L 16 R 439/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 402/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 439/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1952 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann und war nach einer zwölfjährigen Verpflichtung bei der Bundeswehr u.a. als Geschäftsführer, Gebietsverkaufsleiter, stellvertretender Gebietsdirektor und zuletzt von Januar 1998 bis Juli 1999 als Verkaufsdirektor bei einer Brauerei versicherungspflichtig beschäftigt. Nach eigenen Angaben war er seit 1. August 1999 als selbständiger Berater für den Bereich Gastronomie tätig. Er entrichtete freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit von Dezember 1999 bis Dezember 2000. Von Januar 2001 bis März 2001 sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für ihn entrichtet worden, des weiteren Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) II vom 13. November 2006 bis 31. Dezember 2007 (Versicherungsverlauf vom 6. Juli 2010).

Am 16. Mai 2002 hatte der Kläger erstmals die Gewährung von EM-Rente beantragt. Die Beklagte hatte Gutachten der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. W vom 1. Juli 2002 und von Prof. Dr. C (Klinik für Neurologie des Klinikums E v B) vom 16. September 2002 erstellen lassen. Diese Ärzte hatten eingeschätzt, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Diplom-Kaufmann täglich noch sechs Stunden und mehr verrichten könne. Die Beklagte hatte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. November 2004 hatte die Beklagte einen weiteren EM-Rentenantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Der Kläger hatte am 17. März 2005 einen neuen Rentenantrag gestellt und angegeben, dass er sich seit April 2002 wegen Multipler Sklerose (MS) für erwerbsgemindert halte. Die Beklagte hatte ein Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 28. Mai 2005 eingeholt. Diese war zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger sowohl in seinem letzten Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch ein unter dreistündiges Leistungsvermögen bestehe; auf den Inhalt des Gutachtens im Übrigen wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 hatte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger zwar nach ihren Feststellungen seit dem 18. April 2002 (gemeint wohl 18. April 2005) voll erwerbsgemindert sei, für diesen Zeitpunkt jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die sich hieran anschließende Klage (- S 21 R 2008/06 -) hatte das Sozialgericht (SG) Berlin mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2006 mit gleich lautender Begründung abgewiesen. Die dagegen vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg erhobene Berufung (- L 30 R 1528/06 -) hatte der Kläger zurückgenommen. Sein Antrag auf Feststellung, dass dieses Berufungsverfahren nicht durch Berufungsrücknahme beendet worden ist, war erfolglos geblieben (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. März 2008, - L 30 R 211/08 -).

Mit Bescheid vom 6. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 hatte die Beklagte einen weiteren EM-Rentenantrag des Klägers vom Februar 2008 abgelehnt. Klage und Berufung hiergegen blieben ebenfalls ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 19. Januar 2009 – S 10 R 3642/08 -, Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 25. März 2009 – L 17 R 89/09 – und 18. November 2009 – L 17 R 774/09 WA -).

Schließlich lehnte die Beklagte auch einen Rentenantrag des Klägers vom März 2009 ab, und zwar ebenfalls mit der Begründung, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgehend vom Eintritt voller EM auf Dauer am 18. April 2005 (Eingang des Formulars zum dritten Rentenantrag) nicht erfüllt seien (Bescheid vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010).

Das SG Berlin hat die auf EM-Rente gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2010 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf EM-Rente. Denn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür seien bei einem maßgebenden Eintritt der EM im April 2005 nicht erfüllt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf seine im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben wird Bezug genommen.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte des SG Berlin S 17 R 1400/10, die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten (5 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 SGG).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, mit der dieser seine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von EM-Rente weiter verfolgt, ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser EM. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in der Person des Klägers nicht erfüllt.

Der von dem Kläger erhobene Anspruch bestimmt sich nach den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in den seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassungen (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen vorliegend maßgebenden Rentenantrag im März 2009 gestellt hat und Rente wegen voller EM ausschließlich für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1 und 2, 240 SGB VI setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 240 Abs. 1 SGB VI). Darüber hinaus muss volle bzw. teilweise EM bzw. BU vorliegen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der so genannten Drei-Fünftel-Belegung nach den §§ 43 Abs. 1 und 2 Sätze 1 Nr. 2, 240 Abs. 1 SGB VI wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführt und betrifft alle Fälle, in denen volle bzw. teilweise EM (bei BU) nach dem 31. Dezember 1983 eingetreten ist. Lag eine EM – wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – bis zu diesem Zeitpunkt bereits vor, bestand und besteht ein Anspruch auf Rente wegen EM bereits ohne die Drei-Fünftel-Belegung allein durch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kläger ist frühestens seit 17. März 2005 (voll) erwerbsgemindert. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Der Kläger konnte und kann frühestens seit 17. März 2005 (Stellung des dritten Rentenantrags) täglich regelmäßig keine drei Stunden mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. K vom 28. Mai 2005. Tatsachen, aus denen sich ein Eintritt von voller bzw. teilweiser EM (bei BU) vor dem 17. März 2005 herleiten ließe, sind demgegenüber nicht feststellbar. Der im Verwaltungsverfahren gehörte neurologische Sachverständige Prof. Dr. C kam in seinem Gutachten vom 16. September 2002 plausibel und überzeugend zu dem Ergebnis, dass der Kläger damals seine letzte Tätigkeit als Diplom-Kaufmann (bzw. Verkaufsdirektor) und auch Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich noch verrichten konnte. Gegenüber der Sachverständigen Dr. K hatte der Kläger berichtet, dass er bis 2001 "fit" gewesen sei. Dem vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B am 16. Dezember 2007 erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten im Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht S (52 XVII 4471) ist zu entnehmen, dass es nach dem epileptischen Anfall des Klägers im Jahr 2001 und der Diagnose der Multiplen Sklerose im Jahr 2002 in der Schlosspark-Klinik erst im November 2006 zu einem Schub der Erkrankung mit Inkontinenz gekommen ist, welche sich danach (zunächst) wieder zurückgebildet hatte.

Ausgehend von einem Eintritt der vollen bzw. teilweisen EM (bei BU) frühestens am 17. März 2005 (Stellung des dritten Rentenantrags) ist das Erfordernis der so genannten Drei-Fünftel-Belegung im maßgebenden Rahmenzeitraum vom 17. März 2000 bis zum 16. März 2005 mithin nicht erfüllt. Dies gälte auch für jeden späteren "Versicherungsfall" einer vollen bzw. teilweisen EM (bei BU). Denn der Kläger hat in diesem – und auch jedem nachfolgenden - Rahmenzeitraum keine drei Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, sondern nur für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2001 – und nachfolgend aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 13. November 2006 bis 31. Dezember 2007. Somit liegt auch für jeden nach dem 17. März 2005 eingetretenen EM-Leistungsfall die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung nicht vor.

Der Kläger hat für die Zeit ab 01. Januar 1984 auch nicht durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zurückgelegt. Nach der genannten Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der EM für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EM mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine der nachfolgenden Zeiten liegt, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992 belegt ist. Der Kläger hat zwar die allgemeine Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 erfüllt, er hat jedoch bis zum frühesten Eintritt der EM am 17. März 2005 nicht durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt. Es bestehen Lücken im Versicherungsverlauf vom 1. November 1996 bis 31. Dezember 1996, vom 1. August 1999 bis 30. November 1999 und vom 1. April 2001 bis 16. März 2005 (und auch darüber hinaus bis 12. November 2006), die der Kläger auch nicht mehr durch die nachträgliche Entrichtung freiwilliger Beiträge schließen kann.

Die so genannte Drei-Fünftel-Belegung wäre auch dann entbehrlich, wenn die volle EM aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. § 43 Abs. 5 SGB VI). Auch ein derartiger Tatbestand liegt bei dem Kläger indes nicht vor, weil er jedenfalls nicht wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden ist und die (volle) EM auch nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VI).

Der Kläger kann auch zur Anwartschaftserhaltung rückwirkend keine freiwilligen Beiträge mehr zahlen. Denn freiwillige Beiträge sind grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (vgl. § 197 Abs. 2 SGB VI). Zwar kann in Fällen besonderer Härte nach § 197 Abs. 3 SGB VI, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der genannten Frist zugelassen werden, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an der rechtzeitigen – und fortlaufenden - Zahlung freiwilliger Beiträge nach Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung am 31. Juli 1999 ohne Verschulden gehindert gewesen wäre. Auch Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keine Schuldlosigkeit des Versicherten an der nicht erfolgten Beitragszahlung.

Auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist eine Zulassung des Klägers zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die genannten Lücken nicht möglich. Der Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Er verpflichtet die Behörde dort, wo dem Versicherten durch Verwaltungsfehler ein Nachteil in seinen sozialen Rechten entstanden ist, den sozialrechtlichen Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, setzt der Herstellungsanspruch kein Verschulden voraus (vgl. BSGE 49,76). In Betracht käme hier nach Lage der Sache nur ein Beratungsfehler, der dazu geführt hat, dass es der Kläger mangels ausreichender Informationen versäumt hat, rechtzeitig freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und damit seine Anwartschaft auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu sichern. Anhaltspunkte für einen derartigen Beratungsfehler der Beklagten oder eines anderen Sozialleistungsträgers (vgl. bei Beratungsfehlern anderer Behörden: BSGE 51,89; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 19, 29) sind jedoch nicht zu ersehen und auch von dem Kläger nicht vorgebracht worden. So hatte er sich nach Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 31. Juli 1999 erst im November 1999 mit der Bitte um Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes an die Beklagte gewandt. Frühestens dann konnte eine korrespondierende Beratungspflicht der Beklagten gegeben sein, die schließlich auch zeitnah zur freiwilligen Beitragszahlung des Klägers führte. Selbst wenn aufgrund des Antrags auf freiwillige Versicherung es der Beklagten aber oblegen hätte, auf die noch mögliche freiwillige Beitragszahlung ab 1. August 1999 hinzuweisen, änderte dies nichts an den dann verbleibenden Lücken vom 1. November 1996 bis 31. Dezember 1996 und vom 1. April 2001 bis 16. März 2005 (und darüber hinaus). Aufgrund des Rentenantrages des Klägers vom März 2005 käme nur noch eine Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab 01. Januar 2004 in Betracht. Damit ist dem Kläger aber eine vollständige Schließung der Lücken in seinem Versicherungsverlauf nicht mehr möglich. Etwaige beratungsrelevante Kontakte zu anderen Behörden sind für den maßgeblichen Zeitraum nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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