Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 5867/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 344/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. November 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), vorrangig die Anwendbarkeit dieses Gesetzes. Der Kläger ist im Juli 1938 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Am 13. Februar 1963 wurde ihm durch die Hochschule für Elektrotechnik I der Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Vom 1. März 1963 bis zum 15. Oktober 1969 war er beim VEB Bürotechnik Berlin, vom 16. Oktober 1968 bis zum 6. Mai 1971 bei der Staatlichen Plankommission und ab 7. Mai 1971 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Robotron Vertrieb Berlin (RVB) in verschiedenen Funktionen (bis Ende 1973: Leiter Materialwirtschaft, 1974 bis Ende 1983: Kundendienstingenieur/-leiter, 1984 bis Ende 1986: Leiter Technik Bildverarbeitung, ab 1987: Leiter Verträge) im Bereich Technischer Kundendienst beschäftigt. Im Juni 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) unter Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG). Durch Bescheid vom 15. August 2000 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. März 1963 bis zum 15. Oktober 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte fest. Feststellungen für die Zeit vom 16. Oktober 1969 bis zum 30. Juni 1969 lehnte sie mit der Begründung ab, dass die in diese Zeiträume fallenden Beschäftigungen nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt und damit nicht vom Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems erfasst seien. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er jedenfalls seine Beschäftigung beim RVB in einem volkseigenen Produktionsbetrieb zurückgelegt habe. Der Betrieb habe zum VEB Kombinat Robotron gehört, das eines der größten Industriekombinate der DDR gewesen sei, und habe produktive Leistungen erbracht. Durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Rechtsprechung des BSG reiche es für die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Sinne des AAÜG aus, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Die konkrete Beschäftigung müsse dazu in einer Versorgungsordnung oder ähnlichen Texten aufgelistet sein. Nach den DDR-Vorschriften über die AVI müsse eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt werden. Beides sei nicht der Fall. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass der RVB "unstreitig" ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Es seien sowohl Waren (Programme) als auch technische Geräte produziert worden. Selbst wenn der Kläger lediglich mit Vertriebstätigkeiten betraut gewesen sein sollte, so sei diese Tätigkeit eine notwendige Folge der Produktion. Jedenfalls sei auf die Ausrichtung des ganzen Betriebes, des VEB Kombinat Robotron, abzustellen. Durch Bescheid vom 28. März 2002 änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid und stellte auch die Zeit vom 7. Mai 1971 bis zum 31. Dezember 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte fest. Nachdem die damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Mai 2003 darauf hingewiesen hatten, dass am 27. Mai 2003 vor einer anderen Kammer des Sozialgerichts Berlin der letzte Direktor des RVB vernommen werde und das Sozialgericht mit Verfügung vom 5. August 2003 auf die Entscheidung der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin verwiesen hatte, die aufgrund dieser Zeugenvernehmung ergangen war, hat das Sozialgericht die Klage, mit der zuletzt noch Feststellungen nach dem AAÜG für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 geltend gemacht worden waren, nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 5. November 2004 abgewiesen. Das AAÜG finde auf den Kläger keine Anwendung. Er sei zu DDR-Zeiten nicht in die Versorgung einbezogen gewesen und habe auch nicht aufgrund eines Einzelvertrags eine Versorgungszusage. Er habe am Tag vor Schließung der Versorgungssysteme, dem 30. Juni 1990, aber auch nicht die Voraussetzungen für eine "fiktive" Einbeziehung in die AVI erfüllt. Nach den Versorgungsbestimmungen habe dies erfordert, dass eine Person berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, dass sie eine der Berufsbezeichnung entsprechende Beschäftigung ausgeübt habe und dass dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens geschehen sei. Der RVB, auf den allein abzustellen sei, sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen. Das Profil des Betriebes sei auf die Wahrnehmung des technischen Kundendienstes ausgerichtet gewesen, der nach dem Sprachgebrauch der DDR neben dem Handel zum Begriff des "Vertriebs" gehört habe. Bereits im Statut des RVB aus dem Jahr 1973 würden dessen Aufgaben dahingehend beschrieben, dass ihm der Vertrieb der technische Kundendienst und die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen obliege. Nach dem Statut von 1984 ergäben sich die Aufgaben der Kombinatsbetriebe aus den Plankennziffern, Leitungsentscheidungen des Kombinats und den Kombinatsordnungen. Anschaulich sei auch eine Informationsmappe aus dem Jahr 1988, wonach der RVB Aufgaben des Vertriebs und des Service wahrnehme, daneben aber auch selbst digitale Bildverarbeitungssysteme und Radios produziere. Um zu klären, welchen Anteil die Produktionsaufgaben im Verhältnis zu den übrigen Aufgaben des Betriebs gehabt hätten, seien die Sitzungsprotokolle der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2002 und 27. Mai 2003 ausgewertet worden. Aus den hierin enthaltenen Zeugenaussagen habe sich ergeben, dass von den insgesamt 4400 Mitarbeitern im Bereich des technischen Kundendienstes sicher über 2000, in der industriellen Produktion dagegen nur ca. 600 beschäftigt gewesen seien; letztere habe dem Betrieb folglich nicht das Gepräge gegeben. Die Herstellung oder Erstellung von Software sei nicht vom Begriff der Produktion erfasst, sondern stelle eine Dienstleistung dar. Der RVB sei auch keinem volkseigenen Betrieb gleichgestellt, da er keiner der in den Versorgungsvorschriften genannten Institutionen entspreche. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Er hat zunächst das (die Berufung des dortigen Klägers zurückweisende) Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 14. Dezember 2004 – L 2 RA 14/03 eingereicht und gebeten, das hiergegen anhängige Revisionsverfahren (B 4 RA 16/05 R) abzuwarten. Nachdem bekanntgeworden war, dass das Rechtsmittel zurückgenommen worden war, hat der Kläger des hiesigen Verfahrens weiterhin geltend gemacht, dass es sich beim RVB um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Das Kombinat habe dem Ministerium für Elektrotechnik/Elektronik und damit einem klassischen Industrieministerium unterstanden; dies reiche nach der Rechtsprechung des BSG für die Anerkennung als Produktionsbetrieb aus. Ferner sei der Betrieb im Anschriftenverzeichnis der DDR-Volkswirtschaft unter Industrie im Bereich Datenverarbeitung aufgeführt gewesen, habe als wichtigste Plankennziffern die industrielle Warenproduktion, die Konsumgüterproduktion und die Exportleistungen zu erfüllen gehabt, eine Produktionsfondsabgabe zu zahlen und einen Leistungsfonds zu bilden gehabt. Die Beschäftigten seien nach dem Rahmenkollektivvertrag Maschinenbau Elektrotechnik entlohnt worden. Der RVB habe ferner über eigene Bereiche Forschung/Entwicklung und Technologie verfügt. An Sachgütern habe der RVB hauptsächlich elektronische Datenverarbeitungsanlagen, digitale Bildverarbeitungssysteme – als Montageproduktion – und Mono-Radios produziert. Zum Beleg seiner Angaben hat der Kläger diverse Fotokopien eingereicht. Ferner hat er die Auffassung vertreten, dass sich die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen nicht an den DDR-Begrifflichkeiten orientierten. Es ergebe sich danach, dass der RVB ebenso wie die anderen Vertriebsbetriebe Finalproduzenten gewesen seien. Auch werde die Wirtschaftsgruppe (16649) außer acht gelassen, unter der der RVB in der Systematik der Wirtschaftszweige der DDR geführt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 13. April 2007, 4. Mai (in der Fassung vom 23. Mai) 2007, 2. Juli (in der Fassung vom 6. Juli) 2007, 14. Juli 2007, 26. August 2007, 13. September 2007), 21. Mai 2008, 28. Juni 2008, 3. März 2010, 10. Mai 2010 und 13. Juli 2010 Bezug genommen. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. November 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2000 und des Bescheides vom 28. März 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil und die von ihr erlassenen Bescheide für zutreffend. Der Senat hat die Gerichtsakte des LSG für das Land Brandenburg – L 2 RA 14/03 – beigezogen und Unterlagen hieraus in das Verfahren eingeführt. Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktentücke Bezug genommen.
Gründe:
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Recht des Klägers, dass er in einer Tatsacheninstanz persönlich mit seinem Rechtsschutzbegehren gehört wird, ist durch die erstinstanzlich durchgeführte mündliche Verhandlung verwirklicht worden. Einer weiteren mündlichen Verhandlung bedurfte es zur Überzeugung des Senats nicht. Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf "fiktive Einbeziehung" in ein Zusatzversorgungssystem der DDR in Betracht kommt, sind durch eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG geklärt. Die Frage, ob konkret der RVB ein Betrieb war, der den Zugang zur AVI eröffnete, war wiederum bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen auch von Landessozialgerichten. Nichtzulassungsbeschwerden gegen abweisende Entscheidungen der Landessozialgerichte blieben ohne Erfolg. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht etwa deshalb durchzuführen, weil der Kläger die Auffassung vertritt, dass in den bereits entschiedenen Verfahren Aspekte nicht berücksichtigt worden sind, welche die von ihm vertretene Auffassung stützen. Die Sichtung des umfangreichen Vortrags des Klägers hat ergeben, dass nicht ersichtlich ist, dass in den bisherigen Entscheidungen des Senats, anderer Senate des LSG Berlin-Brandenburg oder anderer Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit derartige Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Schließlich geben auch die jüngsten Entscheidungen des BSG vom 15. Juni 2010 (B 5 RS 2/09 u. a.) keinen Anlass, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Vielmehr ist bereits dem Terminsbericht zu entnehmen, dass das BSG die Rechtsprechung des früher zuständigen 4. Senats grundsätzlich weiterführt. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die vom Kläger begehrten Feststellungen zu treffen. Er unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, weil er bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger hatte und auch keine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hätte der Kläger zum Stichtag nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen oder ein nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV; vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt Teil II S. 889) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR, eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein statusfeststellender Verwaltungsakt der Beklagten ergangen wäre. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Dem Kläger war zu DDR-Zeiten keine Versorgung einzelvertraglich zugesichert worden, und auch ein bindender Verwaltungsakt einer der oben genannten Stellen ist nicht ergangen. Im besonderen enthalten die hier angefochtenen Bescheide der Beklagten keine Status-Entscheidung in dem oben beschriebenen Sinn, auch wenn die von der Beklagten getroffenen Feststellungen von Rechts wegen nur unter der Voraussetzungen hätten getroffen werden dürfen, dass das AAÜG anwendbar ist. Eine positive Status-Entscheidung muss als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft erkennbar sein, die bloße Gesetzesanwendung reicht nicht aus (s. BSG in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-8570 § 1 Nr. 8 im Anschluss an BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R). Der Kläger hatte am 1. August 1991 auch keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage". Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sich aus § 1 Abs. 1 AAÜG ergebende Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen Anspruch auf eine Versorgungszusage im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt danach in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an und nur nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9. Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung, beispielhaft etwa BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und 6; 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8). Einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu der vorliegend allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz kann der Kläger nur dann haben, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ebenfalls ständige Rechtsprechung, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Die betriebliche Voraussetzung ist nicht erfüllt. Insoweit ist allein der RVB als Beschäftigungsbetrieb des Klägers von Belang, nicht etwa das übergeordnete Kombinat. Der RVB war am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des – hier von vornherein nicht in Betracht kommenden – Bauwesens. Volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie waren nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells ihr Gepräge erhalten haben (s. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 mit Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Auf die Prüfung des "Gepräges" kann weder deshalb verzichtet werden, weil der RVB einem Industrieministerium unterstand noch deshalb, weil er statistisch dem Wirtschaftsbereich Industrie zugeordnet war; dies sind lediglich Beurteilungskriterien, keine unwiderleglichen Nachweise (s. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R, betr. VEB Robotron-Vertrieb Dresden, unter Bezug auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Eine industrielle Massenproduktion hat dem RVB nicht das Gepräge gegeben (s. bereits LSG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 – L 17 RA 104/03; LSG Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2004 – L 2 RA 14/03; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Mai 2005 – L 1 RA 118/01; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 – L 6 RA 100/03 sowie Urteile vom 29. März 2006 – L 16 R 471/05 [Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss des BSG vom 5. März 2007 – B 4 RS 58/06 B), vom 30. Januar 2007 – L 12 RA 32/02 [Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss zum Az. B 4 RS 45/07 B), vom 12. Oktober 2007 – L 1 RA 44/04, vom 6. Dezember 2007 – L 8 RA 2/03, vom 11. Dezember 2008 – L 33 R 1326/08, vom 24. Juli 2009 – L 3 R 169/08 und vom 10. Dezember 2009 – L 4 R 980/08). Gegen die Annahme, dass es sich beim RVB um einen Produktionsbetrieb handelte, spricht schon seine Gründungsanweisung vom Dezember 1973, in der auf das Statut des VEB Kombinat Robotron Bezug genommen wird. Dieses bestimmte in seinem § 7: "Dem VEB Robotron Vertrieb Berlin obliegt der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik." Soweit das Statut des Kombinats in seinem § 7 ausdrücklich auch die Produktion von Geräten nennt, wird sie als Aufgabe gerade anderen Kombinatsbetrieben als dem RVB zugewiesen. Gleiches gilt für Forschung, Entwicklung und Applikation von Geräten, Verfahren und Systemunterlagen der Rechentechnik. Von der durch das Statut vorgegebenen Aufgabenstellung her war Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit folglich jedenfalls in einer den Betrieb prägenden Weise weder Produktion noch Forschung und Entwicklung. Nichts anderes ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnisse im RVB. Sie werden im besonderen durch die in das Verfahren eingeführten und im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Aussagen des W K, früherer Direktor Vertrieb, Forschung und Entwicklung im RVB, und des H E, früherer ökonomischer Direktor (aus dem Verfahren SG Berlin S 9 RA 3399/01) sowie die des Dr. M S, Betriebsdirektor von 1974 bis 15. Mai 1990 (aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 398/03) erhellt. Aus ihnen ergibt sich eine industrielle Massenproduktion im RVB allenfalls insoweit, als in dem zum Betrieb gehörenden Werk in Stralsund ab 1974/1975 Radiogeräte gefertigt worden sind. Diese Produktion hat dem RVB jedoch nicht sein Gepräge gegeben, weil nur eine Minderzahl der Beschäftigten daran beteiligt gewesen ist (s. die Aussage der Zeugen K und E aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 3399/01). Eigentlicher Gegenstand der Betriebstätigkeit des VEB Robotron Vertrieb Berlin war – neben der Wartung von Computeranlagen, die ersichtlich nicht unter den Begriff der industriellen Produktion fällt – die Zusammenstellung von EDV-Anlagen aus vorgefertigten Komponenten nach Kundenwünschen, wofür auch ein Bildverarbeitungssystem, Steckverbindungen und Kabelbäume produziert worden sind (s. im besonderen die Aussage des Zeugen Dr. S vor dem SG Berlin im Verfahren S 8 RA 398/03) Selbst wenn das Zusammenstellen – dementsprechend auch Montage und Installation – von EDV-Anlagen nicht als Dienstleistung, sondern als Herstellung eines neues Produkts verstanden wird, handelte es sich jedenfalls nicht um eine Produktion nach dem "fordistischen Produktionsmodell". Denn die Herstellung erfolgte gerade nicht mittels massenweiser Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen, die an die Stelle menschlicher Arbeitskraft treten. Vielmehr wurden die Anlagen durch den RVB individuell nach den Wünschen der Kunden zusammengestellt und eingerichtet; dies darüber hinaus bei den Kunden und nicht auf dem Betriebsgelände eines Herstellers, wie es für die industrielle Fertigung fordistischer Art typisch ist. Um eine Produktion nach dem fordistischen Modell anzunehmen, reicht es auch nicht aus, dass nach den Angaben des Zeugen Dr. S die besonderen technischen Produktionsmittel des RVB, die beim Zusammenbau der Anlagen Verwendung gefunden hätten, spezielle Mess- und Prüfgeräte gewesen seien. Derartige Geräte dienen nicht der massenweisen maschinellen Bearbeitung der Vorprodukte. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme einer industriellen Produktion auch daran scheitern muss, dass die Zahl der zusammengesetzten Anlagen mit 200 bis 250 im Jahr vergleichsweise geringfügig war. Aus dem weiteren umfangreichen Vortrag des Klägers ergibt sich nichts, was anhand der dargestellten Kriterien zu einer abweichenden Bewertung des Charakters des RVB führen könnte. Im besonderen widerlegen die zahlreichen von ihm eingereichten Unterlagen aus DDR- und bundesdeutschen Quellen sowie seine eigenen Ausführungen zu bestimmten Begrifflichkeiten nicht, dass der RVB sowohl nach den statuarischen Vorgaben im Rahmen des VEB Kombinat Robotron als auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht von industrieller Massenproduktion in dem oben beschriebenen Sinn geprägt war. Aus der Zuordnung der Mitarbeiter des RVB zu einer "Industriegewerkschaft" lässt sich ferner ebenfalls kein Indiz für das Gepräge des Betriebes ableiten. Der Begriff "Industriegewerkschaft" bezeichnet vielmehr gerade eine von der konkreten Aufgabe eines Betriebs losgelöste Gewerkschaftsorganisation, "in der die Werktätigen verschiedenster Berufe innerhalb eines oder mehrerer Industriezweige zusammengefasst sind"; damit sei "die Zersplitterung in Berufs- oder Branchenorganisationen überwunden" worden (Lexikon der Wirtschaft, 3. Auflage 1979, Verlag Die Wirtschaft, Berlin [Ost], Stichwort "Industriegewerkschaft"). Schließlich kann auch aus der Tatsache, dass zu DDR-Zeiten verschiedentlich Versorgungszusagen für Mitarbeiter des RVB erteilt worden sind, kein Indiz zugunsten der "betrieblichen Voraussetzung" entnommen werden. § 1 Abs. 3 der 2. DB sah ausdrücklich die Einbeziehung in den Kreis der Versorgungsberechtigten auf Grund eines Einzelvertrages vor, ohne dass die "betriebliche Voraussetzung" erfüllt sein musste. Dass derartige Versorgungszusagen nach Lage der Akten überhaupt nur Personen in der Leitungsebene des RVB beziehungsweise des Kombinats erteilt worden waren, könnte von daher sogar eher gegen die "betriebliche Voraussetzung" sprechen. Der VEB Robotron-Vertrieb Berlin war schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb, was sich ausschließlich nach dem Versorgungsrecht der DDR beurteilt und keiner erweiternden Auslegung zugänglich ist (s. stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Der maßgebliche § 1 Abs. 2 der 2.DB. Dem vom Kläger im Schriftsatz vom 13. Juli 2010 gestellten Beweisantrag musste der Senat nicht nachkommen, weil er nicht entscheidungserheblich ist. Wie oben ausgeführt hätte dem RVB selbst dann, wenn die Betriebszwecke "Montage" und "Installation" von Großrechenanlagen grundsätzlich als Produktion verstanden würden, keine industrielle Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das Gepräge gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), vorrangig die Anwendbarkeit dieses Gesetzes. Der Kläger ist im Juli 1938 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Am 13. Februar 1963 wurde ihm durch die Hochschule für Elektrotechnik I der Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Vom 1. März 1963 bis zum 15. Oktober 1969 war er beim VEB Bürotechnik Berlin, vom 16. Oktober 1968 bis zum 6. Mai 1971 bei der Staatlichen Plankommission und ab 7. Mai 1971 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Robotron Vertrieb Berlin (RVB) in verschiedenen Funktionen (bis Ende 1973: Leiter Materialwirtschaft, 1974 bis Ende 1983: Kundendienstingenieur/-leiter, 1984 bis Ende 1986: Leiter Technik Bildverarbeitung, ab 1987: Leiter Verträge) im Bereich Technischer Kundendienst beschäftigt. Im Juni 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) unter Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG). Durch Bescheid vom 15. August 2000 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. März 1963 bis zum 15. Oktober 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte fest. Feststellungen für die Zeit vom 16. Oktober 1969 bis zum 30. Juni 1969 lehnte sie mit der Begründung ab, dass die in diese Zeiträume fallenden Beschäftigungen nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt und damit nicht vom Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems erfasst seien. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er jedenfalls seine Beschäftigung beim RVB in einem volkseigenen Produktionsbetrieb zurückgelegt habe. Der Betrieb habe zum VEB Kombinat Robotron gehört, das eines der größten Industriekombinate der DDR gewesen sei, und habe produktive Leistungen erbracht. Durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Rechtsprechung des BSG reiche es für die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Sinne des AAÜG aus, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Die konkrete Beschäftigung müsse dazu in einer Versorgungsordnung oder ähnlichen Texten aufgelistet sein. Nach den DDR-Vorschriften über die AVI müsse eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt werden. Beides sei nicht der Fall. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass der RVB "unstreitig" ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Es seien sowohl Waren (Programme) als auch technische Geräte produziert worden. Selbst wenn der Kläger lediglich mit Vertriebstätigkeiten betraut gewesen sein sollte, so sei diese Tätigkeit eine notwendige Folge der Produktion. Jedenfalls sei auf die Ausrichtung des ganzen Betriebes, des VEB Kombinat Robotron, abzustellen. Durch Bescheid vom 28. März 2002 änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid und stellte auch die Zeit vom 7. Mai 1971 bis zum 31. Dezember 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte fest. Nachdem die damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Mai 2003 darauf hingewiesen hatten, dass am 27. Mai 2003 vor einer anderen Kammer des Sozialgerichts Berlin der letzte Direktor des RVB vernommen werde und das Sozialgericht mit Verfügung vom 5. August 2003 auf die Entscheidung der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin verwiesen hatte, die aufgrund dieser Zeugenvernehmung ergangen war, hat das Sozialgericht die Klage, mit der zuletzt noch Feststellungen nach dem AAÜG für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 geltend gemacht worden waren, nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 5. November 2004 abgewiesen. Das AAÜG finde auf den Kläger keine Anwendung. Er sei zu DDR-Zeiten nicht in die Versorgung einbezogen gewesen und habe auch nicht aufgrund eines Einzelvertrags eine Versorgungszusage. Er habe am Tag vor Schließung der Versorgungssysteme, dem 30. Juni 1990, aber auch nicht die Voraussetzungen für eine "fiktive" Einbeziehung in die AVI erfüllt. Nach den Versorgungsbestimmungen habe dies erfordert, dass eine Person berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, dass sie eine der Berufsbezeichnung entsprechende Beschäftigung ausgeübt habe und dass dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens geschehen sei. Der RVB, auf den allein abzustellen sei, sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen. Das Profil des Betriebes sei auf die Wahrnehmung des technischen Kundendienstes ausgerichtet gewesen, der nach dem Sprachgebrauch der DDR neben dem Handel zum Begriff des "Vertriebs" gehört habe. Bereits im Statut des RVB aus dem Jahr 1973 würden dessen Aufgaben dahingehend beschrieben, dass ihm der Vertrieb der technische Kundendienst und die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen obliege. Nach dem Statut von 1984 ergäben sich die Aufgaben der Kombinatsbetriebe aus den Plankennziffern, Leitungsentscheidungen des Kombinats und den Kombinatsordnungen. Anschaulich sei auch eine Informationsmappe aus dem Jahr 1988, wonach der RVB Aufgaben des Vertriebs und des Service wahrnehme, daneben aber auch selbst digitale Bildverarbeitungssysteme und Radios produziere. Um zu klären, welchen Anteil die Produktionsaufgaben im Verhältnis zu den übrigen Aufgaben des Betriebs gehabt hätten, seien die Sitzungsprotokolle der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2002 und 27. Mai 2003 ausgewertet worden. Aus den hierin enthaltenen Zeugenaussagen habe sich ergeben, dass von den insgesamt 4400 Mitarbeitern im Bereich des technischen Kundendienstes sicher über 2000, in der industriellen Produktion dagegen nur ca. 600 beschäftigt gewesen seien; letztere habe dem Betrieb folglich nicht das Gepräge gegeben. Die Herstellung oder Erstellung von Software sei nicht vom Begriff der Produktion erfasst, sondern stelle eine Dienstleistung dar. Der RVB sei auch keinem volkseigenen Betrieb gleichgestellt, da er keiner der in den Versorgungsvorschriften genannten Institutionen entspreche. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Er hat zunächst das (die Berufung des dortigen Klägers zurückweisende) Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 14. Dezember 2004 – L 2 RA 14/03 eingereicht und gebeten, das hiergegen anhängige Revisionsverfahren (B 4 RA 16/05 R) abzuwarten. Nachdem bekanntgeworden war, dass das Rechtsmittel zurückgenommen worden war, hat der Kläger des hiesigen Verfahrens weiterhin geltend gemacht, dass es sich beim RVB um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Das Kombinat habe dem Ministerium für Elektrotechnik/Elektronik und damit einem klassischen Industrieministerium unterstanden; dies reiche nach der Rechtsprechung des BSG für die Anerkennung als Produktionsbetrieb aus. Ferner sei der Betrieb im Anschriftenverzeichnis der DDR-Volkswirtschaft unter Industrie im Bereich Datenverarbeitung aufgeführt gewesen, habe als wichtigste Plankennziffern die industrielle Warenproduktion, die Konsumgüterproduktion und die Exportleistungen zu erfüllen gehabt, eine Produktionsfondsabgabe zu zahlen und einen Leistungsfonds zu bilden gehabt. Die Beschäftigten seien nach dem Rahmenkollektivvertrag Maschinenbau Elektrotechnik entlohnt worden. Der RVB habe ferner über eigene Bereiche Forschung/Entwicklung und Technologie verfügt. An Sachgütern habe der RVB hauptsächlich elektronische Datenverarbeitungsanlagen, digitale Bildverarbeitungssysteme – als Montageproduktion – und Mono-Radios produziert. Zum Beleg seiner Angaben hat der Kläger diverse Fotokopien eingereicht. Ferner hat er die Auffassung vertreten, dass sich die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen nicht an den DDR-Begrifflichkeiten orientierten. Es ergebe sich danach, dass der RVB ebenso wie die anderen Vertriebsbetriebe Finalproduzenten gewesen seien. Auch werde die Wirtschaftsgruppe (16649) außer acht gelassen, unter der der RVB in der Systematik der Wirtschaftszweige der DDR geführt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 13. April 2007, 4. Mai (in der Fassung vom 23. Mai) 2007, 2. Juli (in der Fassung vom 6. Juli) 2007, 14. Juli 2007, 26. August 2007, 13. September 2007), 21. Mai 2008, 28. Juni 2008, 3. März 2010, 10. Mai 2010 und 13. Juli 2010 Bezug genommen. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. November 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2000 und des Bescheides vom 28. März 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil und die von ihr erlassenen Bescheide für zutreffend. Der Senat hat die Gerichtsakte des LSG für das Land Brandenburg – L 2 RA 14/03 – beigezogen und Unterlagen hieraus in das Verfahren eingeführt. Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktentücke Bezug genommen.
Gründe:
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Recht des Klägers, dass er in einer Tatsacheninstanz persönlich mit seinem Rechtsschutzbegehren gehört wird, ist durch die erstinstanzlich durchgeführte mündliche Verhandlung verwirklicht worden. Einer weiteren mündlichen Verhandlung bedurfte es zur Überzeugung des Senats nicht. Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf "fiktive Einbeziehung" in ein Zusatzversorgungssystem der DDR in Betracht kommt, sind durch eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG geklärt. Die Frage, ob konkret der RVB ein Betrieb war, der den Zugang zur AVI eröffnete, war wiederum bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen auch von Landessozialgerichten. Nichtzulassungsbeschwerden gegen abweisende Entscheidungen der Landessozialgerichte blieben ohne Erfolg. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht etwa deshalb durchzuführen, weil der Kläger die Auffassung vertritt, dass in den bereits entschiedenen Verfahren Aspekte nicht berücksichtigt worden sind, welche die von ihm vertretene Auffassung stützen. Die Sichtung des umfangreichen Vortrags des Klägers hat ergeben, dass nicht ersichtlich ist, dass in den bisherigen Entscheidungen des Senats, anderer Senate des LSG Berlin-Brandenburg oder anderer Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit derartige Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Schließlich geben auch die jüngsten Entscheidungen des BSG vom 15. Juni 2010 (B 5 RS 2/09 u. a.) keinen Anlass, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Vielmehr ist bereits dem Terminsbericht zu entnehmen, dass das BSG die Rechtsprechung des früher zuständigen 4. Senats grundsätzlich weiterführt. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die vom Kläger begehrten Feststellungen zu treffen. Er unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, weil er bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger hatte und auch keine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hätte der Kläger zum Stichtag nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen oder ein nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV; vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt Teil II S. 889) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR, eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein statusfeststellender Verwaltungsakt der Beklagten ergangen wäre. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Dem Kläger war zu DDR-Zeiten keine Versorgung einzelvertraglich zugesichert worden, und auch ein bindender Verwaltungsakt einer der oben genannten Stellen ist nicht ergangen. Im besonderen enthalten die hier angefochtenen Bescheide der Beklagten keine Status-Entscheidung in dem oben beschriebenen Sinn, auch wenn die von der Beklagten getroffenen Feststellungen von Rechts wegen nur unter der Voraussetzungen hätten getroffen werden dürfen, dass das AAÜG anwendbar ist. Eine positive Status-Entscheidung muss als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft erkennbar sein, die bloße Gesetzesanwendung reicht nicht aus (s. BSG in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-8570 § 1 Nr. 8 im Anschluss an BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R). Der Kläger hatte am 1. August 1991 auch keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage". Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sich aus § 1 Abs. 1 AAÜG ergebende Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen Anspruch auf eine Versorgungszusage im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt danach in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an und nur nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9. Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung, beispielhaft etwa BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und 6; 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8). Einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu der vorliegend allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz kann der Kläger nur dann haben, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ebenfalls ständige Rechtsprechung, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Die betriebliche Voraussetzung ist nicht erfüllt. Insoweit ist allein der RVB als Beschäftigungsbetrieb des Klägers von Belang, nicht etwa das übergeordnete Kombinat. Der RVB war am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des – hier von vornherein nicht in Betracht kommenden – Bauwesens. Volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie waren nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells ihr Gepräge erhalten haben (s. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 mit Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Auf die Prüfung des "Gepräges" kann weder deshalb verzichtet werden, weil der RVB einem Industrieministerium unterstand noch deshalb, weil er statistisch dem Wirtschaftsbereich Industrie zugeordnet war; dies sind lediglich Beurteilungskriterien, keine unwiderleglichen Nachweise (s. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R, betr. VEB Robotron-Vertrieb Dresden, unter Bezug auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Eine industrielle Massenproduktion hat dem RVB nicht das Gepräge gegeben (s. bereits LSG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 – L 17 RA 104/03; LSG Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2004 – L 2 RA 14/03; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Mai 2005 – L 1 RA 118/01; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 – L 6 RA 100/03 sowie Urteile vom 29. März 2006 – L 16 R 471/05 [Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss des BSG vom 5. März 2007 – B 4 RS 58/06 B), vom 30. Januar 2007 – L 12 RA 32/02 [Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss zum Az. B 4 RS 45/07 B), vom 12. Oktober 2007 – L 1 RA 44/04, vom 6. Dezember 2007 – L 8 RA 2/03, vom 11. Dezember 2008 – L 33 R 1326/08, vom 24. Juli 2009 – L 3 R 169/08 und vom 10. Dezember 2009 – L 4 R 980/08). Gegen die Annahme, dass es sich beim RVB um einen Produktionsbetrieb handelte, spricht schon seine Gründungsanweisung vom Dezember 1973, in der auf das Statut des VEB Kombinat Robotron Bezug genommen wird. Dieses bestimmte in seinem § 7: "Dem VEB Robotron Vertrieb Berlin obliegt der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik." Soweit das Statut des Kombinats in seinem § 7 ausdrücklich auch die Produktion von Geräten nennt, wird sie als Aufgabe gerade anderen Kombinatsbetrieben als dem RVB zugewiesen. Gleiches gilt für Forschung, Entwicklung und Applikation von Geräten, Verfahren und Systemunterlagen der Rechentechnik. Von der durch das Statut vorgegebenen Aufgabenstellung her war Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit folglich jedenfalls in einer den Betrieb prägenden Weise weder Produktion noch Forschung und Entwicklung. Nichts anderes ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnisse im RVB. Sie werden im besonderen durch die in das Verfahren eingeführten und im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Aussagen des W K, früherer Direktor Vertrieb, Forschung und Entwicklung im RVB, und des H E, früherer ökonomischer Direktor (aus dem Verfahren SG Berlin S 9 RA 3399/01) sowie die des Dr. M S, Betriebsdirektor von 1974 bis 15. Mai 1990 (aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 398/03) erhellt. Aus ihnen ergibt sich eine industrielle Massenproduktion im RVB allenfalls insoweit, als in dem zum Betrieb gehörenden Werk in Stralsund ab 1974/1975 Radiogeräte gefertigt worden sind. Diese Produktion hat dem RVB jedoch nicht sein Gepräge gegeben, weil nur eine Minderzahl der Beschäftigten daran beteiligt gewesen ist (s. die Aussage der Zeugen K und E aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 3399/01). Eigentlicher Gegenstand der Betriebstätigkeit des VEB Robotron Vertrieb Berlin war – neben der Wartung von Computeranlagen, die ersichtlich nicht unter den Begriff der industriellen Produktion fällt – die Zusammenstellung von EDV-Anlagen aus vorgefertigten Komponenten nach Kundenwünschen, wofür auch ein Bildverarbeitungssystem, Steckverbindungen und Kabelbäume produziert worden sind (s. im besonderen die Aussage des Zeugen Dr. S vor dem SG Berlin im Verfahren S 8 RA 398/03) Selbst wenn das Zusammenstellen – dementsprechend auch Montage und Installation – von EDV-Anlagen nicht als Dienstleistung, sondern als Herstellung eines neues Produkts verstanden wird, handelte es sich jedenfalls nicht um eine Produktion nach dem "fordistischen Produktionsmodell". Denn die Herstellung erfolgte gerade nicht mittels massenweiser Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen, die an die Stelle menschlicher Arbeitskraft treten. Vielmehr wurden die Anlagen durch den RVB individuell nach den Wünschen der Kunden zusammengestellt und eingerichtet; dies darüber hinaus bei den Kunden und nicht auf dem Betriebsgelände eines Herstellers, wie es für die industrielle Fertigung fordistischer Art typisch ist. Um eine Produktion nach dem fordistischen Modell anzunehmen, reicht es auch nicht aus, dass nach den Angaben des Zeugen Dr. S die besonderen technischen Produktionsmittel des RVB, die beim Zusammenbau der Anlagen Verwendung gefunden hätten, spezielle Mess- und Prüfgeräte gewesen seien. Derartige Geräte dienen nicht der massenweisen maschinellen Bearbeitung der Vorprodukte. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme einer industriellen Produktion auch daran scheitern muss, dass die Zahl der zusammengesetzten Anlagen mit 200 bis 250 im Jahr vergleichsweise geringfügig war. Aus dem weiteren umfangreichen Vortrag des Klägers ergibt sich nichts, was anhand der dargestellten Kriterien zu einer abweichenden Bewertung des Charakters des RVB führen könnte. Im besonderen widerlegen die zahlreichen von ihm eingereichten Unterlagen aus DDR- und bundesdeutschen Quellen sowie seine eigenen Ausführungen zu bestimmten Begrifflichkeiten nicht, dass der RVB sowohl nach den statuarischen Vorgaben im Rahmen des VEB Kombinat Robotron als auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht von industrieller Massenproduktion in dem oben beschriebenen Sinn geprägt war. Aus der Zuordnung der Mitarbeiter des RVB zu einer "Industriegewerkschaft" lässt sich ferner ebenfalls kein Indiz für das Gepräge des Betriebes ableiten. Der Begriff "Industriegewerkschaft" bezeichnet vielmehr gerade eine von der konkreten Aufgabe eines Betriebs losgelöste Gewerkschaftsorganisation, "in der die Werktätigen verschiedenster Berufe innerhalb eines oder mehrerer Industriezweige zusammengefasst sind"; damit sei "die Zersplitterung in Berufs- oder Branchenorganisationen überwunden" worden (Lexikon der Wirtschaft, 3. Auflage 1979, Verlag Die Wirtschaft, Berlin [Ost], Stichwort "Industriegewerkschaft"). Schließlich kann auch aus der Tatsache, dass zu DDR-Zeiten verschiedentlich Versorgungszusagen für Mitarbeiter des RVB erteilt worden sind, kein Indiz zugunsten der "betrieblichen Voraussetzung" entnommen werden. § 1 Abs. 3 der 2. DB sah ausdrücklich die Einbeziehung in den Kreis der Versorgungsberechtigten auf Grund eines Einzelvertrages vor, ohne dass die "betriebliche Voraussetzung" erfüllt sein musste. Dass derartige Versorgungszusagen nach Lage der Akten überhaupt nur Personen in der Leitungsebene des RVB beziehungsweise des Kombinats erteilt worden waren, könnte von daher sogar eher gegen die "betriebliche Voraussetzung" sprechen. Der VEB Robotron-Vertrieb Berlin war schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb, was sich ausschließlich nach dem Versorgungsrecht der DDR beurteilt und keiner erweiternden Auslegung zugänglich ist (s. stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Der maßgebliche § 1 Abs. 2 der 2.DB. Dem vom Kläger im Schriftsatz vom 13. Juli 2010 gestellten Beweisantrag musste der Senat nicht nachkommen, weil er nicht entscheidungserheblich ist. Wie oben ausgeführt hätte dem RVB selbst dann, wenn die Betriebszwecke "Montage" und "Installation" von Großrechenanlagen grundsätzlich als Produktion verstanden würden, keine industrielle Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das Gepräge gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht vor.
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