Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 5708/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 5/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die weitere Zahlung von (noch) 1.056 Euro anlässlich einer Vermittlung des Arbeitslosen/Arbeitsuchenden G B (fortan G. B.).
G. B., der seit 1992 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten stand, bezog zuletzt Arbeitslosengeld von August 2002 bis 13. April 2003, im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe bis zum 18. Mai 2003 und – nach einer Zwischenbeschäftigung vom 19. Mai 2003 bis 26. September 2003 – ab 20. Dezember 2003 (nach einer Sperrzeit vom 27. September 2003 bis 19. Dezember 2003) bis 24. Februar 2004.
Bereits am 09. Januar 2004 stellte das Arbeitsamt S G. B. einen Vermittlungsgutschein über 1.500 Euro (gültig bis 08. April 2004) aus zwecks Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis. Der Vermittlungsgutschein sah darüber hinaus im Einzelnen weiter vor, dass die Zahlung zugunsten eines von B. G. einzuschaltenden privaten Vermittlers in Höhe von 1.000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der Restbetrag gezahlt werden sollte, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate gedauert hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vermittlungsgutscheins vom 09. Januar 2004 wird auf Blatt 202 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Am 29./30. Januar 2004 schloss G. B. mit der Klägerin einen Arbeitsvermittlungsvertrag "(Mit und ohne Vermittlungsgutschein)" ab. Im Einzelnen regelten die Vertragsparteien u. a. Folgendes:
"1. Vertragsgegenstand Die vermittelt Arbeitsuchenden mit Ausbildung und/oder Berufserfahrung Stellen in Betrieben in Deutschland oder im europäischen Ausland.
2. Leistungen der; Mitwirkung des Arbeitsuchenden (Personalfragebogen)
...
3. Vergütung
3.1 Sofern die dhv dem Arbeitsuchenden ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt, erhält sie vom Arbeitsuchenden eine Vergütung in Höhe von 20 Prozent des ersten mit dem neuen Arbeitgeber vereinbarten Monatsbruttoentgelts, höchstens aber 1.000,00 Euro (inklusive Mwst).
...
3.2 Der Anspruch auf Vergütung i. S. v. Ziff. 3.1 dieses Vertrages wird mit Abschluss des Vertrages über ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber (Arbeitsvertrag) fällig ...
4. Vergütung auf der Grundlage eines Vermittlungsgutscheins
4.1. Sofern der Arbeitsuchende zum Zeitpunkt der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. v. Ziff. 3.2 dieses Vertrages im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins des Arbeitsamtes ist, verpflichtet sich das Arbeitsamt, den nach diesem Vertrag entstehenden Vergütungsanspruch der zu begleichen (§ 421 g SGB III), sofern das Beschäftigungsverhältnis a) sozialversicherungspflichtig ist und b) im Inland besteht und c) von mindestens dreimonatiger Dauer ist und d) eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorsieht und e) bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitsuchende im letzten Jahr vor einer Arbeitslosmeldung entweder nicht oder nicht kürzer als drei Monate beschäftigt war.
...
7. Schlussbestimmungen ...
7.2 Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen späteren eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit im übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken im Vertrag."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvermittlungsvertrages wird auf Blatt 203 f. der Leistungsakten der Beklagten verwiesen.
G. B. schloss am 24. Februar 2004 einen bis zum 15. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag als Maurergeselle mit dem Bauunternehmen E F/A- nach Vermittlung durch die Klägerin ab.
Am 10. März 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung von (zunächst) 1.000 Euro für die Vermittlung von G. B. zur Beschäftigung bei dem Bauunternehmen EF/. Dem Antrag waren der Vermittlungsgutschein vom 09. Januar 2004 sowie eine Kopie des Arbeitsvermittlungsvertrages vom 29./30. Januar 2004 und der befristete Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2004 beigefügt.
In einem Schreiben vom 11. März 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, über ihren Antrag könne noch nicht entschieden werden, weil entsprechend Punkt 3.1 des Arbeitsvermittlungsvertrages der Nachweis über das erste mit der E F/A- vereinbarte Monatsbruttoentgelt zur Berechnung des Vergütungsanspruchs noch nicht vorliege.
Mit einem Schreiben vom 16. April 2004 erwiderte die Klägerin der Beklagten, sie stimme nicht mit ihr darin überein, dass der Zahlungsanspruch aus dem Vermittlungsgutschein nur in Höhe des mit dem vermittelten vertraglich vereinbarten Entgelts bestünde. Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 421 g Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), die eine Stellenvermittlung durch einen vom Arbeitsuchenden beauftragten Vermittler voraussetze, sei der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag in Höhe von 1.500 Euro an sie zu zahlen. Im Vermittlungsgutschein sei zu entnehmen, dass die Zahlung der Summe des Vermittlungsgutscheins voraussetze, dass zum einen ein Vermittlungsvertrag geschlossen worden sei und zum andern der Vermittler Anspruch auf eine Vergütung habe. Die Höhe der Vergütung spiele dabei keine Rolle. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei "unsere Vertragsklausel" nicht so zu verstehen, dass die Beklagte bei erfolgter Vermittlung lediglich die Höhe der mit dem Arbeitsuchenden vereinbarten Vergütung zu zahlen habe. Sie habe sich darum bemüht, die gesetzlichen Folgen des Vermittlungsgutscheins für die Arbeitsuchenden transparent und handhabbar zu machen. Die Vertragsklausel sei auch in allen anderen Fällen verstanden worden. Dem Arbeitsuchenden werde deutlich gemacht, dass er im Falle einer Vermittlung und bei Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins keine Vergütung an den Vermittler zu zahlen habe, weil die Beklagte einspringe.
Die Beklagte versagte der Klägerin durch Bescheid vom 22. April 2004 die Leistung ganz (§ 66 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - SGB I), weil die Klägerin einen Nachweis über das erstvereinbarte Monatsbruttoentgelt nicht vorgelegt habe.
Dagegen ließ die Klägerin Widerspruch am 21. Mai 2004 einlegen: Richtig sei zwar, dass ein Nachweis über das vereinbarte Bruttomonatsentgelt des G. B. nicht erbracht worden sei. Allerdings habe eine entsprechende Mitwirkungspflicht nicht bestanden, da eine Notwendigkeit, einen Entgeltnachweis zu erbringen, nicht erkennbar sei. Grund für die Aufforderung zum Nachweis des Monatsentgelts des G. B. sei die Annahme der Beklagten, einen Zahlungsanspruch aus dem Vermittlungsgutschein bestünde nur in Höhe des mit dem Vermittelten vertraglich vereinbarten Entgelts. Diese Rechtsauffassung sei falsch. G. B. habe unstreitig über einen wirksamen Vermittlungsgutschein verfügt. Ebenso unstreitig sei auch eine entsprechende Vermittlungsleistung erbracht worden. Unter diesen Umständen sei zu ihren (Klägerin) Gunsten ein (vertraglicher) Vergütungsanspruch gegen G. B. entstanden. Der Vermittlungsvertrag erfülle daher die gesetzlichen Voraussetzungen, die § 296 Abs. 1 SGB III an den Inhalt eines Vermittlungsvertrages stelle. Der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag von 1.500,00 Euro sei an sie zu zahlen. Aus dem Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 26. März 2002 gehe unmissverständlich hervor, dass die an den Vermittler aufgrund des Vermittlungsgutscheins zu zahlende Vergütung abhängig sei von der Dauer der Beschäftigungslosigkeit des Vermittelten und nicht von den Individualvereinbarungen des Vermittlungsvertrages. Die Vertragsklausel in Ziffer 4.1 des Vermittlungsvertrages sei nicht so zu verstehen, dass die Beklagte bei erfolgter Vermittlung lediglich die Höhe der mit dem Arbeitsuchenden vereinbarten Vergütung zu zahlen habe. Die gesetzlichen Folgen des Vermittlungsgutscheins seien für die Arbeitsuchenden transparent und handhabbar im Vertrag dargestellt worden. So werde die Klausel auch in allen Fällen verstanden. Dem Arbeitsuchenden werde deutlich gemacht, dass er im Falle einer Vermittlung und bei Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins keine Vergütung an den Vermittler zu zahlen habe, weil das Arbeitsamt einspringe. Im Gegenzug sei aber die Beklagte nicht befugt, die Klausel heranzuziehen, um den gesetzlichen Vergütungsanspruch, der dem Vermittler zweifellos in Höhe des im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Betrages zustehe, zu reduzieren. Höchst vorsorglich werde der geforderte Nachweis des monatlichen Entgelts des G. B. für März 2004 überreicht, wonach G. B. ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.220,00 Euro erhalten habe.
Durch Bescheid vom 29. Juni 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 444,00 Euro und wies darauf hin, dass der Bescheid Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch sodann teilweise als unbegründet zurück. Nach dem Vermittlungsvertrag (Ziffer 3.1) sei im Falle einer erfolgreichen Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis ein Vergütungsanspruch in Höhe von 20 v. H. des ersten mit dem neuen Arbeitgeber vereinbarten Monatsbruttoentgelts höchstens aber 1.000 Euro vereinbart worden. Unter Ziffer 4 des Vertrages sei eine Vergütung in Höhe des Vermittlungsgutscheines geregelt worden. Diese beinhalte jedoch keine Schuldübernahme durch den Arbeitsuchenden. Es handelte sich grundsätzlich um eine privatrechtliche Vereinbarung. Diese bedürfe einer Regelung zum Vergütungsanspruch gegenüber der zu vermittelnden Person. Gerade diese Regelung enthalte lediglich einen Vergütungsanspruch in Höhe von 20 v. H. Nach der Verdienstbescheinigung habe G. B. ein Bruttoverdienst in Höhe von 2.200 Euro im März 2004 erhalten. Hieraus errechne sich der gewährte Vergütungsanspruch in Höhe von 440,00 Euro, wie sie nunmehr mit Bescheid vom 29. Juni 2004 bewilligt worden sei.
Am 15. September 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung des Restbetrages von weiteren 500 Euro für die Vermittlung von G. B. Im Antrag war eine Beschäftigungsbestätigung des Bauunternehmens E Fvom 13. September 2004 beigefügt, wonach dieser G. B. weiterhin ununterbrochen seit dem 24. Februar 2004 beschäftigt habe. Durch Bescheid vom 27. September 2004 lehnte die Beklagte die weitere Zahlung auf den Antrag der Klägerin vom 15. September 2004 wegen der Vermittlung des G. B. ab, weil der Vergütungsanspruch bereits im vollem Umfang beglichen worden sei.
Der hiergegen am 04. Oktober 2004 eingelegte Widerspruch wies die Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 zurück; wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 239 bis 240 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Bereits am 06. August 2004 hat die Klägerin die zum Aktenzeichen S 24 AL 601/04 registrierte Klage gegen den Bescheid vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2004 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben, mit der sie die weitere Vermittlungsvergütung in Höhe von 556 Euro geltend gemacht hat. Am 15. November 2004 hat sie die zum Aktenzeichen S 58 AL 5708/04 registrierte Klage vor dem Sozialgericht Berlin gegen den Bescheid vom 27. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 erhoben, mit der sie darüber hinaus die weitere Vergütungszahlung von noch 500 Euro gefordert hat. Durch Beschluss vom 04. November 2004 hat das Sozialgericht Magdeburg den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Berlin verwiesen, wo er zum Aktenzeichen S 52 AL 6136/04 registriert worden ist. Durch Beschluss vom 23. März 2005 hat das Sozialgericht Berlin die beiden Klageverfahren (S 58 AL 5708/04 und S 52 AL 6136/04) zu dem führenden Aktenzeichen S 58 AL 5708/04 verbunden.
Die Klägerin hat unter Wiederholung ihrer Widerspruchsbegründung ergänzend vorgetragen, aus dem Vermittlungsvertrag ergebe sich, jedenfalls in der vorliegend gebotenen Auslegung, dass die Parteien für den Fall, dass ein Vermittlungsgutschein bestehe, eine Vergütung in Höhe des auf dem Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Betrages vereinbart hätten. Im Rahmen der Auslegung des Vertrages sei auf den Vertragsinhalt und alle sonstigen Umstände abzustellen, die den Vertragsparteien erkennbar oder in objektiver Sicht bedeutsam geworden seien. Dem Arbeitsuchenden sei daran gelegen, für den Fall, dass er das Vermittlungsentgelt selbst zahlen müsse, ein möglichst geringes Entgelt zu tragen. Dem Vermittler sei im Gegenzug daran gelegen, für den Fall, dass ein Vermittlungsgutschein bestehe, diesen möglichst weitgehend auszuschöpfen. Dieses Interesse sei auch beim Arbeitsuchenden erkennbar und werde von ihm gebilligt. Im Regelfall würden die Parteien sogar davon ausgehen, dass bei Bestehen eines Vermittlungsgutscheines automatisch die dort ausgewiesene Vergütung als vereinbart gelte. Die Beklagte werde durch die Vertragsgestaltung nicht benachteiligt. Die Höhe der Vergütung sei ausweislich der Gesetzesbegründung nach dem Schwierigkeitsgrad der Vermittlung – gemessen an der Dauer der vorangegangenen Arbeitslosigkeit – und dem Erfolg der Vermittlung – gemessen in der Dauer der Beschäftigung – gestaffelt. Andere Kriterien habe der Gesetzgeber seiner Regelung weder zugrunde legen wollen noch zugrunde gelegt. Die Zielsetzung der Arbeitsförderungsmaßnahme "Vermittlungsgutschein" werde nicht dadurch berührt, dass der Arbeitsuchende bevorzugt werde, wenn kein Vermittlungsgutschein vorliege. Dies dürfte vielmehr im allgemeinen Interesse liegen. Einen Rechtssatz, der es ausschließe, dass in der Vergütungshöhe für den Fall einer Vermittlung mit und den Fall einer Vermittlung ohne Vermittlungsgutschein differenziert werde, gebe es nicht. Die Beklagte selbst beschränke ihre Eintrittsbereitschaft (und ihre gesetzliche Pflicht) in den Vermittlungsgutschein allein der Höhe nach. Eine höhere Eintrittspflicht, als die in dem Vermittlungsgutschein genannten, werde jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Leistungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 21. Oktober 2005 unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2004 und des Bescheides vom 27. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 die Beklagte verurteilt, für die Vermittlung des Arbeitnehmers G. B. weitere 1.056 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Arbeitsvermittlungsvertrag lasse bei verständiger Auslegung keinen Zweifel darüber aufkommen, dass in Ziffer 3 und Ziffer 4 eine jeweils getrennte Vergütungsvereinbarung für Arbeitnehmer ohne und mit Vermittlungsgutschein getroffen worden sei. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund dafür, warum die Klägerin für Arbeitnehmer mit einem Vermittlungsgutschein auf die danach zustehende Vergütung habe verzichten sollen. Abgesehen davon, dass es in einem solchen Fall überhaupt keinen Sinn mache, zwei verschiedene Vergütungsziffern in den Vertrag aufzunehmen, sei der Vertrag ausweislich seiner Schlussbestimmung bei Unklarheiten so auszulegen, dass die Regelung gelten sollten, die dem am nächsten komme, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie die betreffenden Punkte bedacht hätten. Entsprechendes gelte für Lücken des Vertrages. Die Beklagte, die zwar nicht Vertragspartei des Vermittlungsvertrages gewesen sei, sei im Ergebnis aber dazu verpflichtet, den aus dem Vermittlungsgutschein resultierenden Vergütungsanspruch der Klägerin zukommen zu lassen. Bei einer erfolgreichen Vermittlung habe der Arbeitslose überhaupt keinen Grund, den Vergütungsanspruch auf den für Arbeitslose ohne Vermittlungsgutschein einzuschränken. Der Verweis der Klägerin, dass die zwischen zahlreichen Vermittlungen von Arbeitslosen mit Vermittlungsgutschein ohne Probleme abgerechnet worden seien, sei zwar kein Rechtsargument, belege aber die Einschätzung der Kammer, dass die von der Arbeitsagentur Sangerhausen vertretene Rechtsauffassung eher abwegig sei. Auch die zu Rate gezogenen ehrenamtlichen Richter hätten keinerlei Probleme, den Vertrag ohne Verständnisschwierigkeiten in dem Sinne zu verstehen, dass der Arbeitslose mit Vermittlungsgutschein Ziffer 4 des Vertrages die Verpflichtung eingehe, durch Abgabe des Originals des Vermittlungsgutscheins einen entsprechenden Vergütungsanspruch für den erfolgreichen Vermittler einzulösen.
Gegen das der Beklagten am 07. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat sie am 03. Januar 2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, in § 4 des Vermittlungsvertrages sei vereinbart worden, dass sich das Arbeitsamt verpflichte, "den nach diesem Vertrag entstehenden Vergütungsanspruch der zu begleichen". Danach sei die zu zahlende Vergütung klar und deutlich in den §§ 3 und 4 des Arbeitsvermittlungsvertrages vom 09. Januar 2004 definiert. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelung und der für den Monat März 2004 vorgelegenen Gehaltsabrechnung sei die Vermittlungsgebühr (nur) auf 444,00 Euro festzusetzen gewesen. Für eine höhere Vermittlungsgebühr bestehe kein Raum. Insbesondere könne der in der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung erwähnten Verweisung auf die ehrenamtlichen Richter nicht gefolgt werden. Der Arbeitsvermittlungsvertrag, der entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III die Vergütung unmissverständlich regele, lasse einen Anspruch auf eine weitere Vermittlungsvergütung nicht erwachsen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2005 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, zwischen den Beteiligten sei letztlich allein die Auslegung von § 4 des Arbeitsvermittlungsvertrages streitig. Hierzu habe das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil Stellung genommen. Dieser Bewertung sei nichts hinzuzufügen. Die Beklagte bringe im Ergebnis auch keine inhaltlichen Argumente mehr vor, die die zutreffende Auslegung des Sozialgerichts in Zweifel ziehe. Eine allein am (möglicherweise missverständlichen) Wortlaut der Bestimmung orientierte Auslegung lasse sämtliche sonstigen Umstände außer Betracht und sei weder interessengerecht noch entspreche sie den sozialrechtlichen Grundsätzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten der Beklagten (Stammnummer ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form - und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR übersteigt. Im Streit ist eine Restzahlung von 1.056 EUR aus einem Vermittlungsgutschein. Nur insoweit ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch noch streitig.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat zu Recht den Klagen stattgegeben. Die Klagen sind zulässig und begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch – dem Grunde (zu I.) und der Höhe nach (II.) – auf Auszahlung von weiteren 1.056 EUR aus dem Vermittlungsgutschein vom 09. Januar 2004 zu.
I. Nach § 421g Abs. 1 SGB III idF des Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
Nach § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III wird der Vermittlungsgutschein 1. nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Monaten in Höhe von 1500 EUR, 2. nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis zu neun Monaten in Höhe von 2000 EUR und 3. nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als neun Monaten in Höhe von 2500 EUR ausgestellt. Gemäß § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1000 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt (§ 421g Abs. 2 S. 4 SGB III).
Nach § 421g Abs. 3 SGB III ist die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen, wenn 1. der Vermittler vom Arbeitsamt mit der Vermittlung des Arbeitslosen beauftragt ist, 2. die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war, oder 3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 6. April 2006 (B 7a AL 56/05 R, SozR 4-4300 § 421g Nr 1 (Leitsatz und Gründe), BSGE 96, 190-196 (Leitsatz und Gründe), NZS 2007, 44-47 (Leitsatz und Gründe), NJW 2007, 1902-1904 (Leitsatz und Gründe) hinsichtlich des Bestehens eines Vergütungsanspruches nach § 421g SGB III folgendes ausgeführt: "§ 421g Abs 1 Satz 2 SGB III setzt ausdrücklich (dem Grunde nach) einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus. Dieser Vergütungsanspruch kann sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des BGB richtet, die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere denen des § 296 SGB III (allgemeine Literaturmeinung: Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 296 Rz 32 ff und 45 ff, Stand September 2005; derselbe, SGb 2006, 144, 145 f; Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 421g RdNr 12; Spellbrink SGb 2004, 153; Rixen, NZS 2002, 466, 469; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568, 569). Es handelt sich bei der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung nicht um einen im Hinblick auf §§ 296, 421g SGB III eigenständigen Vertragstypus; vielmehr wird zu Recht in der Literatur allgemein die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Vertrag des Vermittlers mit dem zu Vermittelnden um einen - wenn auch durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierten - Maklervertrag iS des § 652 BGB handelt (Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 296 Rz 33, Stand September 2005; derselbe, SGb 2006, 144, 145; Rademacker in Hauck/Noftz, § 421g RdNr 21, Stand Juni 2004; Scholz in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl 2004, § 421g RdNr 3; Kruse in Gagel, SGB III, § 421g RdNr 6, Stand Juli 2004; Fuchs in Gagel, SGB III, § 296 RdNrn 3 ff, Stand Oktober 2005; Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 421g RdNr 12; Rademacher in Gemeinschaftskommentar SGB III (Gk-SGB III), § 296 Rz 5, Stand März 2005; Weber in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, 3. Aufl, § 421g RdNr 19, Stand Juni 2004). Nach § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III in den seit 27. März 2002 (Einfügung des § 421g SGB III) geltenden Fassungen (Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002) ist die Vergütung nach der Vorlage eines Vermittlungsgutscheins indes abweichend vom üblichen Maklerrecht bis zu dem Zeitpunkt (dauerhaft) gestundet - hierzu später -, und der Vermittlungsmakler kann an Stelle des privatrechtlichen Vermittlungshonorars nur einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen, die "den Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen" hat (§ 421g Abs 1 Satz 2 SGB III). Wenn mithin einerseits der Vermittlungsmakler seinen privatrechtlichen Anspruch gegen den Vermittelten nicht durchsetzen kann, andererseits an die Stelle dieses privatrechtlichen Anspruchs eine Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Zahlung an den Vermittlungsmakler tritt, so lässt dies nur den Schluss zu, dass der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs werden muss (Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g Rz 30 und 36 f, Stand September 2005; derselbe SGb 2006, 144, 151 f; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568, 571; Rixen, NZS 2002, 466, 472; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 2 RdNr 3 Anm zu Abb 31; Rademacher in Gk-SGB III, § 421g Rz 35, Stand März 2005; Merten in Beck-Online-Kommentar, SGB III § 421g RdNr 18.2). Es bedarf dabei nicht der Konstruktion eines öffentlich-rechtlichen Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers gegenüber der Beklagten, den der Arbeitnehmer an den Vermittlungsmakler mit der Rechtsfolge abtritt, dass sich der Freistellungsanspruch mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Diese Konstruktion entspricht bereits nicht den tatsächlichen Gegebenheiten im Rahmen der vertraglichen Beziehungen. Das Gleiche gilt für die Konstruktion eines (privat- oder öffentlich-rechtlichen) vertraglichen (kumulativen) Schuldbeitritts bzw einer ersetzenden (privativen) Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB). Ebenso wenig ist dem logischen Ansatz zu folgen, bei dem Vermittlungsgutschein handele es sich um eine Zusicherung iS des § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), aus der sich dann die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergebe (siehe hierzu: Sienknecht in Kassler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003, § 25 RdNr 135; Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 421g RdNr 11; Rademacher in Hauck/Noftz, SGB III, § 421g Rz 10, Stand Juni 2004; Scholz in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl 2004, § 421g RdNr 3; Rademacher in Gk-SGB III, § 421g Rz 10, Stand März 2005). Der Vermittlungsgutschein wird gerade nicht dem Vermittlungsmakler, sondern nur dem zu Vermittelnden ausgehändigt; nur er hat einen Anspruch auf Erteilung dieses Vermittlungsgutscheins (§ 421g Abs 1 Satz 1 SGB III). Die Beklagte darf zudem nur zusichern, wozu sie letztlich auch gesetzlich ermächtigt ist; die zugesicherte Leistung selbst bedarf mithin einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Allein die Annahme eines unmittelbaren gesetzlichen Leistungsanspruchs des Vermittlungsmaklers gegen die Bundesagentur für Arbeit vermeidet dogmatische Brüche und dogmatische Komplikationen (vgl auch Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g Rz 36 f, Stand September 2005; derselbe, SGb 2006, 144, 151 f). Auf die Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins (siehe dazu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g Rz 29, Stand September 2005) kommt es im vorliegenden Zusammenhang ebenso wenig an wie auf den Vermittlungsbegriff der §§ 296, 421g SGB III (dazu Urmersbach aaO, § 296 Rz 46, Stand September 2005) bzw. auf die Rechtsbeziehungen der Arbeitnehmer zur Beklagten (dazu Urmersbach, aaO, § 421g Rz 34 f, Stand September 2005). Dahinstehen kann auch die dogmatische Einordnung des Verhältnisses zwischen dem öffentlich-rechtlichen Anspruch des Vermittlers gegen die Bundesagentur für Arbeit und dem dauerhaft gestundeten privatrechtlichen Anspruch des Vermittlungsmaklers gegen den Vermittelten, insbesondere, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche gesetzliche Erfüllungsübernahme (so wohl Rixen, NZS 2002, 466, 471) oder um ein eigenständiges (neues) Rechtsinstitut handelt. Für die zu treffende Entscheidung ist von wesentlicher Bedeutung nur, dass die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III dem Grunde nach Ansprüche auf Maklerlohn der Klägerin gegen die Arbeitnehmer nach zivilrechtlichen Kriterien voraussetzen."
Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat nach eigener Prüfung folgt, hat der Zahlungsanspruch der Klägerin damit folgende (zusammenfassende) Voraussetzungen: die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; einen wirksamen schriftlichen Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte; eine Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung an einen Arbeitgeber in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin (dem Grunde nach) scheitert weder daran, dass es an der Wirksamkeit des Vermittlungsvertrages zwischen der Klägerin und G. B. (zu 1.) noch an einer erfolgreichen Vermittlung gefehlt hat (zu 2.), der Vergütungsanspruch ausgeschlossen ist (zu 3.) oder sonst Gründe diesem entgegenstünden (zu 4.).
1. Nach § 296 Abs.1 S. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) bedarf ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitssuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben (§ 296 Abs.1 S. 2 SGB III).
Unwirksam sind nach § 297 SGB III idF des Gesetzes vom 23. März 2002 (a. a. O.): 1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 SGB III zulässigen Höchstgrenzen überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 SGB III zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und 2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, 3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einem Ausbildungssuchenden vereinbart oder von diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und 4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungsuchender oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
Der Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und B. G. genügt den vorangestellten gesetzlichen Voraussetzungen. Er ist am 29./30. Januar 2004 schriftlich abgeschlossen worden und enthält Vergütungsregelungen zu 3. und 4. des Vertragswerkes. Dieses ist auch nicht etwa nach § 297 SGB III Nr. 1 SGB III unwirksam, weil die – hier im Verfahren allein in Betracht zu ziehende – zulässige Höchstgrenze von 1.500,00 EUR (§ 296 Abs. 3 i. V. m. § 421g Abs. 1 Nr. 1 SGB III) überschritten worden sei. Der Vertrag, der in der Überschrift bereits den Hinweis auf "Mit und ohne Vermittlungsgutschein" enthält, beinhaltet zu 3.1 zur Überschrift "Vergütung" die Regelung "in Höhe von 20% des ersten mit dem neuen Arbeitgeber vereinbarten Monatsbruttoarbeitsentgelt, höchstens 1.000,00 EUR (inkl. MwSt.)". Zur Überschrift zu 4. "Vergütung auf der Grundlage eines Vermittlungsgutscheins" wird ziffernmäßig eine Betrag nicht genannt, sondern allein die Verpflichtung des "Arbeitsamtes, den nach diesem Vertrag entstehenden Vergütungsanspruch der zu begleichen (§ 421 g SGB III), sofern" weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Aus beiden Regelungen ergibt sich indessen nicht, dass die Klägerin eine (rechtswidrig) zu hohe Vergütung vertraglich geregelt hat, weswegen eine diesbezügliche Unwirksamkeit nicht vorliegt. In der Sache streiten die Beteiligten auch nicht um die Frage, ob wegen der hier in Bezug genommenen Vertragsregelungen (3. und 4) überhaupt ein Vergütungsanspruch entstanden sei, sondern vielmehr allein um dessen Höhe (hierzu später). Die Klägerin macht auch keinen höheren Vergütungsanspruch als insgesamt 1.500,00 gegenüber der Beklagten geltend, wovon allerdings hier "nur noch" die Zahlung eines Restbetrages von 1.054,00 EUR streitig ist.
Andere Gründe aus § 297 SGB III, die eine Unwirksamkeit des Vermittlungsvertrages nach sich zögen, liege nicht vor und drängen sich auch sonst nicht auf.
2. Die Klägerin hat B. G. wirksam vermittelt i. S. d. §§ 421g Abs. 1 Satz 2, 35 ff. SGB III und 4.1. lit. a) bis e) des Vermittlungsvertrages. Ausweislich des befristeten Arbeitsvertrages hat B.G. eine vom 24. Februar 2004 bis zum 15. Dezember 2004 andauernde Tätigkeit als Maurergeselle für einen Stundenlohn von 12,00 EUR brutto aufgenommen. In § 6 des Arbeitsvertrages regelten die Vertragsparteien die Arbeitszeit. Danach verpflichtete sich B. G. an der betriebsüblichen Arbeitszeit – insbesondere an einer betrieblichen flexiblen Arbeitszeit gemäß den tariflichen Bestimmungen bzw. der einschlägigen Betriebsvereinbarungen – teilzunehmen, wobei ein entsprechendes Arbeitszeitkonto bis zu 50 Stunden im Ausgleichszeitraum geführt werden konnte. Zweifel an einer mehr als 15 Stunden wöchentlich dauernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 25 Abs. 1 SGB III) bestehen nach diesen Regelungen (und erfüllen sogleich 4.1 lit. a) und d) des Vermittlungsvertrages) nicht, was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist. Auch 4.1 lit. b) des Vermittlungsvertrages wird erfüllt. B. G. ist zu einem Arbeitgeber im Inland vermittelt worden.
3. Darüber hinaus scheitert die Vermittlung auch nicht daran, dass der Vergütungsanspruch nach § 421g Abs. 3 SGB III, dem die übrigen Regelungen von 4.1 lit. c) und d) nachgebildet worden sind, ausgeschlossen ist. Dafür, dass die Klägerin von der Beklagten mit der Vermittlung beauftragt worden ist, ist ebenso nichts – ausweislich der vorliegenden Leistungsakten der Beklagten, B.G. betreffend, – ersichtlich, wie es keine Hinweise darauf gibt, dass B.G. die Tätigkeit bei einem Arbeitgeber aufgenommen hat, bei dem er im letzten Jahr vor seiner Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate beschäftigt gewesen war. Der Kläger war zwar wiederholt in seinem erlernten Beruf tätig, nicht aber bei dem Bauunternehmen E F.
4. Der Entstehung des Vergütungsanspruchs steht darüber hinaus nicht entgegen, dass der Vermittlungsvertrag (dem Grunde) nach zwei Vergütungsregelungen (zu 3. und 4. des Vertragswerkes) enthält "mit und ohne Vermittlungsgutschein". Schon der Grundsatz der Privatautonomie (BVerfGE 70,123; 72, 170) gebietet es, dass B. G. und die Klägerin berechtigt waren, diesbezüglich einzelne Rechte unter sich zu begründen. Aus der zitierten Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. März 2010 – III ZR 254/09 – zitiert nach juris) ergibt sich nichts anderes. Beide Bundesobergerichte gehen übereinstimmend davon aus, dass Grundlage des Vergütungsanspruchs ein – "durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierter" (so BSG, a. a. O.) – Maklervertrag iSd § 652 BGB ist. Hierauf nimmt der BGH (a. a. O.) Bezug, wenn er ausführt:
"Durch Art. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) wurde das Recht der privaten Arbeitsvermittlung mit der Neufassung der §§ 291 ff SGB III und der Einführung des Vermittlungsgutscheins (§ 421g SGB III) grundlegend umgestaltet. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 27. März 2002 besteht für die private Arbeitsvermittlung kein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mehr. Zivilrechtlich gilt für das Verhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitsvermittler der Grundsatz der Vertragsfreiheit, modifiziert durch die Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, vornehmlich der §§ 296 und 297 SGB III. Der Vertrag, nach dem sich der Vermittler gemäß § 296 Abs. 1 SGB III verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, ist ein privatrechtlicher Vertrag, der den Bestimmungen der §§ 652 ff BGB - unter Berücksichtigung der diese überlagernden Sonderregelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - unterliegt (s. BSG, NJW 2007, 1902, 1903 Rn. 13 f; NZS 2009, 291, 292 Rn. 11; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568 f; Rixen, NZS 2002, 466 f, 469; Niesel/Brand, SGB III, 4. Aufl., § 296 Rn. 2, 8, 10; Niesel/Brandts ebd. § 421g Rn. 13; Gagel/Fuchs, SGB II/III, Stand: Januar 2009, § 296 SGB III Rn. 1, 6; Gagel/Peters-Lange, SGB II/III, Stand: Dezember 2009, § 421g SGB III Rn. 17; Fischer, NJW 2007, 3107; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 655 Rn. 2; Bamberger/Roth/Kotzian-Marggraf, BGB, 2. Aufl., § 655 Rn. 3, 5)."
Bedenken begegnen insoweit auch nicht die Ausführungen des BSG (a. a. O.) "der Vermittlungsmakler kann an Stelle des privatrechtlichen Vermittlungshonorars nur einen (Unterstreichung vom Verfasser) öffentlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen, die den Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen hat (§ 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III)." Nach Auffassung des erkennenden Senats sind diese Erwägungen nicht geeignet, um "nur" von einer (wirksamen) Regelung eines Vergütungsanspruchs ausgehen zu dürfen. Das BSG (a. a. O.) hatte in seiner Entscheidung nicht die Frage zu beurteilen gehabt, ob ein Vermittlungsvertrag Regelungen mit und ohne Vermittlungsgutschein enthalten dürfe. Vielmehr hat das BSG mit seiner Entscheidung Klarheit hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Vermittlungsvertrages vorgenommen und das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitsuchenden/Arbeitslosen, Bundesanstalt für Arbeit und Vermittler geklärt. Den zuvor zitierten Satz dahin zu interpretieren, §§ 296, 421g SGB III enthielten den Schutzzweck oder gar das gesetzliche Verbot (§ 134 BGB), dass nur ein Vergütungsanspruch zwischen Arbeitsuchenden/Arbeitslosen und Vermittler vertraglich bestehen könne, würde den Kontext der BSG-Entscheidung und dem bereits eingangs erwähnten Gesichtpunkt der Privatautonomie unberücksichtigt lassen. Letztlich kann in diesem Zusammenhang auch noch die Entscheidung des BGH (a. a. O.) angeführt werden. Zu Recht wird darin mit keinem Wort in Zweifel gezogen, dass ein Vermittler (Kläger) gegen einen – ohne Inhaber eines Vermittlungsgutscheins zu sein – Vermittelten (Beklagten) dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch gemäß § 652 BGB iVm mit näher genannten Bestimmungen des Vermittlungsvertrages haben kann. Im Streit war im Wesentlichen, ob die Vergütungsvereinbarung unwirksam, insbesondere wegen Überschreitens der gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen (§ 297 Nr. 1 Fall 1, § 296 Abs. 3 Satz 1, 421g SGB III), war.
Bestehen danach keine – rechtlichen – Vorbehalte, eine Regelung in einem Vermittlungsvertrag "mit und ohne Vermittlungsgutschein" zu treffen, ergibt sich zwangsläufig, dass bei einer Vergütungsregelung "mit einem Vermittlungsgutschein" nur der aus § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III folgende öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch gemeint sein kann. Dieser Anspruch steht aber nicht zur vertraglichen Disposition des G.B. und der Klägerin; er ist im Gesetz festgeschrieben. Insoweit konnten die Vertragsparteien des Vermittlungsvertrages nichts zu Lasten der Beklagten anderes regeln. Die Frage nach einem denkbaren Vertrag zu Lasten Dritter, der eine Unwirksamkeit nach § 242 BGB nach sich zöge (vgl. BGHZ 54, 247; 61, 361; 78, 374), stellt sich schon deswegen nicht.
Der Entstehung des Vergütungsanspruchs steht auch nicht entgegen, ob hinsichtlich der Verpflichtung zur Auszahlung der Vergütung nach § 421g SGB III auf den Abschluss des Vermittlungsauftrages (29./30. Januar 2004), den Abschluss des Arbeitsvertrages/die Arbeitsaufnahme (24. Februar 2004) oder den (ersten) Auszahlungsantrag (10. März 2004) abzustellen ist. Denn der Vermittlungsgutschein hatte während des Zeitraumes vom 09. Januar 2004 bis zum 08. April 2004 seine Gültigkeit und damit während aller infrage kommender Zeitpunkte.
Schließlich ist der Vergütungsanspruch auch fällig; § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III. Danach wird die Vergütung in Höhe von 1.000 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Beide Voraussetzungen werden erfüllt und sind zeitlich auch von der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens so geltend gemacht worden. Zwar hat die Klägerin noch anlässlich des Auszahlungsantrages vom 10. März 2004 im Vermittlungsgutschein offen gelassen, in welcher Höhe (500 EUR, 1.000 EUR oder 1.500 EUR) sie diesen nun beansprucht. Mit dem Folgeantrag vom 15. September 2004 hat sie aber "nur noch" 500 EUR verlangt und einen entsprechenden Nachweis über die Fortbeschäftigung des B. G. über sechs Monate hinaus bei dem Bauunternehmer eingereicht, so dass sie insgesamt zu keinem Zeitpunkt vor Fälligkeit die Auszahlung des Vergütungsanspruchs verlangt hat. Letztlich kommt es aber hierauf nicht entscheidend an, denn allemal jetzt sind die Auszahlungsansprüche fällig.
Die Vergütung ist unmittelbar an den Vermieter zu zahlen (§ 421g Abs. 2 S. 4 SGB III). Nach diesen Ausführungen steht der Klägerin aus dem Vermittlungsgutschein ein Vergütungsanspruch – dem Grunde nach – zu.
II. Zugunsten der Klägerin besteht noch ein Auszahlungsanspruch von 1.056 EUR, wie das Sozialgericht bereits zu Recht entschieden hat. Dies folgt aus § 421g Abs. 2 SGB III und einer Auslegung des Vertragstextes zu 3.1. und 4.1. des Vermittlungsvertrages.
Für die Frage einer Auslegung findet vorliegend §§ 133, 157 BGB Anwendung. Danach ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen – wie hier bei Verträgen – ist auf eine stärkere Berücksichtigung des Verkehrsschutzgedankens abzustellen. Aus diesem Grunde kann es für die Auslegung – anders als es der Wortlaut des § 133 BGB suggeriert – schon im Ausgangspunkt nicht allein auf den wirklichen Willen des Erklärenden ankommen.
Für die Erforschung des wirklichen Willens im Sinne des § 133 BGB ist in der Rechtsprechung und Lehre die Ansicht herrschend geworden, dass nicht der innere, sondern der bekundete Wille das Thema der von der Norm geregelten Auslegung bildet. Dabei geht die Objektivierung im Regelfall aber nicht so weit, dass darauf abgestellt würde, welche Bedeutung eine Willenserklärung für jedermann, für einen beliebigen vernünftigen Teilnehmer am Rechtsverkehr habe. Entscheidend ist vielmehr die Verständnismöglichkeit desjenigen, für den eine Willenserklärung bestimmt ist. Insoweit wird regelmäßig auf den Horizont des Erklärungsempfängers abgestellt (vgl. BGHZ 36, 30, 33; Busche, a.a.O., § 133 Rdnr. 12 m. w. N.). Bei einer Auslegung einer Willenserklärung ist mithin darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH LM § 157 Nr. 18).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Erklärung in 4.1 des Vermittlungsvertrages nicht so zu verstehen, dass diese auf die Regelung des 3.1 des Vermittlungsvertrages Bezug nimmt. Zunächst ist – wiederholend – darauf hinzuweisen, dass B.G. und die Klägerin bei Vertragsschluss des Vermittlungsvertrages übereinstimmend davon ausgegangen sind, Vergütungsregelungen "(mit und ohne Vermittlungsgutschein)" zu bestimmen; dies folgt schon aus dem Zusatz zur Überschrift des Vertrages. Des Weiteren folgt aus einerseits "3. Vergütung" und "4. Vergütung auf der Grundlage eines Vermittlungsgutscheins", dass zwei verschiedene Regelungen den näheren Inhalt die Vergütungshöhe regeln sollten, wobei auch hier darauf hinzuweisen ist, dass eine Regelungsgestaltung des öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch nach § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III den Vertragsparteien gar nicht möglich war (s.o.). Anders erklärt sich ansonsten nicht, dass das Vertragswerk zwei verschiedene Regelungen zur Vergütung enthielt. Auch der Halbsatz: " verpflichtet sich das Arbeitsamt, den nach diesem Vertrag entstehenden Vergütungsanspruch der zu begleichen (§ 421g SGB III), den die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, nur 444 EUR (= 20 v.H. von 2.200 EUR - erstes -Bruttoarbeitsentgelt des B.G. iSd 3.1 des Vermittlungsvertrages) der Klägerin an Vermittlungsvergütung zu gewähren, lässt sich bei verständiger – objektiver – Würdigung nicht dazu anführen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend ist. Sie trifft nicht zu. Die Beklagte verkennt vom Grundsatz her, dass der Vermittlungsvertrag zwei unterschiedliche Vergütungsansprüche enthält, einen (rein) privatrechtlichen (3.1) und einen mit Bezug zum öffentlichen Recht (4.1); vgl. oben einleitende Ausführungen vor 1. Letzterer Vergütungsanspruch nimmt auch keineswegs Bezug auf die Regelung zu 3.1 des Vertragswerkes. Dies folgt aus der Anführung von "§ 421g SGB III". Dass beide Vergütungsansprüche ihre Rechtsgrundlage in § 652 BGB haben, liegt "in der Natur" eines privatrechtlichen Vertrages und wird von beiden Bundesobergerichten (s.o.; jeweils a.a.O.) übereinstimmend so gesehen. Die weiteren Regelungen zu 4.2 und 4.3 des Vermittlungsvertrages unterstützen das Ergebnis, dass 4.1 "nur" den Vergütungsanspruch "mit Vermittlungsgutschein" auf der Grundlage des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III in Bezug nehmen wollte. Anders erklären sich darüber hinaus nicht die Stundungsregelung dieses Vergütungsanspruchs und die Verpflichtung des Arbeitsuchenden das Original des Vermittlungsgutscheins innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Arbeitsvertragsabschluss dem Vermittler vorzulegen, anderenfalls der Vergütungsanspruch direkt beim Arbeitsuchenden geltend gemacht wird. Da die Klägerin einen Vermittlungsgutschein von B.G. bekommen hatte, trat anstelle einer Vermittlungsgebühr ohne die mit einem Vermittlungsgutschein aus § 421g Abs. 2 Nr. 1 SGB III in Höhe von 1.500 EUR. In diesem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Beklagte, zur Zahlung zu den jeweils weiter konkretisierten Fälligkeitsterminen. Über den Betrag von 1.500 EUR war auch der Vermittlungsgutschein ausgestellt. Hiervon hat die Beklagte bislang der Klägerin 444 EUR gezahlt, weswegen noch ein Anspruch auf 1.056 EUR besteht, der von ihr zu zahlen ist.
Nach alledem bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg.
Im Berufungsverfahren hat der Senat davon abgesehen, B.G. zum Verfahren (75 Abs. 2 SGG) notwendig beizuladen, da nach seinem Ergebnis keine verfahrens- oder materiellrechtliche Benachteiligung ersichtlich ist (vgl. BSG a.a.O.). Diese Beurteilung hat die Klägerin auch bereits so kundgetan (Schriftsatz vom 14. Oktober 2008) und deswegen auch eine notwendige Beiladung für entbehrlich erachtet.
Die Beklagte hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen; § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision haben nicht vorgelegen; § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die weitere Zahlung von (noch) 1.056 Euro anlässlich einer Vermittlung des Arbeitslosen/Arbeitsuchenden G B (fortan G. B.).
G. B., der seit 1992 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten stand, bezog zuletzt Arbeitslosengeld von August 2002 bis 13. April 2003, im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe bis zum 18. Mai 2003 und – nach einer Zwischenbeschäftigung vom 19. Mai 2003 bis 26. September 2003 – ab 20. Dezember 2003 (nach einer Sperrzeit vom 27. September 2003 bis 19. Dezember 2003) bis 24. Februar 2004.
Bereits am 09. Januar 2004 stellte das Arbeitsamt S G. B. einen Vermittlungsgutschein über 1.500 Euro (gültig bis 08. April 2004) aus zwecks Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis. Der Vermittlungsgutschein sah darüber hinaus im Einzelnen weiter vor, dass die Zahlung zugunsten eines von B. G. einzuschaltenden privaten Vermittlers in Höhe von 1.000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der Restbetrag gezahlt werden sollte, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate gedauert hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vermittlungsgutscheins vom 09. Januar 2004 wird auf Blatt 202 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Am 29./30. Januar 2004 schloss G. B. mit der Klägerin einen Arbeitsvermittlungsvertrag "(Mit und ohne Vermittlungsgutschein)" ab. Im Einzelnen regelten die Vertragsparteien u. a. Folgendes:
"1. Vertragsgegenstand Die vermittelt Arbeitsuchenden mit Ausbildung und/oder Berufserfahrung Stellen in Betrieben in Deutschland oder im europäischen Ausland.
2. Leistungen der; Mitwirkung des Arbeitsuchenden (Personalfragebogen)
...
3. Vergütung
3.1 Sofern die dhv dem Arbeitsuchenden ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt, erhält sie vom Arbeitsuchenden eine Vergütung in Höhe von 20 Prozent des ersten mit dem neuen Arbeitgeber vereinbarten Monatsbruttoentgelts, höchstens aber 1.000,00 Euro (inklusive Mwst).
...
3.2 Der Anspruch auf Vergütung i. S. v. Ziff. 3.1 dieses Vertrages wird mit Abschluss des Vertrages über ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber (Arbeitsvertrag) fällig ...
4. Vergütung auf der Grundlage eines Vermittlungsgutscheins
4.1. Sofern der Arbeitsuchende zum Zeitpunkt der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. v. Ziff. 3.2 dieses Vertrages im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins des Arbeitsamtes ist, verpflichtet sich das Arbeitsamt, den nach diesem Vertrag entstehenden Vergütungsanspruch der zu begleichen (§ 421 g SGB III), sofern das Beschäftigungsverhältnis a) sozialversicherungspflichtig ist und b) im Inland besteht und c) von mindestens dreimonatiger Dauer ist und d) eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorsieht und e) bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitsuchende im letzten Jahr vor einer Arbeitslosmeldung entweder nicht oder nicht kürzer als drei Monate beschäftigt war.
...
7. Schlussbestimmungen ...
7.2 Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen späteren eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit im übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken im Vertrag."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvermittlungsvertrages wird auf Blatt 203 f. der Leistungsakten der Beklagten verwiesen.
G. B. schloss am 24. Februar 2004 einen bis zum 15. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag als Maurergeselle mit dem Bauunternehmen E F/A- nach Vermittlung durch die Klägerin ab.
Am 10. März 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung von (zunächst) 1.000 Euro für die Vermittlung von G. B. zur Beschäftigung bei dem Bauunternehmen EF/. Dem Antrag waren der Vermittlungsgutschein vom 09. Januar 2004 sowie eine Kopie des Arbeitsvermittlungsvertrages vom 29./30. Januar 2004 und der befristete Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2004 beigefügt.
In einem Schreiben vom 11. März 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, über ihren Antrag könne noch nicht entschieden werden, weil entsprechend Punkt 3.1 des Arbeitsvermittlungsvertrages der Nachweis über das erste mit der E F/A- vereinbarte Monatsbruttoentgelt zur Berechnung des Vergütungsanspruchs noch nicht vorliege.
Mit einem Schreiben vom 16. April 2004 erwiderte die Klägerin der Beklagten, sie stimme nicht mit ihr darin überein, dass der Zahlungsanspruch aus dem Vermittlungsgutschein nur in Höhe des mit dem vermittelten vertraglich vereinbarten Entgelts bestünde. Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 421 g Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), die eine Stellenvermittlung durch einen vom Arbeitsuchenden beauftragten Vermittler voraussetze, sei der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag in Höhe von 1.500 Euro an sie zu zahlen. Im Vermittlungsgutschein sei zu entnehmen, dass die Zahlung der Summe des Vermittlungsgutscheins voraussetze, dass zum einen ein Vermittlungsvertrag geschlossen worden sei und zum andern der Vermittler Anspruch auf eine Vergütung habe. Die Höhe der Vergütung spiele dabei keine Rolle. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei "unsere Vertragsklausel" nicht so zu verstehen, dass die Beklagte bei erfolgter Vermittlung lediglich die Höhe der mit dem Arbeitsuchenden vereinbarten Vergütung zu zahlen habe. Sie habe sich darum bemüht, die gesetzlichen Folgen des Vermittlungsgutscheins für die Arbeitsuchenden transparent und handhabbar zu machen. Die Vertragsklausel sei auch in allen anderen Fällen verstanden worden. Dem Arbeitsuchenden werde deutlich gemacht, dass er im Falle einer Vermittlung und bei Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins keine Vergütung an den Vermittler zu zahlen habe, weil die Beklagte einspringe.
Die Beklagte versagte der Klägerin durch Bescheid vom 22. April 2004 die Leistung ganz (§ 66 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - SGB I), weil die Klägerin einen Nachweis über das erstvereinbarte Monatsbruttoentgelt nicht vorgelegt habe.
Dagegen ließ die Klägerin Widerspruch am 21. Mai 2004 einlegen: Richtig sei zwar, dass ein Nachweis über das vereinbarte Bruttomonatsentgelt des G. B. nicht erbracht worden sei. Allerdings habe eine entsprechende Mitwirkungspflicht nicht bestanden, da eine Notwendigkeit, einen Entgeltnachweis zu erbringen, nicht erkennbar sei. Grund für die Aufforderung zum Nachweis des Monatsentgelts des G. B. sei die Annahme der Beklagten, einen Zahlungsanspruch aus dem Vermittlungsgutschein bestünde nur in Höhe des mit dem Vermittelten vertraglich vereinbarten Entgelts. Diese Rechtsauffassung sei falsch. G. B. habe unstreitig über einen wirksamen Vermittlungsgutschein verfügt. Ebenso unstreitig sei auch eine entsprechende Vermittlungsleistung erbracht worden. Unter diesen Umständen sei zu ihren (Klägerin) Gunsten ein (vertraglicher) Vergütungsanspruch gegen G. B. entstanden. Der Vermittlungsvertrag erfülle daher die gesetzlichen Voraussetzungen, die § 296 Abs. 1 SGB III an den Inhalt eines Vermittlungsvertrages stelle. Der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag von 1.500,00 Euro sei an sie zu zahlen. Aus dem Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 26. März 2002 gehe unmissverständlich hervor, dass die an den Vermittler aufgrund des Vermittlungsgutscheins zu zahlende Vergütung abhängig sei von der Dauer der Beschäftigungslosigkeit des Vermittelten und nicht von den Individualvereinbarungen des Vermittlungsvertrages. Die Vertragsklausel in Ziffer 4.1 des Vermittlungsvertrages sei nicht so zu verstehen, dass die Beklagte bei erfolgter Vermittlung lediglich die Höhe der mit dem Arbeitsuchenden vereinbarten Vergütung zu zahlen habe. Die gesetzlichen Folgen des Vermittlungsgutscheins seien für die Arbeitsuchenden transparent und handhabbar im Vertrag dargestellt worden. So werde die Klausel auch in allen Fällen verstanden. Dem Arbeitsuchenden werde deutlich gemacht, dass er im Falle einer Vermittlung und bei Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins keine Vergütung an den Vermittler zu zahlen habe, weil das Arbeitsamt einspringe. Im Gegenzug sei aber die Beklagte nicht befugt, die Klausel heranzuziehen, um den gesetzlichen Vergütungsanspruch, der dem Vermittler zweifellos in Höhe des im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Betrages zustehe, zu reduzieren. Höchst vorsorglich werde der geforderte Nachweis des monatlichen Entgelts des G. B. für März 2004 überreicht, wonach G. B. ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.220,00 Euro erhalten habe.
Durch Bescheid vom 29. Juni 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 444,00 Euro und wies darauf hin, dass der Bescheid Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch sodann teilweise als unbegründet zurück. Nach dem Vermittlungsvertrag (Ziffer 3.1) sei im Falle einer erfolgreichen Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis ein Vergütungsanspruch in Höhe von 20 v. H. des ersten mit dem neuen Arbeitgeber vereinbarten Monatsbruttoentgelts höchstens aber 1.000 Euro vereinbart worden. Unter Ziffer 4 des Vertrages sei eine Vergütung in Höhe des Vermittlungsgutscheines geregelt worden. Diese beinhalte jedoch keine Schuldübernahme durch den Arbeitsuchenden. Es handelte sich grundsätzlich um eine privatrechtliche Vereinbarung. Diese bedürfe einer Regelung zum Vergütungsanspruch gegenüber der zu vermittelnden Person. Gerade diese Regelung enthalte lediglich einen Vergütungsanspruch in Höhe von 20 v. H. Nach der Verdienstbescheinigung habe G. B. ein Bruttoverdienst in Höhe von 2.200 Euro im März 2004 erhalten. Hieraus errechne sich der gewährte Vergütungsanspruch in Höhe von 440,00 Euro, wie sie nunmehr mit Bescheid vom 29. Juni 2004 bewilligt worden sei.
Am 15. September 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung des Restbetrages von weiteren 500 Euro für die Vermittlung von G. B. Im Antrag war eine Beschäftigungsbestätigung des Bauunternehmens E Fvom 13. September 2004 beigefügt, wonach dieser G. B. weiterhin ununterbrochen seit dem 24. Februar 2004 beschäftigt habe. Durch Bescheid vom 27. September 2004 lehnte die Beklagte die weitere Zahlung auf den Antrag der Klägerin vom 15. September 2004 wegen der Vermittlung des G. B. ab, weil der Vergütungsanspruch bereits im vollem Umfang beglichen worden sei.
Der hiergegen am 04. Oktober 2004 eingelegte Widerspruch wies die Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 zurück; wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 239 bis 240 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Bereits am 06. August 2004 hat die Klägerin die zum Aktenzeichen S 24 AL 601/04 registrierte Klage gegen den Bescheid vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2004 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben, mit der sie die weitere Vermittlungsvergütung in Höhe von 556 Euro geltend gemacht hat. Am 15. November 2004 hat sie die zum Aktenzeichen S 58 AL 5708/04 registrierte Klage vor dem Sozialgericht Berlin gegen den Bescheid vom 27. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 erhoben, mit der sie darüber hinaus die weitere Vergütungszahlung von noch 500 Euro gefordert hat. Durch Beschluss vom 04. November 2004 hat das Sozialgericht Magdeburg den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Berlin verwiesen, wo er zum Aktenzeichen S 52 AL 6136/04 registriert worden ist. Durch Beschluss vom 23. März 2005 hat das Sozialgericht Berlin die beiden Klageverfahren (S 58 AL 5708/04 und S 52 AL 6136/04) zu dem führenden Aktenzeichen S 58 AL 5708/04 verbunden.
Die Klägerin hat unter Wiederholung ihrer Widerspruchsbegründung ergänzend vorgetragen, aus dem Vermittlungsvertrag ergebe sich, jedenfalls in der vorliegend gebotenen Auslegung, dass die Parteien für den Fall, dass ein Vermittlungsgutschein bestehe, eine Vergütung in Höhe des auf dem Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Betrages vereinbart hätten. Im Rahmen der Auslegung des Vertrages sei auf den Vertragsinhalt und alle sonstigen Umstände abzustellen, die den Vertragsparteien erkennbar oder in objektiver Sicht bedeutsam geworden seien. Dem Arbeitsuchenden sei daran gelegen, für den Fall, dass er das Vermittlungsentgelt selbst zahlen müsse, ein möglichst geringes Entgelt zu tragen. Dem Vermittler sei im Gegenzug daran gelegen, für den Fall, dass ein Vermittlungsgutschein bestehe, diesen möglichst weitgehend auszuschöpfen. Dieses Interesse sei auch beim Arbeitsuchenden erkennbar und werde von ihm gebilligt. Im Regelfall würden die Parteien sogar davon ausgehen, dass bei Bestehen eines Vermittlungsgutscheines automatisch die dort ausgewiesene Vergütung als vereinbart gelte. Die Beklagte werde durch die Vertragsgestaltung nicht benachteiligt. Die Höhe der Vergütung sei ausweislich der Gesetzesbegründung nach dem Schwierigkeitsgrad der Vermittlung – gemessen an der Dauer der vorangegangenen Arbeitslosigkeit – und dem Erfolg der Vermittlung – gemessen in der Dauer der Beschäftigung – gestaffelt. Andere Kriterien habe der Gesetzgeber seiner Regelung weder zugrunde legen wollen noch zugrunde gelegt. Die Zielsetzung der Arbeitsförderungsmaßnahme "Vermittlungsgutschein" werde nicht dadurch berührt, dass der Arbeitsuchende bevorzugt werde, wenn kein Vermittlungsgutschein vorliege. Dies dürfte vielmehr im allgemeinen Interesse liegen. Einen Rechtssatz, der es ausschließe, dass in der Vergütungshöhe für den Fall einer Vermittlung mit und den Fall einer Vermittlung ohne Vermittlungsgutschein differenziert werde, gebe es nicht. Die Beklagte selbst beschränke ihre Eintrittsbereitschaft (und ihre gesetzliche Pflicht) in den Vermittlungsgutschein allein der Höhe nach. Eine höhere Eintrittspflicht, als die in dem Vermittlungsgutschein genannten, werde jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Leistungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 21. Oktober 2005 unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2004 und des Bescheides vom 27. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 die Beklagte verurteilt, für die Vermittlung des Arbeitnehmers G. B. weitere 1.056 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Arbeitsvermittlungsvertrag lasse bei verständiger Auslegung keinen Zweifel darüber aufkommen, dass in Ziffer 3 und Ziffer 4 eine jeweils getrennte Vergütungsvereinbarung für Arbeitnehmer ohne und mit Vermittlungsgutschein getroffen worden sei. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund dafür, warum die Klägerin für Arbeitnehmer mit einem Vermittlungsgutschein auf die danach zustehende Vergütung habe verzichten sollen. Abgesehen davon, dass es in einem solchen Fall überhaupt keinen Sinn mache, zwei verschiedene Vergütungsziffern in den Vertrag aufzunehmen, sei der Vertrag ausweislich seiner Schlussbestimmung bei Unklarheiten so auszulegen, dass die Regelung gelten sollten, die dem am nächsten komme, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie die betreffenden Punkte bedacht hätten. Entsprechendes gelte für Lücken des Vertrages. Die Beklagte, die zwar nicht Vertragspartei des Vermittlungsvertrages gewesen sei, sei im Ergebnis aber dazu verpflichtet, den aus dem Vermittlungsgutschein resultierenden Vergütungsanspruch der Klägerin zukommen zu lassen. Bei einer erfolgreichen Vermittlung habe der Arbeitslose überhaupt keinen Grund, den Vergütungsanspruch auf den für Arbeitslose ohne Vermittlungsgutschein einzuschränken. Der Verweis der Klägerin, dass die zwischen zahlreichen Vermittlungen von Arbeitslosen mit Vermittlungsgutschein ohne Probleme abgerechnet worden seien, sei zwar kein Rechtsargument, belege aber die Einschätzung der Kammer, dass die von der Arbeitsagentur Sangerhausen vertretene Rechtsauffassung eher abwegig sei. Auch die zu Rate gezogenen ehrenamtlichen Richter hätten keinerlei Probleme, den Vertrag ohne Verständnisschwierigkeiten in dem Sinne zu verstehen, dass der Arbeitslose mit Vermittlungsgutschein Ziffer 4 des Vertrages die Verpflichtung eingehe, durch Abgabe des Originals des Vermittlungsgutscheins einen entsprechenden Vergütungsanspruch für den erfolgreichen Vermittler einzulösen.
Gegen das der Beklagten am 07. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat sie am 03. Januar 2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, in § 4 des Vermittlungsvertrages sei vereinbart worden, dass sich das Arbeitsamt verpflichte, "den nach diesem Vertrag entstehenden Vergütungsanspruch der zu begleichen". Danach sei die zu zahlende Vergütung klar und deutlich in den §§ 3 und 4 des Arbeitsvermittlungsvertrages vom 09. Januar 2004 definiert. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelung und der für den Monat März 2004 vorgelegenen Gehaltsabrechnung sei die Vermittlungsgebühr (nur) auf 444,00 Euro festzusetzen gewesen. Für eine höhere Vermittlungsgebühr bestehe kein Raum. Insbesondere könne der in der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung erwähnten Verweisung auf die ehrenamtlichen Richter nicht gefolgt werden. Der Arbeitsvermittlungsvertrag, der entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III die Vergütung unmissverständlich regele, lasse einen Anspruch auf eine weitere Vermittlungsvergütung nicht erwachsen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2005 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, zwischen den Beteiligten sei letztlich allein die Auslegung von § 4 des Arbeitsvermittlungsvertrages streitig. Hierzu habe das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil Stellung genommen. Dieser Bewertung sei nichts hinzuzufügen. Die Beklagte bringe im Ergebnis auch keine inhaltlichen Argumente mehr vor, die die zutreffende Auslegung des Sozialgerichts in Zweifel ziehe. Eine allein am (möglicherweise missverständlichen) Wortlaut der Bestimmung orientierte Auslegung lasse sämtliche sonstigen Umstände außer Betracht und sei weder interessengerecht noch entspreche sie den sozialrechtlichen Grundsätzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten der Beklagten (Stammnummer ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form - und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR übersteigt. Im Streit ist eine Restzahlung von 1.056 EUR aus einem Vermittlungsgutschein. Nur insoweit ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch noch streitig.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat zu Recht den Klagen stattgegeben. Die Klagen sind zulässig und begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch – dem Grunde (zu I.) und der Höhe nach (II.) – auf Auszahlung von weiteren 1.056 EUR aus dem Vermittlungsgutschein vom 09. Januar 2004 zu.
I. Nach § 421g Abs. 1 SGB III idF des Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
Nach § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III wird der Vermittlungsgutschein 1. nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Monaten in Höhe von 1500 EUR, 2. nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis zu neun Monaten in Höhe von 2000 EUR und 3. nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als neun Monaten in Höhe von 2500 EUR ausgestellt. Gemäß § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1000 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt (§ 421g Abs. 2 S. 4 SGB III).
Nach § 421g Abs. 3 SGB III ist die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen, wenn 1. der Vermittler vom Arbeitsamt mit der Vermittlung des Arbeitslosen beauftragt ist, 2. die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war, oder 3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 6. April 2006 (B 7a AL 56/05 R, SozR 4-4300 § 421g Nr 1 (Leitsatz und Gründe), BSGE 96, 190-196 (Leitsatz und Gründe), NZS 2007, 44-47 (Leitsatz und Gründe), NJW 2007, 1902-1904 (Leitsatz und Gründe) hinsichtlich des Bestehens eines Vergütungsanspruches nach § 421g SGB III folgendes ausgeführt: "§ 421g Abs 1 Satz 2 SGB III setzt ausdrücklich (dem Grunde nach) einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus. Dieser Vergütungsanspruch kann sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des BGB richtet, die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere denen des § 296 SGB III (allgemeine Literaturmeinung: Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 296 Rz 32 ff und 45 ff, Stand September 2005; derselbe, SGb 2006, 144, 145 f; Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 421g RdNr 12; Spellbrink SGb 2004, 153; Rixen, NZS 2002, 466, 469; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568, 569). Es handelt sich bei der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung nicht um einen im Hinblick auf §§ 296, 421g SGB III eigenständigen Vertragstypus; vielmehr wird zu Recht in der Literatur allgemein die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Vertrag des Vermittlers mit dem zu Vermittelnden um einen - wenn auch durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierten - Maklervertrag iS des § 652 BGB handelt (Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 296 Rz 33, Stand September 2005; derselbe, SGb 2006, 144, 145; Rademacker in Hauck/Noftz, § 421g RdNr 21, Stand Juni 2004; Scholz in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl 2004, § 421g RdNr 3; Kruse in Gagel, SGB III, § 421g RdNr 6, Stand Juli 2004; Fuchs in Gagel, SGB III, § 296 RdNrn 3 ff, Stand Oktober 2005; Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 421g RdNr 12; Rademacher in Gemeinschaftskommentar SGB III (Gk-SGB III), § 296 Rz 5, Stand März 2005; Weber in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, 3. Aufl, § 421g RdNr 19, Stand Juni 2004). Nach § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III in den seit 27. März 2002 (Einfügung des § 421g SGB III) geltenden Fassungen (Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002) ist die Vergütung nach der Vorlage eines Vermittlungsgutscheins indes abweichend vom üblichen Maklerrecht bis zu dem Zeitpunkt (dauerhaft) gestundet - hierzu später -, und der Vermittlungsmakler kann an Stelle des privatrechtlichen Vermittlungshonorars nur einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen, die "den Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen" hat (§ 421g Abs 1 Satz 2 SGB III). Wenn mithin einerseits der Vermittlungsmakler seinen privatrechtlichen Anspruch gegen den Vermittelten nicht durchsetzen kann, andererseits an die Stelle dieses privatrechtlichen Anspruchs eine Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Zahlung an den Vermittlungsmakler tritt, so lässt dies nur den Schluss zu, dass der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs werden muss (Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g Rz 30 und 36 f, Stand September 2005; derselbe SGb 2006, 144, 151 f; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568, 571; Rixen, NZS 2002, 466, 472; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 2 RdNr 3 Anm zu Abb 31; Rademacher in Gk-SGB III, § 421g Rz 35, Stand März 2005; Merten in Beck-Online-Kommentar, SGB III § 421g RdNr 18.2). Es bedarf dabei nicht der Konstruktion eines öffentlich-rechtlichen Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers gegenüber der Beklagten, den der Arbeitnehmer an den Vermittlungsmakler mit der Rechtsfolge abtritt, dass sich der Freistellungsanspruch mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Diese Konstruktion entspricht bereits nicht den tatsächlichen Gegebenheiten im Rahmen der vertraglichen Beziehungen. Das Gleiche gilt für die Konstruktion eines (privat- oder öffentlich-rechtlichen) vertraglichen (kumulativen) Schuldbeitritts bzw einer ersetzenden (privativen) Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB). Ebenso wenig ist dem logischen Ansatz zu folgen, bei dem Vermittlungsgutschein handele es sich um eine Zusicherung iS des § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), aus der sich dann die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergebe (siehe hierzu: Sienknecht in Kassler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003, § 25 RdNr 135; Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 421g RdNr 11; Rademacher in Hauck/Noftz, SGB III, § 421g Rz 10, Stand Juni 2004; Scholz in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl 2004, § 421g RdNr 3; Rademacher in Gk-SGB III, § 421g Rz 10, Stand März 2005). Der Vermittlungsgutschein wird gerade nicht dem Vermittlungsmakler, sondern nur dem zu Vermittelnden ausgehändigt; nur er hat einen Anspruch auf Erteilung dieses Vermittlungsgutscheins (§ 421g Abs 1 Satz 1 SGB III). Die Beklagte darf zudem nur zusichern, wozu sie letztlich auch gesetzlich ermächtigt ist; die zugesicherte Leistung selbst bedarf mithin einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Allein die Annahme eines unmittelbaren gesetzlichen Leistungsanspruchs des Vermittlungsmaklers gegen die Bundesagentur für Arbeit vermeidet dogmatische Brüche und dogmatische Komplikationen (vgl auch Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g Rz 36 f, Stand September 2005; derselbe, SGb 2006, 144, 151 f). Auf die Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins (siehe dazu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g Rz 29, Stand September 2005) kommt es im vorliegenden Zusammenhang ebenso wenig an wie auf den Vermittlungsbegriff der §§ 296, 421g SGB III (dazu Urmersbach aaO, § 296 Rz 46, Stand September 2005) bzw. auf die Rechtsbeziehungen der Arbeitnehmer zur Beklagten (dazu Urmersbach, aaO, § 421g Rz 34 f, Stand September 2005). Dahinstehen kann auch die dogmatische Einordnung des Verhältnisses zwischen dem öffentlich-rechtlichen Anspruch des Vermittlers gegen die Bundesagentur für Arbeit und dem dauerhaft gestundeten privatrechtlichen Anspruch des Vermittlungsmaklers gegen den Vermittelten, insbesondere, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche gesetzliche Erfüllungsübernahme (so wohl Rixen, NZS 2002, 466, 471) oder um ein eigenständiges (neues) Rechtsinstitut handelt. Für die zu treffende Entscheidung ist von wesentlicher Bedeutung nur, dass die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III dem Grunde nach Ansprüche auf Maklerlohn der Klägerin gegen die Arbeitnehmer nach zivilrechtlichen Kriterien voraussetzen."
Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat nach eigener Prüfung folgt, hat der Zahlungsanspruch der Klägerin damit folgende (zusammenfassende) Voraussetzungen: die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; einen wirksamen schriftlichen Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte; eine Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung an einen Arbeitgeber in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin (dem Grunde nach) scheitert weder daran, dass es an der Wirksamkeit des Vermittlungsvertrages zwischen der Klägerin und G. B. (zu 1.) noch an einer erfolgreichen Vermittlung gefehlt hat (zu 2.), der Vergütungsanspruch ausgeschlossen ist (zu 3.) oder sonst Gründe diesem entgegenstünden (zu 4.).
1. Nach § 296 Abs.1 S. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) bedarf ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitssuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben (§ 296 Abs.1 S. 2 SGB III).
Unwirksam sind nach § 297 SGB III idF des Gesetzes vom 23. März 2002 (a. a. O.): 1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 SGB III zulässigen Höchstgrenzen überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 SGB III zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und 2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, 3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einem Ausbildungssuchenden vereinbart oder von diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und 4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungsuchender oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
Der Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und B. G. genügt den vorangestellten gesetzlichen Voraussetzungen. Er ist am 29./30. Januar 2004 schriftlich abgeschlossen worden und enthält Vergütungsregelungen zu 3. und 4. des Vertragswerkes. Dieses ist auch nicht etwa nach § 297 SGB III Nr. 1 SGB III unwirksam, weil die – hier im Verfahren allein in Betracht zu ziehende – zulässige Höchstgrenze von 1.500,00 EUR (§ 296 Abs. 3 i. V. m. § 421g Abs. 1 Nr. 1 SGB III) überschritten worden sei. Der Vertrag, der in der Überschrift bereits den Hinweis auf "Mit und ohne Vermittlungsgutschein" enthält, beinhaltet zu 3.1 zur Überschrift "Vergütung" die Regelung "in Höhe von 20% des ersten mit dem neuen Arbeitgeber vereinbarten Monatsbruttoarbeitsentgelt, höchstens 1.000,00 EUR (inkl. MwSt.)". Zur Überschrift zu 4. "Vergütung auf der Grundlage eines Vermittlungsgutscheins" wird ziffernmäßig eine Betrag nicht genannt, sondern allein die Verpflichtung des "Arbeitsamtes, den nach diesem Vertrag entstehenden Vergütungsanspruch der zu begleichen (§ 421 g SGB III), sofern" weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Aus beiden Regelungen ergibt sich indessen nicht, dass die Klägerin eine (rechtswidrig) zu hohe Vergütung vertraglich geregelt hat, weswegen eine diesbezügliche Unwirksamkeit nicht vorliegt. In der Sache streiten die Beteiligten auch nicht um die Frage, ob wegen der hier in Bezug genommenen Vertragsregelungen (3. und 4) überhaupt ein Vergütungsanspruch entstanden sei, sondern vielmehr allein um dessen Höhe (hierzu später). Die Klägerin macht auch keinen höheren Vergütungsanspruch als insgesamt 1.500,00 gegenüber der Beklagten geltend, wovon allerdings hier "nur noch" die Zahlung eines Restbetrages von 1.054,00 EUR streitig ist.
Andere Gründe aus § 297 SGB III, die eine Unwirksamkeit des Vermittlungsvertrages nach sich zögen, liege nicht vor und drängen sich auch sonst nicht auf.
2. Die Klägerin hat B. G. wirksam vermittelt i. S. d. §§ 421g Abs. 1 Satz 2, 35 ff. SGB III und 4.1. lit. a) bis e) des Vermittlungsvertrages. Ausweislich des befristeten Arbeitsvertrages hat B.G. eine vom 24. Februar 2004 bis zum 15. Dezember 2004 andauernde Tätigkeit als Maurergeselle für einen Stundenlohn von 12,00 EUR brutto aufgenommen. In § 6 des Arbeitsvertrages regelten die Vertragsparteien die Arbeitszeit. Danach verpflichtete sich B. G. an der betriebsüblichen Arbeitszeit – insbesondere an einer betrieblichen flexiblen Arbeitszeit gemäß den tariflichen Bestimmungen bzw. der einschlägigen Betriebsvereinbarungen – teilzunehmen, wobei ein entsprechendes Arbeitszeitkonto bis zu 50 Stunden im Ausgleichszeitraum geführt werden konnte. Zweifel an einer mehr als 15 Stunden wöchentlich dauernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 25 Abs. 1 SGB III) bestehen nach diesen Regelungen (und erfüllen sogleich 4.1 lit. a) und d) des Vermittlungsvertrages) nicht, was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist. Auch 4.1 lit. b) des Vermittlungsvertrages wird erfüllt. B. G. ist zu einem Arbeitgeber im Inland vermittelt worden.
3. Darüber hinaus scheitert die Vermittlung auch nicht daran, dass der Vergütungsanspruch nach § 421g Abs. 3 SGB III, dem die übrigen Regelungen von 4.1 lit. c) und d) nachgebildet worden sind, ausgeschlossen ist. Dafür, dass die Klägerin von der Beklagten mit der Vermittlung beauftragt worden ist, ist ebenso nichts – ausweislich der vorliegenden Leistungsakten der Beklagten, B.G. betreffend, – ersichtlich, wie es keine Hinweise darauf gibt, dass B.G. die Tätigkeit bei einem Arbeitgeber aufgenommen hat, bei dem er im letzten Jahr vor seiner Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate beschäftigt gewesen war. Der Kläger war zwar wiederholt in seinem erlernten Beruf tätig, nicht aber bei dem Bauunternehmen E F.
4. Der Entstehung des Vergütungsanspruchs steht darüber hinaus nicht entgegen, dass der Vermittlungsvertrag (dem Grunde) nach zwei Vergütungsregelungen (zu 3. und 4. des Vertragswerkes) enthält "mit und ohne Vermittlungsgutschein". Schon der Grundsatz der Privatautonomie (BVerfGE 70,123; 72, 170) gebietet es, dass B. G. und die Klägerin berechtigt waren, diesbezüglich einzelne Rechte unter sich zu begründen. Aus der zitierten Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. März 2010 – III ZR 254/09 – zitiert nach juris) ergibt sich nichts anderes. Beide Bundesobergerichte gehen übereinstimmend davon aus, dass Grundlage des Vergütungsanspruchs ein – "durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierter" (so BSG, a. a. O.) – Maklervertrag iSd § 652 BGB ist. Hierauf nimmt der BGH (a. a. O.) Bezug, wenn er ausführt:
"Durch Art. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) wurde das Recht der privaten Arbeitsvermittlung mit der Neufassung der §§ 291 ff SGB III und der Einführung des Vermittlungsgutscheins (§ 421g SGB III) grundlegend umgestaltet. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 27. März 2002 besteht für die private Arbeitsvermittlung kein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mehr. Zivilrechtlich gilt für das Verhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitsvermittler der Grundsatz der Vertragsfreiheit, modifiziert durch die Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, vornehmlich der §§ 296 und 297 SGB III. Der Vertrag, nach dem sich der Vermittler gemäß § 296 Abs. 1 SGB III verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, ist ein privatrechtlicher Vertrag, der den Bestimmungen der §§ 652 ff BGB - unter Berücksichtigung der diese überlagernden Sonderregelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - unterliegt (s. BSG, NJW 2007, 1902, 1903 Rn. 13 f; NZS 2009, 291, 292 Rn. 11; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568 f; Rixen, NZS 2002, 466 f, 469; Niesel/Brand, SGB III, 4. Aufl., § 296 Rn. 2, 8, 10; Niesel/Brandts ebd. § 421g Rn. 13; Gagel/Fuchs, SGB II/III, Stand: Januar 2009, § 296 SGB III Rn. 1, 6; Gagel/Peters-Lange, SGB II/III, Stand: Dezember 2009, § 421g SGB III Rn. 17; Fischer, NJW 2007, 3107; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 655 Rn. 2; Bamberger/Roth/Kotzian-Marggraf, BGB, 2. Aufl., § 655 Rn. 3, 5)."
Bedenken begegnen insoweit auch nicht die Ausführungen des BSG (a. a. O.) "der Vermittlungsmakler kann an Stelle des privatrechtlichen Vermittlungshonorars nur einen (Unterstreichung vom Verfasser) öffentlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen, die den Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen hat (§ 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III)." Nach Auffassung des erkennenden Senats sind diese Erwägungen nicht geeignet, um "nur" von einer (wirksamen) Regelung eines Vergütungsanspruchs ausgehen zu dürfen. Das BSG (a. a. O.) hatte in seiner Entscheidung nicht die Frage zu beurteilen gehabt, ob ein Vermittlungsvertrag Regelungen mit und ohne Vermittlungsgutschein enthalten dürfe. Vielmehr hat das BSG mit seiner Entscheidung Klarheit hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Vermittlungsvertrages vorgenommen und das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitsuchenden/Arbeitslosen, Bundesanstalt für Arbeit und Vermittler geklärt. Den zuvor zitierten Satz dahin zu interpretieren, §§ 296, 421g SGB III enthielten den Schutzzweck oder gar das gesetzliche Verbot (§ 134 BGB), dass nur ein Vergütungsanspruch zwischen Arbeitsuchenden/Arbeitslosen und Vermittler vertraglich bestehen könne, würde den Kontext der BSG-Entscheidung und dem bereits eingangs erwähnten Gesichtpunkt der Privatautonomie unberücksichtigt lassen. Letztlich kann in diesem Zusammenhang auch noch die Entscheidung des BGH (a. a. O.) angeführt werden. Zu Recht wird darin mit keinem Wort in Zweifel gezogen, dass ein Vermittler (Kläger) gegen einen – ohne Inhaber eines Vermittlungsgutscheins zu sein – Vermittelten (Beklagten) dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch gemäß § 652 BGB iVm mit näher genannten Bestimmungen des Vermittlungsvertrages haben kann. Im Streit war im Wesentlichen, ob die Vergütungsvereinbarung unwirksam, insbesondere wegen Überschreitens der gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen (§ 297 Nr. 1 Fall 1, § 296 Abs. 3 Satz 1, 421g SGB III), war.
Bestehen danach keine – rechtlichen – Vorbehalte, eine Regelung in einem Vermittlungsvertrag "mit und ohne Vermittlungsgutschein" zu treffen, ergibt sich zwangsläufig, dass bei einer Vergütungsregelung "mit einem Vermittlungsgutschein" nur der aus § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III folgende öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch gemeint sein kann. Dieser Anspruch steht aber nicht zur vertraglichen Disposition des G.B. und der Klägerin; er ist im Gesetz festgeschrieben. Insoweit konnten die Vertragsparteien des Vermittlungsvertrages nichts zu Lasten der Beklagten anderes regeln. Die Frage nach einem denkbaren Vertrag zu Lasten Dritter, der eine Unwirksamkeit nach § 242 BGB nach sich zöge (vgl. BGHZ 54, 247; 61, 361; 78, 374), stellt sich schon deswegen nicht.
Der Entstehung des Vergütungsanspruchs steht auch nicht entgegen, ob hinsichtlich der Verpflichtung zur Auszahlung der Vergütung nach § 421g SGB III auf den Abschluss des Vermittlungsauftrages (29./30. Januar 2004), den Abschluss des Arbeitsvertrages/die Arbeitsaufnahme (24. Februar 2004) oder den (ersten) Auszahlungsantrag (10. März 2004) abzustellen ist. Denn der Vermittlungsgutschein hatte während des Zeitraumes vom 09. Januar 2004 bis zum 08. April 2004 seine Gültigkeit und damit während aller infrage kommender Zeitpunkte.
Schließlich ist der Vergütungsanspruch auch fällig; § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III. Danach wird die Vergütung in Höhe von 1.000 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Beide Voraussetzungen werden erfüllt und sind zeitlich auch von der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens so geltend gemacht worden. Zwar hat die Klägerin noch anlässlich des Auszahlungsantrages vom 10. März 2004 im Vermittlungsgutschein offen gelassen, in welcher Höhe (500 EUR, 1.000 EUR oder 1.500 EUR) sie diesen nun beansprucht. Mit dem Folgeantrag vom 15. September 2004 hat sie aber "nur noch" 500 EUR verlangt und einen entsprechenden Nachweis über die Fortbeschäftigung des B. G. über sechs Monate hinaus bei dem Bauunternehmer eingereicht, so dass sie insgesamt zu keinem Zeitpunkt vor Fälligkeit die Auszahlung des Vergütungsanspruchs verlangt hat. Letztlich kommt es aber hierauf nicht entscheidend an, denn allemal jetzt sind die Auszahlungsansprüche fällig.
Die Vergütung ist unmittelbar an den Vermieter zu zahlen (§ 421g Abs. 2 S. 4 SGB III). Nach diesen Ausführungen steht der Klägerin aus dem Vermittlungsgutschein ein Vergütungsanspruch – dem Grunde nach – zu.
II. Zugunsten der Klägerin besteht noch ein Auszahlungsanspruch von 1.056 EUR, wie das Sozialgericht bereits zu Recht entschieden hat. Dies folgt aus § 421g Abs. 2 SGB III und einer Auslegung des Vertragstextes zu 3.1. und 4.1. des Vermittlungsvertrages.
Für die Frage einer Auslegung findet vorliegend §§ 133, 157 BGB Anwendung. Danach ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen – wie hier bei Verträgen – ist auf eine stärkere Berücksichtigung des Verkehrsschutzgedankens abzustellen. Aus diesem Grunde kann es für die Auslegung – anders als es der Wortlaut des § 133 BGB suggeriert – schon im Ausgangspunkt nicht allein auf den wirklichen Willen des Erklärenden ankommen.
Für die Erforschung des wirklichen Willens im Sinne des § 133 BGB ist in der Rechtsprechung und Lehre die Ansicht herrschend geworden, dass nicht der innere, sondern der bekundete Wille das Thema der von der Norm geregelten Auslegung bildet. Dabei geht die Objektivierung im Regelfall aber nicht so weit, dass darauf abgestellt würde, welche Bedeutung eine Willenserklärung für jedermann, für einen beliebigen vernünftigen Teilnehmer am Rechtsverkehr habe. Entscheidend ist vielmehr die Verständnismöglichkeit desjenigen, für den eine Willenserklärung bestimmt ist. Insoweit wird regelmäßig auf den Horizont des Erklärungsempfängers abgestellt (vgl. BGHZ 36, 30, 33; Busche, a.a.O., § 133 Rdnr. 12 m. w. N.). Bei einer Auslegung einer Willenserklärung ist mithin darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH LM § 157 Nr. 18).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Erklärung in 4.1 des Vermittlungsvertrages nicht so zu verstehen, dass diese auf die Regelung des 3.1 des Vermittlungsvertrages Bezug nimmt. Zunächst ist – wiederholend – darauf hinzuweisen, dass B.G. und die Klägerin bei Vertragsschluss des Vermittlungsvertrages übereinstimmend davon ausgegangen sind, Vergütungsregelungen "(mit und ohne Vermittlungsgutschein)" zu bestimmen; dies folgt schon aus dem Zusatz zur Überschrift des Vertrages. Des Weiteren folgt aus einerseits "3. Vergütung" und "4. Vergütung auf der Grundlage eines Vermittlungsgutscheins", dass zwei verschiedene Regelungen den näheren Inhalt die Vergütungshöhe regeln sollten, wobei auch hier darauf hinzuweisen ist, dass eine Regelungsgestaltung des öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch nach § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III den Vertragsparteien gar nicht möglich war (s.o.). Anders erklärt sich ansonsten nicht, dass das Vertragswerk zwei verschiedene Regelungen zur Vergütung enthielt. Auch der Halbsatz: " verpflichtet sich das Arbeitsamt, den nach diesem Vertrag entstehenden Vergütungsanspruch der zu begleichen (§ 421g SGB III), den die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, nur 444 EUR (= 20 v.H. von 2.200 EUR - erstes -Bruttoarbeitsentgelt des B.G. iSd 3.1 des Vermittlungsvertrages) der Klägerin an Vermittlungsvergütung zu gewähren, lässt sich bei verständiger – objektiver – Würdigung nicht dazu anführen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend ist. Sie trifft nicht zu. Die Beklagte verkennt vom Grundsatz her, dass der Vermittlungsvertrag zwei unterschiedliche Vergütungsansprüche enthält, einen (rein) privatrechtlichen (3.1) und einen mit Bezug zum öffentlichen Recht (4.1); vgl. oben einleitende Ausführungen vor 1. Letzterer Vergütungsanspruch nimmt auch keineswegs Bezug auf die Regelung zu 3.1 des Vertragswerkes. Dies folgt aus der Anführung von "§ 421g SGB III". Dass beide Vergütungsansprüche ihre Rechtsgrundlage in § 652 BGB haben, liegt "in der Natur" eines privatrechtlichen Vertrages und wird von beiden Bundesobergerichten (s.o.; jeweils a.a.O.) übereinstimmend so gesehen. Die weiteren Regelungen zu 4.2 und 4.3 des Vermittlungsvertrages unterstützen das Ergebnis, dass 4.1 "nur" den Vergütungsanspruch "mit Vermittlungsgutschein" auf der Grundlage des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III in Bezug nehmen wollte. Anders erklären sich darüber hinaus nicht die Stundungsregelung dieses Vergütungsanspruchs und die Verpflichtung des Arbeitsuchenden das Original des Vermittlungsgutscheins innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Arbeitsvertragsabschluss dem Vermittler vorzulegen, anderenfalls der Vergütungsanspruch direkt beim Arbeitsuchenden geltend gemacht wird. Da die Klägerin einen Vermittlungsgutschein von B.G. bekommen hatte, trat anstelle einer Vermittlungsgebühr ohne die mit einem Vermittlungsgutschein aus § 421g Abs. 2 Nr. 1 SGB III in Höhe von 1.500 EUR. In diesem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Beklagte, zur Zahlung zu den jeweils weiter konkretisierten Fälligkeitsterminen. Über den Betrag von 1.500 EUR war auch der Vermittlungsgutschein ausgestellt. Hiervon hat die Beklagte bislang der Klägerin 444 EUR gezahlt, weswegen noch ein Anspruch auf 1.056 EUR besteht, der von ihr zu zahlen ist.
Nach alledem bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg.
Im Berufungsverfahren hat der Senat davon abgesehen, B.G. zum Verfahren (75 Abs. 2 SGG) notwendig beizuladen, da nach seinem Ergebnis keine verfahrens- oder materiellrechtliche Benachteiligung ersichtlich ist (vgl. BSG a.a.O.). Diese Beurteilung hat die Klägerin auch bereits so kundgetan (Schriftsatz vom 14. Oktober 2008) und deswegen auch eine notwendige Beiladung für entbehrlich erachtet.
Die Beklagte hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen; § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision haben nicht vorgelegen; § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
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