L 8 AL 159/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 1330/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 159/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Ist – wie hier – eine von der Antragsgegnerin begehrte Handlung (= Erteilung einer Arbeitsgenehmigung) nicht vorgenommen worden, setzt eine einstweilige Verpflichtung zur Vornahme dieser Handlung voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO], Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 917 ZPO; Anordnungsgrund) feststellbar sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller gemäß § 284 Abs. 2 und 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i. V. mit § 12a der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (ArGV) Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung in Gestalt einer Arbeitsberechtigung-EU hat und dass ein Bedürfnis für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des Eilrechtsschutzes besteht. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts auf den Seiten 4 (ab dem vorletzten Absatz) bis 7 (Ende des zweiten Absatzes) Bezug, die er sich zu eigen macht. Mit der Beschwerde hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen, was eine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnte. Im besonderen lässt sich gegen die Begründung des Sozialgerichts nicht mit Erfolg einwenden, dass die herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Union und der Türkei ergangen war. Wenn bereits für diesen Personenkreis von Nicht-EU-Staatsangehörigen die Arbeitnehmereigenschaft, welche den Anspruch auf eine Arbeitsgenehmigung begründet, nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine Einreise zum Studium erfolgte, so muss dies erst recht für Personen wie den Antragsteller gelten, der Staatsbürger eines EU-Landes ist. Denn an den Erwerb des Anspruchs auf eine Arbeitsberechtigung-EU werden gemäß § 12a Abs. 1 ArGV von vornherein geringere Anforderungen als nach dem Assoziationsrecht gestellt: Es reicht bereits die Zulassung zum Arbeitsmarkt für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten aus, während türkische Arbeitnehmer dann erst einen Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis für einen bestehenden Arbeitsplatz erworben haben (Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved