Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 U 2/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 327/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres früheren Ehegatten R P (Versi-cherter) hat.
Die 1965 geborene Klägerin war vom 22. Dezember 1992 bis zum 27. August 2003 mit Herrn R P verheiratet. Die Ehe, aus der das 1993 geborene Kind R P entstammt, wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts (AG) P – Familiengericht – vom 27. August 2003 geschieden (19 F 67/02).
Die Klägerin, die seit Ende August 1999 an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme zur Rechtsanwaltsfachangestellten teilnahm und hierfür Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt in Höhe von 145,56 EUR wöchentlich bezog, war am 27. Dezember 2000 mit dem Sohn aus dem im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Haus in F aus-gezogen und lebte seitdem von dem Versicherten getrennt. Ab Januar 2002 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld i. H. v. 147,63 EUR wöchentlich und ab dem 26. Februar 2002 Arbeitslosenhilfe i. H. v. 115,43 EUR wöchentlich. Der Versicherte, der im Jahr 2002 über ein monatliches Arbeitseinkommen vom ca. 1.698,- EUR netto verfügte, vermietete das Haus ab dem 01. April 2002 zu einem Mietzins von 613,55 EUR monatlich, wobei bei ei-nem späteren Kauf des Hauses die erfolgten Mietzahlungen auf den Kaufpreis ange-rechnet werden sollten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Dezember 2002 verkauf-ten die Klägerin und der Versicherte das mit Grundschulden i. H. v. 154.000,- DM zugunsten der Sparkasse P und i. H. v. 181.800,- DM zugunsten der InvestitionsBank des Landes B (ILB; Antragsnummer) belastete Hausgrundstück zu einem Preis von 145.000,- EUR an die Mieter. Der Kaufpreis wurde entsprechend der getroffenen Verein-barungen zur (Teil-)Ablösung der aus dem Grundstückserwerb und Hausbau einge-gangenen gemeinsamen Verbindlichkeiten der Eheleute eingesetzt, so dass bei der ILB nach Zahlung von 59.208,- EUR noch eine Restschuld von 26.917,75 EUR (vgl. Be-scheinigung der ILB vom 20. März 2003) und bei der Sparkasse P nach Zahlung von ca. 84.500,- EUR noch eine Restschuld von ca. 8.500,- EUR (vgl. Kaufvertrag vom 20. De-zember 2002) verblieb. Bis zur teilweisen Ablösung der Verbindlichkeiten durch den erzielten Kaufpreis waren monatlich Zins- und Tilgungsleistungen an die Sparkasse P von ca. 518,- EUR (Kreditnr. = 89,48 EUR, Kreditnr. = 41,93 EUR, Kreditnr. = 386,62 EUR), an die ILB von ca. 237,- EUR (Jahresbetrag 2002 = 2.844,32 EUR) sowie an die LBS Bausparkasse von 84,88 EUR (Nr. , seit dem 30. Oktober 2001) und 65,96 EUR (Nr. ) zu leisten.
In dem Verfahren vor dem AG P (19 F 81/01), in dem die Klägerin u. a. Trennungsun-terhalt geltend machte, schlossen die Eheleute am 30. Mai 2001 einen Vergleich. Hierin verpflichtete sich der Versicherte, für den gemeinsamen Sohn einen monatli-chen Barunterhalt i. H. v. 395,00 DM und aus rückständigem Unterhalt für die Zeit von Februar 2001 bis einschließlich Mai 2001 einen Betrag von insgesamt 1.580,00 DM zu zahlen. Zudem trafen die Eheleute u. a. Regelungen bzgl. der Bedienung der umfäng-lichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem Hausbau, wonach die Klägerin le-diglich einen Teil der Verpflichtungen gegenüber der LBS Bausparkasse übernahm und der Versicherte die gesamten sonstigen Verpflichtungen. Sie verzichteten jedoch auf eine Verpflichtung des Versicherten zur Zahlung von Trennungsunterhalt.
Im Rahmen der Ehescheidung schlossen die Klägerin und der Versicherte in der mündlichen Verhandlung des AG P (19 F 67/02) vom 27. August 2003 dann folgende Scheidungsfolgenvereinbarung: 1. (zum Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend den Sohn) 2 ... (zur Hausratsverteilung) 3. Die Prozessparteien verzichten wechselseitig, auch für den Fall der Not, diesen Verzicht jeweils wechselseitig annehmend, auf nachehelichen Ehegattenunter-halt. 4. Der Antragsteller stellt im Innenverhältnis der Prozessparteien die Antragsgeg-nerin von sämtlichen gemeinsamen Verbindlichkeiten der Parteien gegenüber der LIB (gemeint ist die ILB) frei. Die Verbindlichkeiten werden bei der Gläubi-gerbank LIB (gemeint ist die ILB) unter der Antragsnummer geführt. Der Antragsteller verpflichtet sich gegenüber der Antragsgegnerin nach besten Möglichkeiten bei der ILB Bank auf Freistellung der Antragsgegnerin auch im Außenverhältnis anzutragen. 5. Der Antragsteller stellt die Antragsgegnerin im Innenverhältnis frei von gemein-samen Verbindlichkeiten der Parteien aus zwei Darlehensverträgen gegenüber der Darlehensgeberin, der Sparkasse P. Diese sämtlichen gemeinsamen Ver-bindlichkeiten der Parteien gegenüber der Sparkasse P sollen nach überein-stimmenden Angaben der Prozessparteien in der Größenordnung eines Betra-ges von aktuell etwa 6.500,00 EUR valutieren. Der Antragsteller verpflichtet sich gegenüber der Antragsgegnerin, gegenüber der Sparkasse P darauf hinzuwirken, dass die Antragsgegnerin auch im Au-ßenverhältnis aus den Verbindlichkeiten entlassen wird. 6. Die Antragsgegnerin stellt den Antragsteller im Innenverhältnis aus gemeinsa-men Verbindlichkeiten der Prozessparteien gegenüber der LBS Bausparkasse der Sparkasse, Bausparnummer frei. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber dem Antragsteller, nach bes-ten Möglichkeiten gegenüber der LBS Bausparkasse darauf anzutragen, dass der Antragsteller auch im Außenverhältnis aus diesen Verbindlichkeiten entlas-sen wird. 7. Die Parteien erklären übereinstimmend und jede für sich, dass sie mit Stichtag des 27.08.2003 keine bedingten oder unbedingten Forderungen gegenüber der Gegenseite mehr haben, mit Ausnahme der wie vor protokollierten Verpflich-tungen.
Der Versicherte, der bereits von 1992 bis 2001 und erneut seit dem 01. Februar 2003 bei der Firma D Reederei GmbH & Co. mit einem Jahresarbeitsverdienst von 36.136,30 EUR brutto beschäftigt war, erlitt am 03. Februar 2004 abends nach Alkohol-genuss auf dem Weg in die Wohnung MS "" auf der Klappschute der Firma H einen tödlichen Unfall, indem er über Bord stürzte und infolge des Kälteschocks an Herzver-sagen starb.
Im März 2004 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Gewäh-rung von Hinterbliebenenrente. Unter Vorlage eines Bescheides des Arbeitsamts N vom Januar 2004 (ab dem 01. Januar 2004 Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 111,65 EUR) gab sie an, kein Arbeitsentgelt oder sonstiges Erwerbsersatzeinkommen zu erzie-len. Ausweislich der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 27. August 2003 erhalte sie jedoch faktisch Unterhalt vom Versicherten in Form von Freistellungen von Kreditver-bindlichkeiten. Die getroffene Regelung für nachehelichen Unterhalt begrenze daher nur faktisch die grundsätzlich bestehende Unterhaltspflicht des Versicherten auf die sonst anteiligen Belastungen aus den Darlehensverträgen.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 bewilligte die Beklagte dem gemeinsamen Sohn des Versicherten und der Klägerin, R P, Waisenrente i. H. v. 602,27 EUR monatlich begin-nend am 03. Februar 2004 bis zum 31. Mai 2011 (Vollendung des 18. Lebensjahres).
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage lehnte die Beklagte den Antrag der Kläge-rin auf Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Arbeitsunfalls des Versi-cherten ab. Die Voraussetzungen für einen Hinterbliebenenrentenanspruch an den früheren Ehegatten nach § 66 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. § 65 SGB VII lägen nicht vor, weil der Versicherte der Klägerin während des letzten Jahres vor seinem Tod keinen Unterhalt geleistet habe und der Klägerin im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Unter-halt unter Berücksichtigung des am 27. August 2003 vor dem AG P erklärten Verzich-tes auf nachehelichen Unterhalt nicht zustehe.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin unter Vorlage von Schriftsatzkopien aus dem Ehescheidungs- und Trennungsunterhaltsverfahren geltend, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt i. H. v. ca. 390,- EUR monatlich (Schriftsatz vom 10. Juli 2003 zum Aktenzeichen 19 F 67/02) bestanden habe, der bei Gericht rechtshängig gemacht und der durch die Scheidungsfolgenvereinbarung lediglich verlagert worden sei. Sie selbst sei derzeit nicht erwerbstätig und beziehe nunmehr eine Erziehungsrente. Zu-vor habe ihr Einkommen lediglich aus den Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosen-versicherung bestanden. Seit der erfolgreichen Absolvierung einer Umschulung zur Rechtsanwaltsfachangestellten sei sie beim Arbeitsamt als Arbeit suchend registriert und habe sich bereits mehrfach ohne Erfolg beworben. Sie habe in der Scheidungs-folgenvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, da sich der Versicherte bereit erklärt habe, die ehebedingten Kreditverbindlichkeiten wie dargestellt bis zur vollständigen Tilgung zu tragen. Aufgrund des Prozessverlaufs im Scheidungsverfah-ren sei hierin jedoch kein Vollverzicht im rentenrechtlichen Sinne zu sehen, vielmehr beziehe sich die Verzichtsklausel lediglich auf den etwaigen weiteren Ehegattenunter-halt. Unterhalt könne jedoch in jeder Geld- oder geldwerten Leistung bestehen, die dazu geeignet und bestimmt sei, den laufenden wirtschaftlichen Lebensbedarf des anderen, unabhängig von einer Gegenleistung zu befriedigen, auch in der Übernahme von Verbindlichkeiten. In der Scheidungsfolgenvereinbarung seien auch typischerwei-se in etwa gleich bleibende monatliche Beträge vereinbart worden und die Zahlung derselben stelle eine merkliche Beeinflussung ihres Mindestlebensbedarfs dar. Es könne keinen Unterschied ausmachen, ob der Versicherte zunächst den Unterhalt an sie direkt auszahle, damit sie letztendlich die ihr obliegenden Verbindlichkeiten ge-genüber Dritten zu erfüllen vermöge, oder ob er die Befriedigung des Dritten direkt übernehme. Die Klägerin legte den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. Mai 2004 über die Gewährung von Erziehungsrente aus der gesetzlichen Renten-versicherung i. H. v. 935,73 EUR (ab 01. Juli 2004), beginnend mit dem 01. März 2004 und befristet auf den 31. Mai 2011, vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2004 wies die Beklagte den Wider-spruch unter Bezugnahme auf den am 27. August 2003 vor dem AG P erklärten Un-terhaltsverzicht zurück.
Mit ihrer hiergegen bei dem Sozialgericht Neuruppin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, aus dem Scheidungsfolgenvergleich ergebe sich eine ungleichmäßige Verteilung zu Lasten des Versicherten, die ihren Grund in der Unter-haltsfreistellung habe. So habe die ILB eine Restschuld i. H. v. 26.917,75 EUR bestätigt, der Forderungsstand gegenüber der Sparkasse P betrage etwa 6.500,- EUR. Die Forde-rung der LBS gegenüber den Eheleuten, die nach dem Vergleich von ihr allein bedient werde, habe sich im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses auf ca. 4.000,- EUR belaufen. Weiterhin ergebe sich die Ungleichverteilung aus dem Umstand, dass das AG P für die Scheidungsfolgenvereinbarung einen Gegenstandswert i. H. v. 37.837,- EUR be-stimmt, hierin jedoch einen Wert für den Ehegattenunterhalt extra i. H. v. 7.537,- EUR ausgewiesen habe. Damit seien die Gesamtverbindlichkeiten der Ehegatten jedenfalls vom Wert des Streitgegenstandes her auf 30.300,- EUR festgesetzt worden. Nach alle-dem ergebe sich eine Verteilung der laufenden Verbindlichkeiten im Verhältnis der Eheleute von etwa 4/30 zu 26/30. Dies würde im weiteren logischen Schluss zwischen dem Wert des Ehegattenunterhalts und dem Verhältnis der Verbindlichkeiten für sie zu einem jedenfalls 3-jährigen nachehelichen Unterhaltsanspruch führen.
Mit Urteil vom 15. Mai 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keine Unterhaltszahlungen erhalten und sie habe auch keinen Anspruch auf Unterhalt i. S. d. § 66 Abs. 1 SGB VII gehabt, denn der Unterhaltsanspruch sei durch den vor dem AG P am 27. August 2003 getrof-fenen Vergleich nebst Scheidungsfolgenvereinbarung, die einen wirksamen und um-fassenden Unterhaltsverzicht beinhaltet habe, vernichtet worden (Bundessozialgericht [BSG], SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4). Die Klägerin könne sich nicht auf die Unwirksam-keit eines Unterhaltsvergleichs gem. § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen. Eine irrige Vorstellung über die Auswirkungen des Vergleichs auf die Hinter-bliebenenrente mache diesen nicht unwirksam. Auch eine Anfechtung gem. § 119 BGB mache das Rechtsgeschäft zwar von Anfang an nichtig; es bleibe aber bis zur wirksamen Anfechtungserklärung für und gegen jedermann bestehen, so dass die Anfechtung nicht mehr nach dem Tode des Versicherten geltend gemacht werden könne.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hält die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages an ihrem Begehren fest. Bei den vom Versicherten über-nommenen Zins- und Tilgungsleistungen handele es sich um eine durch Vertrag ver-einbarte, regelmäßig monatlich wiederkehrende gleich hohe Zuwendung an sie. Die unmittelbare Erbringung an die Bank sei zur Vereinfachung des Zahlungsweges ver-einbart worden. Der Versicherte hätte sonst den übernommenen Betrag zunächst an sie überweisen müssen und sie hätte anschließend davon die Zahlungen an die Kre-ditinstitute vornehmen müssen. Daher habe der Versicherte als Schuldner direkt mit Wirkung für sie an die Bank geleistet. Für die Klassifizierung als Unterhalt sei die ver-einbarte Freistellung entscheidend. Damit sei gewährleistet, dass der Versicherte die Leistungen nicht hätte zurückfordern können und sie selbst bei einer isolierten Inan-spruchnahme durch die Bank Rückgriff für verauslagte Zahlungen hätte nehmen kön-nen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2008 sowie des Bescheides vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 10. Dezember 2004 die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente nach § 66 SGB VII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, aus den im Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Vereinba-rungen auf Übernahme von gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber der ILB und der Sparkasse P durch den Versicherten und auf Freistellung der Klägerin im Innen-verhältnis ließen sich Rentenansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ableiten. Die bereits während der Ehe begründeten Verbindlichkeiten seien zwischen den Parteien aufgeteilt worden und es sei davon auszugehen, dass hierbei eine gleichmäßige Verteilung der Schulden auf beide früheren Ehepartner vorgenommen worden sei. Ein Ungleichgewicht zu Lasten der Klägerin sei jedenfalls nicht erkennbar. Auch aus den überreichten Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine Unter-haltszahlung des Verstorbenen an die Klägerin oder anderweitige Regelungen, die als Unterhaltszahlungen gewertet werden könnten.
Die Klägerin hat auf Anforderung des Senats Kopien des notariellen Vertrages vom 20. Dezember 2002 betreffend den Verkauf des Hausgrundstückes, des Schriftver-kehrs mit den finanzierenden Banken und von Kontounterlagen zur Akte gereicht.
Hinsichtlich der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten ( ) sowie die Akten des AG P – Fa-miliengericht – (19 F 81/01, 19 F 67/02 und 19 F 67/02 VA), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbe-gründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen R P Nach § 66 SGB VII haben frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden ist, auf Antrag Anspruch auf eine Rente, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den frühe-ren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vollumfänglich vor. Zwar ist die Ehe der Klä-gerin durch rechtskräftiges Urteil des AG P – Familiengericht – vom 27. August 2003 geschieden worden. Der Anspruch auf Witwenrente nach § 66 SGB VII scheitert je-doch daran, dass die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten weder Unterhalt von diesem erhalten hat noch ihr im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode ein Anspruch hierauf zugestanden hat.
Als Unterhalt sind solche Leistungen des Versicherten zu verstehen, die er freiwillig und unentgeltlich, also unabhängig von einer Gegenleistung erbracht hat und die zur Bestreitung der Lebensführung des Empfängers und somit der Deckung des laufen-den Lebensbedarfs bestimmt sind (BSGE 12, 278, 279 = SozR Nr. 6 zu § 1265 RVO; BSGE 12, 279, 281 = SozR Nr. 7 zu § 1265 RVO; BSGE 19, 185, 187 = SozR Nr. 13 zu § 1265 RVO; BSGE 46, 16, 17 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31; BSG SozR Nrn. 9 und 19 zu § 1265 RVO). Anstelle eines Geldbetrages können auch geldwerte Leistungen als Unterhalt anzusehen sein, insbesondere die Zuwendung von Sachwerten wie Na-turalien, Grundstücke, Geschäftsanteile (BSG SozR Nr. 19 zu § 1265 RVO; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 45, 89), Dienstleistungen (BSGE 19, 185 = SozR Nr. 13 zu § 1265 RVO) und die Übernahme oder Erstattung von Aufwendungen oder Verbind-lichkeiten (BSGE 50, 210 = SozR § 1265 Nr. 51). Die Leistungen müssen vom Versi-cherten regelmäßig, grundsätzlich in monatlich wiederkehrenden Zahlungen, erbracht worden sein, da sonst eine auf Dauer angelegte Unterhaltslage nicht angenommen werden kann. Außerdem müssen sie wenigstens 25 v. H. des zeitlich und örtlich maß-gebenden Regelsatzes der Sozialhilfe – ohne Aufwendungen für Unterkunft – betra-gen (BSG, Urteil vom 12. Mai 1982, 5b/5RJ 30/80, in juris).
In Anwendung der zuvor genannten Kriterien ist nicht davon auszugehen, dass der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt an die Klägerin geleistet hat. Zahlungen an die Klägerin zur Bestreitung der Lebensführung hat der Versicherte we-der während des Getrenntlebens noch nach der Scheidung der Ehe erbracht. Er hat die Klägerin zwar in Erfüllung der Scheidungsfolgenvereinbarung (wie bereits zuvor im Rahmen des im Trennungsunterhaltsverfahren geschlossenen Vergleichs vom 30. Mai 2001) im Innenverhältnis von sämtlichen gemeinsamen Verbindlichkeiten gegen-über der ILB und der Sparkasse P freigestellt und auch monatlich die Zins- und Til-gungsverpflichtungen bedient. Demgegenüber hat die Klägerin den Versicherten von sämtlichen gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber der LBS Bausparkasse freige-stellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen die Zahlungen des Versicherten an die Kreditinstitute jedoch keine Unterhaltsleistungen dar. Zwar können auch geld-werte Leistungen, etwa in Form der Übernahme von Verbindlichkeiten oder in der Er-stattung von Aufwendungen, in tatsächlicher Hinsicht als Unterhalt zu werten sein, worauf auch die Klägerin verweist. Jedoch muss es sich zur Qualifikation als Unter-haltsleistungen um Übernahme von Verbindlichkeiten handeln, die als zum Lebensun-terhalt gehörig anzusehen sind. Hierunter könnte etwa die Übernahme von laufenden Mietverbindlichkeiten für eine Wohnung des geschiedenen Ehegatten oder von Auf-wendungen für dessen angemessene Krankenversicherung fallen (vgl. hierzu BSGE 50, 210). Die Bedienung von gemeinsam während der Ehe begründeten Kreditver-bindlichkeiten dient demgegenüber nicht der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des von seiner Kreditschuld entlasteten Ehegatten. Das BSG hat selbst Zahlungen zur Tilgung früherer Unterhaltsschulden oder zur Bestreitung der Aufwendungen für den Aufbau einer Alterssicherung der geschiedenen Ehefrau nicht als Unterhaltsleistungen angesehen (vgl. BSGE 30, 1, 2 f. = SozR Nr. 51 zu § 1265 RVO; BSGE 46, 11, 12 = SozR 2200 § 1265 Nr. 29; BSG, Urteil vom 03. Oktober 1979, in SozR 2200 § 1265 Nr. 45). Hinzu kommt, dass es sich bei den Zahlungen des Versicherten um solche auf Ver-bindlichkeiten aus der Anschaffung eines gemeinsamen Hauses, also auf Anlagekapi-tal, gehandelt hat. Die Überlassung von Gegenständen des Anlagekapitals oder von Mitteln zur Schaffung eines solchen Kapitals sind jedoch keine Unterhaltsleistungen, weil das Anlagekapital gerade nicht zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs be-stimmt ist. Dies trifft allenfalls für die Nutzungen aus dem Anlagekapital zu, also etwa für die mietzinslose Überlassung einer in einem eigenen Haus gelegenen Wohnung an den geschiedenen Ehepartner (vgl. BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 45). Der Einwand der Klägerin, der Unterhaltscharakter liege darin, dass ihr infolge der Übernahme ihres – gesamtschuldnerisch geschuldeten - Teils an den bestehenden Hausverbindlichkeiten durch den Versicherten mehr Geld für den Lebensbedarf verblieben wäre, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn der Versicherte die Schuldentilgung nicht im sog. abgekürzten Zahlungsweg, also durch Überweisung der gesamten Last direkt an die Kreditinstitute, vorgenommen, sondern zuvor Teilbeträge der Klägerin überwiesen hätte, wären diese nicht zum Verbrauch für den Lebensbedarf bestimmt gewesen, sondern zur Weiterleitung an die Kreditinstitute. Die Einbehaltung derartiger Beträge durch die Klägerin zum Verbrauch wäre ein Verstoß gegen die Scheidungs-folgenvereinbarung (bzw. den Vergleich vom 30. Mai 2001) gewesen. Diese hatte ja gerade zum Inhalt, eine Regelung hinsichtlich der gemeinsam begründeten Verbind-lichkeiten mit dem Ziel der Schuldentilgung zu treffen und zugleich die Klägerin von ihrer Schuld gegenüber den Kreditinstituten, jedenfalls im Innenverhältnis, zu befreien, nicht aber sollte nachehelicher Unterhalt gewährt werden. Vielmehr hat der Versicher-te – wie die Klägerin auch ausdrücklich eingeräumt hat - die während der Ehe ge-meinsam bei den Kreditinstituten begründeten Schulden gerade deshalb übernom-men, weil die Klägerin ihrerseits auf nachehelichen Unterhalt bzw. die Geltendma-chung von Trennungsunterhalt verzichtet hat. Auch die abstrakte Überlegung, dass infolge der Übernahme der Schulden gegenüber den Kreditinstituten durch den Versicherten der Klägerin die Leistungen aus der Ar-beitslosenversicherung ungekürzt zugute gekommen sein mögen, rechtfertigt nicht die Annahme mittelbarer Unterhaltsgewährung. Die Leistungen aus der Arbeitslosenver-sicherung in Höhe von ca. 630,- EUR monatlich an Unterhaltsgeld im Mai 2001 bzw. im Anschluss daran an Arbeitslosengeld sowie in Höhe von ca. 500,- EUR monatlich an Ar-beitslosenhilfe (ab Februar 2002) dürften unter der Pfändungsgrenze gelegen haben, die ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern gemäß § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) bei 1.209,- DM (= 618,15 EUR) bis Ende 2001 und bei 930,- EUR ab Januar 2002 lag. Die Kreditinstitute hätten einen Anspruch gegenüber der Klägerin ohnehin nicht durchsetzen können. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte ein etwaiger über der Pfändungsgrenze liegender Teilbetrag nicht als "Unterhaltsleis-tung" umqualifiziert werden. Unterhaltsleistungen von dem geschiedenen Ehegatten und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf unterschiedlichen Rechtsbeziehungen und können nicht miteinander verquickt werden. Schließlich belegt auch der Umstand, dass das AG P für die Scheidungsfolgenverein-barung einen Gegenstandswert i. H. v. 37.837,- EUR bestimmt und hierin einen Wert für den Ehegattenunterhalt i. H. v. 7.537,- EUR ausgewiesen hat, nicht eine tatsächliche Un-terhaltsleistung. Der Gegenstandswert wird entsprechend dem Klagebegehren ermit-telt, welches ja – vor dem Verzicht – gerade auf nachehelichen Unterhalt gerichtet war. Die Scheidungsfolgenvereinbarung, die den Unterhaltsverzicht beinhaltete, ist insoweit auch stimmig, denn zum Zeitpunkt ihres Abschlusses war der baldige Tod des Versicherten - und damit das Bedürfnis der Klägerin, die Befreiung von Kreditver-bindlichkeiten als Unterhaltsleistung zu würdigen - nicht vorhersehbar.
Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. im letzten wirt-schaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod auch keinen Anspruch auf Unterhalt, denn sie hat in dem vor dem AG Perleberg am 27. August 2003 geschlossenen Vergleich (19 F 67/02) in klarer und eindeutiger Weise auf nachehelichen Unterhalt einschließ-lich des Notbedarfes – unbedingt – verzichtet (siehe Zif. 3 der Scheidungsfolgenver-einbarung). Insbesondere ist - auch nicht ansatzweise - eine Begrenzung des Verzich-tes auf den Zeitraum bis zur vollständigen Tilgung der aus dem gemeinsamen Haus-bau begründeten Verbindlichkeiten durch den Versicherten aus der Scheidungsfol-genvereinbarung zu entnehmen.
Der Unterhaltsverzicht ist wirksam zustande gekommen. Ehegatten haben grundsätz-lich die Möglichkeit, im Fall einer Ehescheidung durch Vereinbarungen den nacheheli-chen Unterhalt und sonstige versorgungs- und güterrechtliche Angelegenheiten ver-bindlich zu regeln, was auch die Möglichkeit eines Verzichtes auf nachehelichen Un-terhalt beinhaltet (§ 1585 c BGB). Der Inhalt des im Tatbestand dargestellten Schei-dungsfolgenvergleiches lässt erkennen, dass eine endgültige Trennung der Eheleute auch in finanzieller Hinsicht beabsichtigt war. So übernahm der Versicherte im Innen-verhältnis alleinschuldnerisch die Tilgung der im Vergleich einzeln benannten Kredit-schulden und verpflichtete sich insoweit, auch auf eine Freistellung der Klägerin im Außenverhältnis hinzuwirken. Die Klägerin stellte ihrerseits den Versicherten im In-nenverhältnis aus weiteren gemeinsamen Verbindlichkeiten der Prozessparteien ge-genüber der LBS Bausparkasse frei und verpflichtete sich insoweit, auf eine Freistel-lung des Versicherten im Außenverhältnis hinzuwirken. Darüber hinaus erklärten die Parteien übereinstimmend, dass sie mit dem Stichtag des 27. August 2003 keine be-dingten oder unbedingten Forderungen gegenüber der Gegenseite mit Ausnahme der wie zuvor protokollierten Verpflichtungen mehr hätten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht sittenwidrig sein könnte, bestehen nicht. Be-grenzt wird die volle Vertragsfreiheit durch den Schutzzweck der gesetzlichen Rege-lung und die Schranken des allgemeinen Rechts, wie sie § 138 BGB enthält. In die-sem Zusammenhang ist vor allem entscheidend, ob die Vereinbarung schon im Zeit-punkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenvertei-lung für den Scheidungsfall führt, dass ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten (vgl. Palandt, BGB, § 1585 c Rdn. 15). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Ver-hältnisse beim Vertragsschluss, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder abstellt. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweg-gründe zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 11. Februar 2004, FamRZ 2004, 601, welches nach zwei Entscheidungen des Bundesverfas-sungsgerichts [BVerfG, FamRZ 2001, 343 und 985] ergangen ist).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine für eine Sittenwidrigkeit des Unter-haltsverzichtes sprechenden Umstände vor. Die Klägerin bezog im Zeitpunkt der Ver-einbarung Arbeitslosenhilfe von ca. 500,- EUR monatlich netto. Sie hatte erfolgreich eine Umschulungsmaßnahme zur Rechtsanwaltsfachangestellten absolviert und war als Arbeit suchend registriert. Es war zum Zeitpunkt des Vergleiches also nicht zu erwar-ten, dass die Klägerin wegen des Unterhaltsverzichtes zwangsläufig der Sozialhilfe anheimfallen musste, was den guten Sitten zuwiderlaufen könnte (BGH, FamRZ 1983, 137). Es war ihr auch unter Berücksichtigung ihres Lebensalters zum Zeitpunkt der Scheidung (37 Jahre) durchaus noch zumutbar, sich für den Arbeitsmarkt bereit zu halten. Auch die Betreuung des gemeinsamen Kindes führt im Rahmen des § 1361 BGB nicht zwingend zu einer Freistellung von eigener Erwerbstätigkeit. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Erwerbstätigkeit von dem Unterhaltsberechtigten nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätig-keit, unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhält-nissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Hierbei ist die Betreuung minderjähri-ger Kinder ein zwar bedeutsamer, aber nicht immer ausschlaggebender Gesichts-punkt. Auch wenn der gemeinsame Sohn angesichts des Getrenntlebens der Eltern seinen Vater zumindest zeitweise entbehren musste und daher besonderer Zuwen-dung und Betreuung bedurfte, wie die Klägerin vorträgt, so war doch der Sohn zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits zehn Jahre alt und jedenfalls während der Schul-betreuung nicht auf die Obhut der Klägerin angewiesen. Schließlich war die Klägerin auch während ihrer 1999 begonnenen Umschulung zur Rechtsanwaltsfachangestell-ten ganztätig außer Haus, d. h. es war von ihr gewollt und ihr möglich, die Betreuung des damals erst sechs Jahre alten Sohnes anderweitig zu organisieren. Zudem war sie bereits vor der Umschulungsmaßnahme in einer Cafeteria beschäftigt und hat auch nach der Trennung der Parteien gelegentlich als Kellnerin ausgeholfen. Schon aus diesem Grund war es ihr durchaus zuzumuten, sich ihren Unterhalt - wenigstens teilweise, etwa durch eine stundenweise Aushilfstätigkeit -, selbst zu verdienen (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1980, FamRZ 1981, 17 zur Angemessenheit einer Teilzeitbeschäftigung der Mutter eines elfjährigen Kindes, das für einen Teil des Ta-ges die Schule besucht und während dieser Zeit keiner Versorgung bedarf). Dies gilt umso mehr, als die wirtschaftlichen Verhältnisse hier insbesondere durch die noch aus der Zeit des Zusammenlebens der Parteien herrührenden und ihre gemeinsame Lebensführung betreffenden Schulden für die Hauskredite geprägt waren. Bei einer derartigen Verschuldung hätte eine Erwerbstätigkeit der Klägerin auch bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft nahe gelegen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen beim Senat keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts mit der Folge, dass die Klägerin zum Zeit-punkt des Todes des Versicherten bzw. im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod keinen einklagbaren Anspruch auf Unterhalt mehr hatte und auch nicht mehr erwerben konnte.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres früheren Ehegatten R P (Versi-cherter) hat.
Die 1965 geborene Klägerin war vom 22. Dezember 1992 bis zum 27. August 2003 mit Herrn R P verheiratet. Die Ehe, aus der das 1993 geborene Kind R P entstammt, wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts (AG) P – Familiengericht – vom 27. August 2003 geschieden (19 F 67/02).
Die Klägerin, die seit Ende August 1999 an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme zur Rechtsanwaltsfachangestellten teilnahm und hierfür Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt in Höhe von 145,56 EUR wöchentlich bezog, war am 27. Dezember 2000 mit dem Sohn aus dem im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Haus in F aus-gezogen und lebte seitdem von dem Versicherten getrennt. Ab Januar 2002 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld i. H. v. 147,63 EUR wöchentlich und ab dem 26. Februar 2002 Arbeitslosenhilfe i. H. v. 115,43 EUR wöchentlich. Der Versicherte, der im Jahr 2002 über ein monatliches Arbeitseinkommen vom ca. 1.698,- EUR netto verfügte, vermietete das Haus ab dem 01. April 2002 zu einem Mietzins von 613,55 EUR monatlich, wobei bei ei-nem späteren Kauf des Hauses die erfolgten Mietzahlungen auf den Kaufpreis ange-rechnet werden sollten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Dezember 2002 verkauf-ten die Klägerin und der Versicherte das mit Grundschulden i. H. v. 154.000,- DM zugunsten der Sparkasse P und i. H. v. 181.800,- DM zugunsten der InvestitionsBank des Landes B (ILB; Antragsnummer) belastete Hausgrundstück zu einem Preis von 145.000,- EUR an die Mieter. Der Kaufpreis wurde entsprechend der getroffenen Verein-barungen zur (Teil-)Ablösung der aus dem Grundstückserwerb und Hausbau einge-gangenen gemeinsamen Verbindlichkeiten der Eheleute eingesetzt, so dass bei der ILB nach Zahlung von 59.208,- EUR noch eine Restschuld von 26.917,75 EUR (vgl. Be-scheinigung der ILB vom 20. März 2003) und bei der Sparkasse P nach Zahlung von ca. 84.500,- EUR noch eine Restschuld von ca. 8.500,- EUR (vgl. Kaufvertrag vom 20. De-zember 2002) verblieb. Bis zur teilweisen Ablösung der Verbindlichkeiten durch den erzielten Kaufpreis waren monatlich Zins- und Tilgungsleistungen an die Sparkasse P von ca. 518,- EUR (Kreditnr. = 89,48 EUR, Kreditnr. = 41,93 EUR, Kreditnr. = 386,62 EUR), an die ILB von ca. 237,- EUR (Jahresbetrag 2002 = 2.844,32 EUR) sowie an die LBS Bausparkasse von 84,88 EUR (Nr. , seit dem 30. Oktober 2001) und 65,96 EUR (Nr. ) zu leisten.
In dem Verfahren vor dem AG P (19 F 81/01), in dem die Klägerin u. a. Trennungsun-terhalt geltend machte, schlossen die Eheleute am 30. Mai 2001 einen Vergleich. Hierin verpflichtete sich der Versicherte, für den gemeinsamen Sohn einen monatli-chen Barunterhalt i. H. v. 395,00 DM und aus rückständigem Unterhalt für die Zeit von Februar 2001 bis einschließlich Mai 2001 einen Betrag von insgesamt 1.580,00 DM zu zahlen. Zudem trafen die Eheleute u. a. Regelungen bzgl. der Bedienung der umfäng-lichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem Hausbau, wonach die Klägerin le-diglich einen Teil der Verpflichtungen gegenüber der LBS Bausparkasse übernahm und der Versicherte die gesamten sonstigen Verpflichtungen. Sie verzichteten jedoch auf eine Verpflichtung des Versicherten zur Zahlung von Trennungsunterhalt.
Im Rahmen der Ehescheidung schlossen die Klägerin und der Versicherte in der mündlichen Verhandlung des AG P (19 F 67/02) vom 27. August 2003 dann folgende Scheidungsfolgenvereinbarung: 1. (zum Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend den Sohn) 2 ... (zur Hausratsverteilung) 3. Die Prozessparteien verzichten wechselseitig, auch für den Fall der Not, diesen Verzicht jeweils wechselseitig annehmend, auf nachehelichen Ehegattenunter-halt. 4. Der Antragsteller stellt im Innenverhältnis der Prozessparteien die Antragsgeg-nerin von sämtlichen gemeinsamen Verbindlichkeiten der Parteien gegenüber der LIB (gemeint ist die ILB) frei. Die Verbindlichkeiten werden bei der Gläubi-gerbank LIB (gemeint ist die ILB) unter der Antragsnummer geführt. Der Antragsteller verpflichtet sich gegenüber der Antragsgegnerin nach besten Möglichkeiten bei der ILB Bank auf Freistellung der Antragsgegnerin auch im Außenverhältnis anzutragen. 5. Der Antragsteller stellt die Antragsgegnerin im Innenverhältnis frei von gemein-samen Verbindlichkeiten der Parteien aus zwei Darlehensverträgen gegenüber der Darlehensgeberin, der Sparkasse P. Diese sämtlichen gemeinsamen Ver-bindlichkeiten der Parteien gegenüber der Sparkasse P sollen nach überein-stimmenden Angaben der Prozessparteien in der Größenordnung eines Betra-ges von aktuell etwa 6.500,00 EUR valutieren. Der Antragsteller verpflichtet sich gegenüber der Antragsgegnerin, gegenüber der Sparkasse P darauf hinzuwirken, dass die Antragsgegnerin auch im Au-ßenverhältnis aus den Verbindlichkeiten entlassen wird. 6. Die Antragsgegnerin stellt den Antragsteller im Innenverhältnis aus gemeinsa-men Verbindlichkeiten der Prozessparteien gegenüber der LBS Bausparkasse der Sparkasse, Bausparnummer frei. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber dem Antragsteller, nach bes-ten Möglichkeiten gegenüber der LBS Bausparkasse darauf anzutragen, dass der Antragsteller auch im Außenverhältnis aus diesen Verbindlichkeiten entlas-sen wird. 7. Die Parteien erklären übereinstimmend und jede für sich, dass sie mit Stichtag des 27.08.2003 keine bedingten oder unbedingten Forderungen gegenüber der Gegenseite mehr haben, mit Ausnahme der wie vor protokollierten Verpflich-tungen.
Der Versicherte, der bereits von 1992 bis 2001 und erneut seit dem 01. Februar 2003 bei der Firma D Reederei GmbH & Co. mit einem Jahresarbeitsverdienst von 36.136,30 EUR brutto beschäftigt war, erlitt am 03. Februar 2004 abends nach Alkohol-genuss auf dem Weg in die Wohnung MS "" auf der Klappschute der Firma H einen tödlichen Unfall, indem er über Bord stürzte und infolge des Kälteschocks an Herzver-sagen starb.
Im März 2004 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Gewäh-rung von Hinterbliebenenrente. Unter Vorlage eines Bescheides des Arbeitsamts N vom Januar 2004 (ab dem 01. Januar 2004 Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 111,65 EUR) gab sie an, kein Arbeitsentgelt oder sonstiges Erwerbsersatzeinkommen zu erzie-len. Ausweislich der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 27. August 2003 erhalte sie jedoch faktisch Unterhalt vom Versicherten in Form von Freistellungen von Kreditver-bindlichkeiten. Die getroffene Regelung für nachehelichen Unterhalt begrenze daher nur faktisch die grundsätzlich bestehende Unterhaltspflicht des Versicherten auf die sonst anteiligen Belastungen aus den Darlehensverträgen.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 bewilligte die Beklagte dem gemeinsamen Sohn des Versicherten und der Klägerin, R P, Waisenrente i. H. v. 602,27 EUR monatlich begin-nend am 03. Februar 2004 bis zum 31. Mai 2011 (Vollendung des 18. Lebensjahres).
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage lehnte die Beklagte den Antrag der Kläge-rin auf Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Arbeitsunfalls des Versi-cherten ab. Die Voraussetzungen für einen Hinterbliebenenrentenanspruch an den früheren Ehegatten nach § 66 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. § 65 SGB VII lägen nicht vor, weil der Versicherte der Klägerin während des letzten Jahres vor seinem Tod keinen Unterhalt geleistet habe und der Klägerin im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Unter-halt unter Berücksichtigung des am 27. August 2003 vor dem AG P erklärten Verzich-tes auf nachehelichen Unterhalt nicht zustehe.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin unter Vorlage von Schriftsatzkopien aus dem Ehescheidungs- und Trennungsunterhaltsverfahren geltend, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt i. H. v. ca. 390,- EUR monatlich (Schriftsatz vom 10. Juli 2003 zum Aktenzeichen 19 F 67/02) bestanden habe, der bei Gericht rechtshängig gemacht und der durch die Scheidungsfolgenvereinbarung lediglich verlagert worden sei. Sie selbst sei derzeit nicht erwerbstätig und beziehe nunmehr eine Erziehungsrente. Zu-vor habe ihr Einkommen lediglich aus den Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosen-versicherung bestanden. Seit der erfolgreichen Absolvierung einer Umschulung zur Rechtsanwaltsfachangestellten sei sie beim Arbeitsamt als Arbeit suchend registriert und habe sich bereits mehrfach ohne Erfolg beworben. Sie habe in der Scheidungs-folgenvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, da sich der Versicherte bereit erklärt habe, die ehebedingten Kreditverbindlichkeiten wie dargestellt bis zur vollständigen Tilgung zu tragen. Aufgrund des Prozessverlaufs im Scheidungsverfah-ren sei hierin jedoch kein Vollverzicht im rentenrechtlichen Sinne zu sehen, vielmehr beziehe sich die Verzichtsklausel lediglich auf den etwaigen weiteren Ehegattenunter-halt. Unterhalt könne jedoch in jeder Geld- oder geldwerten Leistung bestehen, die dazu geeignet und bestimmt sei, den laufenden wirtschaftlichen Lebensbedarf des anderen, unabhängig von einer Gegenleistung zu befriedigen, auch in der Übernahme von Verbindlichkeiten. In der Scheidungsfolgenvereinbarung seien auch typischerwei-se in etwa gleich bleibende monatliche Beträge vereinbart worden und die Zahlung derselben stelle eine merkliche Beeinflussung ihres Mindestlebensbedarfs dar. Es könne keinen Unterschied ausmachen, ob der Versicherte zunächst den Unterhalt an sie direkt auszahle, damit sie letztendlich die ihr obliegenden Verbindlichkeiten ge-genüber Dritten zu erfüllen vermöge, oder ob er die Befriedigung des Dritten direkt übernehme. Die Klägerin legte den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. Mai 2004 über die Gewährung von Erziehungsrente aus der gesetzlichen Renten-versicherung i. H. v. 935,73 EUR (ab 01. Juli 2004), beginnend mit dem 01. März 2004 und befristet auf den 31. Mai 2011, vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2004 wies die Beklagte den Wider-spruch unter Bezugnahme auf den am 27. August 2003 vor dem AG P erklärten Un-terhaltsverzicht zurück.
Mit ihrer hiergegen bei dem Sozialgericht Neuruppin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, aus dem Scheidungsfolgenvergleich ergebe sich eine ungleichmäßige Verteilung zu Lasten des Versicherten, die ihren Grund in der Unter-haltsfreistellung habe. So habe die ILB eine Restschuld i. H. v. 26.917,75 EUR bestätigt, der Forderungsstand gegenüber der Sparkasse P betrage etwa 6.500,- EUR. Die Forde-rung der LBS gegenüber den Eheleuten, die nach dem Vergleich von ihr allein bedient werde, habe sich im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses auf ca. 4.000,- EUR belaufen. Weiterhin ergebe sich die Ungleichverteilung aus dem Umstand, dass das AG P für die Scheidungsfolgenvereinbarung einen Gegenstandswert i. H. v. 37.837,- EUR be-stimmt, hierin jedoch einen Wert für den Ehegattenunterhalt extra i. H. v. 7.537,- EUR ausgewiesen habe. Damit seien die Gesamtverbindlichkeiten der Ehegatten jedenfalls vom Wert des Streitgegenstandes her auf 30.300,- EUR festgesetzt worden. Nach alle-dem ergebe sich eine Verteilung der laufenden Verbindlichkeiten im Verhältnis der Eheleute von etwa 4/30 zu 26/30. Dies würde im weiteren logischen Schluss zwischen dem Wert des Ehegattenunterhalts und dem Verhältnis der Verbindlichkeiten für sie zu einem jedenfalls 3-jährigen nachehelichen Unterhaltsanspruch führen.
Mit Urteil vom 15. Mai 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keine Unterhaltszahlungen erhalten und sie habe auch keinen Anspruch auf Unterhalt i. S. d. § 66 Abs. 1 SGB VII gehabt, denn der Unterhaltsanspruch sei durch den vor dem AG P am 27. August 2003 getrof-fenen Vergleich nebst Scheidungsfolgenvereinbarung, die einen wirksamen und um-fassenden Unterhaltsverzicht beinhaltet habe, vernichtet worden (Bundessozialgericht [BSG], SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4). Die Klägerin könne sich nicht auf die Unwirksam-keit eines Unterhaltsvergleichs gem. § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen. Eine irrige Vorstellung über die Auswirkungen des Vergleichs auf die Hinter-bliebenenrente mache diesen nicht unwirksam. Auch eine Anfechtung gem. § 119 BGB mache das Rechtsgeschäft zwar von Anfang an nichtig; es bleibe aber bis zur wirksamen Anfechtungserklärung für und gegen jedermann bestehen, so dass die Anfechtung nicht mehr nach dem Tode des Versicherten geltend gemacht werden könne.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hält die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages an ihrem Begehren fest. Bei den vom Versicherten über-nommenen Zins- und Tilgungsleistungen handele es sich um eine durch Vertrag ver-einbarte, regelmäßig monatlich wiederkehrende gleich hohe Zuwendung an sie. Die unmittelbare Erbringung an die Bank sei zur Vereinfachung des Zahlungsweges ver-einbart worden. Der Versicherte hätte sonst den übernommenen Betrag zunächst an sie überweisen müssen und sie hätte anschließend davon die Zahlungen an die Kre-ditinstitute vornehmen müssen. Daher habe der Versicherte als Schuldner direkt mit Wirkung für sie an die Bank geleistet. Für die Klassifizierung als Unterhalt sei die ver-einbarte Freistellung entscheidend. Damit sei gewährleistet, dass der Versicherte die Leistungen nicht hätte zurückfordern können und sie selbst bei einer isolierten Inan-spruchnahme durch die Bank Rückgriff für verauslagte Zahlungen hätte nehmen kön-nen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2008 sowie des Bescheides vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 10. Dezember 2004 die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente nach § 66 SGB VII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, aus den im Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Vereinba-rungen auf Übernahme von gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber der ILB und der Sparkasse P durch den Versicherten und auf Freistellung der Klägerin im Innen-verhältnis ließen sich Rentenansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ableiten. Die bereits während der Ehe begründeten Verbindlichkeiten seien zwischen den Parteien aufgeteilt worden und es sei davon auszugehen, dass hierbei eine gleichmäßige Verteilung der Schulden auf beide früheren Ehepartner vorgenommen worden sei. Ein Ungleichgewicht zu Lasten der Klägerin sei jedenfalls nicht erkennbar. Auch aus den überreichten Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine Unter-haltszahlung des Verstorbenen an die Klägerin oder anderweitige Regelungen, die als Unterhaltszahlungen gewertet werden könnten.
Die Klägerin hat auf Anforderung des Senats Kopien des notariellen Vertrages vom 20. Dezember 2002 betreffend den Verkauf des Hausgrundstückes, des Schriftver-kehrs mit den finanzierenden Banken und von Kontounterlagen zur Akte gereicht.
Hinsichtlich der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten ( ) sowie die Akten des AG P – Fa-miliengericht – (19 F 81/01, 19 F 67/02 und 19 F 67/02 VA), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbe-gründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen R P Nach § 66 SGB VII haben frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden ist, auf Antrag Anspruch auf eine Rente, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den frühe-ren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vollumfänglich vor. Zwar ist die Ehe der Klä-gerin durch rechtskräftiges Urteil des AG P – Familiengericht – vom 27. August 2003 geschieden worden. Der Anspruch auf Witwenrente nach § 66 SGB VII scheitert je-doch daran, dass die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten weder Unterhalt von diesem erhalten hat noch ihr im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode ein Anspruch hierauf zugestanden hat.
Als Unterhalt sind solche Leistungen des Versicherten zu verstehen, die er freiwillig und unentgeltlich, also unabhängig von einer Gegenleistung erbracht hat und die zur Bestreitung der Lebensführung des Empfängers und somit der Deckung des laufen-den Lebensbedarfs bestimmt sind (BSGE 12, 278, 279 = SozR Nr. 6 zu § 1265 RVO; BSGE 12, 279, 281 = SozR Nr. 7 zu § 1265 RVO; BSGE 19, 185, 187 = SozR Nr. 13 zu § 1265 RVO; BSGE 46, 16, 17 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31; BSG SozR Nrn. 9 und 19 zu § 1265 RVO). Anstelle eines Geldbetrages können auch geldwerte Leistungen als Unterhalt anzusehen sein, insbesondere die Zuwendung von Sachwerten wie Na-turalien, Grundstücke, Geschäftsanteile (BSG SozR Nr. 19 zu § 1265 RVO; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 45, 89), Dienstleistungen (BSGE 19, 185 = SozR Nr. 13 zu § 1265 RVO) und die Übernahme oder Erstattung von Aufwendungen oder Verbind-lichkeiten (BSGE 50, 210 = SozR § 1265 Nr. 51). Die Leistungen müssen vom Versi-cherten regelmäßig, grundsätzlich in monatlich wiederkehrenden Zahlungen, erbracht worden sein, da sonst eine auf Dauer angelegte Unterhaltslage nicht angenommen werden kann. Außerdem müssen sie wenigstens 25 v. H. des zeitlich und örtlich maß-gebenden Regelsatzes der Sozialhilfe – ohne Aufwendungen für Unterkunft – betra-gen (BSG, Urteil vom 12. Mai 1982, 5b/5RJ 30/80, in juris).
In Anwendung der zuvor genannten Kriterien ist nicht davon auszugehen, dass der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt an die Klägerin geleistet hat. Zahlungen an die Klägerin zur Bestreitung der Lebensführung hat der Versicherte we-der während des Getrenntlebens noch nach der Scheidung der Ehe erbracht. Er hat die Klägerin zwar in Erfüllung der Scheidungsfolgenvereinbarung (wie bereits zuvor im Rahmen des im Trennungsunterhaltsverfahren geschlossenen Vergleichs vom 30. Mai 2001) im Innenverhältnis von sämtlichen gemeinsamen Verbindlichkeiten gegen-über der ILB und der Sparkasse P freigestellt und auch monatlich die Zins- und Til-gungsverpflichtungen bedient. Demgegenüber hat die Klägerin den Versicherten von sämtlichen gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber der LBS Bausparkasse freige-stellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen die Zahlungen des Versicherten an die Kreditinstitute jedoch keine Unterhaltsleistungen dar. Zwar können auch geld-werte Leistungen, etwa in Form der Übernahme von Verbindlichkeiten oder in der Er-stattung von Aufwendungen, in tatsächlicher Hinsicht als Unterhalt zu werten sein, worauf auch die Klägerin verweist. Jedoch muss es sich zur Qualifikation als Unter-haltsleistungen um Übernahme von Verbindlichkeiten handeln, die als zum Lebensun-terhalt gehörig anzusehen sind. Hierunter könnte etwa die Übernahme von laufenden Mietverbindlichkeiten für eine Wohnung des geschiedenen Ehegatten oder von Auf-wendungen für dessen angemessene Krankenversicherung fallen (vgl. hierzu BSGE 50, 210). Die Bedienung von gemeinsam während der Ehe begründeten Kreditver-bindlichkeiten dient demgegenüber nicht der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des von seiner Kreditschuld entlasteten Ehegatten. Das BSG hat selbst Zahlungen zur Tilgung früherer Unterhaltsschulden oder zur Bestreitung der Aufwendungen für den Aufbau einer Alterssicherung der geschiedenen Ehefrau nicht als Unterhaltsleistungen angesehen (vgl. BSGE 30, 1, 2 f. = SozR Nr. 51 zu § 1265 RVO; BSGE 46, 11, 12 = SozR 2200 § 1265 Nr. 29; BSG, Urteil vom 03. Oktober 1979, in SozR 2200 § 1265 Nr. 45). Hinzu kommt, dass es sich bei den Zahlungen des Versicherten um solche auf Ver-bindlichkeiten aus der Anschaffung eines gemeinsamen Hauses, also auf Anlagekapi-tal, gehandelt hat. Die Überlassung von Gegenständen des Anlagekapitals oder von Mitteln zur Schaffung eines solchen Kapitals sind jedoch keine Unterhaltsleistungen, weil das Anlagekapital gerade nicht zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs be-stimmt ist. Dies trifft allenfalls für die Nutzungen aus dem Anlagekapital zu, also etwa für die mietzinslose Überlassung einer in einem eigenen Haus gelegenen Wohnung an den geschiedenen Ehepartner (vgl. BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 45). Der Einwand der Klägerin, der Unterhaltscharakter liege darin, dass ihr infolge der Übernahme ihres – gesamtschuldnerisch geschuldeten - Teils an den bestehenden Hausverbindlichkeiten durch den Versicherten mehr Geld für den Lebensbedarf verblieben wäre, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn der Versicherte die Schuldentilgung nicht im sog. abgekürzten Zahlungsweg, also durch Überweisung der gesamten Last direkt an die Kreditinstitute, vorgenommen, sondern zuvor Teilbeträge der Klägerin überwiesen hätte, wären diese nicht zum Verbrauch für den Lebensbedarf bestimmt gewesen, sondern zur Weiterleitung an die Kreditinstitute. Die Einbehaltung derartiger Beträge durch die Klägerin zum Verbrauch wäre ein Verstoß gegen die Scheidungs-folgenvereinbarung (bzw. den Vergleich vom 30. Mai 2001) gewesen. Diese hatte ja gerade zum Inhalt, eine Regelung hinsichtlich der gemeinsam begründeten Verbind-lichkeiten mit dem Ziel der Schuldentilgung zu treffen und zugleich die Klägerin von ihrer Schuld gegenüber den Kreditinstituten, jedenfalls im Innenverhältnis, zu befreien, nicht aber sollte nachehelicher Unterhalt gewährt werden. Vielmehr hat der Versicher-te – wie die Klägerin auch ausdrücklich eingeräumt hat - die während der Ehe ge-meinsam bei den Kreditinstituten begründeten Schulden gerade deshalb übernom-men, weil die Klägerin ihrerseits auf nachehelichen Unterhalt bzw. die Geltendma-chung von Trennungsunterhalt verzichtet hat. Auch die abstrakte Überlegung, dass infolge der Übernahme der Schulden gegenüber den Kreditinstituten durch den Versicherten der Klägerin die Leistungen aus der Ar-beitslosenversicherung ungekürzt zugute gekommen sein mögen, rechtfertigt nicht die Annahme mittelbarer Unterhaltsgewährung. Die Leistungen aus der Arbeitslosenver-sicherung in Höhe von ca. 630,- EUR monatlich an Unterhaltsgeld im Mai 2001 bzw. im Anschluss daran an Arbeitslosengeld sowie in Höhe von ca. 500,- EUR monatlich an Ar-beitslosenhilfe (ab Februar 2002) dürften unter der Pfändungsgrenze gelegen haben, die ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern gemäß § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) bei 1.209,- DM (= 618,15 EUR) bis Ende 2001 und bei 930,- EUR ab Januar 2002 lag. Die Kreditinstitute hätten einen Anspruch gegenüber der Klägerin ohnehin nicht durchsetzen können. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte ein etwaiger über der Pfändungsgrenze liegender Teilbetrag nicht als "Unterhaltsleis-tung" umqualifiziert werden. Unterhaltsleistungen von dem geschiedenen Ehegatten und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf unterschiedlichen Rechtsbeziehungen und können nicht miteinander verquickt werden. Schließlich belegt auch der Umstand, dass das AG P für die Scheidungsfolgenverein-barung einen Gegenstandswert i. H. v. 37.837,- EUR bestimmt und hierin einen Wert für den Ehegattenunterhalt i. H. v. 7.537,- EUR ausgewiesen hat, nicht eine tatsächliche Un-terhaltsleistung. Der Gegenstandswert wird entsprechend dem Klagebegehren ermit-telt, welches ja – vor dem Verzicht – gerade auf nachehelichen Unterhalt gerichtet war. Die Scheidungsfolgenvereinbarung, die den Unterhaltsverzicht beinhaltete, ist insoweit auch stimmig, denn zum Zeitpunkt ihres Abschlusses war der baldige Tod des Versicherten - und damit das Bedürfnis der Klägerin, die Befreiung von Kreditver-bindlichkeiten als Unterhaltsleistung zu würdigen - nicht vorhersehbar.
Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. im letzten wirt-schaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod auch keinen Anspruch auf Unterhalt, denn sie hat in dem vor dem AG Perleberg am 27. August 2003 geschlossenen Vergleich (19 F 67/02) in klarer und eindeutiger Weise auf nachehelichen Unterhalt einschließ-lich des Notbedarfes – unbedingt – verzichtet (siehe Zif. 3 der Scheidungsfolgenver-einbarung). Insbesondere ist - auch nicht ansatzweise - eine Begrenzung des Verzich-tes auf den Zeitraum bis zur vollständigen Tilgung der aus dem gemeinsamen Haus-bau begründeten Verbindlichkeiten durch den Versicherten aus der Scheidungsfol-genvereinbarung zu entnehmen.
Der Unterhaltsverzicht ist wirksam zustande gekommen. Ehegatten haben grundsätz-lich die Möglichkeit, im Fall einer Ehescheidung durch Vereinbarungen den nacheheli-chen Unterhalt und sonstige versorgungs- und güterrechtliche Angelegenheiten ver-bindlich zu regeln, was auch die Möglichkeit eines Verzichtes auf nachehelichen Un-terhalt beinhaltet (§ 1585 c BGB). Der Inhalt des im Tatbestand dargestellten Schei-dungsfolgenvergleiches lässt erkennen, dass eine endgültige Trennung der Eheleute auch in finanzieller Hinsicht beabsichtigt war. So übernahm der Versicherte im Innen-verhältnis alleinschuldnerisch die Tilgung der im Vergleich einzeln benannten Kredit-schulden und verpflichtete sich insoweit, auch auf eine Freistellung der Klägerin im Außenverhältnis hinzuwirken. Die Klägerin stellte ihrerseits den Versicherten im In-nenverhältnis aus weiteren gemeinsamen Verbindlichkeiten der Prozessparteien ge-genüber der LBS Bausparkasse frei und verpflichtete sich insoweit, auf eine Freistel-lung des Versicherten im Außenverhältnis hinzuwirken. Darüber hinaus erklärten die Parteien übereinstimmend, dass sie mit dem Stichtag des 27. August 2003 keine be-dingten oder unbedingten Forderungen gegenüber der Gegenseite mit Ausnahme der wie zuvor protokollierten Verpflichtungen mehr hätten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht sittenwidrig sein könnte, bestehen nicht. Be-grenzt wird die volle Vertragsfreiheit durch den Schutzzweck der gesetzlichen Rege-lung und die Schranken des allgemeinen Rechts, wie sie § 138 BGB enthält. In die-sem Zusammenhang ist vor allem entscheidend, ob die Vereinbarung schon im Zeit-punkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenvertei-lung für den Scheidungsfall führt, dass ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten (vgl. Palandt, BGB, § 1585 c Rdn. 15). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Ver-hältnisse beim Vertragsschluss, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder abstellt. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweg-gründe zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 11. Februar 2004, FamRZ 2004, 601, welches nach zwei Entscheidungen des Bundesverfas-sungsgerichts [BVerfG, FamRZ 2001, 343 und 985] ergangen ist).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine für eine Sittenwidrigkeit des Unter-haltsverzichtes sprechenden Umstände vor. Die Klägerin bezog im Zeitpunkt der Ver-einbarung Arbeitslosenhilfe von ca. 500,- EUR monatlich netto. Sie hatte erfolgreich eine Umschulungsmaßnahme zur Rechtsanwaltsfachangestellten absolviert und war als Arbeit suchend registriert. Es war zum Zeitpunkt des Vergleiches also nicht zu erwar-ten, dass die Klägerin wegen des Unterhaltsverzichtes zwangsläufig der Sozialhilfe anheimfallen musste, was den guten Sitten zuwiderlaufen könnte (BGH, FamRZ 1983, 137). Es war ihr auch unter Berücksichtigung ihres Lebensalters zum Zeitpunkt der Scheidung (37 Jahre) durchaus noch zumutbar, sich für den Arbeitsmarkt bereit zu halten. Auch die Betreuung des gemeinsamen Kindes führt im Rahmen des § 1361 BGB nicht zwingend zu einer Freistellung von eigener Erwerbstätigkeit. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Erwerbstätigkeit von dem Unterhaltsberechtigten nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätig-keit, unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhält-nissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Hierbei ist die Betreuung minderjähri-ger Kinder ein zwar bedeutsamer, aber nicht immer ausschlaggebender Gesichts-punkt. Auch wenn der gemeinsame Sohn angesichts des Getrenntlebens der Eltern seinen Vater zumindest zeitweise entbehren musste und daher besonderer Zuwen-dung und Betreuung bedurfte, wie die Klägerin vorträgt, so war doch der Sohn zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits zehn Jahre alt und jedenfalls während der Schul-betreuung nicht auf die Obhut der Klägerin angewiesen. Schließlich war die Klägerin auch während ihrer 1999 begonnenen Umschulung zur Rechtsanwaltsfachangestell-ten ganztätig außer Haus, d. h. es war von ihr gewollt und ihr möglich, die Betreuung des damals erst sechs Jahre alten Sohnes anderweitig zu organisieren. Zudem war sie bereits vor der Umschulungsmaßnahme in einer Cafeteria beschäftigt und hat auch nach der Trennung der Parteien gelegentlich als Kellnerin ausgeholfen. Schon aus diesem Grund war es ihr durchaus zuzumuten, sich ihren Unterhalt - wenigstens teilweise, etwa durch eine stundenweise Aushilfstätigkeit -, selbst zu verdienen (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1980, FamRZ 1981, 17 zur Angemessenheit einer Teilzeitbeschäftigung der Mutter eines elfjährigen Kindes, das für einen Teil des Ta-ges die Schule besucht und während dieser Zeit keiner Versorgung bedarf). Dies gilt umso mehr, als die wirtschaftlichen Verhältnisse hier insbesondere durch die noch aus der Zeit des Zusammenlebens der Parteien herrührenden und ihre gemeinsame Lebensführung betreffenden Schulden für die Hauskredite geprägt waren. Bei einer derartigen Verschuldung hätte eine Erwerbstätigkeit der Klägerin auch bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft nahe gelegen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen beim Senat keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts mit der Folge, dass die Klägerin zum Zeit-punkt des Todes des Versicherten bzw. im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod keinen einklagbaren Anspruch auf Unterhalt mehr hatte und auch nicht mehr erwerben konnte.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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