L 18 AL 350/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 49/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 350/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. November 2009 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J Z, W, W, bewilligt.

Gründe:

Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl im Hauptsacheverfahren, in dem der Kläger unter Änderung des Bescheides vom 26. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2009 weitere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Höhe von monatlich 27,70 EUR für die Zeit vom 15. September 2008 bis 31. August 2009 begehrt hat, eine Berufung der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf. Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages (mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung) auch dann, wenn im Hauptsacheverfahren die Berufung nur nach Zulassung nach § 144 SGG statthaft ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 - L 2 R 527/09 B -, juris mwN, a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2009 – L 34 B 2136/08 AS PKH -, juris).

Die Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren PKH unter Beiordnung der Rechtsanwalt J Z zu gewähren (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iV mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Die Rechtsverfolgung des – bedürftigen – Klägers hatte ausreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung über den Rechtsschutzantrag hing zum Zeitpunkt der Antragstellung von einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage ab. In diesen Fällen ist PKH zu bewilligen, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 –, juris). Dies war bis zu der spätestens nach Abgabe der Stellungnahme des Beklagten vom 19. Juni 2009 eingetretenen Entscheidungsreife des PKH-Antrags der Fall. Die jedenfalls für einen Teilerfolg der Klage des Klägers maßgebliche Frage, ob nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III die vorgesehene Erhöhung der Ausbildungsvergütung im zweiten Ausbildungsjahr bei der Berechnung der BAB von Anfang an leistungsmindernd zu berücksichtigen war, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit unterschiedlich beantwortet worden (vgl. LSG Saarland, Urteil vom 15. April 2008 – L 6 AL 13/07-, juris; BayLSG, Urteil vom 15. Januar 2009 – l 9 AL 181/05 -, juris [jeweils bejahend] sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2008 – L 4 AL 310/06 -, juris [verneinend]). Erst mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 20/08 R -, juris ist diese Frage höchstrichterlich im Sinne einer Bestätigung der bisherigen Verwaltungspraxis der Beklagten entschieden worden.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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