelt, dass die Klägerin die Kosten für GEZ, Kabelanschluss, Telefon und Strom zur Hälfte zu tragen habe. Schließlich war dem Mietvertrag zu entnehmen, dass die Klägerin und ihr Sohn diverses Mobiliar, Kühlschrank und Geschirrspüler sowie Geschirr mitbenutzen konnten. Weiter fügte die Klägerin ein Schreiben des Vermieters bei. Diesem ist zu entnehmen, dass die Miete zum 01. November 2005 von bis dahin 501,12 EUR auf 493,48 EUR sank (335,75 EUR Grundmiete und Modernisierungszuschlag, 106,67 EUR Betriebskostenvorschuss, 51,06 EUR Heizkostenvorschuss).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Leistungsbewilligung sei lediglich erfolgt, da die Klägerin die Erziehungsrente nicht als Einkommen angegeben habe. Bei der Erziehungsrente handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme. Insgesamt hätten die Einnahmen den Gesamtbedarf überstiegen. Die Klägerin habe vorsätzlich unvollständige Angaben zum Einkommen gemacht. Da sie bereits seit 1996 Elternrente beziehe, habe sie zum Zeitpunkt der Antragstellung sonstige laufende Einnahmen gleich welcher Art gehabt. Sie habe eine Prüfung des Beklagten, ob das Elterngeld als Einkommen zu werten sei, verhindert. Die Leistungsbewilligung sei daher nach § 40 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Am 12. Oktober 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend geltend gemacht, sie habe beim Rentenversicherer die Information erhalten, dass die Erziehungsrente weiter gewährt werde. Sie habe die Angabe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unterlassen. Sie habe die gesamten Einnahmen verbraucht, da sie davon ausgegangen sei, dass ihr dieses Geld zum Lebensunterhalt zustehe.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klägerin anlässlich eines Erörterungstermins am 21. Februar 2008 gehört. Sie hat dort bekundet, nicht mehr zu wissen, wie das Gespräch bei der Abgabe des Antrages auf Leistungen nach dem SGB II abgelaufen sei. Der Mitarbeiter habe sie wohl gefragt, ob sie eine Witwenrente beziehe. Dies habe sie verneint. Sie habe auf dessen konkrete Fragen geantwortet und dabei die letztlich im Vordruck notierten Einkommensarten benannt. Hinsichtlich ihrer Angaben im Übrigen wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.
Sodann hat das Sozialgericht mit Gerichtbescheid vom 18. Juni 2008 unter Klageabweisung im Übrigen den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als damit ein Betrag von mehr als 8.224,95 EUR zurückgefordert wird. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nur insoweit rechtswidrig sei, als der Beklagte von der Klägerin Leistungen zurückgefordert habe, die ihrem Sohn gewährt worden seien. Im Übrigen sei er rechtmäßig. Der Beklagte habe die Bewilligungsbescheide gegenüber der Klägerin zu Recht für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 zurückgenommen. Die Klägerin habe in dieser Zeit keinen Anspruch auf Leistungen gehabt. Bei der Erziehungsrente handele es sich nicht um eine von der Einkommensanrechnung freizustellende zweckbestimmte Einnahme, sondern um Erwerbsersatzeinkommen, das der Sicherung des Lebensunterhalts diene. Auch sei die Erziehungsrente nicht mit dem Erziehungsgeld gleichzusetzen. Bei Berücksichtigung der Erziehungsrente habe die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt. Die Leistungsbewilligung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Leistungsaufhebung sei auch nicht wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Die Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht habe. Aus den Formularen gehe hervor, dass Renten als Einkommen anzugeben seien. Indem sie gleichwohl die Erziehungsrente nicht angegeben habe, habe die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Erziehungsrente nicht habe angegeben werden sollen. Ein entsprechender Ausschluss ergebe sich aus den Formularen an keiner Stelle. Auch habe die Klägerin diese Rente nicht im Gespräch erwähnt. Zumindest als sie – wie sie selbst erklärt habe – ausdrücklich nach der Witwenrente gefragt worden sei, hätte sie die Erziehungsrente nennen müssen. Auch die angebliche Rechtsauskunft der Rentenversicherung rechtfertige keine andere Einschätzung. Der Träger der Rentenversicherung habe im Jahre 1996 keine Auskunft geben können, ob und wie die Erziehungsrente auf eine erst neun Jahre später eingeführte Sozialleistung angerechnet werde. Die Leistungsbewilligung sei daher für die Zeit bis 31. Mai 2006 aufzuheben. Die der Klägerin bis zum 31. März 2006 erbrachten Leistungen in Höhe von 8.224,95 EUR seien von ihr zu erstatten.
Gegen diesen ihr am 24. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11. Juli 2008 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat ihre Prozessbevollmächtigte behauptet, dass die Klägerin anlässlich der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II den Sachbearbeiter des Beklagten auf den Bezug der Erziehungsrente hingewiesen, dieser jedoch erklärt habe, dass die Rente nicht anrechenbar und deshalb auch nicht einzutragen sei. Weiter meint sie, dass der angefochtene Bescheid zu unbestimmt sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2008 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 06. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 vollständig aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Allerdings ist sie nicht begründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend.
Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 06. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 ist nicht zu beanstanden, soweit der Beklagte für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 die Leistungsbewilligung gegenüber der Klägerin zurückgenommen und gegen sie eine Erstattungsforderung in Höhe von 8.224,95 EUR geltend gemacht hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der angefochtene Bescheid hinreichend bestimmt. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist es hingegen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris, Rn. 16, - B 4 AS 20/09 – juris, Rn. 13). Gemessen daran bestehen vorliegend weder an der Bestimmtheit der Rücknahmeentscheidung noch der der Geltendmachung der Erstattungsforderung Zweifel.
Soweit der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid eine Rücknahme der Leistungsbewilligung ausspricht, ist für jeden verständigen Empfänger unzweideutig zu erkennen, dass die Bewilligung der der Klägerin gewährten Leistungen in vollem Umfang, und dies sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch bzgl. der Höhe, zurückgenommen wird. In welcher Höhe ihr Leistungen bewilligt worden waren, ergibt sich unschwer aus den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden. Dass diese in dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid nicht ausdrücklich erwähnt wurden, ist hingegen irrelevant. Für die Bestimmtheit ist es nicht erforderlich, dass in einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der nunmehr aufgehobene Bewilligungsbescheid ausdrücklich benannt wird, sofern nur hinreichend deutlich wird, welche zugrunde liegenden Bescheide aufgehoben bzw. geändert werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 76/08 R – juris, Rn. 5, 7, 13). Dies aber ist der Fall.
Auch lässt sich entgegen der bei der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung anklingenden Rechtsauffassung eine Unbestimmtheit nicht daraus herleiten, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid teilweise von Elternrente oder Elterngeld gesprochen hat. Insoweit mag die Begründung des Bescheides partiell nicht geglückt sein, dies ändert aber nichts daran, dass der maßgebliche Verfügungssatz – die Rücknahme der Leistungsbewilligung – eindeutig ist.
Auch die Höhe der ursprünglich geltend gemachten – die dem Sohn der Klägerin gewährten Leistungen einbeziehende - Erstattungsforderung ließ keine eine Unbestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X begründende Unklarheit für die Klägerin aufkommen. Die Festsetzung der Erstattungsforderung war falsch, nicht aber war der sie aussprechende Verfügungssatz unbestimmt.
Auch im Übrigen ist weder die Rücknahme der Leistungsbewilligung noch die Geltendmachung der Erstattungsforderung zu beanstanden.
Die Bescheide, mit denen der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich je 386,00 EUR zum Lebensunterhalt und von 162,33 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt hat (Bescheide vom 16. Dezember 2004, 18. Mai 2005 und 14. November 2005), waren zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Die Klägerin war im Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 mangels Hilfebedürftigkeit nicht Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ihr anrechenbares Einkommen überstieg ihren eigenen grundsicherungsrechtlichen Bedarf sowie den - nicht durch sein eigenes Einkommen gedeckten - Bedarf ihres Sohnes.
Zu Recht hat der Beklagte – ausgehend von der Annahme, dass die Klägerin mit R K nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe - auf der Bedarfsseite für die Klägerin die Regelleistung nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) angesetzt und weiter einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von gerundet 41,00 EUR (vgl. zur bereits hier vorzunehmenden Rundung: BSG, Urteil vom 03. März 2009 – B 4 AS 50/07 R – juris, Rn. 23) berücksichtigt. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass er für den im Juni 1988 geborenen, mithin im streitgegenständlichen Zeitraum 16- bzw. 17jährigen Sohn der Klägerin, mit dem sie eine Bedarfsgemeinschaft bildete (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II), Sozialgeld in Höhe von 276,00 EUR angesetzt hat (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Soweit der Eckregelsatz sowie das abgeleitete Sozialgeld der Höhe nach verfassungswidrig sind, hat dies für den streitgegenständlichen Zeitraum keine durchschlagende Bedeutung (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - zu D. I.4.).
Ob es richtig ist, dass der Beklagte hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung bei der Klägerin durchgehend von monatlich 162,33 EUR (85,65 EUR für die Grundmiete, 8,86 EUR für die Heizkosten und 67,82 EUR für die Nebenkosten) und bei deren Sohn von monatlich 162,35 EUR (85,66 EUR für die Grundmiete, 8,87 EUR für die Heizkosten und 67,82 EUR für die Nebenkosten) ausgegangen ist, erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, wie genau der Beklagte die seiner Leistungsberechnung zugrunde gelegten Beträge bestimmt hat, hat er insbesondere – mangels rechtzeitiger Anzeige durch die Klägerin – ab November 2005 die Reduzierung der Miete nicht berücksichtigt. Indes bedarf es hier keiner abschließenden Klärung, in welcher Höhe für die einzelnen Monate Kosten für Unterkunft und Heizung als Bedarf anzusetzen wären. Denn jedenfalls hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Beklagten für die Klägerin und ihren Sohn jeweils angesetzten Beträge, die nicht genau einem Drittel der Gesamtmietkosten in Höhe von 501,12 EUR abzgl. der Warmwasserpauschalen entsprechen, zu gering sein könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind beim Zusammenwohnen mehrerer Personen in einer Wohnung die Kosten der Unterkunft nach Kopfanteilen aufzuteilen (BSG, Urteile vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R – juris, Rn. 28-29, 15.04.2008 – B 14/7b AS 34/06 R – juris, Rn. 33, 25.06.2008 – B 11b AS 45/06 R – juris, Rn. 35). Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung gemeinsam mit Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (BSG, Urteile vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 55/06 R – juris, Rn. 17 f., 13.11.2008 – B 14/7b AS 4/07 R – juris Rn. 17, 07.05.2009 – B 14 AS 14/08 R – juris, Rn. 27). Innerhalb einer reinen Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten nach Köpfen aufzuteilen, sofern keine anders lautenden vertraglichen Abreden über die Aufteilung vorliegen (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R – juris, Rn. 19).
Ausweislich des – von der Klägerin allerdings erstmals im Juni 2006 vorgelegten - Untermietvertrages vom Juli 2002 entfiel auf sie und ihren Sohn zusammen ein Mietanteil in Höhe von 250,00 EUR (bruttowarm und einschließlich Nutzung von Mobiliar). Ein Vergleich zu der im Oktober 2004 vom Hauptmieter zu zahlenden Bruttowarmmiete in Höhe von 430,70 EUR deutet darauf hin, dass der Mietanteil der Klägerin und ihres Sohnes geringer als zwei Drittel gewesen ist. Danach hätte der Beklagte sogar zu hohe Unterkunftskosten angesetzt. Nichts anderes gilt im Falle einer Quotelung nach Kopfanteilen. Danach hätten die Klägerin und ihr Sohn für die Zeit bis einschließlich Oktober 2005 einen Mietanteil von je 161,44 EUR = {[(501,12 EUR: 3 x 2) – (6,22 EUR + 4,98 EUR)]: 2} zu tragen gehabt, der ebenfalls hinter dem vom Beklagten angesetzten Betrag zurückbleibt und für die Monate ab November 2005 noch sinken würde. Dass die berücksichtigten Unterkunftskosten aus sonstigen Gründen zu gering gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere haben dies auch weder die Klägerin noch ihr Sohn jemals geltend gemacht.
Selbst aber unter Zugrundelegung der vom Beklagten angesetzten und von der Klägerin und ihrem Sohn nicht gerügten Beträge für Unterkunft und Heizung reichte das anrechenbare Einkommen der Klägerin aus, ihren monatlichen Bedarf in Höhe von 548,33 EUR (= 345,00 EUR + 41,00 EUR + 162,33 EUR) sowie den nicht durch sein eigenes Einkommen gedeckten Bedarf ihres Sohnes in Höhe von 141,12 EUR (= 276,00 EUR + 162,35 EUR - 154,00 EUR Kindergeld - 143,23 EUR vom Beklagten nicht mehr korrigierbar zu gering angesetzte Halbwaisenrente) zu befriedigen. Dies gilt erst recht für die Zeit ab April 2006, für die der ungedeckte Bedarf des Jungen nur noch 132,65 EUR (= 276,00 EUR + 162,35 EUR - 154,00 EUR Kindergeld - 151,70 EUR vom Beklagten nunmehr angepasste Halbwaisenrente) betrug. Diesen Restbedarf von 689,45 EUR bzw. ab April 2006 von 680,98 EUR konnte die Klägerin durch ihr Einkommen decken.
Denn zu Recht sind der Beklagte und das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass die der Klägerin zufließende Erziehungsrente als Einkommen hätte angerechnet werden müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehört diese nicht zu den privilegierten Einnahmen. Insbesondere ist sie nicht gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II als zweckbestimmte Einnahme von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Mit der Regelung soll zum einen vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird, zum anderen soll eine Erbringung von Doppelleistungen für einen identischen Zweck verhindert werden (BSG, Urteile vom 05.09.2007 – B 11b AS 15/06 R – juris, Rn. 28, 30.09.2008 – B 4 AS 19/07 R – juris, Rn. 14, 01.07.2009 – B 4 AS 9/09 R – juris, Rn. 21). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben oder privatrechtlich begründet sein (BSG, Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 64/08 R – juris, Rn. 19). Eine hier allein in Betracht kommende Zweckbestimmung der betreffenden Leistung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ist dann gegeben, wenn sich dieser Zweck aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt (BSG, Urteile vom 05.09.2007 – B 11b AS 15/06 R – juris, Rn. 28, 18.02.2010 – B 14 AS 76/08 R – juris, Rn. 16 f.). Eine entsprechende Zweckbestimmung lässt sich § 47 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches indes gerade nicht entnehmen. Eine Erziehungsrente wird wegen des Todes des geschiedenen Ehegatten gewährt. Sie trägt dem mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten entstehenden Bedarf Rechnung, wenn der Versicherte wegen der Erziehung eines Kindes nicht für ein ausreichendes Einkommen sorgen kann (vgl. Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 47 Rn. 1). Die Erziehungsrente soll damit gerade der Einkommenssicherung dienen und verfolgt mithin denselben Zweck wie die Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II.
Allerdings ist die der Klägerin in Höhe von 853,90 EUR brutto gewährte Erziehungsrente nicht in vollem Umfang anzurechnen. Zum einen ist sie gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II um Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung zu bereinigen, woraus sich das Nettoeinkommen in Höhe von 776,62 EUR (bis einschließlich Juni 2005) und von 772,77 EUR (ab Juli 2005) ergibt. Zum anderen wäre nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V in der damals geltenden Fassung eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzuziehen gewesen. Selbst unter weiterer Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen, jedoch nicht nachgewiesenen Kosten für eine Kfz-Haftpflicht¬versicherung in Höhe von 74,26 EUR im Quartal, mithin von 24,75 EUR monatlich (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB II), verbliebe ein den oben aufgezeigten ungedeckten Bedarf übersteigendes anrechenbares Einkommen von monatlich 721,87 EUR bis einschließlich Juni 2005 und von 718,02 EUR ab Juli 2005.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 SGB X. Nach Absatz 1 der letztgenannten Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß Absatz 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach Absatz 2 Satz 3 Ziffer 2 kann sich der Begünstigte hingegen nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In diesen Fällen ist nach § 330 Abs. 2 SGB III der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2 SGB X kommt es mithin – entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin – weder darauf an, wie die Klägerin die ihr zufließende Erziehungsrente selbst rechtlich qualifiziert hat, noch ist es bedeutsam, ob sie die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder hätte erkennen können. Ebenso wenig besteht Raum für Ermessenerwägungen.
Daran, dass die Klägerin bei Antragstellung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, die zur nicht gerechtfertigten Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung geführt haben, hat der Senat keine Zweifel. Im Gegenteil ist er überzeugt, dass die Klägerin beim Ausfüllen des Antragsvordruckes jedenfalls die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Berufungsbegründung behauptet hat, dass die Klägerin die Erziehungsrente benannt habe und diese nur deshalb nicht im Vordruck aufgenommen worden sei, weil der Mitarbeiter des Beklagten sie für nicht anrechenbar gehalten habe, entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sie die Erziehungsrente anlässlich der Antragstellung beim Beklagten nicht erwähnt habe. Soweit die Klägerin zunächst angegeben hat, die Erziehungsrente in der Überzeugung, dass diese nicht anrechenbar sei, nicht benannt zu haben, kann auch dies sie nicht entschuldigen. Dies folgt schon ganz maßgeblich daraus, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt um Angabe ihres anrechenbaren Einkommens gebeten, sondern ganz allgemein zur Benennung sämtlicher Einnahmen einschließlich ihr gewährter Renten aus der Sozialversicherung sowie sonstiger laufender oder einmaliger Einnahmen gleich welcher Art aufgefordert worden ist. Die von ihr angeblich durchgeführte Subsumtion wird indes von ihr gerade nicht verlangt. Im Gegenteil ist immer dann, wenn es darauf ankommt, ob der Betroffene gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig Einkommenszufluss nicht angezeigt hat, allein maßgeblich, ob er bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre in der Lage gewesen ist zu erkennen, dass er den Zufluss anzugeben hatte, während eine rechtliche Subsumtion hinsichtlich des Einkommenszuflusses nicht gefordert wird (BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 76/08 R – juris, Rn. 20). Dass sie den Einkommenszufluss anzugeben hatte, konnte für die Klägerin jedoch zur Überzeugung des Senats bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre angesichts der eindeutigen Fragestellungen samt Erläuterungen im Antragsvordruck nicht in Zweifel stehen. Soweit die Klägerin hingegen meint, mangels ausdrücklicher Nachfrage des Mitarbeiters des Beklagten nach einer Erziehungsrente keine Veranlassung gehabt zu haben, deren Bezug zu offenbaren, geht dies bereits mit Blick auf die kaum überschaubare Vielzahl denkbarer Einkommensquellen offensichtlich fehl. Der Hilfesuchende kann nicht seine Verpflichtung, sämtliches Einkommen offenzulegen, gleichsam auf die Behördenmitarbeiter abwälzen, indem er von diesen eine ausdrückliche Frage nach der konkreten Einkommensart abwartet.
Auch die angebliche (Falsch)Beratung durch den Rentenversicherungsträger rechtfertigt keine andere Einschätzung. Aus den Angaben der Klägerin ist bereits nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob sie anlässlich der Gewährung der Erziehungsrente über deren angeblich nicht gegebene Anrechenbarkeit informiert worden sein will, oder aber erst im Zusammenhang mit der Beantragung der Leistungen nach dem SGB II die Beratung des Rentenversicherungsträgers gesucht hat. Im erstgenannten Fall hätte es sich jedoch – selbst wenn die Klägerin tatsächlich im Jahre 1996 dahin informiert worden sein sollte, dass die Erziehungsrente nicht anrechenbar sei – ohne weiteres aufdrängen müssen, dass eine entsprechende Mitteilung keine Bedeutung für eine Sozialleistung haben kann, die erstmals Jahre später durch den Gesetzgeber neu eingeführt worden ist. Sofern hingegen die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Klagebegründung ausführt, dass der Klägerin durch den Rentenversicherungsträger mitgeteilt worden sei, dass die Erziehungsrente weiter gewährt werde, deutet dies zwar auf eine erst im Zusammenhang mit der Beantragung der Leistungen nach dem SGB II erfolgte Beratung hin. Indes lässt sich schon der geschilderten Information nicht ansatzweise entnehmen, dass die Klägerin daraus hätte schließen können, die Erziehungsrente sei gegenüber dem Grundsicherungsträger nicht anzugeben. Dass die Erziehungsrente weiter gewährt wird, steht außer Frage. Entscheidend ist allein, ob der Klägerin neben dieser Rente zusätzlich Leistungen zur Grundsicherung zustehen können. Nach alledem bestand hier schließlich auch keinerlei Veranlassung für den Beklagten, in Merkblättern oder an sonstiger Stelle auf die Anrechenbarkeit der Erziehungsrente hinzuweisen.
Schließlich hat der Beklagte die sich aus § 45 Abs. 4 SGB X ergebende Frist zur Aufhebung der Leistungsbewilligung eingehalten. In den Fällen, in denen es sich um eine rückwirkende Aufhebung zuungunsten des Betroffenen handelt, ist die Aufhebung nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Behörde von den Aufhebungstatsachen möglich. "Kenntnis" bedeutet die hinreichende Sicherheit für den Erlass eines Rücknahmebescheides. Diese hatte der Beklagte erst, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund ihm im März 2006 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin laufend eine Erziehungsrente bezog und er die Klägerin angehört hatte. Daraufhin hat er umgehend den Rücknahme- und Erstattungsbescheid erlassen.
Ist die Rücknahme der Leistungsbewilligung nicht zu beanstanden, ist auch die auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsforderung rechtmäßig, soweit sie die der Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 gewährten Leistungen in Höhe von 8.224,95 EUR betrifft. Nach der genannten Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die der Klägerin in zu hohem Umfange gewährten Leistungen für die Monate, in denen die bewilligten Beträge auch zur Auszahlung gekommen sind, in vollem Umfang zurückgefordert hat. Denn zwar wird für Erstattungsansprüche § 50 SGB X durch § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II dahin modifiziert, dass 56 % der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten sind. Dies gilt nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II jedoch nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X. Ist die fehlerhafte Leistungsbewilligung mithin – wie vorliegend – auf Angaben zurückzuführen, die der Leistungsempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, hat er Leistungen in vollem Umfang zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 wegen nachträglich bekannt gewordenen Rentenbezuges und gegen die Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von noch 8.224,95 EUR.
Die 1962 geborene, verwitwete Klägerin bezog seit 1996 eine Erziehungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese belief sich in der Zeit ab dem 01. Januar 2005 auf monatlich 853,90 EUR brutto. Der Nettobetrag betrug bis zum 30. Juni 2005 776,62 EUR und ab dem 01. Juli 2005 772,77 EUR. Daneben erhielt die Klägerin bis zur Anspruchserschöpfung am 28. April 2004 Arbeitslosengeld, im Folgenden Arbeitslosenhilfe.
Im November 2004 beantragte sie für sich und ihren im Juni 1988 geborenen Sohn B Leistungen zur Grundsicherung. In diesem Zusammenhang erklärte sie, sie und ihr Sohn lebten gemeinsam mit R K in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Die Miete betrage 501,12 EUR (335,75 EUR Grundmiete und Modernisierungszuschlag, 125,87 EUR Betriebskostenvorschuss, 39,50 EUR Heizkostenvorschuss). Zum Beleg überreichte sie eine vom 30. Juli 2004 datierende Mieterhöhungserklärung, aus der sich die vorgenannten Beträge für die Zeit ab dem 01. Oktober 2004 ergaben.
Auf dem Antragsvordruck hatte die Klägerin u.a. die Frage VI. "Einkommensverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin und der im Haushalt lebenden weiteren Personen" zu beantworten. Einleitend wurde zu dieser Frage ausgeführt, dass als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen seien. Weiter hieß es: Haben Sie und/oder die mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen Einnahmen aus - - Renten aus der Sozialversicherung, - - sonstige laufende oder einmalige Einnahmen gleich welcher Art?
Die Klägerin erklärte hierauf, Arbeitslosenhilfe zu beziehen. Weiter bestehe ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Schließlich erhalte ihr Sohn Halbwaisenrente. Diese bezifferte sie auf dem Zusatzblatt 2 "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" auf monatlich 152,45 EUR. Schließlich gab sie an, für eine Kfz-Versicherung im Quartal 74,26 EUR zu zahlen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 gewährte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn für das erste Halbjahr 2005 Leistungen in Höhe von insgesamt 689,45 EUR monatlich (Leistungen für die Klägerin zum Lebensunterhalt in Höhe von 386,00 EUR sowie für Unterkunft und Heizung in Höhe von 162,33 EUR; Leistungen für Unterkunft und Heizung für ihren Sohn in Höhe von 141,12 EUR). Bei der Berechnung legte er auf der Bedarfsseite für die Klägerin den Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR zzgl. eines Mehrbedarfszuschlages von 41,00 EUR und Unterkunftskosten von 162,33 EUR zugrunde. Für ihren Sohn veranschlagte er neben Sozialgeld in Höhe von 276,00 EUR Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 162,35 EUR. Dem Bedarf des Kindes stellte er Einkommen in Höhe von 297,23 EUR (154,00 EUR Kindergeld sowie 143,23 EUR Halbwaisenrente) gegenüber.
In ihrem Fortzahlungsantrag vom Mai 2005 erklärte die Klägerin, dass sich hinsichtlich der Einkommensverhältnisse keine Änderungen ergeben hätten. Der Beklagte bewilligte daraufhin für sie und ihren Sohn mit Bescheid vom 18. Mai 2005 für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. November 2005 Leistungen in unveränderter Höhe.
Im November 2005 beantragte die Klägerin erneut die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen. In diesem Zusammenhang erklärte sie, dass sich hinsichtlich der Einkommensverhältnisse keine Änderungen ergeben hätten. Auch Abweichungen bei den Kosten für Unterkunft und Heizung verneinte sie. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 14. November 2005 für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 Leistungen in der bisherigen Höhe.
Unter dem 16. Februar 2006 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten auf, einen Änderungsbescheid bzgl. der Halbwaisenrente von B W sowie einen Bescheid über die Witwenrente vorzulegen. Die Klägerin erklärte hierauf, keine Witwenrente zu beziehen. Weiter legte sie eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers vor, nach der sich der Rentenzahlbetrag für B W zum 01. Juli 2005 von 152,45 EUR auf 151,70 EUR reduziert hatte. Mit Änderungsbescheid vom 28. Februar 2006 gewährte der Beklagte dem Sohn der Klägerin daraufhin für April und Mai 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe von 132,65 EUR. Die Änderung war darauf zurückzuführen, dass der Beklagte nunmehr bei B W Einkommen in Höhe von 305,70 EUR (154,00 EUR Kindergeld und 151,70 EUR Halbwaisenrente) anrechnete.
Mitte März 2006 informierte die Deutsche Rentenversicherung den Beklagten - auf dessen entsprechende Anfrage hin - über den laufenden Rentenbezug der Klägerin. Mit Schreiben vom 22. März 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Leistungsaufhebung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von 10.341,75 EUR an.
Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 06. April 2006 hob er schließlich die Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 auf und forderte für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 10.341,75 EUR zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin eine Erziehungsrente erhalten habe, die auf den Bedarf anzurechnen gewesen sei. Dieses Einkommen habe sie verschwiegen.
Am 13. April 2006 legte die Klägerin – vertreten durch ihre jetzige Prozessbevollmächtigte - hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, das Antragsformular ordnungsgemäß ausgefüllt zu haben. Sie habe die nach der Verordnung zu § 11 SGB II angefragten Einkommen (Arbeitslosenhilfe, Halbwaisenrente, Kindergeld) angegeben und ordnungsgemäß eingetragen. Bei der Erziehungsrente handele es sich ähnlich wie beim Erziehungsgeld um eine zweckbestimmte Einnahme. Die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe ihr anlässlich der Bewilligung von Leistungen mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine Leistung ähnlich wie dem Erziehungsgeld handele, die nie angerechnet werde. Es solle sich um eine Entschädigung für die Kosten der Erziehung des Sohnes handeln. Sie habe auf die Richtigkeit dieser Aussage vertraut und deshalb die Erziehungsrente immer als eine andere Zahlung betrachtet als die sonstigen Bezüge. Weder in einem Merkblatt noch mündlich sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Erziehungsrente mit dem Arbeitslosengeld II zu verrechnen sei. Böswilligkeit liege daher auf keinen Fall vor. Im Übrigen könne jedenfalls nur der auf sie entfallende Leistungsanteil in Höhe von monatlich 548,33 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 8.224,95 EUR, im Streit sein.
Im Juni 2006 überreichte die Klägerin im Zusammenhang mit der Beantragung von Grundsicherungsleistungen einen vom Juli 2002 datierenden Untermietvertrag zwischen R K und ihr. In diesem ist geregelt, dass sie eine monatliche Miete in Höhe von 167,30 EUR ohne Nebenkosten und von 250,00 EUR mit Nebenkosten zu zahlen habe. Die Nebenkosten umfassten Betriebskosten in Höhe von 48,27 EUR, Heizkosten von 19,75 EUR und Kaltwasserkosten von 14,67 EUR. Weiter war geregelt, dass die Klägerin die Kosten für GEZ, Kabelanschluss, Telefon und Strom zur Hälfte zu tragen habe. Schließlich war dem Mietvertrag zu entnehmen, dass die Klägerin und ihr Sohn diverses Mobiliar, Kühlschrank und Geschirrspüler sowie Geschirr mitbenutzen konnten. Weiter fügte die Klägerin ein Schreiben des Vermieters bei. Diesem ist zu entnehmen, dass die Miete zum 01. November 2005 von bis dahin 501,12 EUR auf 493,48 EUR sank (335,75 EUR Grundmiete und Modernisierungszuschlag, 106,67 EUR Betriebskostenvorschuss, 51,06 EUR Heizkostenvorschuss).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Leistungsbewilligung sei lediglich erfolgt, da die Klägerin die Erziehungsrente nicht als Einkommen angegeben habe. Bei der Erziehungsrente handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme. Insgesamt hätten die Einnahmen den Gesamtbedarf überstiegen. Die Klägerin habe vorsätzlich unvollständige Angaben zum Einkommen gemacht. Da sie bereits seit 1996 Elternrente beziehe, habe sie zum Zeitpunkt der Antragstellung sonstige laufende Einnahmen gleich welcher Art gehabt. Sie habe eine Prüfung des Beklagten, ob das Elterngeld als Einkommen zu werten sei, verhindert. Die Leistungsbewilligung sei daher nach § 40 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Am 12. Oktober 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend geltend gemacht, sie habe beim Rentenversicherer die Information erhalten, dass die Erziehungsrente weiter gewährt werde. Sie habe die Angabe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unterlassen. Sie habe die gesamten Einnahmen verbraucht, da sie davon ausgegangen sei, dass ihr dieses Geld zum Lebensunterhalt zustehe.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klägerin anlässlich eines Erörterungstermins am 21. Februar 2008 gehört. Sie hat dort bekundet, nicht mehr zu wissen, wie das Gespräch bei der Abgabe des Antrages auf Leistungen nach dem SGB II abgelaufen sei. Der Mitarbeiter habe sie wohl gefragt, ob sie eine Witwenrente beziehe. Dies habe sie verneint. Sie habe auf dessen konkrete Fragen geantwortet und dabei die letztlich im Vordruck notierten Einkommensarten benannt. Hinsichtlich ihrer Angaben im Übrigen wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.
Sodann hat das Sozialgericht mit Gerichtbescheid vom 18. Juni 2008 unter Klageabweisung im Übrigen den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als damit ein Betrag von mehr als 8.224,95 EUR zurückgefordert wird. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nur insoweit rechtswidrig sei, als der Beklagte von der Klägerin Leistungen zurückgefordert habe, die ihrem Sohn gewährt worden seien. Im Übrigen sei er rechtmäßig. Der Beklagte habe die Bewilligungsbescheide gegenüber der Klägerin zu Recht für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 zurückgenommen. Die Klägerin habe in dieser Zeit keinen Anspruch auf Leistungen gehabt. Bei der Erziehungsrente handele es sich nicht um eine von der Einkommensanrechnung freizustellende zweckbestimmte Einnahme, sondern um Erwerbsersatzeinkommen, das der Sicherung des Lebensunterhalts diene. Auch sei die Erziehungsrente nicht mit dem Erziehungsgeld gleichzusetzen. Bei Berücksichtigung der Erziehungsrente habe die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt. Die Leistungsbewilligung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Leistungsaufhebung sei auch nicht wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Die Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht habe. Aus den Formularen gehe hervor, dass Renten als Einkommen anzugeben seien. Indem sie gleichwohl die Erziehungsrente nicht angegeben habe, habe die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Erziehungsrente nicht habe angegeben werden sollen. Ein entsprechender Ausschluss ergebe sich aus den Formularen an keiner Stelle. Auch habe die Klägerin diese Rente nicht im Gespräch erwähnt. Zumindest als sie – wie sie selbst erklärt habe – ausdrücklich nach der Witwenrente gefragt worden sei, hätte sie die Erziehungsrente nennen müssen. Auch die angebliche Rechtsauskunft der Rentenversicherung rechtfertige keine andere Einschätzung. Der Träger der Rentenversicherung habe im Jahre 1996 keine Auskunft geben können, ob und wie die Erziehungsrente auf eine erst neun Jahre später eingeführte Sozialleistung angerechnet werde. Die Leistungsbewilligung sei daher für die Zeit bis 31. Mai 2006 aufzuheben. Die der Klägerin bis zum 31. März 2006 erbrachten Leistungen in Höhe von 8.224,95 EUR seien von ihr zu erstatten.
Gegen diesen ihr am 24. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11. Juli 2008 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat ihre Prozessbevollmächtigte behauptet, dass die Klägerin anlässlich der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II den Sachbearbeiter des Beklagten auf den Bezug der Erziehungsrente hingewiesen, dieser jedoch erklärt habe, dass die Rente nicht anrechenbar und deshalb auch nicht einzutragen sei. Weiter meint sie, dass der angefochtene Bescheid zu unbestimmt sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2008 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 06. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 vollständig aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Allerdings ist sie nicht begründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend.
Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 06. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 ist nicht zu beanstanden, soweit der Beklagte für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 die Leistungsbewilligung gegenüber der Klägerin zurückgenommen und gegen sie eine Erstattungsforderung in Höhe von 8.224,95 EUR geltend gemacht hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der angefochtene Bescheid hinreichend bestimmt. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist es hingegen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris, Rn. 16, - B 4 AS 20/09 – juris, Rn. 13). Gemessen daran bestehen vorliegend weder an der Bestimmtheit der Rücknahmeentscheidung noch der der Geltendmachung der Erstattungsforderung Zweifel.
Soweit der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid eine Rücknahme der Leistungsbewilligung ausspricht, ist für jeden verständigen Empfänger unzweideutig zu erkennen, dass die Bewilligung der der Klägerin gewährten Leistungen in vollem Umfang, und dies sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch bzgl. der Höhe, zurückgenommen wird. In welcher Höhe ihr Leistungen bewilligt worden waren, ergibt sich unschwer aus den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden. Dass diese in dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid nicht ausdrücklich erwähnt wurden, ist hingegen irrelevant. Für die Bestimmtheit ist es nicht erforderlich, dass in einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der nunmehr aufgehobene Bewilligungsbescheid ausdrücklich benannt wird, sofern nur hinreichend deutlich wird, welche zugrunde liegenden Bescheide aufgehoben bzw. geändert werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 76/08 R – juris, Rn. 5, 7, 13). Dies aber ist der Fall.
Auch lässt sich entgegen der bei der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung anklingenden Rechtsauffassung eine Unbestimmtheit nicht daraus herleiten, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid teilweise von Elternrente oder Elterngeld gesprochen hat. Insoweit mag die Begründung des Bescheides partiell nicht geglückt sein, dies ändert aber nichts daran, dass der maßgebliche Verfügungssatz – die Rücknahme der Leistungsbewilligung – eindeutig ist.
Auch die Höhe der ursprünglich geltend gemachten – die dem Sohn der Klägerin gewährten Leistungen einbeziehende - Erstattungsforderung ließ keine eine Unbestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X begründende Unklarheit für die Klägerin aufkommen. Die Festsetzung der Erstattungsforderung war falsch, nicht aber war der sie aussprechende Verfügungssatz unbestimmt.
Auch im Übrigen ist weder die Rücknahme der Leistungsbewilligung noch die Geltendmachung der Erstattungsforderung zu beanstanden.
Die Bescheide, mit denen der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich je 386,00 EUR zum Lebensunterhalt und von 162,33 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt hat (Bescheide vom 16. Dezember 2004, 18. Mai 2005 und 14. November 2005), waren zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Die Klägerin war im Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 mangels Hilfebedürftigkeit nicht Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ihr anrechenbares Einkommen überstieg ihren eigenen grundsicherungsrechtlichen Bedarf sowie den - nicht durch sein eigenes Einkommen gedeckten - Bedarf ihres Sohnes.
Zu Recht hat der Beklagte – ausgehend von der Annahme, dass die Klägerin mit R K nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe - auf der Bedarfsseite für die Klägerin die Regelleistung nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) angesetzt und weiter einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von gerundet 41,00 EUR (vgl. zur bereits hier vorzunehmenden Rundung: BSG, Urteil vom 03. März 2009 – B 4 AS 50/07 R – juris, Rn. 23) berücksichtigt. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass er für den im Juni 1988 geborenen, mithin im streitgegenständlichen Zeitraum 16- bzw. 17jährigen Sohn der Klägerin, mit dem sie eine Bedarfsgemeinschaft bildete (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II), Sozialgeld in Höhe von 276,00 EUR angesetzt hat (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Soweit der Eckregelsatz sowie das abgeleitete Sozialgeld der Höhe nach verfassungswidrig sind, hat dies für den streitgegenständlichen Zeitraum keine durchschlagende Bedeutung (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - zu D. I.4.).
Ob es richtig ist, dass der Beklagte hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung bei der Klägerin durchgehend von monatlich 162,33 EUR (85,65 EUR für die Grundmiete, 8,86 EUR für die Heizkosten und 67,82 EUR für die Nebenkosten) und bei deren Sohn von monatlich 162,35 EUR (85,66 EUR für die Grundmiete, 8,87 EUR für die Heizkosten und 67,82 EUR für die Nebenkosten) ausgegangen ist, erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, wie genau der Beklagte die seiner Leistungsberechnung zugrunde gelegten Beträge bestimmt hat, hat er insbesondere – mangels rechtzeitiger Anzeige durch die Klägerin – ab November 2005 die Reduzierung der Miete nicht berücksichtigt. Indes bedarf es hier keiner abschließenden Klärung, in welcher Höhe für die einzelnen Monate Kosten für Unterkunft und Heizung als Bedarf anzusetzen wären. Denn jedenfalls hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Beklagten für die Klägerin und ihren Sohn jeweils angesetzten Beträge, die nicht genau einem Drittel der Gesamtmietkosten in Höhe von 501,12 EUR abzgl. der Warmwasserpauschalen entsprechen, zu gering sein könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind beim Zusammenwohnen mehrerer Personen in einer Wohnung die Kosten der Unterkunft nach Kopfanteilen aufzuteilen (BSG, Urteile vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R – juris, Rn. 28-29, 15.04.2008 – B 14/7b AS 34/06 R – juris, Rn. 33, 25.06.2008 – B 11b AS 45/06 R – juris, Rn. 35). Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung gemeinsam mit Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (BSG, Urteile vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 55/06 R – juris, Rn. 17 f., 13.11.2008 – B 14/7b AS 4/07 R – juris Rn. 17, 07.05.2009 – B 14 AS 14/08 R – juris, Rn. 27). Innerhalb einer reinen Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten nach Köpfen aufzuteilen, sofern keine anders lautenden vertraglichen Abreden über die Aufteilung vorliegen (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R – juris, Rn. 19).
Ausweislich des – von der Klägerin allerdings erstmals im Juni 2006 vorgelegten - Untermietvertrages vom Juli 2002 entfiel auf sie und ihren Sohn zusammen ein Mietanteil in Höhe von 250,00 EUR (bruttowarm und einschließlich Nutzung von Mobiliar). Ein Vergleich zu der im Oktober 2004 vom Hauptmieter zu zahlenden Bruttowarmmiete in Höhe von 430,70 EUR deutet darauf hin, dass der Mietanteil der Klägerin und ihres Sohnes geringer als zwei Drittel gewesen ist. Danach hätte der Beklagte sogar zu hohe Unterkunftskosten angesetzt. Nichts anderes gilt im Falle einer Quotelung nach Kopfanteilen. Danach hätten die Klägerin und ihr Sohn für die Zeit bis einschließlich Oktober 2005 einen Mietanteil von je 161,44 EUR = {[(501,12 EUR: 3 x 2) – (6,22 EUR + 4,98 EUR)]: 2} zu tragen gehabt, der ebenfalls hinter dem vom Beklagten angesetzten Betrag zurückbleibt und für die Monate ab November 2005 noch sinken würde. Dass die berücksichtigten Unterkunftskosten aus sonstigen Gründen zu gering gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere haben dies auch weder die Klägerin noch ihr Sohn jemals geltend gemacht.
Selbst aber unter Zugrundelegung der vom Beklagten angesetzten und von der Klägerin und ihrem Sohn nicht gerügten Beträge für Unterkunft und Heizung reichte das anrechenbare Einkommen der Klägerin aus, ihren monatlichen Bedarf in Höhe von 548,33 EUR (= 345,00 EUR + 41,00 EUR + 162,33 EUR) sowie den nicht durch sein eigenes Einkommen gedeckten Bedarf ihres Sohnes in Höhe von 141,12 EUR (= 276,00 EUR + 162,35 EUR - 154,00 EUR Kindergeld - 143,23 EUR vom Beklagten nicht mehr korrigierbar zu gering angesetzte Halbwaisenrente) zu befriedigen. Dies gilt erst recht für die Zeit ab April 2006, für die der ungedeckte Bedarf des Jungen nur noch 132,65 EUR (= 276,00 EUR + 162,35 EUR - 154,00 EUR Kindergeld - 151,70 EUR vom Beklagten nunmehr angepasste Halbwaisenrente) betrug. Diesen Restbedarf von 689,45 EUR bzw. ab April 2006 von 680,98 EUR konnte die Klägerin durch ihr Einkommen decken.
Denn zu Recht sind der Beklagte und das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass die der Klägerin zufließende Erziehungsrente als Einkommen hätte angerechnet werden müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehört diese nicht zu den privilegierten Einnahmen. Insbesondere ist sie nicht gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II als zweckbestimmte Einnahme von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Mit der Regelung soll zum einen vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird, zum anderen soll eine Erbringung von Doppelleistungen für einen identischen Zweck verhindert werden (BSG, Urteile vom 05.09.2007 – B 11b AS 15/06 R – juris, Rn. 28, 30.09.2008 – B 4 AS 19/07 R – juris, Rn. 14, 01.07.2009 – B 4 AS 9/09 R – juris, Rn. 21). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben oder privatrechtlich begründet sein (BSG, Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 64/08 R – juris, Rn. 19). Eine hier allein in Betracht kommende Zweckbestimmung der betreffenden Leistung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ist dann gegeben, wenn sich dieser Zweck aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt (BSG, Urteile vom 05.09.2007 – B 11b AS 15/06 R – juris, Rn. 28, 18.02.2010 – B 14 AS 76/08 R – juris, Rn. 16 f.). Eine entsprechende Zweckbestimmung lässt sich § 47 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches indes gerade nicht entnehmen. Eine Erziehungsrente wird wegen des Todes des geschiedenen Ehegatten gewährt. Sie trägt dem mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten entstehenden Bedarf Rechnung, wenn der Versicherte wegen der Erziehung eines Kindes nicht für ein ausreichendes Einkommen sorgen kann (vgl. Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 47 Rn. 1). Die Erziehungsrente soll damit gerade der Einkommenssicherung dienen und verfolgt mithin denselben Zweck wie die Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II.
Allerdings ist die der Klägerin in Höhe von 853,90 EUR brutto gewährte Erziehungsrente nicht in vollem Umfang anzurechnen. Zum einen ist sie gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II um Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung zu bereinigen, woraus sich das Nettoeinkommen in Höhe von 776,62 EUR (bis einschließlich Juni 2005) und von 772,77 EUR (ab Juli 2005) ergibt. Zum anderen wäre nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V in der damals geltenden Fassung eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzuziehen gewesen. Selbst unter weiterer Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen, jedoch nicht nachgewiesenen Kosten für eine Kfz-Haftpflicht¬versicherung in Höhe von 74,26 EUR im Quartal, mithin von 24,75 EUR monatlich (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB II), verbliebe ein den oben aufgezeigten ungedeckten Bedarf übersteigendes anrechenbares Einkommen von monatlich 721,87 EUR bis einschließlich Juni 2005 und von 718,02 EUR ab Juli 2005.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 SGB X. Nach Absatz 1 der letztgenannten Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß Absatz 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach Absatz 2 Satz 3 Ziffer 2 kann sich der Begünstigte hingegen nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In diesen Fällen ist nach § 330 Abs. 2 SGB III der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2 SGB X kommt es mithin – entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin – weder darauf an, wie die Klägerin die ihr zufließende Erziehungsrente selbst rechtlich qualifiziert hat, noch ist es bedeutsam, ob sie die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder hätte erkennen können. Ebenso wenig besteht Raum für Ermessenerwägungen.
Daran, dass die Klägerin bei Antragstellung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, die zur nicht gerechtfertigten Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung geführt haben, hat der Senat keine Zweifel. Im Gegenteil ist er überzeugt, dass die Klägerin beim Ausfüllen des Antragsvordruckes jedenfalls die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Berufungsbegründung behauptet hat, dass die Klägerin die Erziehungsrente benannt habe und diese nur deshalb nicht im Vordruck aufgenommen worden sei, weil der Mitarbeiter des Beklagten sie für nicht anrechenbar gehalten habe, entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sie die Erziehungsrente anlässlich der Antragstellung beim Beklagten nicht erwähnt habe. Soweit die Klägerin zunächst angegeben hat, die Erziehungsrente in der Überzeugung, dass diese nicht anrechenbar sei, nicht benannt zu haben, kann auch dies sie nicht entschuldigen. Dies folgt schon ganz maßgeblich daraus, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt um Angabe ihres anrechenbaren Einkommens gebeten, sondern ganz allgemein zur Benennung sämtlicher Einnahmen einschließlich ihr gewährter Renten aus der Sozialversicherung sowie sonstiger laufender oder einmaliger Einnahmen gleich welcher Art aufgefordert worden ist. Die von ihr angeblich durchgeführte Subsumtion wird indes von ihr gerade nicht verlangt. Im Gegenteil ist immer dann, wenn es darauf ankommt, ob der Betroffene gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig Einkommenszufluss nicht angezeigt hat, allein maßgeblich, ob er bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre in der Lage gewesen ist zu erkennen, dass er den Zufluss anzugeben hatte, während eine rechtliche Subsumtion hinsichtlich des Einkommenszuflusses nicht gefordert wird (BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 76/08 R – juris, Rn. 20). Dass sie den Einkommenszufluss anzugeben hatte, konnte für die Klägerin jedoch zur Überzeugung des Senats bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre angesichts der eindeutigen Fragestellungen samt Erläuterungen im Antragsvordruck nicht in Zweifel stehen. Soweit die Klägerin hingegen meint, mangels ausdrücklicher Nachfrage des Mitarbeiters des Beklagten nach einer Erziehungsrente keine Veranlassung gehabt zu haben, deren Bezug zu offenbaren, geht dies bereits mit Blick auf die kaum überschaubare Vielzahl denkbarer Einkommensquellen offensichtlich fehl. Der Hilfesuchende kann nicht seine Verpflichtung, sämtliches Einkommen offenzulegen, gleichsam auf die Behördenmitarbeiter abwälzen, indem er von diesen eine ausdrückliche Frage nach der konkreten Einkommensart abwartet.
Auch die angebliche (Falsch)Beratung durch den Rentenversicherungsträger rechtfertigt keine andere Einschätzung. Aus den Angaben der Klägerin ist bereits nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob sie anlässlich der Gewährung der Erziehungsrente über deren angeblich nicht gegebene Anrechenbarkeit informiert worden sein will, oder aber erst im Zusammenhang mit der Beantragung der Leistungen nach dem SGB II die Beratung des Rentenversicherungsträgers gesucht hat. Im erstgenannten Fall hätte es sich jedoch – selbst wenn die Klägerin tatsächlich im Jahre 1996 dahin informiert worden sein sollte, dass die Erziehungsrente nicht anrechenbar sei – ohne weiteres aufdrängen müssen, dass eine entsprechende Mitteilung keine Bedeutung für eine Sozialleistung haben kann, die erstmals Jahre später durch den Gesetzgeber neu eingeführt worden ist. Sofern hingegen die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Klagebegründung ausführt, dass der Klägerin durch den Rentenversicherungsträger mitgeteilt worden sei, dass die Erziehungsrente weiter gewährt werde, deutet dies zwar auf eine erst im Zusammenhang mit der Beantragung der Leistungen nach dem SGB II erfolgte Beratung hin. Indes lässt sich schon der geschilderten Information nicht ansatzweise entnehmen, dass die Klägerin daraus hätte schließen können, die Erziehungsrente sei gegenüber dem Grundsicherungsträger nicht anzugeben. Dass die Erziehungsrente weiter gewährt wird, steht außer Frage. Entscheidend ist allein, ob der Klägerin neben dieser Rente zusätzlich Leistungen zur Grundsicherung zustehen können. Nach alledem bestand hier schließlich auch keinerlei Veranlassung für den Beklagten, in Merkblättern oder an sonstiger Stelle auf die Anrechenbarkeit der Erziehungsrente hinzuweisen.
Schließlich hat der Beklagte die sich aus § 45 Abs. 4 SGB X ergebende Frist zur Aufhebung der Leistungsbewilligung eingehalten. In den Fällen, in denen es sich um eine rückwirkende Aufhebung zuungunsten des Betroffenen handelt, ist die Aufhebung nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Behörde von den Aufhebungstatsachen möglich. "Kenntnis" bedeutet die hinreichende Sicherheit für den Erlass eines Rücknahmebescheides. Diese hatte der Beklagte erst, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund ihm im März 2006 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin laufend eine Erziehungsrente bezog und er die Klägerin angehört hatte. Daraufhin hat er umgehend den Rücknahme- und Erstattungsbescheid erlassen.
Ist die Rücknahme der Leistungsbewilligung nicht zu beanstanden, ist auch die auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsforderung rechtmäßig, soweit sie die der Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 gewährten Leistungen in Höhe von 8.224,95 EUR betrifft. Nach der genannten Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die der Klägerin in zu hohem Umfange gewährten Leistungen für die Monate, in denen die bewilligten Beträge auch zur Auszahlung gekommen sind, in vollem Umfang zurückgefordert hat. Denn zwar wird für Erstattungsansprüche § 50 SGB X durch § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II dahin modifiziert, dass 56 % der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten sind. Dies gilt nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II jedoch nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X. Ist die fehlerhafte Leistungsbewilligung mithin – wie vorliegend – auf Angaben zurückzuführen, die der Leistungsempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, hat er Leistungen in vollem Umfang zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
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