Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 189 AS 14553/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1017/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller - der im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Antragsteller zu 1) ist der Vater der (volljährigen) Antragsteller zu 2) und 3), die derzeit beide ein Studium absolvieren – haben sich am 03. Mai 2010 an Sozialgericht (SG) Berlin gewandt, um einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen. Das SG hat ihrem schriftlichen Vorbringen die Anträge entnommen, die Antragsgegnerin einstweilen zur Zahlung von 400,- EUR "Strafe" an die Antragsteller sowie zur Gewährung von monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung auch an die Antragsteller zu 2) und 3) (dem Kopfteilprinzip entsprechend) und zur Zahlung der SGB II-Regelleistung an den Antragsteller zu 2) zu verpflichten. Mit Beschluss vom 31. Mai 2010 hat das SG die Anträge als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, es bestünden bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes; jedenfalls aber hätten die Antragsteller den jeweiligen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller die bezeichneten Begehren weiter. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den Änderungsbescheid vom 21. Juni 2010 erlassen, mit dem u.a. dem Antragsteller zu 3) nach Vorlage des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom 19. Februar 2010 ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 7 SGB II in Höhe von 128,07 EUR/Monat für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2010 bewilligt worden ist. Hierzu hat der Antragsteller zu 1) auf Anfrage des Senats mitgeteilt, das Eilverfahren könne nicht für erledigt erklärt werden, und zur Begründung auf sein Widerspruchsschreiben an die Antragsgegnerin vom 24. Juni 2010 verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung).
Für die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer "Strafzahlung" fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Eine Rechtsgrundlage, auf die sich der geltend gemachte Anspruch stützen ließe, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon hat das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) zu Unrecht annimmt, die Antragsgegnerin habe am 12. September 2008 im Verfahren S 114 AS 21436/07 vor dem SG Berlin abgegebene Zusage nicht erfüllt (die mangelnde Erfüllung dieser Zusage ist vom Antragsteller zu 1) als Grund für die geltend gemachte "Strafzahlung" benannt).
Für den Antrag des Antragsstellers zu 3), die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (dem Kopfteilprinzip entsprechend) zu gewähren (vgl zum Individualcharakter der Leistungsansprüche nach dem SGB II etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07. November 2006 – B 7b 8/06 R, juris RdNr 12 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1), ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, sofern ihm inzwischen mit Bescheid vom 21. Juni 2010 Zuschussleistungen gemäß § 22 Abs 7 SGB II rückwirkend ab Februar 2010 bewilligt worden sind. Sofern er unter Berufung auf das Kopfteilprinzip (geringfügig) höhere Leistungen erstrebt, mangelt es an einem Anordnungsgrund und ist er auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verweisen. Denn dass wegen zu geringer Unterkunftsleistungen an ihn das bestehende Mietverhältnis akut gefährdet wäre, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht. Vielmehr ist dem Schreiben des Antragstellers zu 1) vom 22. Mai 2010 zu entnehmen, dass er bis Mai 2010 zur vollständigen Mietzahlung in der Lage war und ermöglicht(e) die rückwirkende Zuschussbewilligung den Ausgleich etwaiger aktueller Defizite.
Für den Antrag des Antragsstellers zu 2), die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm sowohl Leistungen für Unterkunft und Heizung (dem Kopfteilprinzip entsprechend) als auch die SGB II-Regelleistung zu gewähren, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragssteller zu 2) absolviert seit dem 01. April 2010 ein dem Grunde nach (nach dem BAföG) förderungsfähiges Studium und hat daher seitdem gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mehr. Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II liegt nicht vor. Erforderlich dafür sind besondere Umstände des Einzelfalls, die es darüber hinausgehend als unzumutbar erscheinen lassen, dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verweigern. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem besonderen Härtefall etwa dann ausgegangen werden, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch BAföG-Leistungen oder andere finanzielle Mittel (Elternunterhalt, Erwerbseinkommen uä) gesichert war, die kurz vor dem Abschluss der Ausbildung entfallen (BSG, Urteil vom 06. September 2007 – B 14/7b 28/06 R, juris RdNr 34 f). Eine derartige Besonderheit liegt hier nicht hier vor. Der Antragsteller zu 2) hat seine Ausbildung erst kürzlich begonnen und eine Entscheidung über seinen BAföG-Antrag steht bislang noch aus, was zu diesem Zeitpunkt nicht außergewöhnlich ist. Einem in den vorliegenden Leistungsakten enthaltenen Schreiben des Studentenwerks an die Antragsgegnerin vom 27. Mai 2010 ist insofern zu entnehmen, dass der Antrag am 01. April 2010 gestellt wurde und es für eine Entscheidung noch an Einkommensunterlagen fehlte (Bd III, Bl 124). Eine telefonische Anfrage des Senats beim Studentenwerk vom 06. Juli 2010 hat ergeben, dass mit einer Bescheiderteilung für den laufenden Monat zu rechnen ist. Eine solche Verzögerung der Entscheidung über die BAföG-Gewährung, die gemäß § 15 Abs 1 BAföG unabhängig vom Entscheidungszeitpunkt vom Beginn des Monats an geleistet wird, in dem die Ausbildung begonnen worden ist (ggfs also rückwirkend), ist kein vom Gesetzgeber nicht vorauszusehender atypischer Einzelfall, der das Vorliegen einer besonderen Härte begründen und ein (zwischenzeitliches) Eintreten des SGB II-Leistungsträgers erfordern würde, zumal das BAföG eine Reihe von Hilfs- bzw Überbrückungsmaßnahmen bereit hält, um eine zügige Aufnahme der Förderung bzw Weiterförderung zu gewährleisten und Verzögerungen zu vermeiden (vgl zu § 26 Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 19. November 1991 – Bs IV 307/91, juris RdNr 3 ff = FEVS 42, 451). Dazu gehören die Möglichkeiten von Vorbehaltsleistungen (§ 24 Abs 2 und 3 BAföG), von Vorausleistungen (§ 36 Abs 1 und 2 BAföG) und Vorabentscheidungen (§ 46 Abs 5 BAföG) sowie die Regelung über die Leistung von Vorschuss (§ 51 Abs 2 BAföG). Ein Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 7 SGB II setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift den tatsächlichen Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen voraus, an dem es bislang fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller - der im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Antragsteller zu 1) ist der Vater der (volljährigen) Antragsteller zu 2) und 3), die derzeit beide ein Studium absolvieren – haben sich am 03. Mai 2010 an Sozialgericht (SG) Berlin gewandt, um einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen. Das SG hat ihrem schriftlichen Vorbringen die Anträge entnommen, die Antragsgegnerin einstweilen zur Zahlung von 400,- EUR "Strafe" an die Antragsteller sowie zur Gewährung von monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung auch an die Antragsteller zu 2) und 3) (dem Kopfteilprinzip entsprechend) und zur Zahlung der SGB II-Regelleistung an den Antragsteller zu 2) zu verpflichten. Mit Beschluss vom 31. Mai 2010 hat das SG die Anträge als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, es bestünden bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes; jedenfalls aber hätten die Antragsteller den jeweiligen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller die bezeichneten Begehren weiter. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den Änderungsbescheid vom 21. Juni 2010 erlassen, mit dem u.a. dem Antragsteller zu 3) nach Vorlage des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom 19. Februar 2010 ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 7 SGB II in Höhe von 128,07 EUR/Monat für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2010 bewilligt worden ist. Hierzu hat der Antragsteller zu 1) auf Anfrage des Senats mitgeteilt, das Eilverfahren könne nicht für erledigt erklärt werden, und zur Begründung auf sein Widerspruchsschreiben an die Antragsgegnerin vom 24. Juni 2010 verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung).
Für die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer "Strafzahlung" fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Eine Rechtsgrundlage, auf die sich der geltend gemachte Anspruch stützen ließe, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon hat das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) zu Unrecht annimmt, die Antragsgegnerin habe am 12. September 2008 im Verfahren S 114 AS 21436/07 vor dem SG Berlin abgegebene Zusage nicht erfüllt (die mangelnde Erfüllung dieser Zusage ist vom Antragsteller zu 1) als Grund für die geltend gemachte "Strafzahlung" benannt).
Für den Antrag des Antragsstellers zu 3), die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (dem Kopfteilprinzip entsprechend) zu gewähren (vgl zum Individualcharakter der Leistungsansprüche nach dem SGB II etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07. November 2006 – B 7b 8/06 R, juris RdNr 12 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1), ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, sofern ihm inzwischen mit Bescheid vom 21. Juni 2010 Zuschussleistungen gemäß § 22 Abs 7 SGB II rückwirkend ab Februar 2010 bewilligt worden sind. Sofern er unter Berufung auf das Kopfteilprinzip (geringfügig) höhere Leistungen erstrebt, mangelt es an einem Anordnungsgrund und ist er auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verweisen. Denn dass wegen zu geringer Unterkunftsleistungen an ihn das bestehende Mietverhältnis akut gefährdet wäre, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht. Vielmehr ist dem Schreiben des Antragstellers zu 1) vom 22. Mai 2010 zu entnehmen, dass er bis Mai 2010 zur vollständigen Mietzahlung in der Lage war und ermöglicht(e) die rückwirkende Zuschussbewilligung den Ausgleich etwaiger aktueller Defizite.
Für den Antrag des Antragsstellers zu 2), die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm sowohl Leistungen für Unterkunft und Heizung (dem Kopfteilprinzip entsprechend) als auch die SGB II-Regelleistung zu gewähren, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragssteller zu 2) absolviert seit dem 01. April 2010 ein dem Grunde nach (nach dem BAföG) förderungsfähiges Studium und hat daher seitdem gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mehr. Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II liegt nicht vor. Erforderlich dafür sind besondere Umstände des Einzelfalls, die es darüber hinausgehend als unzumutbar erscheinen lassen, dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verweigern. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem besonderen Härtefall etwa dann ausgegangen werden, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch BAföG-Leistungen oder andere finanzielle Mittel (Elternunterhalt, Erwerbseinkommen uä) gesichert war, die kurz vor dem Abschluss der Ausbildung entfallen (BSG, Urteil vom 06. September 2007 – B 14/7b 28/06 R, juris RdNr 34 f). Eine derartige Besonderheit liegt hier nicht hier vor. Der Antragsteller zu 2) hat seine Ausbildung erst kürzlich begonnen und eine Entscheidung über seinen BAföG-Antrag steht bislang noch aus, was zu diesem Zeitpunkt nicht außergewöhnlich ist. Einem in den vorliegenden Leistungsakten enthaltenen Schreiben des Studentenwerks an die Antragsgegnerin vom 27. Mai 2010 ist insofern zu entnehmen, dass der Antrag am 01. April 2010 gestellt wurde und es für eine Entscheidung noch an Einkommensunterlagen fehlte (Bd III, Bl 124). Eine telefonische Anfrage des Senats beim Studentenwerk vom 06. Juli 2010 hat ergeben, dass mit einer Bescheiderteilung für den laufenden Monat zu rechnen ist. Eine solche Verzögerung der Entscheidung über die BAföG-Gewährung, die gemäß § 15 Abs 1 BAföG unabhängig vom Entscheidungszeitpunkt vom Beginn des Monats an geleistet wird, in dem die Ausbildung begonnen worden ist (ggfs also rückwirkend), ist kein vom Gesetzgeber nicht vorauszusehender atypischer Einzelfall, der das Vorliegen einer besonderen Härte begründen und ein (zwischenzeitliches) Eintreten des SGB II-Leistungsträgers erfordern würde, zumal das BAföG eine Reihe von Hilfs- bzw Überbrückungsmaßnahmen bereit hält, um eine zügige Aufnahme der Förderung bzw Weiterförderung zu gewährleisten und Verzögerungen zu vermeiden (vgl zu § 26 Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 19. November 1991 – Bs IV 307/91, juris RdNr 3 ff = FEVS 42, 451). Dazu gehören die Möglichkeiten von Vorbehaltsleistungen (§ 24 Abs 2 und 3 BAföG), von Vorausleistungen (§ 36 Abs 1 und 2 BAföG) und Vorabentscheidungen (§ 46 Abs 5 BAföG) sowie die Regelung über die Leistung von Vorschuss (§ 51 Abs 2 BAföG). Ein Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 7 SGB II setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift den tatsächlichen Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen voraus, an dem es bislang fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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